B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6536/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung).
C-6536/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Einzelunternehmen A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) war vom
1. November 1998 bis 31. Juli 2011 der Vorsorgeeinrichtung B._______
angeschlossen (BVG-act. 7).
B.
Am 19. Juli 2013 meldete sich der Arbeitgeber bei der Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) zum
freiwilligen Anschluss per 1. Mai 2013 an (BVG-act. 1 bis 4).
Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Auffangeinrichtung dem Ar-
beitgeber mit, dass er gemäss den ihr vorliegenden Lohnbescheinigun-
gen rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab
1. Mai 2013 angeschlossen werden müsse. Da mehrere Mitarbeiter be-
reits ausgetreten seien, seien Freizügigkeitsleistungen geschuldet. Sie
bedaure ihm mitteilen zu müssen, dass sie ihn daher nicht auf freiwilliger
Basis, sondern von Amtes wegen anschliessen müsse, was normalerwei-
se mit Verfügungskosten von CHF 450.-- zuzüglich CHF 375.-- Zwangs-
anschlussgebühren sowie mindestens ausserordentlichen Kosten von
CHF 200.-- verbunden sei. Sobald die notwendigen Unterlagen der zu-
ständigen Ausgleichskasse vorlägen, werde sie ihn in Form einer Verfü-
gung orientieren (BVG-act. 8).
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 schloss die Auffangeinrichtung den
Arbeitgeber rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998
und ab 1. Mai 2013 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an. Dabei
stützte sie sich auf die vom Arbeitgeber eingereichten Anmeldeunterla-
gen, woraus sich ergebe, dass er seit dem 1. Mai 2013 einer dem BVG-
Obligatorium unterstellten Arbeitnehmerin Lohn ausgerichtet habe. Ein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Gemäss den ihr vorliegenden
Lohnbescheinigungen der Jahre 1998 bis 2012 der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich seien bereits ab dem 1. September 1998 BVG-pflichtige
Löhne ausbezahlt worden. Da vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011
ein Anschluss bei der B._______ bestanden habe und vom 1. August
2011 bis 30. April 2011 keine Löhne ausbezahlt worden seien, sei ein An-
schluss vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab dem 1. Mai
2013 nötig. Ferner wurden dem Arbeitgeber die Kosten der Verfügung
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von CHF 450.-- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsan-
schlusses von CHF 375.-- in Rechnung gestellt (BVG-act. 9).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwer-
deführer) mit Eingabe vom 22. November 2013 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung rügte er sinngemäss die Verletzung von
Bundesrecht und führte aus, der Anschluss für die Zeit vom 1. September
1998 bis zum 31. Oktober 1998 sei verjährt. Weiter informierte er, dass er
sich ab 1. Mai 2013 bei der C._______ anschliessen werde. Eine ent-
sprechende Bestätigung werde nach Verarbeitung der bereits erfolgten
Anmeldung nachgereicht (BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
CHF 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 30. Dezember 2013 bei der
Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 5).
F.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Anschlussbestätigung per 1. Mai 2013 der C._______ vom 12. Dezember
2013 zu den Akten (BVGer-act. 4).
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 beantrage die Vorinstanz, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der An-
gefochtenen Verfügung sei insofern anzupassen, als dass der Arbeitge-
ber der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. September 1998 bis
31. Oktober 1998 angeschlossen werde. Im Übrigen sei die Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Be-
schwerdeführer sei im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVG, SR 831.40) von Gesetzes wegen zwangsanzuschliessen,
da bereits mehrere Arbeitnehmer ausgetreten und daher Freizügigkeits-
leistungen geschuldet seien (sog. Leistungsfall). Da die Verjährung erst
mit dem Erlass der Anschlussverfügung zu laufen beginne, seien die Bei-
träge aus dem Jahr 1998 rechtsprechungsgemäss noch nicht verjährt.
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Der Beschwerdeführer habe erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nachgewiesen, dass er ab dem 1. Mai 2013 bei einer registrierten Perso-
nalvorsorgeeinrichtung versichert sei. Diese nachträgliche Bestätigung
werde anerkannt, weshalb Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs entsprechend
anzupassen sei. Weiter habe ihr der Beschwerdeführer als Verursacher
des Zwangsanschlusses die verfügten, reglementskonformen Kosten und
Gebühren zu ersetzen. Weil der Beschwerdeführer den Anschluss an die
C._______ erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen
habe, habe er auch die allfälligen Kosten dieses Verfahrens zu tragen
(BVGer-act. 9).
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die-
se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG)
und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
(Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
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Seite 5
hebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erho-
ben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Soweit sich
diese Einrede gegen allfällig gestützt auf die angefochtene Verfügung
festzusetzende bzw. bereits festgesetzte Beiträge des Jahres 1998 rich-
ten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da diese Beiträge nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.
Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem rückwirken-
den Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues Rechtsver-
hältnis begründet wird, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vor-
sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet.
Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden daher erst mit dem zwangs-
weisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig, wes-
halb die Verjährungsfrist auch erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begin-
nen kann. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG
kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Cha-
rakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu (BGE 136 V 73 E. 3.2.1;
BGer 9C_655/2008 E. 4.3 vom 2. September 2009, publiziert in SVR
2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom
3. Dezember 2008).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spe-
zialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
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Seite 6
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der am 25. Oktober 2013 verfügte Zwangs-
anschluss zu Recht erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, ob der Be-
schwerdeführer die ihm auferlegten Gebühren und Kosten zu tragen hat.
4.
4.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Ar-
beitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitge-
ber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielt und bei der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser
Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch ange-
passt und betrug in den Jahren 1997/1998 CHF 23'880.--, 1999/2000
CHF 24'120.--, 2001/2002 CHF 24'720.--, 2003/2004 CHF 25'320.--,
2005/2006 CHF 19'350.--, 2007/2008 CHF 19'890.--, 2009/2010
CHF 20'520.--, 2011/2012 CHF 20'880.-- und im Jahr 2013 CHF 21'060.--
(Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewe-
senen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grund-
sätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7
Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer
weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als
Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen
würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht
für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten An-
stellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen
nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4
BVG). Der Bundesrat hat die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in
Art. 1j BVV 2 geregelt; so sind z.B. Arbeitnehmer mit einem befristeten
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Vertrag von höchstens 3 Monaten der obligatorischen Versicherung nicht
unterstellt (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2).
4.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb
von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforde-
rung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht
nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen, und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3, 5 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und
die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm ver-
ursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinter-
lassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der
Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG). Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem
sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so
wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium un-
terstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen. Weist der
Arbeitgeber nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bishe-
rigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der An-
schluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der
Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufge-
hoben (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR
831.434]). Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrich-
tung der beruflichen Vorsorge muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet
ist, die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12
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Seite 8
BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit
Hinweisen).
5.
5.1 Aus den Lohnbescheinigungen der Jahre 1998 bis 2012 ist ersicht-
lich, dass diverse Arbeitnehmer des Beschwerdeführers von September
1998 bis Juli 2011 ein Einkommen erzielten, welches (aufgerechnet) über
dem jeweils massgebenden Jahreslohn lag, weshalb sie unbestrittener-
massen der obligatorischen Versicherung unterstellt waren (vgl. BVG-
act. 6 und E. 4.1 hiervor). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der
Arbeitgeber vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011 einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (BVG-act. 7). Weiter unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2013 wieder eine dem BVG-
Obligatorium unterstellte Arbeitnehmerin beschäftigt und er sich im De-
zember 2013 rückwirkend per 1. Mai 2013 der C._______ angeschlossen
hat (BVG-act. 1 bis 4 sowie BVGer-act. 4).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss für die Zeit vom
1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 sei verjährt. Da keine gesetzli-
che Frist für den rückwirkenden Zwangsanschluss an die Auffangeinrich-
tung besteht, kann diese Rüge nicht gehört werden (vgl. zur Verjährungs-
einrede gegen allfällige Beitragsforderungen des Jahres 1998 E. 1.3 hier-
vor).
5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 12 BVG
von Gesetzes wegen rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober
1998 und ab 1. Mai 2013 zwangsweise an die Auffangeinrichtung ange-
schlossen, da bereits mehrere Arbeitnehmer ausgetreten und daher Frei-
zügigkeitsleistungen geschuldet seien (sog. Leistungsfall).
5.4 Ein freiwilliger Anschluss ist nur solange möglich, als noch kein Leis-
tungsfall eingetreten ist (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend während der hier
fraglichen Zeit (vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab
1. Mai 2013) kein Leistungsfall eingetreten. Vielmehr erfolgte der Eintritt
sämtlicher Leistungsfälle zu Zeitpunkten, an denen der Beschwerdeführer
der Vorsorgeeinrichtung B._______ angeschlossen war (BVG-act. 6 und
7). Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht einen Zwangsanschluss von
Gesetzes wegen gemäss Art. 12 BVG verfügt.
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5.5 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in der
Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013
dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer beschäftigte, weshalb
er gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG verpflichtet ist, sich auch für diese Zeit ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Bei Säumnis des
Arbeitgebers kommt das Anschlussverfahren nach Art. 11 Abs. 4 - 7 BVG
zur Anwendung (vgl. E. 4.2). Demnach hätte der Beschwerdeführer vor
dem Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 5 BVG aufgefordert werden
müssen, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen. Dies hätte dem Beschwerdeführer ermöglicht,
sich rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober
1999 bei der Vorsorgeeinrichtung B._______ nachversichern zu lassen.
Auch hätte er sich rückwirkend ab dem 1. Mai 2013 einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anschliessen können, was er zwischenzeitlich –
durch den Anschluss per 1. Mai 2013 bei der C._______ – auch getan hat
(BVGer-act. 4). In diesen Fällen wäre ein Zwangsanschluss nicht not-
wendig gewesen. Die Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ist jedoch vorlie-
gend nicht erfolgt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit sie für den noch fraglichen Zeitraum vom
1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 das Anschlussverfahren ge-
mäss Art. 11 Abs. 4 - 7 BVG durchführt.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor,
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
von CHF 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
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Seite 10
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht durch einen Anwalt
vertreten ist, sind keine ausserordentlichen Aufwendungen entstanden,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern gutge-
heissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5) an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 800.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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