Abtei lung II I
C-654/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bessler,
Neugasse 6, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-654/2006
Sachverhalt:
A.
Nach illegaler Einreise stellte C._______, türkischer Staats-
angehöriger (geb. 4. Juli 1978), am 13. Juli 2004 in Basel ein Asyl -
gesuch. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. September 2004 in
Wohlen die in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung lebende
Landsfrau O._______, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons
Aargau am 16. November 2004 eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit
Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2005 zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilte. Angesichts der bevorstehenden Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch
bereits am 15. Oktober 2004 zurückgezogen. Mit Beschluss des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration
[BFM], nachfolgend auch Vorinstanz) vom 26. Oktober 2004 wurde das
Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Am 1. Mai 2005 trennte sich das Ehepaar C.______. Der Beschwerde-
führer zog zu seiner Schwester in die Stadt Zürich. Mit Eingabe vom
4. Mai 2005 an das Bezirksgericht Bremgarten ersuchte die Ehefrau
um Bewilligung des Getrenntlebens und teilte mit Schreiben vom
6. Mai 2005 dem zuständigen Migrationsamt die Trennung der Ehe-
gatten mit.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 stellte das zuständige Migrationsamt
dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung in Aussicht, mit der Begründung, die an die Aufenthalts-
bewilligung geknüpften Bedingungen seien nicht mehr erfüllt. In
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs liess sich der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 15. August 2005 fristgerecht vernehmen.
Am 19. August 2005 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung
der am 31. Oktober 2005 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung sowie
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau,
verbunden mit dem Antrag an das Bundesamt für Migration, die
kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das
Fürstentum Liechtenstein auszudehnen.
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C.
Der Beschwerdeführer erhob am 12. September 2005 Einsprache
gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Aargau. Mit
Entscheid vom 25. November 2005 wies der Rechtsdienst des
Migrationsamtes die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung
ab, die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise
sich als recht- und verhältnismässig und es liege beim Betroffenen in
keinerlei Hinsicht ein Härtefall vor.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2005 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich ein am 19. September 2005 verspätet eingereichtes
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) ab und forderte diesen
auf, das zürcherische Kantonsgebiet per 31. Januar 2006 zu ver-
lassen. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 23. Dezember
2005 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, dem
Rekurrenten sei der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen, es sei
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei von der auf den
31. Januar 2006 angesetzten Wegweisung abzusehen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2005 gelangte
C._______ mit Beschwerde vom 19. Dezember 2005 an das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Er beantragte
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Aufhebung der
Wegweisungsverfügung und verlangte zugleich, vom Antrag an das
BFM, die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz
auszudehnen, sei abzusehen. Der anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer machte geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung sei unverhältnismässig und nicht rechtmässig, die Weg-
weisung sei unzumutbar und völkerrechtlich unzulässig.
F.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich hob mit Verfügung vom
25. Januar 2006 seine Anordnung vom 30. November 2005 auf. Es er-
klärte das diesbezügliche Rekursverfahren als gegenstandslos und
entschied, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom
19. September 2005 um Bewilligung des Zuzuges bzw. um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich nicht einzutreten. Das
Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer
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Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2006 dazu auf, den Kanton Zürich zu
verlassen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am
24. Februar 2006 Rekurs an den Regierungsrat.
G.
Am 3. März 2006 hob das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheent-
scheid des Rechtsdienstes des Migrationsamtes vom 25. November
2005 auf und wies das Verfahren zur erneuten Abklärung der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Rechtsdienst
zurück.
H.
Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2006 änderte bzw. ergänzte
der Rechtsdienst des Migrationsamtes seine Verfügung vom
19. August 2005 mit dem Antrag an das BFM, C._______ vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen wies der Rechtsdienst die Einsprache ab.
Nachdem der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen war, er-
suchte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 13. April 2006 das
Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom
19. August 2005 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein auszudehnen und den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
I.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer in Aussicht, die kantonale Wegweisung vom
19. August 2005 auszudehnen, jedoch den Antrag des Kantons
Aargau auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abzulehnen. Im
Sinne des rechtlichen Gehörs gab das BFM dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit, bis zum 22. Mai 2006 diesbezüglich Stellung zu
nehmen. Mit Eingabe gleichen Datums machte der Rechtsvertreter
geltend, der Vollzug der Wegweisung seines Mandanten sei weder zu-
lässig noch zumutbar. Ausserdem sei ein Rekurs gegen ein ab-
gelehntes Aufenthaltsgesuch beim Regierungsrat des Kantons Zürich
hängig, weshalb vor einem Entscheid auch keine Ausdehnung einer
allfälligen Wegweisung über die ganze Schweiz erfolgen könne.
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J.
Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 22. Juni 2006, dass der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Sie dehnte
die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das
Fürstentum Liechtenstein aus und setzte dem Beschwerdeführer eine
Ausreisefrist bis zum 22. Juli 2006. Zudem entzog sie einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
K.
Mit Rechtsmittel vom 11. Juli 2006 sowie ausführlicher Begründung
vom 25. August 2006 reichte C._______ Beschwerde beim damals
zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD) ein. Er beantragte, vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen, die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen, die Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Im Weiteren solle die auf den 22. Juli 2006 angesetzte Aus-
reisefrist ersatzlos aufgehoben werden.
L.
Am 17. Juli 2006 verfügte der Beschwerdedienst EJPD, den Vollzug
der Wegweisung einstweilen auszusetzen, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeit-
punkt zu befinden. Mit Zwischenentscheid vom 30. August 2006 hiess
der Beschwerdedienst EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und erlaubte dem
Rekurrenten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
M.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es gäbe keinerlei
Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Ferner lägen auch keine Hinweise für
eine Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) vor, so dass nichts gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat spreche.
Seite 5
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N.
Mit Replik vom 24. November 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Er hielt an den gestellten Anträgen fest und begründete dies
im Wesentlichen mit der anzunehmenden erheblichen Gefährdungs-
lage für den Beschwerdeführer in seiner Heimat.
O.
Am 2. Februar 2007 wurde die Ehe zwischen C._______ und
O._______ rechtskräftig geschieden.
P.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 des Regierungsrates des
Kantons Zürich wurden die beiden Rekurse vom 23. Dezember 2005
und vom 24. Februar 2006 gegen die Verfügungen des Migrations-
amtes vom 30. November 2005 und vom 25. Januar 2006 betreffend
Aufenthaltsbewilligung vereinigt und abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden waren. In Nachachtung des regierungsrät-
lichen Entscheides setzte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben
vom 4. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis
zum 31. Januar 2008, um das zürcherische Kantonsgebiet zu ver-
lassen.
Q.
Am 3. November 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Migrations-
amt des Kantons Aargau ein Härtefallgesuch. Mit Schreiben vom
3. Mai 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer bei der genannten Be-
hörde sein Gesuch um dringende Erteilung einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung.
R.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am
1. November 2010 in Aufdatierung der Sachlage die Möglichkeit zur
Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. November 2010 weist der Be-
schwerdeführer auf die noch immer anhaltende Gefährdungslage in
der Türkei sowie seinen inzwischen über sechs Jahre andauernden
Aufenthalt in der Schweiz hin.
S.
Auf den übrigen Akteninhalt und weitere Vorbringen der Parteien wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der
Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme, die vom Bundesver-
waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht
(Art. 37 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I An-
hang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende
Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss
Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf ab-
gestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen
(vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3377/2008 vom
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3. März 2009 E. 3.–5.). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem
neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE
129 II 215).
4.
4.1 Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz
keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie
kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl.
Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois
et leur exécution en droit des étrangers et en droit d’asile, Basel/
Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
4.2 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Auf-
enthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Be-
hörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine
kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Be-
hörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszu-
reisen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungs-
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ermessen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu WISARD, a.a.O.,
S. 130).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein ir-
gendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische
Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fern-
haltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 1. Aufl., Basel 2002 [zitiert:
Handbuch Ausländerrecht 2002], Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich
dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die
Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in
Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, bei-
spielsweise durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse
am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im
kantonalen Bewilligungsverfahren oder – nach Verweigerung der Be-
willigung – in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend
zu machen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-621/2006 vom 28. Mai 2010 E. 5.3 und C-3083/2008 vom
9. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die
ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung, nicht zuletzt
weil die sachliche Zuständigkeit für die Legalisierung des Aufenthaltes
bei den Kantonen liegt (Art. 18 ANAG). Vorbehalten bleiben Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG (vgl. hinten Ziff. 6.–6.4.3). In
diesem Zusammenhang ist auch die Regelung von Art. 17 Abs. 2
ANAV zu verstehen, wonach von einer Ausdehnung abgesehen
werden kann, wenn der ausländischen Person die Möglichkeit gege-
ben werden soll, in einem Drittkanton um eine Bewilligung nachzu-
suchen. Praxisgemäss wird dieser Artikel in dem Sinne ausgelegt,
dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem
Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist, und dieser Drittkan-
ton der ausländischen Person den Aufenthalt während des Verfahrens
gestattet.
4.4 Das den Beschwerdeführer betreffende kantonale Aufenthalts- und
Wegweisungsverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Der Be-
schwerdeführer hatte während dieses laufenden Verfahrens auch im
Kanton Zürich (Drittkanton) ein Aufenthaltsgesuch gestellt, welches
von der zuständigen Behörde jedoch abgewiesen wurde. Nach dem
Weiterzug an den Regierungsrat entschied dieser letztinstanzlich, dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 durch
das Migrationsamt angewiesen, das zürcherische Kantonsgebiet bis
zum 31. Januar 2008 zu verlassen. Aufgrund des Gesagten steht
somit fest, dass die vorliegende Ausdehnungsverfügung grundsätzlich
zu Recht ergangen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
der letztinstanzliche Entscheid im Kanton Zürich erst nach Erlass der
angefochtenen Verfügung erging.
5.
5.1 Nach illegaler Einreise in die Schweiz stellte der Beschwerde-
führer am 13. Juli 2004 ein Asylgesuch. Gerade mal zwei Monate
danach verheiratete er sich mit einer in der Schweiz niedergelassenen
türkischen Staatsangehörigen. Am 8. Oktober 2004 teilte das damals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge dem Beschwerdeführer mit,
dass bezüglich der Asylgewährung kaum Aussicht auf Erfolg bestünde
und im Falle eines Rückzugs des Asylgesuchs sein weiterer Aufenthalt
in der Schweiz aufgrund seiner Heirat durch die zuständige Fremden-
polizei umgehend geregelt werden könne. Daraufhin zog der Be-
schwerdeführer mit Erklärung vom 15. Oktober 2004 sein ein-
gereichtes Asylgesuch zurück und nahm dabei zur Kenntnis, dass auf
ein allfälliges neues Asylgesuch nicht mehr eingetreten werden
könnte.
5.2 Aufgrund des Rückzugs des Asylgesuchs ist innerhalb des Aus-
dehnungsverfahrens im Rahmen der Prüfung von möglichen Voll-
zugshindernissen auf sämtliche geltend gemachten asylrelevanten
Fluchtgründe nicht mehr einzutreten, es sei denn, es betreffe die Ver-
letzung von Art. 3 EMRK. Solche Vorbringen wegen drohender Folter,
unmenschlicher Strafe oder Behandlung sind aber klar zu
substanziieren. Lediglich allgemeine Ausführungen über eine mögliche
Gefährdung im Heimat- bzw. Herkunftsstaat genügen hierzu nicht (vgl.
ausführlicher zum Ganzen hinten Ziff. 6.3.1–6.3.2).
5.3 Die Vorinstanz bringt vor, das Verhalten des Beschwerdeführers –
nämlich die arrangierte Heirat einer Landsmännin kurz nach illegaler
Einreise mit anschliessender Einreichung eines Asylgesuchs – deute
klar darauf hin, dass dieser nicht so sehr den asylrechtlichen Schutz in
der Schweiz gesucht habe; der Rückzug des Asylgesuchs könne nur
dahingehend interpretiert werden, als dass beim Beschwerdeführer
eben keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen seien und er
darum auch nicht auf einer Fortsetzung des Asylverfahrens bestanden
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habe, welches nach summarischer Prüfung der Akten als aussichtslos
beurteilt worden war. Dieser Beurteilung der Sachlage durch die
Vorinstanz ist nichts Wesentliches entgegen zu halten, entspricht doch
deren rechtliche Qualifikation der gängigen Praxis.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Weg-
weisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2–4 ANAG) und das
Bundesamt für Migration deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG –
im Sinne des kantonalen Antrages – die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang
gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatz-
massnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung
ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie
nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3582/2008 vom
7. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200 f.). Vollzugshinder-
nisse können somit die Wegweisungsverfügung als solche von vorn-
herein nicht in Frage stellen.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die aus-
ländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere
jene der EMRK – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zu-
mutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
6.2 Umstände (z.B. technische Hindernisse), die den Vollzug der
Wegweisung als unmöglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG
machen könnten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend ge-
macht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
6.3 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob in casu der Vollzug der Weg-
weisung zulässig ist.
6.3.1 Droht einer Person im Falle des Vollzugs der Weg- oder Aus-
weisung Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung, so darf sie nicht aus der Schweiz aus-
geschafft werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
6.3.2 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Diese Bestimmung schützt eines der wichtigsten Rechtsgüter
der demokratischen Gesellschaft und gilt daher – im Gegensatz zu
anderen Rechten der EMRK – uneingeschränkt und uneinschränkbar
(vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Ziff. 1 zu Art. 3 mit
Hinweis, STEPHAN BREITENMOSER/DORIS RIEMER/CLAUDIA SEITZ, Praxis des
Europarechts, Grundrechtsschutz, Zürich 2006, S. 34). In seiner
reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass der Voll-
zug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für die be-
troffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer
dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt
vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom
28. Februar 2008, Ziff. 125; MEYER-LADEWIG, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 mit
Hinweisen). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dar-
getan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person
beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien,
Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113; MEYER-LADEWIG, a.a.O.,
Ziff. 21 zu Art. 3 mit Hinweisen). Es muss glaubhaft sein, dass gerade
die betroffene Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine
Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der
Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen
("serious human rights violations") stattfinden, im allgemeinen nicht
genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR,
E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom
8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden, Nr. 1334/09,
Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M.
gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar
2009, Ziff. 30; OLIVER THURIN, Der Schutz des Fremden vor rechts-
widriger Abschiebung – Das Prinzip des Non-Refoulement nach
Artikel 3 EMRK, Wien/New York 2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen
spezifische Gründe dargelegt werden, welche die Gefahr für den
Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung
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ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (THURIN, a.a.O.,
S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete
Misshandlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere
aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die
bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien,
Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen
Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie
Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil
vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; BREITENMOSER/RIEMER/SEITZ, a.a.O.,
S. 34 mit Hinweisen).
6.3.3 Der Beschwerdeführer mit kurdischer Herkunft und alevitischer
Religionszugehörigkeit macht geltend, er sei zwar nicht Parteimitglied
der kurdisch orientierten DEHAP (Demokratische Volkspartei) ge-
wesen, die Polizei habe ihn aber wegen Aktivitäten (Kurierdienste) für
diese Partei zu Hause gesucht, was ihn zur sofortigen Ausreise aus
der Türkei bewogen habe. Aus der Befragungsprotokollen ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was sich in den von ihm be-
förderten Paketen und Briefumschlägen befand. Zudem brachte er
deutlich zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit seinen Kurier -
diensten in den Jahren 2003/2004 nie Schwierigkeiten mit den
türkischen Behörden gehabt hat. Dies steht in krassem Widerspruch
zu den Behauptungen in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben
seines Kollegen M._______ (Parteimitglied), der Beschwerdeführer sei
wegen seiner Kuriertätigkeit für die Partei Repressalien, Verhaftung
und Gewalt ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer vermag in
keiner Weise substanziell zu erklären bzw. glaubhaft zu begründen,
weshalb die türkische Polizei ihn zu Hause gesucht hat.
In den Jahren 2003/2004, während denen der Beschwerdeführer be-
hauptet, als Kurier für die Demokratische Volkspartei tätig gewesen zu
sein, handelte es sich bei der DEHAP um eine legale kurdische Partei.
Es ist der Vermutung der Vorinstanz beizupflichten, dass es alleine
schon aufgrund dieser Tatsache nicht sonderlich glaubhaft erscheint,
der Beschwerdeführer sei wegen des heimlichen Transportes von
Parteiunterlagen einer legalen Partei von den türkischen Behörden
verfolgt worden. Aufgrund der Akten liegen sodann widersprüchliche
Aussagen des Beschwerdeführers betreffend des Zeitpunkts seiner
angeblichen Parteiaktivitäten vor. Im Übrigen sind auch drei als Be-
weismittel eingereichte Parteispenden-Quittungen von der Vorinstanz
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als Fälschungen qualifiziert worden, was der Beschwerdeführer nicht
stichhaltig entkräften konnte.
Die DEHAP hat sich am 19. November 2005 selbst aufgelöst. Ihre
Nachfolge trat die am 25. Oktober 2005 gegründete "Partei für eine
demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende
kurdische Politiker zusammengeschlossen haben. Am 11. November
2009 verbot das türkische Verfassungsgericht einstimmig die DTP
wegen ihrer politischen Nähe zur terroristisch eingestuften "Arbeiter -
partei Kurdistans" (PKK). Nach Auffassung des Gerichts habe sich die
DTP als Organisation nicht ausreichend von der Gewalt der PKK
distanziert. Gegen 37 Gründungs- und Führungsmitglieder wurde ein
fünfjähriges politisches Betätigungsverbot erlassen. Sanktionen gegen
andere Mitglieder allein wegen Mitgliedschaft oder politischer Be-
tätigung in der DTP im Rahmen des türkischen Parteigesetzes er-
gingen nicht. Mit der bereits im Mai 2008 gegründeten "Partei für
Frieden und Demokratie" (BDP) als Nachfolgepartei der DTP verfügen
die Kurden jedoch wieder über eine rechtlich anerkannte Interessen-
vertretung (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Informationszentrum für Asyl und Migration, Erkenntnisse "Türkei", Mai
2010, S. 5).
Aufgrund der geschilderten Umstände und der jüngeren politischen
Entwicklungen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Be-
schwerdeführer allein aufgrund seiner angeblichen Kuriertätigkeit für
die vormals legale DEHAP im heutigen Zeitpunkt keine begründete
Furcht ableiten kann, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung. Ausserdem sind dem Bundesver-
waltungsgericht bis heute auch keine Fälle bekannt, in denen eine
einfache Mitgliedschaft bei der DEHAP bzw. deren Nachfolgeparteien
oder lediglich untergeordnete Aktivitäten von Nichtmitgliedern, wie in
casu zutreffend, oder auf irgendeine Weise geäusserte Sympathiebe-
kundungen – ohne besondere, beispielsweise strafrechtlich relevante
Verdachtsmomente – zu Repressalien gegen die Betroffenen geführt
hätten (vgl. hierzu diverse Quellen wie u.a. Schweizerische Flücht -
lingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S. 29, abrufbar
unter > Herkunftsländer > Europe >
Tuerkei > Tuerkei: Update vom Juni 2003 [besucht am 25. Oktober
2010]; US Departement of State, Country Reports on Human Rights
Practices: Turkey 2009, March 11th, 2010, abrufbar unter
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> Democracy and Global Affairs > Under
Secretary for Democracy and Global Affairs > Bureau of Democracy,
Human Rights and Labor > Releases > Human Rights Reports > 2009
Country Reports on Human Rights Practices > Europe and Eurasia >
Turkey [besucht am 25. Oktober 2010]; Immigration and Refugee
Board of Canada, Responses to Information Requests [RIRs],
TUR103419.E, March 9th, 2010, abrufbar unter
> Research > Responses to Information Requests > Turkey [besucht
am 25. Oktober 2010]; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der
Staatendokumentation: Die DTP, ihre Vorgängerparteien und ihre
Nachfolgerin, 5. Februar 2010). An dieser Stelle ist auf die Aussagen
des Beschwerdeführers im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens
hinzuweisen, in welchen er bestätigt hat, dass in der Türkei weder
irgendwelche Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sind noch
seines Wissens ein offizieller Haftbefehl gegen ihn erlassen bzw. eine
Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer – abgesehen von seinem absolvierten zweijährigen
Militärdienst (1998–2000) – seit 1997 keinerlei Kontakt zu irgendeiner
türkischen Behörde gehabt. Es liegen auch weder Hinweise noch
Aussagen des Beschwerdeführers vor, die belegen bzw. vermuten
lassen, der Betroffene sei aufgrund von Aktivitäten innerhalb
kurdischer Exilorganisationen in Erscheinung getreten und als Folge
davon allenfalls in den Fokus der türkischen Behörden geraten.
6.3.4 Insgesamt liegen somit keinerlei substanziierte Anhaltspunkte
für die Annahme vor, die zwangsweise Rückkehr des Beschwerde-
führers in sein Heimatland wäre aus völkerrechtlichen Gründen un-
zulässig.
6.4 Schliesslich ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr
für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte
und damit nicht zumutbar wäre.
6.4.1 Eine konkrete Gefährdung kann aufgrund einer im Heimatland
herrschenden politischen Lage bestehen, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Be-
handlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige
Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu
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begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen
Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer existenzgefährdeten Situation ausgesetzt sähe. Eine solche
Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-110/2009 vom 26. April 2010 E. 4.1 mit
Hinweisen).
6.4.2 Die allgemeine Lage in der (Südost-)Türkei lässt nicht auf eine
konkrete Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers schliessen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann auch nicht im
Geringsten der Schluss gezogen werden, die Wegweisung könnte für
den Betroffenen zu einer existenzbedrohenden Situation führen. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich denn auch keinerlei Gründe
geltend. Ausserdem ist Letzterer weder gesundheitlich gefährdet noch
sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung
anderswo nicht gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer hat zwar
damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen
in der Türkei vor dem Hintergrund der dort weit verbreiteten Armut bei
Weitem nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, was jedoch
unbeachtlich bleibt.
6.4.3 Zusammengefasst sprechen somit weder die in der Türkei
herrschende politische Lage noch irgendwelche andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat.
7.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei keine Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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9.
Damit wird die mit Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes EJPD
vom 30. August 2006 angeordnete Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Der gleichzeitig an-
geordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren nach dem
bisher Gesagten zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. BGE 129 l
129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265
E. 4b S. 275).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] / N [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten AG [...] retour) in
Kopie
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) in Kopie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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