B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6531/2012
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch).
C-6531/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1947 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er hat mit Gesuch vom 23. Februar 2012
über die Deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine
Altersrente eingereicht (SAK-act. 14).
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (SAK-act. 19) wies die SAK das Renten-
gesuch von X._______ mit der Begründung ab, dass die einjährige Min-
destbeitragsdauer nicht erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf eine Al-
tersrente bestehe.
C.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 (SAK-act. 20) erhob X._______ gegen
die Verfügung vom 7. Mai 2012 Einsprache. Er beantragte sinngemäss
die Zusprache einer monatlichen Rente von Fr. 25.- und führte zur Be-
gründung und unter Verweis auf das beigelegte Schreiben der SAK vom
10. Juni 2008 aus, ihm sei dieser Betrag zugesichert worden.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2012 (SAK-act. 22) wies die
SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus,
dass aus einer provisorischen Rentenberechnung keine Rechte abgelei-
tet werden könnten. Ferner führte die SAK aus, dass für die Jahre 1965
bis 1967 im individuellen Konto (IK) keine Angaben in Bezug auf die Bei-
tragsmonate vorhanden seien, weshalb auf die Tabellen des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen zur Ermittlung der Beitragszeiten abzustel-
len sei. Unter Berücksichtigung dieser Tabellen sei von Beitragszeiten von
je einem Monat in den Jahren 1965 bis 1967 auszugehen. Für das Jahr
1968 könne gemäss den eingereichten Arbeitszeugnissen von einer Bei-
tragszeit von drei Monaten und für das Jahr 1969 von einer solchen von
vier Monaten ausgegangen werden. Insgesamt betrage die anrechenbare
Beitragsdauer somit lediglich zehn Monate und die einjährige Mindestbei-
tragsdauer sei nicht erfüllt.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2012 erhob
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
14. Dezember 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
C-6531/2012
Seite 3
tungsgericht. Er beantragte die Zusprache des zugesicherten Betrags von
monatlich Fr. 25.- und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er
habe in den angegebenen Betrieben Saisonstellen innegehabt und immer
AHV-Beiträge entrichtet; den beigefügten Zeugnissen sei zu entnehmen,
dass er in diesen Betrieben gearbeitet habe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
dass der Beschwerdeführer vom 3. November 1969 bis zum 28. Mai 1971
in A._______ an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen habe und
diese Monate in der prognostischen Rentenberechnung irrtümlich als Bei-
tragszeiten berücksichtigt worden seien. Aus einer provisorischen Ren-
tenberechnung könne der Beschwerdeführer jedoch keine Rechte ablei-
ten, weshalb gestützt auf die anlässlich des Einspracheverfahrens darge-
legte Berechnung von einer Beitragszeit von lediglich zehn Monaten aus-
zugehen sei. Mangels Wohnsitzbescheinigungen seien überdies keine
zusätzlichen Wohnsitzzeiten anzurechnen und somit bestehe kein Ren-
tenanspruch.
G.
Mit Replik vom 14. März 2013 (BVGer-act. 5) hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinem Antrag fest. Er reichte Fotokopien seines alten
Reisepasses ein und führte aus, anhand der Stempel im Pass könnten
die genauen Aufenthalts- und Arbeitszeiten in der Schweiz nachvollzogen
werden.
H.
Mit Duplik vom 15. Mai 2013 (BVGer-act. 8) hielt die SAK ebenfalls an ih-
rem Antrag fest. Zur Begründung führte sie aus, die Kopien des Reise-
passes hätten nicht denselben Beweiswert wie Wohnsitzbescheinigun-
gen, so dass gestützt darauf keine Berichtigung des IK möglich sei.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
C-6531/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
C-6531/2012
Seite 5
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Aus-
gestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätz-
lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil
des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004
AHV Nr. 16 S. 49).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
C-6531/2012
Seite 6
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage,
ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt berechnet
hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im März 2012 (Eintritt des
Versicherungsfalls; vgl. SAK-act. 8) gültigen Bestimmungen des AHVG
und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers für die Jahre 1965 bis
1968 korrekt ermittelt und zu Recht den Rentenanspruch verneint hat. Die
für das Jahr 1969 im IK erfassten Beitragsmonate wurden vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten und von der Vorinstanz bei ihrer Berech-
nung berücksichtigt, weshalb diesbezüglich nachfolgend keine Überprü-
fung mehr stattzufinden hat.
3.1
3.1.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstä-
tigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die erwerbstätigen Kinder
sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr
zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a
AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
C-6531/2012
Seite 7
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die
Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenan-
spruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Dabei
bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel
nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet
die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.1.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG
aufweist. Hatte eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstäti-
ge Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Bei-
tragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Be-
schäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer
in einem vereinfachten Verfahren festsetzen (Art. 50a Abs. 1 AHVV). Das
Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren
1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a Abs. 2 AHVV).
3.1.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen,
von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in
das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
C-6531/2012
Seite 8
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.5 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013,
S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorge-
schrieben.
3.2
3.2.1 Dem IK ist zu entnehmen (vgl. SAK-act. 24), dass der Beschwerde-
führer in den Jahren 1965 bis 1968 folgende Einkommen erzielt hat: 1965
Fr. 600.-, 1966 Fr. 200.- und 1967 Fr. 300.- jeweils im B._______hotel in
C._______, 1968 Fr. 1'175.- im Hotel D._______ in E._______, und
Fr. 575.- im Hotel F._______ in G._______. Angaben über die Anzahl der
Beitragsmonate fehlen im IK, da diese Angaben bei den Ausgleichskas-
sen erst seit dem Jahr 1969 erfasst wurden.
C-6531/2012
Seite 9
3.2.2 Die genaue Beitragszeit ist mangels Angaben im IK gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung mittels Belegen wie Wohnsitzbescheini-
gungen, Arbeitszeugnissen oder anderen Belegen mit vergleichbarem
Beweiswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 V 78 E. 2d). Der Beschwerdefüh-
rer hat zu diesem Zweck diverse Zeugnisse eingereicht: ein Arbeitszeug-
nis des Hotel I._______ vom 15. September 1967, das bestätigte, dass
der Beschwerdeführer vom 15. September 1964 bis zum 15. September
1967 eine dreijährige Lehre absolvierte und in den jeweiligen Wintersai-
sons im B._______hotel in C._______ beschäftigt war, ein Schreiben der
H._______ vom 6. Januar 2010, welches bestätigte, dass er in der Zeit
von Februar 1968 bis Mai 1971 diverse Kurse und Praktika absolvierte
sowie ein Diplom der H._______ vom 18. Juni 1971, das bestätigte, dass
er vom 10. Juli 1968 bis zum 22. August 1968 ein Service-Praktikum im
Hotel D._______ in E._______ und vom 20. Dezember 1968 bis zum
11. April 1969 ein Service-Praktikum im Hotel F._______ in G._______
absolvierte, und dass seine Lehre als Koch im Hotel I._______ vom
15. September 1964 bis zum 15. September 1967 dauerte. Ferner hat der
Beschwerdeführer die Arbeitszeugnisse der bereits im Diplom erwähnten
Praktika im Hotel D._______ in E._______ und im Hotel F._______ in
G._______ eingereicht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer Fotoko-
pien seines Reisepasses eingereicht, aus welchen ersichtlich ist, wann er
jeweils in die Schweiz ein- und ausgereist war.
Die SAK stellte sich auf den Standpunkt, weder das Diplom noch die Ar-
beitszeugnisse noch die im Pass enthaltenen Ein-/Ausreisestempel ge-
nügten, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschäfti-
gungsdauer zu belegen. Somit sei auf die Tabellen des Bundesamtes ab-
zustellen. Für die Jahre 1965 bis 1967 seien dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf die Tabellen je einen Monat Beitragszeit und für das Jahr 1968
gestützt auf die eingereichten Arbeitszeugnisse drei Monate anzurech-
nen. Für das Jahr 1969 seien dem IK vier Beitragsmonate zu entnehmen,
was insgesamt zu einer Beitragszeit von zehn Monaten führe. Damit sei
die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt und das Rentenbe-
gehren abzuweisen.
Der SAK ist beizupflichten, dass das Fähigkeitszeugnis zwar kein Ar-
beitszeugnis im eigentlichen Sinne ist. Es ist jedoch – entgegen der Auf-
fassung der SAK – nicht ersichtlich, weshalb es keine Berücksichtigung
finden sollte, da praxisgemäss auch "andere Belege mit vergleichbarem
Beweiswert" beigezogen werden können. Es muss davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer das entsprechende Zeugnis erst
C-6531/2012
Seite 10
nach Durchlaufen der gesamten, dreijährigen Ausbildung ausgestellt wor-
den ist und jenes somit als Beweis für die erfüllte Beitragszeit in der Win-
tersaison der Jahre 1965 bis 1968 (von Januar bis März 1965, von De-
zember 1965 bis März 1966 und von Dezember 1966 bis April 1967) he-
rangezogen werden kann, zumal die Stempel im Reisepass mit diesen
Angaben übereinstimmen und im IK Einträge der jeweiligen Arbeitgeber
für die Jahre 1965 bis 1967 vorhanden sind und lediglich die Angabe der
Monate fehlen. Ferner sind den eingereichten Zeugnissen Beitragszeiten
für die Monate Juli und August 1968 (Hotel D._______ in E._______) und
Dezember 1968 bis April 1969 (Hotel F._______) zu entnehmen. Die Mo-
nate Januar bis April 1969 sind im IK so registriert und wurden von der
SAK zu Recht angerechnet. Eine Anwendung der Tabellen des Bundes-
amtes zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren
1964 bis 1968 ist in diesem Fall nicht angezeigt, da die Beitragsdauer aus
den Belegen ermittelt werden kann. Müsste man mangels anderen Bele-
gen auf die Tabellen abstellen, so ist festzuhalten, dass der im IK des Be-
schwerdeführers erfasste Lehrlingslohn keineswegs ohne Weiteres in die
Tabellen übertragen werden kann. Er entspricht der Höhe naturgemäss
nicht dem in den Tabellen verwendeten "gewogenen Mittel der Branche"
(vgl. BGE 121 V 77 E. 2c), da dieses nur Löhne von ausgebildeten Fach-
kräften und nicht von Lehrlingen berücksichtigt, und somit die Anwendung
im vorliegenden Fall zu falschen Ergebnissen führt. Dass die SAK das in
A._______ absolvierte Praktikum nicht angerechnet hat, ist indes nicht zu
beanstanden, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in der
Schweiz beschäftigt war und der Beschwerdeführer – entgegen seiner
Ansicht – aus der provisorischen Rentenberechnung vom 10. Juni 2008
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Belege des Be-
schwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt und das Vorliegen der
Mindestbeitragsdauer in unzulässiger Weise verneint hat. Dem Be-
schwerdeführer sind für die Jahre 1965 bis 1968 gestützt auf die einge-
reichten Belege 15 Beitragsmonate (1965: 4 Monate, 1966: 4 Monate,
1967:4 Monate und 1968: 3 Monate) und für 1969 gestützt auf den Ein-
trag im IK 4 Monate anzurechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis-
sen und der Einspracheentscheid vom 29. November 2012 aufzuheben.
Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese die Rente des
Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 3.2.2 festlege.
C-6531/2012
Seite 11
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
C-6531/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
29. November 2012 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren
Bearbeitung im Sinne der Erwägung 3.2.2 und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: