B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6539/2010
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel J. Senn,
Museumstrasse 47, Postfach, 9004 St.Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) gelang-
te am 17. August 1998 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 7. April 1999 im Kan-
ton Thurgau die Schweizer Bürgerin kosovarischer Herkunft B._______
(geb. 1977). Vom Kanton Bern erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewil-
ligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Später zog das Ehepaar in den Kan-
ton Thurgau.
B.
Am 14. August 2003, kurz vor Erreichen der gesetzlichen Wohnsitzvor-
aussetzungen, ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Eheleute unterzeichneten am 22. Juli 2005 zu Handen des Einbürge-
rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam-
men lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge-
rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht,
und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 25. August 2005 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Zürich und der Stadt C._______ (ZH).
C.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 erhielt das BFM vom Einwohneramt
D._______ (TG) davon Kenntnis, dass die Ehe des Beschwerdeführers
am 8. August 2006 rechtskräftig geschieden worden war. Am 12. Januar
2007 orientierte die Wohngemeinde die Vorinstanz sodann darüber, dass
die eingebürgerte Person am 29. Dezember 2006 im Herkunftsland eine
um elf Jahre jüngere Landsfrau geheiratet habe und demnächst ein Fami-
liennachzugsgesuch stellen werde.
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Seite 3
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das Bundesamt am 22. Januar 2007
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Zugleich wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sich zur
Angelegenheit zu äussern und seine Einwilligung zur Einsicht in die
Scheidungsakten zu erteilen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme
machte der Betroffene am 5. Februar 2007, unter Zusendung der Zu-
stimmungserklärung und von Kopien aus den Scheidungsakten, ein ers-
tes Mal Gebrauch. Ferner bat er darum, später gegebenenfalls ausführli-
cher Stellung nehmen zu dürfen.
Am 29. August 2007 gelangte der Parteivertreter an die Vorinstanz und
ersuchte unter Hinweis auf ein von seinem Mandanten am 22. März 2007
im Kanton Zürich eingeleitetes Familiennachzugsverfahren um möglichst
umgehenden Erlass einer Abschlussverfügung bzw. Einstellung des Nich-
tigkeitsverfahrens.
E.
Das BFM liess hierzu am 31. August 2007 verlauten, weder einen ra-
schen Abschluss des Verfahrens noch eine beschleunigte Behandlung
zusichern zu können. Ausserdem wurde moniert, die Stellungnahmen
vom 5. Februar 2007 und 29. August 2007 enthielten keinerlei Ausführun-
gen zu den Scheidungsgründen sowie zur raschen Wiederverheiratung
des Beschwerdeführers mit einer anderen Landsfrau.
Nachdem die zuständige kantonale Migrationsbehörde vom vorinstanzli-
chen Antwortschreiben vom 31. August 2007 Kenntnis erhalten hatte, er-
teilte sie am 18. September 2007 die Ermächtigung zur Visumerteilung an
die zweite Ehegattin zwecks Familiennachzugs.
Die Vorinstanz ihrerseits verlangte am 16. Oktober 2007 Einsicht in die
Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts E._______.
F.
Am 4. Mai 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Rekapitu-
lation der Eckdaten (rasche zeitliche Abfolge von erleichterter Einbürge-
rung, Scheidung, Wiederverheiratung und Nachzug der zweiten Ehegat-
tin) zur abschliessenden Stellungnahme auf.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 stellte der Rechtsvertreter ein Gesuch um
Akteneinsicht. Nach der am 12. Mai 2009 erfolgten Zustellung der ent-
sprechenden Akten gemäss Aktenverzeichnis machte er am 11. Juni 2009
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Seite 4
abschliessende Bemerkungen mit dem Antrag, von einer Nichtigerklärung
sei abzusehen. Die fragliche Stellungnahme ergänzte er mit den Beweis-
anträgen, die Ex-Ehefrau seines Mandanten und dessen Schwager seien
als Zeugin bzw. Zeugen zu befragen.
G.
Am 24. September 2009 unterbreitete die Vorinstanz der früheren Gattin
schriftlich Fragen zum Verlauf der Ehe, zu den Umständen der Eheschei-
dung und der vom Beschwerdeführer in der abschliessenden Stellung-
nahme vom 11. Juni 2009 erwähnten, während der Ehe angeblich von der
damaligen Partnerin gewünschten und durchgeführten Abtreibung.
Die geschiedene Ehefrau beantwortete die Fragen am 7. Oktober 2009.
Bezogen auf den Schwangerschaftsabbruch erklärte sie, es habe sich um
eine Fehlgeburt gehandelt. Allfällige Beweise könnten direkt beim Kan-
tonsspital E._______ eingeholt werden.
H.
Wegen der Kontroversen um die Fehlgeburt sowie der vom Beschwerde-
führer darüber hinaus behaupteten ausserehelichen Kontakte der Ex-
Ehefrau zu ihrem heutigen Ehemann stellte das BFM Letzterer am
9. März 2010 zusätzliche Fragen und forderte von ihr die Befreiung vom
Arztgeheimnis.
Dieser Aufforderung kam die Ex-Gattin mit Eingabe vom 11. März 2010
nach, unter gleichzeitiger Vorlage der Entbindungserklärung und der Ko-
pie eines Austrittsberichts des Kantonsspitals E._______ vom 27. De-
zember 2001.
I.
Mit Blick auf die ungeklärten medizinischen Fragen gelangte das Bun-
desamt am 25. März 2010 an die im Austrittsbericht des Kantonspitals
E._______ aufgeführte Frauenärztin. Deren Nachfolgerin erteilte am
22. April 2010 in der Folge die gewünschten Auskünfte. Demnach handel-
te es sich beim diesbezüglichen Ereignis eindeutig nicht um eine gewollte
oder provozierte Fehlgeburt.
Von den seitens der Vorinstanz nach Eingang der abschliessenden Stel-
lungnahme vom 11. Juni 2009 in die Wege geleiteten Vorkehren erhielt
der Beschwerdeführer vorerst keine Kenntnis.
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Seite 5
J.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Zürich am 22. Juli 2010 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zugleich ordnete sie
an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren
Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
L.
Aufgrund der Begründung dieser Verfügung verlangte der Parteivertreter
am 13. August 2010 vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
Das BFM gab dem Gesuch am 17. August 2010 in Anwendung von
Art. 26 und 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) statt. In Bezug auf diejenigen Abklärungen,
die nach Eingang der abschliessenden Stellungnahme vom 11. Juni 2009
bis zum Ersuchen an den Kanton Zürich vom 20. Juli 2010 um Erteilung
der Zustimmung zur Nichtigerklärung getroffen worden waren, erstellte
das Bundesamt in Form einer Aktennotiz (vom 17. August 2010) eine Zu-
sammenfassung der Beweisergebnisse. Die jene Periode betreffenden
Originalakten als solche wurden dem Anwalt nicht zur Einsicht zugestellt.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2010 beantragt der Partei-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung.
N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 27. Februar 2013 nachträglich zur Kenntnis gebracht.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41
Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Zürich innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für
nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG
sind demnach erfüllt.
4.
Der Rechtsvertreter vertritt vorab die Auffassung, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustan-
de gekommen. So sei er weder über die beiden schriftlichen Befragungen
der Ex-Gattin seines Mandanten noch das Einholen von Erkundigungen
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bei deren heutigen Ärztin informiert worden, geschweige denn habe man
ihm in irgendeiner Form Gelegenheit gegeben, sich vor Verfügungserlass
zu den entsprechenden Ergebnissen zu äussern. Nach Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung habe der Parteivertreter am 13. August 2010
zwar nochmals vollständige Einsicht in die Verfahrensakten verlangt, die-
se seien jedoch unvollständig gewesen. Vorenthalten habe man ihm ins-
besondere die von der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers und der
Frauenärztin erteilten schriftlichen Auskünfte. Stattdessen habe es das
BFM mit einer am 17. August 2010 nachträglich erstellten Aktennotiz be-
wenden lassen. Diese bestehe lediglich aus einer knappen Wiedergabe
der Beweisergebnisse und enthalte mit Blick auf die Art und Durchführung
der Beweisvorkehren sodann etwelche Unklarheiten. Für die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts seien die Aussagen der betreffenden
Auskunftspersonen aber wesentlich gewesen, weshalb man den Be-
schwerdeführer damit hätte konfrontieren müssen. Es liege somit eine of-
fensichtliche und schwerwiegende, im Rechtsmittelverfahren nicht heilba-
re Gehörsverletzung vor.
Die Vorinstanz lässt in der Vernehmlassung derweil verlauten, dass das
rechtliche Gehör durch die versehentliche Nichtzustellung der letzten und
neusten Aktenstücke verletzt worden sei, möge zwar zutreffen. Aus der
"Stellvertreterakte" vom 17. August 2010 gehe jedoch hervor, welche
Person was gesagt habe und was dem Beschwerdeführer vorgeworfen
werde. Dieser habe somit Gelegenheit gehabt, im Rechtsmittelverfahren
darauf zu reagieren. Im Übrigen hätten besagte Aktenstücke den vor-
instanzlichen Entscheid nicht beeinflusst.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER / GIORGIO MA-
LINVERNI / MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig
überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
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Seite 8
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER /
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.).
Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund ste-
hend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung
(vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf
die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der
von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig
einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1 je
mit Hinweisen).
4.2 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat der Rechtsvertreter
nach vorgängiger Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten am 11. Ju-
ni 2009 eine abschliessende Stellungnahme abgegeben (siehe Bst. F
vorstehend). Nicht zuletzt aufgrund besagter Eingabe sah sich die Vorin-
stanz danach zu weiteren Abklärungen veranlasst. So gelangte sie am
24. September 2009 und 9. März 2010 mit einem Fragenkatalog zum Ver-
lauf der Ehe, den Scheidungsgründen sowie einer angeblichen Abtrei-
bung an die Ex-Ehefrau. Zudem holte sie bei deren jetzigen Frauenärztin
am 25. März 2010 medizinische Erkundigungen ein (Sachverhalt Bst. H
und I). Die Verwertung von Auskünften im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG
setzt selbstverständlich die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör voraus (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. mit Hinweisen). Un-
bestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die entsprechenden schrift-
lichen Auskünfte vom 7. Oktober 2009 und 11. März 2010 (geschiedene
Gattin) bzw. 22. April 2010 (Dr. med. F._______) vor Erlass der angefoch-
tenen Verfügung in der Folge weder zur Kenntnis erhalten noch wurde
ihm dazu folgerichtig eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt. Dies gilt
gemäss Aktenverzeichnis vom 17. August 2010 überhaupt für alle Akten-
stücke, welche das BFM in der Zeitspanne zwischen der abschliessenden
Stellungnahme vom 11. Juni 2009 und der Anfrage an den Kanton vom
20. Juli 2010 angelegt hat. Somit liegt offensichtlich eine Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet-
zung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer-
de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ob
eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang der Streitsa-
che in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde da-
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durch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt also keine Rol-
le (vgl. PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 16 zu Art. 29 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lau-
sanne/Zürich/Bern 2008, S. 153 Rz. 3.110; BGE 132 V 387 E. 5 S. 390;
BGE 127 V 431 E. 3d.aa; BVGE 2007/30 E. 5.5.1).
4.4 Die Gehörsverletzung ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur
freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche
der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökono-
mie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalis-
tischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfah-
rens führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; BGE
133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Diese Hei-
lungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwer-
wiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Eine Heilung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör soll – vor allem bei Vorliegen einer
schwerwiegenden Verletzung – jedoch weiterhin die Ausnahme bilden
(vgl. BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f., BGE 137 I 195 E. 2.6 und 2.7 S. 198 f.
oder Urteil des Bundesgerichts 5A_535/2012 vom 6. Dezember 2012
E. 2.3 und 3 mit Hinweisen).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung al-
ler Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Voraussetzung für die
(ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung wäre folglich gegeben.
4.5.1 Das BFM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt,
dass die vorenthaltenen Aktenstücke seinen Entscheid nicht beeinflusst
hätten. Dass der Anspruch auf vorgängige Äusserung an sich nur die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1 in fine), steht ausser Frage. Dies erfordert aber auch,
dass die betroffene Person in dieser Phase zu allen bestrittenen Tatsa-
chen anzuhören und mit entsprechenden Aussagen von Dritten zu kon-
frontieren ist, damit allfällige Missverständnisse aus dem Weg geräumt
werden können (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger
C-6539/2010
Seite 10
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N. 18). Die Behör-
de darf im Rahmen der Gehörsgewährung allerdings nicht allein aus ihrer
Optik beurteilen, welche Sachverhaltselemente sie als relevant erachtet.
Gegen die Auffassung der Vorinstanz spricht vorweg, dass sie sich im
fraglichen Entscheid vom 12. August 2010 sowohl mit den Antworten der
geschiedenen Ehefrau als auch der Ärztin – zum Teil ziemlich eingehend
– auseinandergesetzt hat. In Nichtigkeitsverfahren ist es losgelöst vom
zeitlichen Ablauf der Vorkommnisse durchaus üblich und die Regel, vom
Ex-Partner der betroffenen Person Erkundigungen einzuholen, um eine
verlässliche Prüfung der Vorbringen vornehmen zu können, eine Pflicht,
welche schon aus dem Untersuchungsgrundsatz fliesst. So erstaunt
nicht, dass auch der Rechtsvertreter in der abschliessenden Stellung-
nahme vom 11. Juni 2009 bereits die Einvernahme der geschiedenen
Gattin seines Mandanten als Zeugin angeregt hat. Was die Form der ein-
zelnen Beweisvorkehren anbelangt, so steht der Behörde freilich ein Er-
messensspielraum zu (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f.). Mit der Kontak-
tierung der Ärztin hat das BFM darüber hinaus noch weitere Behauptun-
gen des Beschwerdeführers in der vorgenannten Eingabe (Abtreibung
bzw. Schwangerschaftsabbruch) verifiziert. Dass diese nachträglichen
Erhebungen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt haben
sollen, erscheint im dargelegten Kontext sowie der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung schlichtweg ausgeschlossen. Die drei Aktenstücke
(Antworten der Ex-Gattin vom 7. Oktober 2009 und 11. März 2010 sowie
Auskunft der Ärztin vom 22. April 2010) betreffen zweifelsohne rechtliche
relevante Sachverhaltselemente. Selbst wenn sich die Vorinstanz nur er-
gänzend darauf berufen würde (was hier nicht der Fall war), hätte sie dies
nicht von der Gehörsgewährung entbunden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_1093/2012 vom 26. April 2013 E. 2.3). Mit ihrem Vorgehen hat
sie dem Beschwerdeführer mithin einen wesentlichen Bestandteil des
Gehörsrechts vorenthalten. Die Bemerkung in der Vernehmlassung, die
letzten und neusten Aktenstücke seien dem Anwalt versehentlich nicht
weitergeleitet worden, vermag an der Schwere der Verletzung nichts zu
ändern. Unter den dargelegten Begebenheiten ist von einer besonders
schwerwiegenden, einer Heilung nicht mehr zugänglichen Gehörsverlet-
zung auszugehen.
4.5.2 Gegen eine Heilungsmöglichkeit spricht ferner, dass nach Erlass
der angefochtenen Verfügung noch mehr Parteirechte verletzt worden
sind. So hat das BFM dem Parteivertreter am 17. August 2010 auf des-
sen zweites Akteinsichtsgesuch vom 13. August 2010 hin, wie an anderer
C-6539/2010
Seite 11
Stelle erwähnt (siehe Sachverhalt Bst. L weiter vorne), nämlich nicht
sämtliche Akten im Original zugesandt, sondern ihm für alle Vorgänge,
die in die Zeitspanne vom 11. Juni 2009 (abschliessende Stellungnahme)
bis 22. April 2010 (Auskunft der Ärztin) fallen, stattdessen eine Aktennotiz
mit einer kurzen Zusammenfassung zukommen lassen (als act. 18 im Ak-
tenverzeichnis aufgeführt). Das Akteneinsichtsrecht begründet für die Be-
hörden die Pflicht, Akteneinsicht zu gewähren, wenn keine überwiegen-
den Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (WALDMANN/OESCHGER,
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26 N. 2). Das Vorenthalten der Ori-
ginalakten wird von der Vorinstanz nicht näher ausgeführt, es sei denn,
man betrachte den blossen Verweis auf Art. 26 und 27 VwVG im Begleit-
schreiben vom 17. August 2010 als Begründung. In den Akten finden sich
aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunftspersonen hier
überhaupt je eine vertrauliche Behandlung gewünscht hätten. Auch sons-
tige Geheimhaltungsinteressen sind keine erkennbar. Das vorinstanzliche
Vorgehen ist umso erstaunlicher, als zumindest die Antworten der Aus-
kunftspersonen in der angefochtenen Verfügung zwar nicht vollständig,
aber ansonsten recht detailliert wiedergegeben werden. Abgesehen von
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in alle Akten Einsicht
nehmen konnte, ist die sog. Stellvertreterakte zu knapp ausgefallen. Ins-
besondere geht daraus nicht hervor, was für Fragen der geschiedenen
Gattin gestellt worden sind und in welcher Form (schriftlich, mündlich
oder formell als Zeugin?) dies geschah. Letztlich bleibt die konkrete Aus-
gestaltung der Zusammenfassung unbeachtlich, zumal das Recht der
Partei, sich zum wesentlichen Inhalt von Dokumenten zu äussern, im
Rahmen von Art. 28 VwVG ebenso besteht (vgl. BRUNNER, Kommentar
VwVG, Rz. 7 zu Art. 28). Die angefochtene Verfügung ist somit wegen
mehrerer grober Verletzungen der Parteirechte aufzuheben.
4.6 Bei dieser Sachlage ist über die Beweisofferten (Parteibefragung,
Einvernahme des Schwagers des Beschwerdeführers als Zeugen) sowie
über die materiellen Rügen nicht zu befinden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario sowie Abs. 2
C-6539/2010
Seite 12
VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der
Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 5. Oktober 2010 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich (in Kopie)
– das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thur-
gau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
C-6539/2010
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: