Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6542/2010
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______
vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 6
(Fah. Post. 7), XZ10010 Prishtinë,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am NN. geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat
wohnhafte kosovarische Staatsangehörige X._______, der in den Jahren
1978 bis 1981 sowie im Jahre 1988 in der Schweiz erwerbstätig gewesen
ist und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, am 23.
Dezember 2009 ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung stellte (act. 1 bis 9 IVSTA),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2010 das
Leistungsbegehren wegen der nicht erfüllten versicherungsmässigen
Voraussetzungen abwies, unter Hinweis darauf, dass der Bundesrat
beschlossen habe, die Anwendung des mit dem früheren Jugoslawien
abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu
Kosovo per 31. März 2010 zu beenden, und dies für alle an diesem
Datum noch nicht verfügten Fälle wie dem vorliegenden gelte mit der
Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo zukünftig nicht mehr die
Rechtsstellung als Vertragsausländer/innen innehätten (act. 20 IVSTA),
dass X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1.
September 2010 (Eingang 14. September 2010, vgl. act. 1) gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 17. August 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 9),
dass der Beschwerdeführer den vom Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 15. April 2011 einverlangten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400. fristgerecht geleistet hat (act. 17 und 19),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil (vgl. C
4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.1) entschieden hat, dass aufgrund der
Gesetzgebung beider Staaten die Angehörigen von Kosovo von den
serbischen Behörden als serbische Staatsangehörige anerkannt werden,
nachdem die seit 8. November 2006 in Kraft stehende serbische
Verfassung die Unabhängigkeit von Kosovo ausschliesst und die
serbische Regierung Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkennt, so
dass kosovarische Staatsangehörige auch die serbische
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Staatsangehörigkeit besitzen, zumal Kosovo seinerseits die mehrfache
Staatsangehörigkeit zulässt,
dass bei Doppelbürgern die Rechtsprechung bezüglich AHV und IV
Ansprüchen vom Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit
abweicht und alternativ entweder die Staatsangehörigkeit während des
Zeitraumes der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische
Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs als
ausschlaggebend bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer C4828/2010 E. 5.3
mit Hinweisen auf BGE 120 V 421 und 119 V E. 1 und 2), so dass auch
vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als
versicherter kosovarisch/serbischer Doppelbürger, welcher im Kosovo
wohnt, in Anwendung von Art. 3 Satz 2 und Art. 8 des
Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien die
Wohnsitzklausel nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt,
dass folglich das Sozialversicherungsabkommen für kosovarisch
serbische Doppelbürger mit Wohnsitz im Kosovo weiter anwendbar bleibt
und deren Gesuche um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente
materiell zu prüfen sind, ungeachtet des Zeitpunkts deren Erledigung
durch die IVSTA, was ebenso insbesondere für Neuanmeldungen wie im
vorliegenden Fall, Revisionen, Wiedererwägungen und die
Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach Rückweisung durch
das Bundesverwaltungsgericht gilt (vgl. Urteil des BVGer C4828/2010 E.
5.4),
dass damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die materiellen Abklärungen
vornimmt und das Verwaltungsverfahren mit einer neuen, anfechtbaren
Verfügung abschliesst,
dass vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) und der vom Beschwerdeführer eingezahlte Kostenvorschuss
diesem zurückerstattet wird,
dass der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE), und diese praxisgemäss auf
Fr. 500. festgelegt werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache zur materiellen Abklärung und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 756.6731.2333.06)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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