B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6536/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Spanien,
vertreten durch lic. iur. Andreas Petrik, Rechtsanwalt,
schmuckipartner anwaltsbüro, Marktgasse 3,
9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der 1963 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) am 17. September 2001 (Eingangsstempel:
20./21. September 2001) bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Fol-
genden: IV-Stelle TG) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Eingliederungsmass-
nahmen angemeldet hat,
dass die IV-Stelle TG dem Rechtsvertreter des Versicherten am 29. April
2005 mitgeteilt hat, sie habe die Ausrichtung einer ganzen Rente ab
1. Oktober 2002, einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 sowie einer
ganzen Rente ab 1. September 2004 beschlossen,
dass die IV-Stelle TG am 29. April 2005 eine Verfügung erlassen hat, mit
welcher sie das Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmass-
nahmen abgewiesen hat,
dass am 24. Juni 2005 weitere Verfügungen ergangen sind, mit welchen
die im Rahmen der Mitteilung vom 29. April 2005 erwähnten, rückwirkend
abgestuften Renten zugesprochen worden sind,
dass betreffend den Rentenanspruch ab 1. Juli 2005 am 7. Juni 2005 ei-
ne weitere Verfügung ergangen ist,
dass diese Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass am 8. März 2006 eine Revision von Amtes wegen eingeleitet wor-
den ist,
dass dem Versicherten nach Durchführung der erforderlichen Abklärun-
gen am 10. Juli 2006 mitgeteilt worden ist, er habe weiterhin Anspruch
auf die bisherige Invalidenrente,
dass IV-Stelle TG die IV-Akten zufolge Wohnsitznahme des Versicherten
in Spanien am 11. September 2006 an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen hat,
dass die IVSTA am 10. November 2011 eine Revision von Amtes wegen
eingeleitet hat,
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dass diese nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse am 5. November
2012 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher die IV-Rente per 1. Januar
2013 aufgehoben worden ist,
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Petrik, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Dezember
2012 hat (summarisch) Beschwerde erheben lassen,
dass er beantragt hat, die Verfügung vom 5. November 2012 sei aufzu-
heben und es seien die bis anhin ausgerichteten Leistungen weiter aus-
zurichten; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er weiter um Gewährung einer Nachfrist zur einlässlichen Begrün-
dung der Beschwerde nach Gewährung der Akteneinsicht ersucht hat,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2012 das Ge-
such um Gewährung der beantragten Nachfrist bewilligt worden ist,
dass die ergänzende Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2013 da-
tiert,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 auf die
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 20. April 2013 verwiesen und
beantragt hat, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache
sei zur weiteren Abklärung und zum anschliessenden Erlass eines neuen
Entscheids an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
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dass Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Stellungnahme vom 20. April 2013 ausgeführt hat, er könne sich
nicht guten Gewissens für eine vollständige Besserung des Gesundheits-
zustandes aussprechen; der Entscheid sei von derart grosser Tragweite,
dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz indiziert sei,
dass dem Beschwerdeführer ein Doppel dieser Eingabe sowie der Ver-
nehmlassung vom 6. Mai 2013 zuzustellen ist,
dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
5. November 2012 und des Eventualbegehrens, es sei die Sache für wei-
tere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, von einer überein-
stimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen
kann, auszugehen ist,
dass aufgrund des Umstands, dass es sich gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung beim Zusammenwirken von physischen und psychi-
schen Beschwerden – wie vorliegend (vgl. bspw. Bericht von Dr. med.
C._______ vom 26. April 2012) – nicht rechtfertigt, die somatischen und
psychischen Befunde isoliert zu betrachten, eine umfassende interdiszip-
linäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz – vorzugs-
weise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der IV – durchzu-
führen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_168/2008 vom
11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen),
dass die ständige Rechtsprechung vom Regelfall ausgeht, der darin be-
steht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak-
tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich
(mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen wer-
den kann (vgl. Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. Dezember 2010
E. 4.1.2),
dass sich die Vorinstanz vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer In-
validenrente vergewissern muss, ob sich ein medizinisch-theoretisch wie-
dergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre-
chend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise –
im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs-
fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah-
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men im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011
vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104;
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71),
dass diese Rechtsprechung jedoch grundsätzlich auf Fälle zu beschrän-
ken, in denen die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente eine ver-
sicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die
Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220),
dass der 1963 geborene Beschwerdeführer während der Dauer von 10
Jahren und 2 Monaten eine IV-Rente bezogen hat und somit die Voraus-
setzungen gemäss Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 nicht
erfüllt sind,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass die
angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der An-
weisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der Ab-
klärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) nachzukommen und – in teilweiser Abweichung der Stellungnah-
me des ärztlichen Dienstes vom 20. April 2013 – nicht bloss eine psychi-
atrische, sondern eine multidisziplinäre Begutachtung in somatischer und
psychisch-psychiatrischer Hinsicht in die Wege zu leiten,
dass – soweit die beantragte Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente
über den 1. Januar 2013 hinaus betreffend – die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Vorinstanz während der Dauer des zusätzlich erforderlichen Ab-
klärungsverfahrens die Rente nicht auszurichten hat (vgl. Urteil des BGer
8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2. ff.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der
Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels ei-
ner Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs (teil-
weises Obsiegen), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be-
deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei-
lenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochenen Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG,
SR 641.20]) gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(vgl. hierzu auch BGE 127 V 205 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 geht samt Beilagen an
den Beschwerdeführer.
2.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 5. November 2012 aufgehoben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu
zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen Abklärungs-
pflicht nachzukommen und weitere Abklärungen im Sinne der Erwägun-
gen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zu-
gesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-
nehmlassung vom 6. Mai 2013 samt Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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