B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6529/2014
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Silvia Bucher, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Invalidenrente),
Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Berufliche Massnahmen).
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Sachverhalt:
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am (…) 1953 ge-
boren und ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in B._______. Die
gelernte Industrie- und Versicherungskauffrau ist zweimal geschieden und
hat aus erster Ehe hat einen erwachsenen Sohn (Akten der IV-Stelle
E.______ [im Folgenden: act.] 2, 10, 75). Sie legte in der Schweiz als Ar-
beitnehmerin eine Versicherungszeit von insgesamt 91 Monaten zurück
(Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA act.]
12). Zuletzt arbeitete sie von Oktober 2007 bis September 2011 als vollbe-
schäftigte Grenzgängerin (mit einer Wochenarbeitszeit von 37 bzw. 38
Stunden) in C._______. Der Arbeitgeber, eine Firma für Personalvermitt-
lung, bezeichnete die Tätigkeit als Vertriebsmanagerin (und Vertriebsassis-
tentin) und begründete die Kündigung sowohl mit der Arbeitsunfähigkeit als
auch mit wirtschaftlichen Umständen (act. 10, Seite 22 ff.; act. 21, Seite 9;
act. 52, Seite 1 ff.). Mit Krankheitsanzeige vom 8. September 2011 erfolgte
die Anmeldung bei der Basler Versicherung, die in der Folge Leistungen
aus einer Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung erbrachte (act. 21, Seite
2, 7).
A.
Mit Bericht vom 18. November 2011 zuhanden der Basler Versicherung di-
agnostizierte die Hausärztin Dr. D._______, Ärztin für Innere Medizin, eine
depressive Erschöpfung, Schlaflosigkeit und ein Burn-out-Syndrom. Sie
führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach grossen Belastungen am
Arbeitsplatz und Differenzen mit dem Chef einen Zusammenbruch erlitten
und könne seither nicht mehr arbeiten. Sie habe die Kündigung als Enttäu-
schung und Demütigung erlebt. Der Arbeitgeber sei ihr das Gehalt schuldig
geblieben. Das Krankheitsbild sei durch eine depressive Grundstimmung,
Traurigkeit, Schlaflosigkeit, Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, Nervosität, Zu-
kunftsangst und Affektlabilität gekennzeichnet (act. 5).
B.
Am 2. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete die Basler Versicherung
die Beschwerdeführerin wegen einer psychischen Erkrankung und einer
vollen Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle E._______ für die Früherfassung
an (act. 2). Am 22. Dezember 2011 fand ein Erstgespräch statt, bei dem
die Beschwerdeführerin einen etwas bedrückten, aber insgesamt unauffäl-
ligen Eindruck gemacht habe (act. 7). Im Anschluss an das Gespräch teilte
ihr die IV-Stelle E._______ mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 mit,
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dass die Genesung voraussichtlich gut verlaufen und sie in Kürze wieder
arbeitsfähig sein werde. Es sei keine IV-Anmeldung notwendig (act. 8).
C.
Am 3. Februar 2012 erstellte Dr. Rolf Willems, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, im Auftrag der Balser Versicherung ein Gutachten. Er di-
agnostizierte eine mittelgradig ausgeprägte ängstlich-depressive Episode
mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11). Er beschrieb die Beschwer-
deführerin als voll arbeitsunfähig in jedweder Tätigkeit unter den Bedingun-
gen der freien Wirtschaft und empfahl die Fortsetzung der psychothera-
peutischen Behandlung und die Etablierung einer antidepressiven, schlaf-
anstossenden Medikation. Er erachtete eine Anmeldung bei der Invaliden-
versicherung wegen des prologierten Krankheitsverlaufs als angezeigt
(act. 21, Seite 20 ff.; act. 23). Bis Januar 2013 machte die Beschwerdefüh-
rerin etwa während eines Jahres eine Psychotherapie mit insgesamt 25
Gesprächseinheiten bei Dipl. Psych. G.______. Danach traf sie sich alle
vier Wochen mit der Hausärztin Dr. D._____, um den psychischen Zustand
zu besprechen (act. 75, Seite 7; siehe auch die dortigen Angaben zu frühe-
ren - ebenfalls nicht psychiatrischen - Psychotherapien 2000 und 2004; vgl.
dazu und zur aktuellen Medikation auch act. 75, Seite 11).
D.
Am 11. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin
wegen einem Burn-out bei der IV-Stelle E.______ für berufliche Integration
und Rente an (act. 10). Mit Stellungnahme vom 6. August 2013 empfahl
der Regionale Ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD) nach Auswertung der
medizinischen Berichte eine psychiatrische Begutachtung (act. 82, Seite 8
f.).
E.
Am 27. November 2013 erstattete H._______, Facharzt für Nervenheil-
kunde, ein Gutachten für die deutsche Rentenversicherung (act. 69, Seite
2 ff.). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und eine
Anpassungsstörung und kam zusammenfassend zum Schluss, das Leis-
tungsvermögen als Vertriebsmanagerin sei auf unter drei Stunden herab-
gesetzt. Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe in einer adaptierten Tä-
tigkeit (Tagesschicht, keine Wechselschicht, kein Zeitdruck, keine Anforde-
rungen an die kognitive Kapazität) ein Leistungsvermögen von drei bis un-
ter sechs Stunden. Massnahmen der stationären psychosomatischen und
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Seite 4
psychotherapeutischen Rehabilitation seien indiziert und erfolgverspre-
chend. Anschliessend seien gegebenenfalls Massnahmen zur Teilhabe am
Arbeitsleben durchzuführen (Seite 13 ff.).
F.
Am 9. April 2014 untersuchte Dr. I._________, Psychiatrie und Psychothe-
rapie FMH, die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle E._______ ein-
gehend während fast drei Stunden (act. 75, Seite 1). Im Gutachten vom 2.
Mai 2014 diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung und
eine gegenwärtig leichte depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeits-
züge mit narzisstischen, anankastischen und emotional instabilen Anteilen
sowie psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Sedativa und
Hypnotika bei einem Status nach schädlichem Gebrauch (Seite 13). Zur
Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin könne die ange-
stammte Tätigkeit im Vertriebsmanagement etwa acht Stunden am Tag
ausüben. Aus den psychischen Defiziten würden eine geringe Leistungs-
minderung und ein leicht erhöhter Pausenbedarf resultieren. Die Arbeitsfä-
higkeit liege bei circa 80 bis 90 %. In einer anderen adaptierten Tätigkeit
liege die Arbeitsfähigkeit mindestens ebenso hoch. Eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit um etwa 10 bis 15 % sei möglich. Eine volle Arbeitsunfä-
higkeit habe nur von August 2011 bis längstens Sommer 2012 bestanden.
Danach sei es unter Psychotherapie zu einer schrittweisen Verbesserung
der Leistungsfähigkeit gekommen (Seite 17 ff.).
G.
Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 wertete der RAD das Gutachten von
Dr. I._________ aus. Er stellte fest, das Gutachten sei umfassend und
nachvollziehbar, sodass bei der Beurteilung des Leistungsgesuchs darauf
abgestellt werden könne (act. 82, Seite 10).
H.
Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle E._______ einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (act. 77
und 78). Ein Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Mit
Schreiben vom 26. September 2014 bat die IV-Stelle E._______ die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz), die vorberei-
teten Verfügungen zu datieren, zu unterschrieben und zu versenden (act.
79, 80, 81).
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Seite 5
I.
Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente. Sie führte im Wesentlichen aus, nach der Einschätzung des
RAD habe nur vom 25. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine volle Ar-
beitsunfähigkeit bestanden. Danach hätten sich der Gesundheitszustand
und die Leistungsfähigkeit dank der Psychotherapie linear verbessert. Ab
August 2013 sei in einer kaufmännischen Tätigkeit noch von einer Leis-
tungsminderung von 20 % bei voller Präsenz auszugehen. Durch adäquate
Massnahmen lasse sich die Arbeitsunfähigkeit weiter vermindern. Zum
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2013
habe der Invaliditätsgrad bei 20 % gelegen, was keinen Rentenanspruch
begründe (act. 83, Seite 3 ff.). Durch berufliche Massnahmen wie eine Um-
schulung lasse sich die Erwerbsfähigkeit nicht verbessern. Bei der Stellen-
suche bestehe keine Einschränkung. Daher bestehe kein Anspruch auf
Umschulung, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (act. 84, Seite 3 ff.).
J.
Am 10. November 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin, ver-
treten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Bucher, Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen, die Gewährung der gesetzlichen Leistungen und die Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Sie führte
zur Begründung im Wesentlichen aus, das psychiatrische Gutachten von
Dr. I.________ weise gravierende Mängel auf. Das Gutachten sei wider-
sprüchlich und nicht nachvollziehbar begründet. Es gründe auf falschen
Annahmen und gebe den massgebenden Sachverhalt nur unzuverlässig
wieder. Die Auseinandersetzung mit den Vorakten sei nicht ausreichend
erfolgt. Es genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizini-
sches Gutachten nicht. Ohne ein neues psychiatrisches Gutachten könne
weder über die beruflichen Massnahmen noch über den Rentenanspruch
entschieden werden (BVGer act. 1).
K.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 beantragte die Vorinstanz,
gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle E.________ vom 16. Dezem-
ber 2014, die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung (BVGer act. 3). Die IV-Stelle E.________ verzichtete
auf eine Begründung ihrer Stellungnahme und begnügte sich mit einem
Verweis auf die beiden Verfügungen betreffend Invalidenrente und berufli-
che Massnahmen.
C-6529/2014
Seite 6
L.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin das
Formular für die unentgeltliche Rechtspflege ein und berichtete von einem
erfolglosen Arbeitsversuch (BVGer act. 4).
M.
Mit Replik vom 23. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den gestell-
ten Anträgen fest. Sie brachte aufgrund des Aktenstudiums zahlreiche Ar-
gumente zum fehlenden Beweiswert des Gutachtens von Dr. I.________,
zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der Restleistungsfähigkeit, zum In-
validitätsgrad, zum Rentenbeginn und zu den Anspruchsvoraussetzungen
für Eingliederungsmassnahmen vor (BVGer act. 13).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut.
Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Bucher wurde der Beschwerdeführerin als
amtlich bestellte Anwältin beigeordnet (BVGer act. 14).
O.
Mit Stellungnahme vom 24. April 2015 sah die Vorinstanz erneut von einer
begründeten Stellungnahme im Rahmen der Duplik ab, nachdem auch die
IV-Stelle E._______ mit Schreiben vom 21. April 2015 auf weitere Ausfüh-
rungen verzichtet hatte (BVGer act. 16).
P.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 nahm der Instruktionsrichter zur Kenntnis,
dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen mit ausführlichen Eingaben
begründet habe. Er gab der Vorinstanz Gelegenheit, zur Frage der Wah-
rung des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen, nachdem sie in Ver-
nehmlassung und Duplik (ebenso wie die IV-Stelle E.______) darauf ver-
zichtet hatte, sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin substantiell
auseinander zu setzen. Die Vorinstanz wurde zudem ersucht, das psychi-
atrische Gutachten von Dr. I.________ unter Berücksichtigung der vorge-
tragenen Rügen dem RAD der IV-Stelle E._______ zur Beurteilung vorzu-
legen (BVGer act. 17).
Q.
Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2015 führte die IV-Stelle E._______ sinn-
gemäss aus, es stehe ihr als Verwaltungsbehörde frei, sich im Beschwer-
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Seite 7
deverfahren vernehmen zu lassen oder nicht. Sie habe das rechtliche Ge-
hör mitnichten verletzt, indem sie sich zu den Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht konkret geäussert habe. Es sei rechtlich unhaltbar, wenn das
ihr zustehende Recht zur Stellungnahme in eine Pflicht umgedeutet werde.
Der RAD habe zu den vorgetragenen Rügen aufgrund der Aktenlage nicht
Stellung nehmen können. Allfällige Fragen müssten direkt an den begut-
achtenden Psychiater Dr. I._______ gerichtet werden. Die Vorinstanz
schloss sich dieser Betrachtungsweise mit Schreiben vom 29. Mai 2015 an
(BVGer act. 18).
R.
Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Sie führte sinngemäss aus, der RAD habe verschiedene er-
kennbare Unstimmigkeiten im Gutachten von Dr. I.________ übersehen,
als er es mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 als beweiskräftig bezeichnet
habe (BVGer act. 18, Beilage 1). Dies zeige sich daran, dass der RAD ge-
mäss Stellungnahme vom 28. Mai 2015 nicht einmal in der Lage gewesen
sei, die Diagnose von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen
nach schädlichem Gebrauch von Sedativa und Hypnotika nachvollziehbar
zu begründen, weshalb auch er in diesem Punkt auf Dr. I.________ ver-
weise (BVGer act. 18, Beilage 2). Dessen Gutachten weise indes derart
viele und gravierende Fehler auf, dass es keinesfalls dadurch, dass Dr.
I.________ Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werde, nachträglich
noch beweiskräftig werden könne. Es werde daran festgehalten, dass eine
neue Begutachtung bei einem bisher mit der Sache nicht befassten Exper-
ten für eine Entscheidung unabdingbar sei (BVGer act. 20).
S.
Die Vorinstanz sah von einer Quadruplik ab, nachdem auch die IV-Stelle
E._______ auf weitere Ausführungen verzichtet hatte (BVGer act. 22). Mit
Verfügung vom 24. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel per 5. Oktober 2015 ab (BVGer act. 23). Am 8. Oktober
2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote über Fr. 10'436.- ein
(BVGer act. 24).
T.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-6529/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügun-
gen vom 2. Oktober 2014 stellen Verfügungen nach Art. 5 VwVG dar. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtenen Verfügungen in besonde-
rer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 2. Oktober 2014 und
wurden der Beschwerdeführerin am 10. und 11. Oktober 2014 zugestellt.
Die Beschwerdeschrift wurde am 10. November 2014 bei der Sihlpost auf-
gegeben und ging am 11. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
ein (BVGer act. 1, Beilage 3, 4; Umschlag). Die Beschwerde wurde fristge-
recht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Ver-
fügung eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 3
ATSG und Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
von der bevollmächtigten Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter-
schrieben. Die angefochtenen Verfügungen und weitere Beweismittel wur-
den beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde formgerecht
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Seite 9
eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 gutgeheis-
sen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten
befreit wurde (BVGer act. 14), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus-
zuschicken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
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Seite 10
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Dabei sind die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Inva-
liditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981
i.S. D.).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
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Seite 11
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte
zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.6 Der Gehörsanspruch verwirklicht sich nur, wenn die Behörde die Vor-
bringen des Betroffenen auch wirklich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt (JÖRG PAUL MÜLLER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, Seite 868).
3.
Das anwendbare Recht bestimmt sich wie folgt:
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März
2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa-
tes wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im
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Seite 12
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“
zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (2. Oktober 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.
1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese
Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres
Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne
Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mit-
gliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlos-
sen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger
sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre
Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen
diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwend-
baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente richtet
sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
C-6529/2014
Seite 13
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Neben dem
IVG (ab 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659;
6. IV-Revision]) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung) sind
das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensver-
gleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur
Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6.
IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
Nach schweizerischem Recht ist folgender Invaliditätsbegriff massgebend:
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
C-6529/2014
Seite 14
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; BGE 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr.
2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Per-
son trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1).
4.3 Zur Annahme einer Invalidität ist - auch bei psychischen Erkrankungen
- ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüs-
sig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokul-
turelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts-
ängste im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Be-
schwerdebild darf nicht einzig aus Beeinträchtigungen bestehen, welche
von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon
psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von de-
pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De-
pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy-
chischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu-
ation zu unterscheidende und verselbständigte psychische Störungen mit
Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, da-
mit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutach-
tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in den
psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä-
rung finden und in diesen aufgehen, liegt kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden vor (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des BGer 8C_730/
2008 vom 23. März 2009 E. 2).
5.
Zum Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente ist Folgen-
des festzuhalten:
5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be-
drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit die-
se notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten
C-6529/2014
Seite 15
oder zu verbessern (Bst. a) und soweit die Voraussetzungen für den An-
spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung ei-
ner Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch
zu erwartende Dauer des Erwerbsleben zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis
IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Mass-
nahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). Die Massnahmen beruf-
licher Art umfassen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um-
schulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss, Ent-
schädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe (Art. 15 ff. IVG in der
ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen
werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9
Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frü-
hestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige
Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9
Abs. 2 IVG).
5.2 Staatsangehörige eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz
zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende (oder Selbständiger-
werbende) ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften
über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten,
gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als ver-
sichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, so-
fern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf-
nehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer
IV-Rente (ganze oder Bruchteilsrente), bei abgeschlossener erstmaliger
Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversiche-
rung des Wohnlandes. Somit hat ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit
oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenz-
gänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz ent-
richtet (vgl. Randziffer 1011 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der
AHV/IV/EL [KSBIL; gültig ab 4. April 2016; Stand am 4. April 2016]).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
C-6529/2014
Seite 16
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art.
28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs.
4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse-
hen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prü-
fung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland er-
lassen (Art. 40 IVV Abs. 2). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass
ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Dezember 2013 in Betracht kommen
kann, nachdem sich die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2013 ordnungs-
gemäss bei der IV-Stelle E._______ für die berufliche Integration und eine
Invalidenrente anmeldete. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die
sich in der Replik für einen Rentenanspruch ab 1. August 2012 ausspricht
(BVGer act. 13, Seite 7 f.), kann schon darum nicht gefolgt werden, weil
der Erstantrag (an die deutsche Rentenversicherung) auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben vom 9. November
2011 gemäss der aktenkundigen Rückmeldung vom 7. Februar 2014 nicht
in einen Rentenantrag umgedeutet werden konnte (act. 67). Damit erübri-
gen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
C-6529/2014
Seite 17
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist der Sozialversiche-
rungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewie-
sen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher-
ten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustel-
len, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funkti-
onellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4,
BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahmen als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien
für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3, mit weiteren Hin-
weisen).
C-6529/2014
Seite 18
6.
Zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit finden sich in den vo-
rinstanzlichen Akten (unter anderem) die unterschiedlichen fachärztlichen
Beurteilungen von Dr. H.______ und Dr. I.________. Dazu ist folgendes
erwähnenswert:
6.1 Die Beschwerdeführerin gab dem Facharzt für Nervenheilkunde Dr.
H.______ in der Untersuchung vom 22. November 2013 (act. 69, Seite 2)
an, sie benötige zwei bis drei Stunden, ehe sie einschlafen könne. In der
Nacht wache sie regelmässig auf. Tagsüber sei sie dann müde. Sie könne
aber auch mittags, wenn sie sich eine halbe Stunde hinlege, nicht schlafen.
Sie leide seit August 2011 an der Schlaflosigkeit, wobei sich in der Zwi-
schenzeit eine gewisse Verbesserung eingestellt habe. Sie leide nicht
mehr an einer absoluten Müdigkeit. Sie versuche, sich diszipliniert zu ver-
halten. Sie stehe morgens auf und unterhalte ihre Kontakte. Die Organisa-
tion des Alltags habe sich etwas gebessert, nachdem es anfänglich chao-
tisch gewesen sei. Sie lese viel und sei sehr interessiert. Sie lese morgens
gemütlich die Zeitung. Die Konzentration sei deutlich reduziert. Sie könne
sich zwar wieder Texte merken und verstehe wieder einiges. Wenn sie das
Gelesene später aber wiedergeben müsse, sei es einfach weg. Sie habe
depressive Gefühle. Sie habe in ihrem Leben immer alles gepackt, sie ver-
stehe nicht, warum die Kraft jetzt nicht mehr da sei (act. 69, Seite 3 ff.).
6.2 Dr. H.______ führte im Gutachten vom 27. November 2013 aus, die
Beschwerdeführerin sei pünktlich zur Untersuchung erschienen und sei in
allen Kategorien orientiert gewesen. Das formale und inhaltliche Denken
sei nicht auffällig verändert gewesen. Es hätten sie keine Anzeichen für
eine Psychose oder für Suizidalität finden lassen. Die Beschwerdeführerin
habe schon beim ersten Anblick einen deutlich depressiven Eindruck ge-
macht. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und
die Stimmungslage depressiv gewesen. Als funktionelle Begleiterscheinun-
gen seien hartnäckige Schlafstörungen geschildert worden. Offensichtlich
habe es allmählich eine Besserung der Befindlichkeit gegeben. Auch wei-
tere vegetative Begleiterscheinungen, etwa von Seiten des Magen-Darm-
Traktes, seien rückläufig. Die kognitive Kapazität, die Merkfähigkeit und
das Aufnahmevermögen seien gestört und (deutlich) beeinträchtigt gewe-
sen. Im Vordergrund würden weiterhin eine mittelgradige Depressivität so-
wie erhebliche funktionelle Schlafstörungen und depressiv bedingte kogni-
tive Beeinträchtigungen stehen. Der Antrieb sei reduziert (act. 69, Seite 12
ff.; zur Diagnose und der zumutbaren Arbeitsleistung vgl. die Sachverhalts-
erwägung F).
C-6529/2014
Seite 19
6.3 Am 9. April 2014, also knapp fünf Monate nach der Untersuchung von
Dr. H.______, begutachtete Dr. I.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, die Beschwerdeführerin. Sie gab an, ihre Merkfähigkeit
sie nicht mehr so gut. Wenn sie einen Brief oder eine E-Mail erhalte, er-
fasse sie den Inhalt oft nicht so schnell. Sie lege das Schreiben daher erst
auf die Seite und schaue es am nächsten Tag nochmal an. Sie könne am
Abend schlecht einschlafen und liege oft ein bis zwei Stunden wach. Die
Schlaf-tabletten würden nicht nützen. Sie erwache mehrmals in der Nacht
und komme in der Regel auf vier bis fünf Stunden Schlaf. Tagsüber lege
sie sich mehrmals für 20 Minuten hin. Obwohl sie dann nicht schlafe, gehe
es ihr danach besser, weil die Anspannung aus dem Körper entweiche. Im
Stress habe sie Koordinationsstörungen. Sie könne dann ihre Hände nicht
koordinieren und müsse alles wieder weglegen. Sie sei geräuschempfind-
lich geworden. Schon die Dunstabzugshaube in der Küche sei ihr zu laut.
Auch mit Zeitdruck könne sie schlecht umgehen, weshalb sie bei Terminen
darauf achte, frühzeitig anzukommen. Sie habe weiterhin Stimmungs-
schwankungen. Nach Kontakt mit Personen aus dem Freundeskreis gehe
es ihr schnell wieder besser (act. 75, Seite 6 f.). Sie fühle sich weiterhin
krank und erschöpft und nicht mehr fähig, eine berufliche Tätigkeit auszu-
üben (act. 75, Seite 10).
6.4 Ihren Tagesablauf beschrieb die Beschwerdeführerin folgendermas-
sen: Sie stehe meist zwischen acht und neun Uhr auf. Sie richte sich und
frühstücke. Danach mache sie etwas im Haushalt. Danach gehe sie spa-
zieren und einkaufen. Später skype sie mit ihrem Sohn und ihrer Enkel-
tochter. Sie koche täglich ihr Mittagessen und esse es allein. Zweimal pro
Woche gehe sie am Nachmittag zum Yoga. Einmal pro Woche habe sie ein
Ehrenamt im Hospiz in Konstanz, wo sie Sterbende begleite. Zudem habe
sie über den Kinderschutzbund ein Patenkind. Sie betreue das Kind für
zweieinhalb Stunden pro Woche, um die Mutter zu entlasten. Sie gehe mit
dem Kind auf den Spielplatz etc. Sie gehe gerne spazieren und laufe täg-
lich mindestens eine Stunde. Sie habe regelmässige Treffen mit Freundin-
nen, mit denen sie auch oft telefoniere. Das Abendessen esse sie kalt. Am
Abend schaue sie fern (Spiel- und Dokumentarfilme). Gegen 22 Uhr richte
sie sich und gehe nach einem Tagebucheintrag um 23 Uhr ins Bett. Am
Wochenende gehe sie samstags zum Yoga und frühstücke danach dort.
Sie besuche oft die Gartenanlage auf der Insel J.______ (Jahreskarte) und
gehe ab und zu mit einer Freundin ins Kino. Bei schönem Wetter sitze sie
gerne auf dem Balkon und lese. Sie sei Mitglied der Stadtbücherei
C._______ und könne dort sehr günstig Bücher ausleihen. Neben dem Le-
sen zähle sie die klassische Musik und das Wandern zu ihren Hobbies. Sie
C-6529/2014
Seite 20
besuche ein- bis zweimal pro Jahr für ein bis zwei Wochen den Sohn und
seine Familie in K.________ (act. 75, Seite 10).
6.5 Dr. I.________ führte im Gutachten vom 2. Mai 2014 aus, er habe bei
der Beschwerdeführerin eine allenfalls leicht bedrückte Stimmungslage mit
gering vermehrter Tendenz zu Erschöpfung feststellen könne. Sie verfüge
bei guter Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe über recht gute kognitive
Fähigkeiten. Konzentration, Ausdauer, Antrieb und das soziale Umfeld
seien ungestört gewesen. Diagnostisch bestehe aktuell noch eine leichte
depressive Episode mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz im
Rahmen einer langjährig bekannten rezidivierenden depressiven Störung
auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen,
anankastischen und emotional-instabilen Anteilen. Erste depressive Pha-
sen seien möglicherweise schon in der frühen Jugendzeit aufgetreten.
Anamnestisch habe in der Jugendzeit ein schädlicher Gebrauch von Se-
dativa und "Aufputschmitteln" bestanden (vgl. auch die Suchtstoff- und Me-
dikamentenanamnese act. 75, Seite 10 f.). Damals habe wohl zeitweilig ein
maladaptiver Selbstbehandlungsversuch mit suchterzeugenden Substan-
zen stattgefunden, der bald wieder eingestellt worden sei. Die Beschwer-
deführerin gebe eine erste depressive Phase im Jahr 2000 nach einem
Arbeitsplatzverlust an. Damals habe sie erstmals eine ambulante Psycho-
therapie in Anspruch genommen. (Eine zweite ambulante Psychotherapie
fand nach dem Tod der Mutter 2004 statt; act. 75, Seite 7). Nach den Kri-
terien der ICD-10 müsse bei mindestens drei depressiven Episoden eine
rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Die letzte, mittel-
gradige depressive Episode sei die schwerste gewesen und habe zu einer
längeren Arbeitsunfähigkeit und zum Stellenverlust geführt, wie dies Dr.
Willems im Gutachten vom 3. Februar 2012 nachvollziehbar geschildert
habe (act. 23). Inzwischen sei anhand der aktuellen Untersuchungsergeb-
nisse von einer deutlichen Verbesserung der depressiven Symptomatik
auszugehen. Die (dritte) ambulante Psychotherapie sei wohl ausreichend
wirksam gewesen und habe im Januar 2013 beendet werden können. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erscheine inzwischen nur
noch fakultativ erforderlich. Eine antidepressive Medikation sei inzwischen
nicht mehr erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei in der Tagesstrukturie-
rung und der Freizeitgestaltung schon seit längerem nicht mehr durch psy-
chische Symptome eingeschränkt. Weitere psychische Störungen, eine Er-
krankung des schizophrenen Formenkreises, eine bipolare affektive Stö-
rung, eine manifeste Suchterkrankung, eine dementielle oder hirnorgani-
sche Entwicklung oder weitere psychische Störungen hätten anhand der
C-6529/2014
Seite 21
erhobenen Befunde und der geschilderten Angaben nicht festgestellt wer-
den können (act. 75, Seite 14 f.).
6.6 Dr. I._________ führte im Gutachten vom 2. Mai 2014 weiter aus, die
Beschwerdeführerin zeige bei allenfalls noch sehr leichten psychischen
Einschränkungen gute und weiter ausbaubare Ressourcen. Sie unter-
nehme in der Freizeit viele verschiedene positive Aktivitäten, besorge al-
leine den Haushalt, regle ihre administrativen Angelegenheiten souverän
und mache täglich Spaziergänge. Sie halte regelmässig telefonischen Kon-
takt zu ihrem Sohn und dem Enkelkind in Irland und besuche die junge
Familie zweimal im Jahr. Aufgrund der leicht verminderten emotionalen Be-
lastbarkeit, einer leicht verminderten Stress- und Frustrationstoleranz so-
wie gewissen Defiziten der sozialen Kompetenzen bei verminderter Kon-
flikt- und Abgrenzungsfähigkeit bestehe allenfalls noch eine leichte Ein-
schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Vergleich mit dem psy-
chischen Zustand und den psychischen Einschränkungen, wie sie von Dr.
Willems festgestellt und beschrieben worden seien (act. 23), sei eine deut-
liche Verbesserung eingetreten. Damals habe die Beschwerdeführerin un-
ter den unmittelbaren Folgen der Kündigung der letzten Arbeitsstelle (per
30. September 2011; act. 21, Seite 9) gestanden. Mehr als zwei Jahre spä-
ter habe sie sich weitgehend von diesen frustrierenden und enttäuschen-
den Ereignissen erholt. Spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt am 9.
April 2014, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon seit der Beendi-
gung der (dritten) Psychotherapie im Frühjahr (Januar) 2013, sei nur noch
eine geringe Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % für angestammte und
adaptierte Tätigkeiten ausgewiesen. Die subjektiv geringere Einschätzung
des Leistungsvermögens könne aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden
(act. 75, Seite 15 ff.).
6.7 Dr. I.________ führte im Gutachten vom 2. Mai 2014 weiter aus, eine
volle Arbeitsunfähigkeit habe nur von August 2011 bis längstens Sommer
2012 bestanden. Seither sei es unter der Psychotherapie zu einer schritt-
weisen Verbesserung des Arbeits- und Leistungsvermögens gekommen.
Anfang 2013 habe die ambulante Psychotherapie bei erfreulicher Besse-
rung des psychischen Zustands beendet werden können. Die letzte Tätig-
keit im Vertriebsmanagement könne retrospektiv (mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit) seit Frühjahr 2013 wieder täglich während etwa acht Stun-
den ausgeübt werden. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf und
eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % (ab Frühjahr 2013) bzw. von
10 bis 20 % (ab dem Untersuchungszeitpunkt am 9. April 2014). Eine adap-
C-6529/2014
Seite 22
tierte Tätigkeit stelle keine speziell erhöhten Anforderungen an die emotio-
nale Belastbarkeit, an die sozialen Kompetenzen und an die Stress- und
Frustrationstoleranz. Tätigkeiten im Büro, im Verwaltungs- oder Versiche-
rungsbereich könnten wie die angestammte Tätigkeit als adaptiert angese-
hen werden. Eher ungeeignet seien Tätigkeit mit eher unregelmässigen Ar-
beitszeiten (spät am Abend oder in der Nacht), da diese den Schlafrhyth-
mus beeinträchtigen würden, was wiederum die depressive Symptomatik
verstärken könne. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in der freien
Wirtschaft sei aus medizinischer Sicht realisierbar und ein geschützter
Rahmen daher nicht erforderlich. Die Prognose sei aufgrund des geschil-
derten Verlaufs, der geschilderten Untersuchungsbefunde und der be-
schriebenen psychischen Einschränkungen als günstig einzustufen. Aus
gutachterlicher Sicht sei eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um
etwa 10 bis 15 Prozent möglich (act. 75, Seite 17 ff.).
7.
Die Beschwerdeführerin moniert die medizinische Abklärung durch Dr.
I._________. Sie macht insbesondere eine mangelhafte Auseinanderset-
zung mit dem Gutachten von Dr. H.______ geltend (BVGer act. 1, Seite 7;
BVGer act. 13, Seite 3 ff.; BVGer act. 20, Seite 4).
7.1 Tatsächlich fällt auf, das Dr. I.________ das Gutachten von Dr.
H.______ nur unter den beigezogenen Akten erwähnte (act. 75, Seite 5 f.).
Ansonsten setzte er sich mit der unterschiedlichen Einschätzung von Dr.
H.______ nicht auseinander (vgl. insbesondere die Ziffern 7.2 und 7.5 des
Gutachtens, act. 75, Seite 14 ff.). Dr. H._______ berichtete im Gutachten
vom 27. November 2013 - mithin nach Beendigung der (dritten) Psycho-
therapie im Januar 2013 - eine hartnäckige Schlaflosigkeit, einen deutlich
depressiven Eindruck, eine Beeinträchtigung der kognitiven Kapazität, der
Merkfähigkeit und des Aufnahmevermögens sowie einen reduzierten An-
trieb. Vor dem Hintergrund einer mittelgradigen depressiven Episode und
einer Anpassungsstörung kam er nachvollziehbar zum Schluss, das Leis-
tungsvermögen sei als Vertriebsmanagerin auf unter drei Stunden und in
einer adaptierten Tätigkeit auf unter sechs Stunden herabgesetzt. Dessen
ungeachtet führte Dr. I.________ nur fünf Monate später im Gutachten vom
2. Mai 2014 aus, retrospektiv bestehe seit dem Frühjahr 2013 auch in der
angestammten Tätigkeit im Vertriebsmanagement mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit höchstens noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
Diese oder eine andere adaptierte Tätigkeit könne täglich während etwa
acht Stunden ausgeübt werden, wobei ein leicht erhöhter Pausenbedarf
bestehe. Die Auswirkungen der Schlaflosigkeit und der Depressivität stellte
C-6529/2014
Seite 23
Dr. I._________ demnach ohne Bezugnahme auf die unterschiedliche Ein-
schätzung von Dr. H._______ wesentlich milder dar. Eine Beeinträchtigung
der kognitiven Kapazität, der Merkfähigkeit und des Aufnahmevermögens
sowie einen reduzierten Antrieb stellte er in Abrede, obwohl die Beschwer-
deführerin Probleme in diesem Bereich erwähnt hatte. Überhaupt schil-
derte Dr. I.________ einen weitgehend unauffälligen Untersuchungsbe-
fund (act. 75, Seite 12, 14). Das Gutachten von Dr. I._________ steht mit
Blick auf die vorerwähnten Kernaussagen in einem deutlichen Widerspruch
zu den fachärztlichen Angaben von Dr. H._______, ohne dass dafür eine
schlüssige Begründung namhaft gemacht wird. Die Nichtberücksichtigung
des Gutachtens von Dr. H.______ wiegt umso schwerer, als dieses Gut-
achten nur rund fünf Monate zuvor erstattet wurde, weshalb eine einge-
hende Erläuterung der unterschiedlichen Einschätzung durch den nachma-
ligen Gutachter Dr. I.________ unerlässlich gewesen wäre. Insofern ist das
Gutachten von Dr. I.________ tatsächlich in einem wesentlichen Punkt
mangelhaft und unvollständig. Es entspricht somit nicht den Vorgaben von
BGE 125 V 352 E. 3a, weshalb ihm nicht volle Beweiskraft zuerkannt wer-
den kann. Das Gutachten von Dr. I.________ ist insgesamt nicht geeignet,
die medizinische Situation der Beschwerdeführerin zuverlässig und mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen, da eine Auseinanderset-
zung mit einer wesentlichen Vorakte unterblieben ist.
7.2 Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 wertete der RAD das Gutachten
von Dr. I.________ aus. Er stellte im Ergebnis fest, das Gutachten sei um-
fassend und nachvollziehbar, sodass bei der Beurteilung des Leistungsge-
suchs darauf abgestellt werden könne (act. 82, Seite 10). Diese Feststel-
lung ist nach dem Gesagten - aus Sicht des medizinischen Laien - unzu-
treffend. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Gutachtens von Dr.
H._______ hätte der RAD die Unvollständigkeit des Gutachtens von Dr.
I.________ erkennen können und müssen. Der RAD hat im Rahmen der
Plausibilisierung eines externen Gutachtens zu prüfen, ob der begutach-
tende Arzt frühere, unter Umständen anderslautende Stellungnahmen auf-
genommen und diskutiert hat, zumal wenn es sich wie im vorliegenden Fall
um eine Einschätzung von fachärztlicher Seite handelt, die in einem sozi-
alversicherungsrechtlichen Verfahren abgegeben wurde und augenschein-
lich zu einer Berentung in Deutschland führte (BVGer act. 4, Anlage 1 und
5). Der Gutachter hat gegebenenfalls die Gründe darzulegen, weshalb er
von einer anderslautenden Einschätzung abweicht. Tut er dies nicht, ist
das Gutachten unvollständig. Die alleinige Wiedergabe eines Auszugs aus
einem vorhandenen, bedeutsamen Bericht ist ohne entsprechende medi-
C-6529/2014
Seite 24
zinische Beurteilung ungenügend. Mängel in einem Gutachten können un-
ter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durch Erläuterung
oder Ergänzung verbessert werden. Zur Ergänzung des Gutachtens wäre
im vorliegenden Fall eine umgehende Rückfrage an Dr. I.________ ange-
zeigt gewesen. Auf diesem Weg hätte ihm Gelegenheit gegeben werden
können, das Gutachten von Dr. H.________ in seine Überlegungen mitein-
zubeziehen, was zum damaligen Zeitpunkt noch ohne grossen Aufwand
möglich gewesen wäre. Nun aber, im Beschwerdeverfahren und mehr als
zwei Jahre nach der psychiatrischen Untersuchung vom 9. April 2014, ist
eine Rückfrage beim Vorgutachter aus naheliegenden Gründen nicht mehr
opportun.
7.3 Der psychische Gesundheitszustand zum Verfügungszeitpunkt am 2.
Oktober 2014 lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht zuverlässig beurtei-
len. Die Gutachten von Dr. Willems (act. 23) und Dr. H.________ (act. 69)
geben nur bis zum 3. Februar 2012 bzw. bis zum 27. November 2013 Aus-
kunft über den Krankheitsverlauf und das veränderliche Leistungsvermö-
gen der Beschwerdeführerin. Über die Folgezeit nach dem frühestmögli-
chen Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2013 sa-
gen sie nichts (oder zu wenig) aus. Dr. I.________ benannte seinerseits in
seinem Gutachten nachprüfbare Tatsachen und Aktivitäten, die auf eine
wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und
vorhandene Ressourcen hindeuten (geregelter Alltag, sinnvolle Freizeitge-
staltung, intaktes soziales Umfeld, normale Interessen). Insbesondere fällt
auf, dass sich die Beschwerdeführerin wöchentlich im Sterbehospiz und für
ein Patenkind engagiert, was beides – wenn auch auf unterschiedliche
Weise – belastende Tätigkeiten sind. Da Dr. I.________ nach eingehender
Exploration das Leistungsvermögen deutlich besser angab als Dr.
H.________, wirft dies die Frage auf, ob dieser die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht zu tief veranschlagte, zumal Dr. H._________ de-
ren subjektive Angaben (zumindest) im Gutachten nicht kritisch hinter-
fragte. Ferner ist das Krankheitsbild nachweislich von psychosozialen und
soziokulturellen Faktoren überlagert, was Dr. H._________ in seinem Gut-
achten für die deutsche Rentenversicherung (act. 69) – und im Unterschied
zu Dr. I.________ (act. 75, Seite 16) – nicht diskutierte (vgl. zu den psy-
chosozialen und soziokulturellen Faktoren die Erwägung 4.3). Mithin ha-
ben sowohl der psychische Gesundheitszustand als auch das Leistungs-
vermögen als nicht rechtsgenüglich abgeklärt zu gelten, weshalb beide
Verfügungen vom 2. Oktober 2014 aufzuheben sind.
C-6529/2014
Seite 25
7.4 Die Sache ist daher gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie - wiederum im Zusammenspiel mit der IV-Stelle
E._______ - ein neues, voll beweiskräftiges Gutachten zum psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholen kann. Dieses Vor-
gehen ist insbesondere deshalb geboten, weil der RAD - in Verletzung sei-
ner Prüfungsobliegenheit - die erkennbare Unvollständigkeit des Gutach-
tens von Dr. I.________ nicht wahrgenommen und auf eine umgehende
Rückfrage verzichtet hat, womit er im Ergebnis einen vermeidbaren Mehr-
aufwand verursachte. Aufgrund dieses Versäumnisses ist denn auch kein
gerichtliches Gutachten einzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und
Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Würde eine
derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Ge-
richtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die kon-
krete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorga-
nen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher
und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. In Fällen mit Auslands-
bezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der admi-
nistrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, weil die RAD-Ärzte
oftmals Beurteilungen gestützt auf ausländische Arztberichte vornehmen,
die nicht selten weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurtei-
lung enthalten noch in Kenntnis der versicherungsmedizinischen Anforde-
rungen verfasst wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5862/2014 vom 5. April
2016). Mit der Begutachtung ist ein nicht vorbefasster Psychiater oder eine
Psychiaterin in der Schweiz zu betrauen. Eine Beeinträchtigung der kogni-
tiven Kapazität, der Merkfähigkeit und des Aufnahmevermögens ist gege-
benenfalls mit einer entsprechenden Testung zu verifizieren. Zudem ist mit
den behandelnden Psychologinnen G._______ Rücksprache zu nehmen
(BVGer act. 1, Seite 7 f.). Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des neuen
Gutachtens erneut über berufliche Massnahmen und den Rentenanspruch
zu befinden.
7.5 Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der am 22. Mai 1953 geborenen
Beschwerdeführerin wird zudem zu prüfen sein, ob die wirtschaftliche Ver-
wertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens auf dem ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt noch gegeben ist oder nicht (Urteil des BGer 9C_847/
2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen).
8.
Soweit die Vorinstanz (unter Verweis und Übernahme der Betrachtungs-
weise der IV-Stelle E.______; vgl. BVGer act. 18) sinngemäss ausführte,
C-6529/2014
Seite 26
sie sei im Rahmen des Schriftenwechsels nicht zu begründeten Stellung-
nahmen verpflichtet gewesen, ist Folgendes festzuhalten:
8.1 Nach der Rechtsprechung sind Versicherungsträger bis zum Erlass ei-
ner Verfügung nicht Partei, sondern dem Gesetzesvollzug dienendes Ver-
waltungsorgan (Urteil des EVG I 62/01 vom 22. Mai 2001 E. 3a). Die allge-
meinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV garantieren jeder
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf rechtliches Gehör. Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sach-
verhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch umfasst insbe-
sondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit
Hinweisen).
8.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Teilgehalt die Begründungspflicht der Behörden (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. UL-
RICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Be-
hörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen er-
möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies
ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni
2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
8.3 Der Wechsel in die Parteistellung im Beschwerdeverfahren dispensiert
die IV-Stelle nicht davon, den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV zu wahren. Der Gesetzgeber ermöglicht mit Art. 58 Abs. 1 VwVG
C-6529/2014
Seite 27
und Art. 53 Abs. 3 ATSG insbesondere die Wiedererwägung einer ange-
fochtenen Verfügung bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung und geht da-
mit davon aus, dass eine entsprechende Prüfung im Beschwerdeverfahren
sinnvoll ist und jeweils auch stattzufinden hat. Nach der hierzu entwickelten
Praxis ist der Begriff der Vernehmlassung weit auszulegen und eine Wie-
dererwägung der angefochtenen Verfügung bis zum Ablauf der Frist zur
letztmals ermöglichten Stellungnahme zuzulassen (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Auflage 2013, Seite 161 f. Rz. 3.44 mit diversen Hin-
weisen, unter anderem auf BGE 130 V 143 E. 4.2 sowie einen Beschluss
der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März
2007). So kann ein geschlossener Schriftenwechsel von der Beschwer-
deinstanz später wieder eröffnet werden, um zum Beispiel eine Wiederer-
wägung durch die Vorinstanz zu ermöglichen (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Auflage 2016, Seite 1223, Art. 58 Rz. 36 mit weiteren Hin-
weisen, namentlich auf ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf-
lage 2013, Rz. 706; vgl. auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, Seite 751, Art. 58 Rz. 12). Das Durchführungsorgan der Sozialversi-
cherung bleibt als Behörde auch nach dem Übergang zum Anfechtungs-
streitverfahren - trotz seiner formellen Parteistellung - an die rechtsstaatli-
chen Grundsätze (Art. 5 BV) gebundenes Verwaltungsorgan, welches zur
Neutralität und Objektivität verpflichtet ist (Urteil des BGer 9C_194/2011
vom 15. September 2011 E. 2).
8.4 Im vorliegenden Fall fällt bei der Auswertung der Aktenlage selbst dem
medizinischen Laien auf, dass im Gutachten von Dr. I.________ das nur
gut fünf Monate zuvor erstattete Gutachten von Dr. H._______ im Wesent-
lichen unberücksichtigt geblieben ist. Die Rechtsvertreterin hat denn auch
explizit auf dieses Versäumnis und die mangelhafte medizinische Sachver-
haltsabklärung durch Dr. I._________ hingewiesen. Vor diesem Hinter-
grund hätte seitens der Vorinstanz durchaus Anlass zur Wiedererwägung
der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG und Art. 53
Abs. 3 ATSG bestanden. Gleichwohl haben Vorinstanz und IV-Stelle
E.________ mit dem bewussten Verzicht auf eine begründete Vernehm-
lassung und Duplik und dem pauschalen Verweis auf die (ihrerseits eben-
falls nur knapp begründeten) angefochtenen Verfügungen (act. 83, Seite 3
ff.; act. 84, Seite 3 ff.) der zutreffenden Beschwerdebegründung im Ergeb-
C-6529/2014
Seite 28
nis jede Erheblichkeit abgesprochen. Insofern, als eine sorgfältige und ge-
wissenhafte Prüfung der beschwerdeweise vorgetragenen Rügen nicht do-
kumentiert ist, hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
8.5 Ein pauschaler Verweis in der Vernehmlassung auf die angefochtene
Verfügung ist nur dann sinnvoll und zweckmässig, wenn es sich um eine
ausführlich begründete Verfügung handelt. Dies ist vorliegend jedoch ge-
rade nicht der Fall: Die Verfügung zur Invalidenrente beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine Auflistung der gesetzlichen Grundlagen, eine kurze
Auflistung des Abklärungsergebnisses und den Einkommensvergleich. Auf
das psychiatrische Gutachten wird nur rudimentär auf vier Zeilen einge-
gangen. Deshalb verletzte bereits die angefochtene Rentenverfügung in
Ermangelung einer adäquaten Begründung den Anspruch auf rechtliches
Gehör (act. 83, Seite 3 ff.). Gleiches gilt für die ebenfalls nur rudimentär
begründete Verfügung zu den beruflichen Massnahmen (act. 84, Seite 3
ff.).
8.6 Im IV-Verfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass kein verwaltungs-
internes Einspracheverfahren vorgesehen ist. Mit dem begründeten Vorbe-
scheid wird lediglich vom beabsichtigten Inhalt der Verfügung Kenntnis ge-
geben, ohne dass jedoch eine mit dem Einsprachverfahren vergleichbare
ausführliche Befassung stattfindet. Wenn die versicherte Person - wie im
vorliegenden Fall - keinen Einwand erhebt, erfolgt eine ausführlichere Stel-
lungnahme des Versicherungsträgers erst mit der Vernehmlassung. Dieser
kommt daher gerade in dieser Konstellation eine besondere Bedeutung zu.
Abgesehen davon werden sich die beschwerdeführenden Parteien kaum
je ernst genommen fühlen, wenn wiederholt keine begründeten Stellung-
nahmen auf ihre Vorbringen eingereicht werden. Auch unter diesem Aspekt
wäre zumindest eine kurze sachliche Stellungnahme zu den vorgebrachten
Rügen geboten gewesen.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen lassen. Auf
das Gutachten von Dr. I._________ kann nicht abgestellt werden. Entge-
gen der Auffassung von Vorinstanz und IV-Stelle E._______ (BVGer act.
18) präsentiert sich die Sachlage nicht als klar. Die Sache ist an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, damit sie ein neues Gutachten zum psychischen
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit veranlasst. Dieses Vorgehen
ist deshalb geboten, weil die Vorinstanz die erkennbare Unvollständigkeit
C-6529/2014
Seite 29
des Gutachtens von Dr. I._________ nicht moniert hat. Die Vorinstanz hat
auf der Grundlage des neuen Gutachtens erneut über berufliche Massnah-
men und den Rentenanspruch zu befinden. Ein Rentenanspruch kann auf-
grund der Anmeldung vom 11. Juni 2013 frühestens ab 1. Dezember 2013
in Betracht kommen. Die beiden angefochtenen Verfügungen sind aufzu-
heben. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), der Vorinstanz aber
keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im
vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerde-
führerin ist kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten (BVGer act. 14).
10.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/
2010 vom 23. März 2011). Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Bucher legte der
Eingabe vom 8. Oktober 2015 eine detaillierte Honorarnote bei, in der sie
ausgehend von einem Zeitbedarf von 41.30 Stunden einen Gesamtauf-
wand von Fr. 10'436.- auswies (BVGer act. 24). Der geltend gemachte Auf-
wand erscheint für ein IV-Beschwerdeverfahren indessen zu hoch. Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der
zu beurteilenden Fragen ist für das vorliegende Verfahren nur - aber im-
merhin - eine Parteientschädigung von total Fr. 5'111.- gerechtfertigt (20
Stunden x Fr. 250.-, vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE; zuzüglich Spesen von Fr.
111.-; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset-
zes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR
641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit diesem Betrag zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung berücksichtigt damit an-
gemessen den Mehraufwand, der der Rechtsvertreterin auch dadurch ent-
stand, dass sich die Vorinstanz in Vernehmlassung und Duplik (ebenso wie
C-6529/2014
Seite 30
die IV-Stelle E._______) nicht substantiell mit den vorgebrachten Rügen
auseinandersetzte und die Rechtsvertreterin deshalb faktisch gezwungen
war, ihren Standpunkt ausführlich zu rekapitulieren. In Ermangelung von
begründeten Stellungnahmen der Vorinstanz war es ihr verwehrt, sich auf
die wesentlichen Punkte in den Entgegnungen beschränken zu können.
Der Verzicht auf die entsprechenden Eingaben führte insbesondere dazu,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Mai 2015 eine Nachin-
struktion (unter anderem) zur Frage der Wahrung des rechtlichen Gehörs
anordnete (BVGer act. 17). In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 3. Juni 2015 die Gelegenheit zu einer weiteren Stellung-
nahme, wovon sie mit der fünfseitigen Eingabe vom 3. Juli 2015 Gebrauch
machte (BVGer act. 19, 20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtenen Verfü-
gungen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine psychiatrische Begutachtung der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz zu veranlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'111.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-6529/2014
Seite 31
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: