B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6526/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anschlussverfügung vom 2. November 2011.
C-6526/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 teilte die Ausgleichskasse des
Kantons F._______ (im Folgenden: AK F._______) der Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit,
sie gehe davon aus, dass das Einzelunternehmen A._______ (im Fol-
genden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) in den Jahren 2004 und
2005 bei keiner BVG-Einrichtung angeschlossen gewesen sei (Akten [im
Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 1). Mit Schreiben vom 15. Okto-
ber 2008 forderte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin – unter Hin-
weis auf die Säumnisfolgen (Zwangsanschluss) – auf, sich innerhalb von
zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und
eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung ein-
zureichen. Nachdem der Nachweis nicht erbracht worden war, erfolgte
am 7. Januar 2009 die Meldung zum Zwangsanschluss (act. 3).
B.
Nach Vorliegen der E-Mail der B._______ (im Folgenden: B._______)
vom 22. Juli 2010 (act. 4) und der Anschlussvereinbarung zwischen der
Arbeitgeberin und der C._______ (im Folgenden: C._______) vom
20. Dezember 2007 resp. 18. Januar 2008 (act. 6) wurde der Beschwer-
deführerin am 16. August 2011 mitgeteilt, gemäss den durchgeführten
Abklärungen habe für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2006 und ab dem 1. Februar 2010 keine Vorsorgeversicherung bestan-
den. Der vorgesehene Zwangsanschluss erübrige sich dann, wenn bis
zum 19. September 2011 der schriftliche Nachweis erbracht werde, dass
die Arbeitnehmer zufolge Anschlusses der Arbeitgeberin an eine regist-
rierte Vorsorgeeinrichtung obligatorisch gemäss BVG versichert seien
(act. 9). Daraufhin informierte die Arbeitgeberin die Auffangeinrichtung mit
Schreiben vom 16. September 2011 darüber, dass die C._______ rück-
wirkend für die offenen Jahre 2004 bis 2006 und 2010 das Guthaben von
D._______ zur Begleichung ausstehender Prämien verwendet habe
(act. 10). Nachdem die Arbeitgeberin auf das Schreiben der Auffangein-
richtung vom 26. September 2011 betreffend Fristverlängerung zur Ein-
reichung der Anschlussvereinbarung (act. 11) nicht reagiert hatte, wurde
sie mit Verfügung vom 2. November 2011 rückwirkend für die Zeit vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Februar 2010
zwangsweise angeschlossen (act. 12).
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Seite 3
C.
Hiergegen erhob die Arbeitgeberin, handelnd durch E._______, Inhaberin
mit Einzelunterschrift, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
2. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhe-
bung der Anschlussverfügung vom 2. November 2011 (act. im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die beigelegten Un-
terlagen würden eindeutig beweisen, dass das Freizügigkeitskonto von
D._______ zur Begleichung von ausstehenden Prämien (1. Januar 2004
bis 31. Dezember 2006) verwendet worden sei. Der Anschluss erfolge
somit erst ab dem 1. Februar 2010.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 3).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, für die Zeit vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 sei die Beschwerdeführerin bei
der B._______ vorsorgeversichert gewesen. Des Weiteren habe für die
Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2010 ein Anschlussvertrag mit der
C._______ existiert. Für die Periode vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezem-
ber 2006 sowie ab dem 1. Februar 2010 bestehe eine Versicherungslü-
cke. Trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin weder im Rahmen
des rechtlichen Gehörs noch im Rechtsmittelverfahren eine rechtsgültig
unterzeichnete Anschlussvereinbarung eingereicht, welche für die ge-
nannte Versicherungslücke eine Deckung bei einer registrierten Vorsor-
geeinrichtung bestätige. Die Behauptung alleine, das Freizügigkeitskapi-
tal des Ehemannes sei dazu verwendet worden, um die ausstehenden
Prämien zu begleichen, genüge nicht. Überdies gehe aus den eingereich-
ten Unterlagen nirgends hervor, dass die Beschwerdeführerin rückwir-
kend per 1. Januar 2004 bei der C._______ vorsorgeversichert gewesen
sei, wie beschwerdeweise behauptet worden sei.
C-6526/2011
Seite 4
F.
Replicando wurde am 8. Juni 2012 am beschwerdeweise gestellten
Rechtsbegehren festgehalten (B-act. 11).
Ergänzend wurde insbesondere ausgeführt, aus den eingereichten Unter-
lagen sei klar ersichtlich, dass noch 2005 eine Versicherung bei der
B._______ bestanden habe. Bis heute sei die Arbeitgeberin im guten
Glauben, dass die Übernahme durch die C._______ rückwirkend per
1. Januar 2004 erfolgt sei.
G.
In ihrer Duplik vom 10. August 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine
weitere Stellungnahme und verwies auf die Anträge und die Begründung
in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 (B-act. 15).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2012 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 16).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüg-
lich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 2. November 2011 (act. 12), wel-
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Seite 5
cher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen
hat die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 (B-act. 1) fristgerecht
(Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht
(52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c
VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand bildet die Anschlussverfügung vom 2. No-
vember 2011 (act. 12). Streitig und zu prüfen ist, ob der verfügte Zwangs-
anschluss an die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Nicht streitig und zu prü-
fen ist, dass zwischen der Arbeitgeberin und der C._______ für die Zeit
vom 1. Januar 2007 bis und mit 31. Januar 2010 eine Anschlussvereinba-
rung bestanden hat (act. 6).
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeit-
nehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11
BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.
2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
C-6526/2011
Seite 6
2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinter-
lassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der
Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli-
chen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprü-
che der Auffangeinrichtung) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes
wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffang-
einrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Ar-
beitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu ei-
nem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge-
einrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestim-
mung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet
werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen
nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spe-
zialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor-
geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber
verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss
er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz un-
terstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2).
3.
3.1 Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2011 machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, die beigelegten Unterlagen bewiesen eindeutig, dass die
ausstehenden Prämien für die Jahre 2004 bis 2006 beglichen worden
seien und der Anschluss an die Vorinstanz daher erst ab dem 1. Januar
2010 rechtens sei (B-act. 1). Mit Replik vom 8. Juni 2012 brachte die Be-
schwerdeführerin weiter vor, aus den Unterlagen sei klar ersichtlich, dass
sie noch im 2005 bei der B._______ versichert gewesen sei. In offensicht-
lichem Widerspruch dazu wird allerdings gleichzeitig geltend gemacht, sie
sei in gutem Glauben, dass sie seit dem 1. Januar 2004 bei der
C._______ angeschlossen sei (B-act. 11).
Nachfolgend wird daher geprüft, ob bzw. für welche Dauer ein Anschluss
an die B._______ nachgewiesen wurde.
C-6526/2011
Seite 7
3.2 In der E-Mail vom 22. Juli 2010 führte ein Sachbearbeiter der
B._______ aus, die Beschwerdeführerin sei für die Zeit vom 1. Januar
2001 bis 31. Dezember 2003 bei der B._______ vorsorgeversichert ge-
wesen; die neue Pensionskasse ab dem 1. Januar 2004 sei die
C._______ in F._______ (act. 4). Diese Angaben stimmen insofern mit
denjenigen der Beschwerdeführerin überein, als diese in ihrem Schreiben
vom 23. Mai 2006 an die B._______ darüber orientierte, die C._______
habe ihren Betrieb rückwirkend per 1. Januar 2004 definitiv aufgenom-
men (B-act. 1 Beilage 5). Darüber hinaus ist einem Schreiben der AK
F._______ an die Auffangeinrichtung vom 11. November 2008 zu ent-
nehmen, dass gemäss den Angaben der Vertreterin der Gewerkschaft
G._______ der BVG-Vertrag mit der B._______ bereits per Ende Dezem-
ber 2003 aufgelöst worden sei (B-act. 9 Beilage 1). Unter diesen Um-
ständen durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Anschlussverfügung vom 2. November 2011 ohne weiteres davon
ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nur für die Periode vom 1. Janu-
ar 2001 bis 31. Dezember 2003 bei der B._______ vorsorgeversichert
war.
3.3 Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Replik vom 8. Juni
2012 zahlreiche Schreiben der B._______ ein und machte geltend, noch
im Jahr 2005 bei der B._______ versichert gewesen zu sein (B-act. 11).
Diese ins Recht gelegten Dokumente belegen jedoch nicht, dass die Be-
schwerdeführerin über den 31. Dezember 2003 hinaus bei der B._______
versichert war, denn einen rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvertrag
reichte sie nicht ein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das
Schreiben der B._______ vom 25. Oktober 2004 der blossen Orientie-
rung über die wichtigsten Neuerungen in der beruflichen Vorsorge ge-
mäss der 1. BVG-Revision diente (B-act. 11 Beilage 2). Zwar lässt sich
der Lohnliste 2005 entnehmen, dass die Arbeitgeberin vier Mitarbeiter
beschäftigte und gegenüber der B._______ am 6. Januar 2005 bestätig-
te, dass im Jahre 2004 kein Anschluss bei einer anderen Vorsorgeeinrich-
tung bestanden habe (B-act. 11 Beilage 3). Dies beweist jedoch nicht,
dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 weiterhin der B._______
angeschlossen war. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Bei-
tragsabrechnung der B._______ vom 17. Januar 2005 (B-act. 11 Beilagen
4 und 5). Im Gegenteil orientierte die Beschwerdeführerin wie erwähnt die
B._______ mit Schreiben vom 23. Mai 2006 dahingehend, dass die
C._______ ihren Betrieb rückwirkend per 1. Januar 2004 definitiv aufge-
nommen habe (B-act. 11 Beilage 6; vgl. auch E. 4.2 hiernach).
C-6526/2011
Seite 8
3.4 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht nachgewiesen hat, dass sie im Rahmen des BVG-Obligatoriums
über den 31. Dezember 2003 hinaus bei der B._______ angeschlossen
war. Sie legte weder im Verwaltungsverfahren (act. 9 bis 11) noch im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren eine entsprechende, rechtsgültig unter-
zeichnete Anschlussvereinbarung vor, die den Anschluss an die
B._______ für die Jahre 2004 bis 2006 nachweist (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-8192/2008 vom 5. August 2009 E. 3.2.3
mit Hinweisen). Eine Umkehr der Beweislast greift nicht Platz, da das
Nichterbringen der nötigen Beweismittel nicht von der Vorinstanz zu ver-
antworten ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.1). Diese hatte kein weiteres
Beweisverfahren durchführen müssen, da es im Rahmen der sachverhalt-
lichen Mitwirkungspflicht Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre,
die angeblich bei der B._______ über den 31. Dezember 2003 hinaus
bestehende Versicherung zu beweisen (vgl. zum Grundsatz der Beweis-
last auch Urteil des BGer 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.2; fer-
ner BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Mit anderen
Worten obliegt es nicht der Vorinstanz, bei den zur Auswahl stehenden
Vorsorgeeinrichtungen nachzuforschen, ob, wann und wie lange allenfalls
ein behaupteter Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin in Abwei-
chung von den eingereichten Beweismitteln bestanden haben könnte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 16. Septem-
ber 2011 an die Vorinstanz aus, die C._______ habe das Guthaben von
D._______ dazu verwendet, die offenen Prämienrechnungen der Jahre
2004 bis 2006 und 2010 zu begleichen (act. 10). Beschwerdeweise wur-
den diese Ausführungen im Wesentlichen wiederholt und verschiedene
Unterlagen zu den Akten gegeben (B-act. 1). Mit Replik vom 8. Juni 2012
brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im guten Glauben, ab dem
1. Januar 2004 bei der C._______ angeschlossen gewesen zu sein. Hin-
gewiesen sei auch an dieser Stelle allerdings darauf, dass die Beschwer-
deführerin im gleichen Schreiben geltend gemacht hat, aus den Unterla-
gen sei klar ersichtlich, dass sie noch im Jahr 2005 bei der B._______
versichert gewesen sei.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin den Anschluss an
die C._______ während der Jahre 2004 bis 2006 nachgewiesen hat.
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Seite 9
4.2 Ein Mitarbeiter der C._______ führte in der E-Mail vom 1. Mai 2012
aus, gemäss den Unterlagen der C._______ sei der Vertrag ab dem
1. Januar 2007 gültig. Man wisse nicht, wie die Arbeitgeberin auf die Idee
komme, der Vertrag sei bereits im Jahre 2004 abgeschlossen worden.
Dass von zwei Personen das Deckungskapital für die Jahre 2004 bis
2006 berechnet worden sei, heisse nicht, dass eine Versicherung bestan-
den habe (act. 13). Im Schreiben der C._______ vom 5. März 2009 an
die Beschwerdeführerin betreffend die "Sanierung" der beruflichen Vor-
sorge wurde berichtet, die C._______ habe sich an die unterzeichnete
Vereinbarung zur Verwendung von Freizügigkeitskapital zur Tilgung der
ausstehenden Prämien von Mitarbeitern der Arbeitgeberin sowie Prä-
mienlücken vorgehender Mitarbeiter gehalten. Das Freizügigkeitskapital
von D._______ sei ausschliesslich zur Tilgung ausstehender resp. künfti-
ger Prämien der beruflichen Vorsorge verwendet worden; die Altlasten
seien bereinigt worden (B-act. 1 Beilage 1). Den Beschwerdeakten liegt
eine von der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2009 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen ihr und zwei ihrer Mitarbeiter bei; darin werden
"(z)ur Bereinigung der in den Jahren 2004 bis 2006 bestehenden Proble-
me bezüglich des obligatorischen Anschlusses der Firma A._______ an
die Einrichtung der beruflichen Vorsorge" Zahlungen der Beschwerdefüh-
rerin an zwei ihrer Mitarbeiter geregelt (B-act. 1 Beilagen 2 und 3). Im
Schreiben vom 23. Mai 2006 informierte die Beschwerdeführerin die
B._______ darüber, dass die C._______ den Betrieb rückwirkend per
1. Januar 2004 definitiv aufgenommen habe, und ersuchte um Überwei-
sung der Freizügigkeitsguthaben der Mitarbeitenden (B-act. 11 Beilage 6).
4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen lassen
nicht nachvollziehen, in welcher Weise ihr obligatorischer Anschluss an
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die Jahre 2004 bis 2006 ge-
regelt wurde. Ein Anschlussvertrag an die C._______, der sich auf die
Jahre 2004 bis 2006 bezieht, liegt nicht vor, und die eingereichten Unter-
lagen lassen auch nicht den Schluss zu, dass ein Anschluss für diese
Jahre effektiv vereinbart worden ist. Die Beschwerdeführerin hat damit
den ihr obliegenden Beweis trotz entsprechender Aufforderung und mehr-
facher Gelegenheit nicht erbracht. Dies gereicht ihr – wie in E. 3.4 darge-
legt – wegen Beweislosigkeit zum Nachteil. Weshalb mit dem Freizügig-
keitskapital des Ehemannes der Beschwerdeführerin für zwei Personen
das Deckungskapital für die Jahre 2004 bis 2006 berechnet und als Frei-
zügigkeitsleistung gutgeschrieben bzw. der neuen Vorsorgeeinrichtung
überwiesen wurde, muss vorliegend offen gelassen werden. Die Be-
schwerdeführerin verkennt ihre Pflichten als Arbeitsgeberin, wenn sie da-
C-6526/2011
Seite 10
von ausgeht, dass es Sache des Gerichts sei, ihre versicherungsmässige
Situation während der zur Diskussion stehenden Jahre an ihrer Stelle ab-
zuklären.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbracht hat, dass
sie für die Jahre 2004 bis 2006 einen Vertrag betreffend Anschluss an ei-
ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge abgeschlossen hat. Der am
2. November 2011 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2006 sowie für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 verfügte
Zwangsanschluss und die Auferlegung der einschlägigen Kosten sind da-
her zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde vom 2. Dezember 2011
abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens entspricht einem Unterliegen der Beschwerdeführerin, welche
damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-
festzusetzen und sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Art. 63 Abs. 2 VwVG
sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegen-
den Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hat auch die nicht anwaltlich vertretene, unterliegende Be-
schwerdeführerin.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 2. Dezember 2011 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-6526/2011
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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