Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6533/2009
U r t e i l v om 2 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Kosovo),
z.H. B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 15. September 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1957, kosovarischer Staatsangehöriger
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt im Kosovo. Er
arbeitete von August bis November 1976 und von Juni 1984 – Dezember
1989 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die
Schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act.
IV/5). Nach seiner Rückkehr in den Kosovo arbeitete er gemäss eigenen
Angaben bis Ende 2001 selbständig als Landwirt auf seinem eigenen
Land, seither ist er krankheitsbedingt im Haushalt tätig (act. IV/10).
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 beantragte er bei der IVStelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) eine Invalidenrente. Er
begründete den Antrag damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit
Kriegsende im Kosovo nicht mehr arbeiten könne (act. 1).
B.b Gestützt auf die eingereichten Akten und den Bericht des
regionalärztlichen Dienstes W._______ (nachfolgend: RAD) vom 10. Juli
2009 (act. IV/82) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 16. Juli 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(act. IV/83). Sie begründete dies damit, dass beim Versicherten keine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen während eines Jahres vorliege und ihm trotz
seiner Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem Gesundheitszustand
angepasste gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise
zumutbar sei. Mit Verfügung vom 15. September 2009 wies sie das
Leistungsbegehren ab, da keine Invalidität vorliege, welche einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. IV/84).
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2009
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Ausrichtung einer Rente. Er machte sinngemäss geltend,
die Vorinstanz habe die Angelegenheit ungerecht und ohne gründliche
Bearbeitung entschieden. Er sei auch bereit, sich in der Schweiz
untersuchen zu lassen (act. 1).
Aufforderungsgemäss teilte er dem Bundesverwaltungsgericht am
11. November 2009 seine Zustelladresse in der Schweiz mit (act. 4).
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C.b In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Verfügung. Sie bezog sich in ihrer
Begründung auf die wiederholten Stellungnahmen des RAD, wonach sich
dieser ein klares und schlüssiges Bild der vorliegenden Leiden habe
bilden können und auch keine Veranlassung bestanden habe, hinsichtlich
des anerbotenen Beweises zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Der
RAD bleibe bei seiner Erkenntnis, dass die psychischen und physischen
Leiden vorliegend keine rentenrelevante Invalidität begründeten.
C.c Am 26. Mai 2010 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein
Kostenvorschuss von Fr. 300. ein (act. 13). Da sich der
Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess, schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 25. Juni 2010 ab (act. 14).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen der
IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
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1.3. Die Beschwerde wurde frist und knapp formgerecht eingereicht (Art.
60 ATSG und 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
– 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und dort
ansässig. Somit ist zwischenstaatlich zu klären, welches Recht
anwendbar ist.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich
sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen
Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien
vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird
das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovos findet demnach das
Abkommen jedenfalls insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu
beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. aber
Urteil BVGer C4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht,
bestimmt sich daher aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. auch BGE 130 V 253 E. 2.4; AHIPraxis 1996 S. 177 E. 1).
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die IVStelle den Rentenantrag des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
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Seite 6
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. Trat der allfällige Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31.
Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.,
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 15.
September 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21.
März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die
IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS
2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
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Seite 7
4.2. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) bzw. während drei
Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Da der Beschwerdeführer sich am 5. Juni 2007
bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, gilt bezüglich der
Anspruchsvoraussetzungen das alte Recht (siehe oben hievor).
Der Beschwerdeführer hat während drei Jahren und fünf Monaten
Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung entrichtet (act. IV/5). Damit erfüllt er die gesetzliche
Mindestbeitragsdauer. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob und wenn ja, in
welchem Grad er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
4.3. Meldet sich eine versicherte Person – wie vorliegend – mehr als
zwölf Monate nach Entstehen es Anspruchs an, werden Leistungen
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG).
4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist
gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
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Seite 8
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
4.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (bzw. Art. 28
Abs. 1ter aIVG; Fassung gemäss 2. IVGRevision vom 9. Oktober 1996, in
Kraft vom 1. Januar 1988 – 31. Dezember 2007) nur an Versicherte
ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG
in der Schweiz haben (vgl. auch Art. 8 Bst. e des schweizerisch
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute:
Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter aIVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.7. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
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Seite 9
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.9. Die IVStelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs stehen den IVStellen regionale ärztliche Dienste
(RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig
(Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär
zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen
Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie
und Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
5.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Anmeldung geltend, aus
gesundheitlichen Gründen könne er nicht mehr arbeiten (act. IV/1).
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Seite 10
Beschwerdeweise führte er sinngemäss aus, die Angelegenheit sei
ungerecht beurteilt und ungenügend bearbeitet worden (act. 1). Er ist der
Aufforderung des Instruktionsrichters, seine Beschwerde ausführlicher zu
begründen, nicht nachgekommen. Die Angelegenheit ist daher aufgrund
der Akten zu entscheiden.
5.1. In den Akten finden sich folgende vom Beschwerdeführer
eingereichten medizinischen Beurteilungen und Diagnosestellungen:
Austrittsbericht des Spitals von V.________ vom 29. August 2001,
Neurologie (IV/61): Intracerebralventriculäres Ereignis (ICV), laterale
Hemiparese links [Halbseitenlähmung].
Bestätigung von Dr. C.________, Generalist, vom 8. Februar 2005
(IV/26): Schwindel.
Kurzbericht von Dr. D.________, vom 15. Mai 2005 (IV/39):
Kopfschmerz, Schwindel.
EKG des Notfalldienstes V.________ vom 15. Mai 2005 (IV/56).
Kurzbericht von Dr. E.________ vom 16. Mai 2005 (IV/40): Schwindel.
Laborbericht des Notfallarztes Dr. F.________ vom 16. Mai 2005
(IV/57).
Bestätigungen von Dr. C.________, vom 9. September 2005 und
16. Juli 2006 (IV/22, 27): Bluthochdruck.
Bestätigung von Dr. C.________, vom 19. Februar 2007 und
15. November 2007 (IV/46, 55): Diskushernie.
Bestätigungen von Dr. C.________, vom 11. März 2007 und 12. Juli
2007 (IV/44, 53): bilaterale Lumboischialgie.
Kurzbericht von Dr. G.________, Neurochirurg, vom 30. Juni 2007
(IV/17): Cervikale Myelopathie.
Röntgenbericht von Dr. H.________, Radiologe, vom 6. Juli 2007
(IV/62): Lumboischialgie lat.
Neurochirurgischer Kurzbericht (Name des Spezialisten unleserlich),
vom 17. Juli 2007 (IV/18): Schwindel, zervikale Spondylose, Status
post L1, L2, L3, Parese (Diagnosen nur unvollständig lesbar).
Bestätigung von Dr. C.________ vom 3. Oktober 2007 (IV/25):
Kopfschmerz.
Bericht von Dr. C.________, Generalist, vom 7. November 2007
(IV/63): Behandlung wegen psychischer Probleme seit 1999,
neurologischer Probleme und somatischer Beschwerden. Diagnosen:
PTSD, Depression, Kopfschmerzen, Wahrnehmungskrisen
(Bewusstseinsverlust), zervikale Myelopathie, Bluthochdruck.
Bestätigung von Dr. I.________, Neuropsychiater, vom 20. Dezember
2007 (IV/64): Diagnosen: Depression, PTSD, Wahrnehmungskrisen,
Kopfschmerzen, zervikale Myelopathie sowie zusätzlich Angina
pectoris. Der Patient werde vom Hausarzt, vom Neurochirurgen und
vom Internisten koordiniert behandelt und sei in
psychotherapeutischer Behandlung. Der Patient sei nicht in der Lage,
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Seite 11
eine Arbeitstätigkeit auszuüben und seine Arbeitsfähigkeit sei auf die
persönliche Pflege beschränkt, und auch diese nur teilweise.
Bestätigung von Dr. C.________ vom 26. Dezember 2007 (IV/49):
Kopfschmerzen.
Laborbericht vom 13. November 2008 (IV/60).
Arztbericht von Dr. H.________, Radiologe, vom 13. November 2008
(IV/65): Lunge und Herz ohne Befund. Skelett: Brustwirbel mit
marginalen Osteophyten, was charakteristisch sei für eine
deformierende Spondylitis ankylosans [Verdacht auf M. Bechterew].
Bestätigung von Dr. J.________, Ophtalmologe, vom 15. November
2008 (IV/47): Presbyopia [Alterssichtigkeit].
Bestätigung von Dr. K.________ vom 15. November 2008 (IV/50):
zervikale Spondylose, Tinnitus.
Röntgenbericht der Wirbelsäule von Dres. L.________, M.________,
Universitätsklinik für Radiologie und Onkologie, U.________, vom
23. November 2008 (IV/67 = 75): Degenerative Veränderungen L4/L5
mit Stenose im Lumbalkanal, Diskalprolaps, mit linksseitiger
Diskushernie, keine vertebralen/paravertebralen Läsionen.
Radiologiebericht vom 28. November 2008 (IV/76): Hinweise auf
Spondylodiskarthrose in den Bereichen C5C7.
Kurzbericht von Dr. G.________, Neurochirurg, vom 29. November
2008 (IV/72): Ausstrahlungen ins linke Bein (Lasègue positiv,
muskuläre Defizite), Protrusion/Stenose L4/L5, Diskektomie
angezeigt.
Kurzbericht von Dr. N.________, Herzchirurg, vom 29. November
2008 (IV/77): Arteriosklerose mit bescheidenen Läsionen, ACI (Arteria
Carotis Interna [grösserer Ast der Halsschlagader]) bilateral.
Kurzberichte von Dr. C.________ vom 18. Januar 2009 und vom
3. Februar 2009 (IV/78 f.): Diskushernie, Spondylodiskarthrose
(degenerative Veränderung L5/S1).
Kurzberichte Dr. O.________, Neurochirurg, der Poliklinik
O.________ in U.________, vom 1. und 7. April 2009 (IV/71, 72a):
Diskushernie L4/L5, Lumboischialgie ohne sympt., zervikale
Kopfschmerzen und Schwindel.
Rezepte von Dr. C.________ von 20022007 (IV/2838, 43, 48).
undatierte Bestätigung der Universitätsklinik in U.________,
Neurochirurgie (IV/41 f.): Schwindel.
Röntgenbilder vom 17. Mai 2005, 7. Juni 2007, 13., 23. und
28. November 2008 (IV/58, 59, 66, 6870).
Diverse nicht ausgefüllte oder unleserliche Arztberichte (act. IV/1921,
23, 24, 45, 51, 52, 53, 7374, 80).
5.2. In ihren Stellungnahmen vom 10. Juli 2009 und 22. April 2010 (act.
IV/82, 86) stellt Dr. med. P.________ vom RAD W.________ keine
Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als
Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
Diskushernie L4/L5, ein enger Lumbalkanal L4/L5, eine linksseitige
Lumboischialgie und ein Zervikalsyndrom fest. Als Diagnosen ohne
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Seite 12
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt sie einen Status post ICV,
Bluthochdruck, PTSD und Depression. Es handle sich hier um einen 52
jährigen Landwirt, bei welchem eine Polymorphie von Symptomen
dargelegt werde. Es sei keine Hospitalisierung dokumentiert und die
genannten Beeinträchtigungen brächten keine langdauernde
Arbeitsunfähigkeit mit sich. Im Dossier sei weder ein psychiatrischer noch
ein neurologischer Bericht, die Depression sei nicht als schwer
bezeichnet und die fehlende Hospitalisation schliesse eine
schwerwiegende Depression auch aus. Gemäss dem Arztbericht vom
7. April 2009 werde über eine Diskushernie L4/5 und eine
Lumboischialgie links berichtet. Die erwähnte Behandlung sei
wahrscheinlich chirurgisch. Das Zervikalsyndrom werde konservativ
behandelt. Sie folgert daraus, dass keine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe.
Am 22. April 2010 hielt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu
Handen der IVSTA ergänzend fest, es seien keine neuen Akten
eingereicht worden. Die psychischen Probleme hätten keinen
invalidisierenden Charakter, insbesondere weil keine Hospitalisierung
stattgefunden habe. Bezüglich der osteoartikulären Problematik gehe es
um eine degenerative Beeinträchtigung der Lenden und Halswirbelsäule
ohne neurologische Defizite, da die Behandlung konservativ erfolge. Eine
Diskushernie L4/5 sei zwar erwähnt. Indes sei einzig diese Diagnose
nicht genügend, um eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
An ihrer früheren Beurteilung ändere sich nichts (act. IV/86).
5.3. Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die Stellungnahmen
müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu
begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind
die RADBerichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum
Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
[publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, 9C_1059/2009
vom 4. August 2010 E. 1.2). Geht es im Wesentlichen um die Beurteilung
eines feststehenden medizinischen Sachverhalts, kann der RAD auf die
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Vornahme eigener Untersuchungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV) verzichten
(soeben zitiertes Urteil 9C_323/2009 E. 4.3.1).
5.4.
5.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend – wie auch die RADÄrztin
feststellt – umfangreiche Einschränkungen in orthopädisch
rheumatologischer und neurologischer sowie in psychischer Hinsicht
geltend gemacht werden, dazu kommen kardiologische Probleme. Die
beurteilende Ärztin verfügt indessen nicht über einen entsprechenden
Facharzttitel. Demnach ergibt sich, dass die Beurteilung der
Angelegenheit einzig durch Dr. P.________ nicht den
bundesgerichtlichen Anforderungen an eine genügende Qualifikation
beurteilender Ärzte entspricht. Da sich indessen – wie nachfolgend
dargelegt wird – die Abklärung des Sachverhalts als solcher als
ungenügend erweist, ist auf den Mangel der ungenügenden Qualifikation
nicht im Detail einzugehen.
5.4.2. Auf einen Aktenbericht kann grundsätzlich nur abgestellt werden,
wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1).
5.4.3. In psychischer Hinsicht finden sich entgegen der Ausführungen des
RAD mehrere Hinweise auf eine allenfalls rentenrelevante Erkrankung
(PTSD und Depression seit 1999, act. IV/63). Der Neuropsychiater
Dr. I.________ attestierte als Krankheitssymptome u.a. Schwindel,
Schlafprobleme, Alpträume und Flashbacks von erlittenen schlimmen
Geschehnissen (Kosovokrieg), Angstzustände und Verunsicherung. Er
führt auch aus, dass der Patient medikamentös und – neben den
verschiedenen behandelnden Ärzten somatischer Fachrichtungen – auch
psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt werde (act. IV/64).
Diese fachärztlichen Angaben sprechen für eine gewisse Schwere der
psychischen Erkrankung. Soweit sich der RAD in psychischer Hinsicht
einzig auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten stützt und
daraus folgert, die Erkrankung sei nicht wesentlich, weil keine
Hospitalisierung dokumentiert sei, entspricht dies ohne genauere
(fachärztliche) Abklärung nicht den Anforderungen an eine genügende
Sachverhaltsermittlung.
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5.4.4. Gemäss den Akten erlitt der Beschwerdeführer im August 2001
eine Hemiparese lateral links [Halbseitenlähmung] nach ICV
[Intracerebralventriculäres Ereignis], wonach er auch hospitalisiert war
(act. IV/61). Der RAD macht keinerlei Angaben zur Schwere des
Ereignisses und dazu, ob bzw. in welchem Mass daraus für den
Beschwerdeführer relevante Gesundheitseinschränkungen erfolgten. In
den weiteren medizinischen Akten finden sich vielmehr diverse Hinweise
auf Kopfschmerzen, Schwindel, Bewusstseinsstörungen/verlust,
Bluthochdruck und Notfallsituationen (act. IV/22, 25, 26, 27, 39, 49, 56,
57, 63, 64, 65, 77), was dafür spricht, dass das Ereignis 2001 von einer
gewissen Schwere war und im weiteren Verlauf relevante Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben könnte. Dafür spricht auch, dass
der Beschwerdeführer seine gesundheitsbedingte Arbeitsaufgabe auf
Dezember 2001 datiert (act. IV/10.3). Es ist festzuhalten, dass der RAD
sich weder zu diesem Ereignis noch zur seitherigen Entwicklung und
einem allfälligen Konnex mit den deklarierten Bewusstseinsverlusten
geäussert hat. Ebenfalls finden sich in den Stellungnahmen des RAD
keine Angaben zu der Bedeutung der geltend gemachten Herzprobleme
oder den festgestellten Läsionen an der Halsschlagader und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. IV/64, 77).
5.4.5. Auch was die teilweise von kosovarischen Fachärzten dargelegte
orthopädischneurologische Rückensituation (ganze Wirbelsäule
betreffend, mit Diskushernie in der Lendenwirbelsäule und
Ausstrahlungen ins linke Bein bei positivem Lasègue und muskulären
Defiziten [act. IV/72], zervikale Myelopathie [act. 17, 63], Osteophyten an
der Brustwirbelsäule [act. IV/65]) betrifft, finden sich in den Ausführungen
des RAD keine verwertbaren Angaben. Insbesondere die Tatsache, dass
eine chirurgische Intervention wegen der Diskushernie empfohlen wird,
spricht – entgegen der Auffassung des RAD (vgl. act. IV/82 S. 2) – für
eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Demnach mangelt es auch
diesbezüglich an einer sachgerechten fachärztlichen Abklärung.
5.4.6. Ergänzend ist festzustellen, dass die Einschätzung des RAD, die
vorliegenden Nebendiagnosen Diskushernie L4/L5, enger Lumbalkanal
L4/L5, Lumboischialgie links und Zervikalsyndrom hätten zwar
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, es bestehe jedoch keine
Arbeitsunfähigkeit (act. IV/82), widersprüchlich und nicht ansatzweise
begründet ist.
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5.4.7. Zwar kann vom Arzt, welcher die medizinischen Unterlagen zu
Handen der Verwaltung zu beurteilen hat, nicht verlangt werden, dass er
sich mit jedem Kurzattest, welches im Verlauf des Verfahrens eingereicht
wird, einlässlich auseinandersetzt. Liegen jedoch wie hier neben
ausführlicheren übersetzten ärztlichen Berichten – sowohl von
Fachärzten wie vom behandelnden Hausarzt – viele handschriftliche
Kurzatteste in Originalsprache vor, welche einen längeren steten
Krankheitsverlauf dokumentieren, wäre von der RADÄrztin zu erwarten
gewesen, dass sie auch diese Atteste ansatzweise prüft und in der
Würdigung ersichtlich berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer kann
jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen, hat er doch ein umfangreiches Aktendossier mit
teilweise ausführlichen (fachärztlichen) Beurteilungen eingereicht. Wie
bereits ausgeführt wurde, untersteht im Sozialversicherungsverfahren die
Verwaltung der Untersuchungsmaxime (oben E. 4.9, Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG). Deshalb wäre es die Aufgabe der IVSTA gewesen, den
gesundheitlichen Sachverhalt gemäss den oben dargelegten
bundesgerichtlichen Vorgaben vollständig abzuklären, und hätte die
Vorinstanz es nicht bei der IVärztlichen Begründung bewenden lassen
dürfen, es liege keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
Gesundheitssituation vor, da keine entsprechenden (Fach) Arztberichte
vorlägen.
5.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass vorliegend
massgebende Hinweise für eine allenfalls leistungsrelevante
gesundheitliche Einschränkung bestehen, die Akten sich indessen als
unvollständig erweisen. Hier liegt offensichtlich keine zuverlässige,
ausreichend begründete, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und
umfassende medizinische Auseinandersetzung mit dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere fehlt eine interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Leiden (psychische
Erkrankungen, Rückenproblematik, Folgen des intrazerebral
ventrikulären Ereignisses mit anschliessender Hemiparese,
kardiologische Befunde). Die Vorinstanz hat es unterlassen, die
Angelegenheit entsprechend ihrer Untersuchungspflicht von Amtes
wegen mittels Einholung eines entsprechenden polydisziplinären
Gutachtens abzuklären. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig ermittelt.
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5.6. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 15. September 2009 aufzuheben und die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese eine
sachdienliche polydisziplinäre Abklärung in den relevanten medizinischen
Fachdisziplinen, vorzugsweise in der Schweiz, veranlasst, wie der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anerboten hat (vgl. act. 1).
Darauf hinzuweisen ist, dass sich im vorliegenden Fall eine Rückweisung
an die Vorinstanz rechtfertigt, da die Verwaltung den Sachverhalt noch
nie vollständig abgeklärt hat. Daher ist die Erstellung eines
Gerichtsgutachtens nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 9C_243/2010).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz
werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.
Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem durch
die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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