B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6546/2010
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Österreich,
vertreten durch lic. iur. Guy Reich, Rechtsanwalt,
Münchhaldenstr. 24, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 9. August 2010).
C-6546/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1962 geborene, österreichische Staatsangehörige X._______
(nachfolgend Versicherte) lebt in ihrem Heimatstaat Österreich. Nach Ab-
schluss einer Lehre als Verkäuferin absolvierte sie eine zweijährige Aus-
bildung zur Hebamme, welche sie im Jahr 1983 abschloss, und war seit-
her für verschiedene Arbeitgeber in diesem Beruf tätig. Vom 1. Dezember
2004 bis zum 31. Oktober 2005 war sie im Spital A._______ im Kanton
B._______ in einem Pensum von 100 % als Stationsleiterin/Hebamme
angestellt, wobei sie ein Privatzimmer im Spital bewohnte (IV-act. 7
S. 3/35, 24 und 138 – S. 4/14).
B.
Am 18. Februar 2005 erlitt die Versicherte beim Ausrutschen auf einer mit
Schnee und Eis bedeckten Stelle eine Distorsion des linken Knies. In der
Privatklinik C._______ in Österreich wurden am 16. März 2005 eine
arthroskopische mediale und laterale Meniskus-Teilresektion sowie eine
Plica-Resektion mit Knorpelglättung durchgeführt. Es wurde ihr ab dem
22. Februar 2005 für zwei Wochen sowie vom 16. März 2005 bis zum
11. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % und anschliessend für
zwei Wochen zu 50 % attestiert (IV-act. 7 – S. 7-8/35).
B.a Ein weiterer Unfall ereignete sich am 10. Juli 2005, als sie nach der
Arbeit im Spital A._______ nachts durch einen unterirdischen Flur ging
und mit einem abgestellten Bett kollidierte, wobei sie sich eine Kontusion
des linken Knies und des rechten Ellbogens zuzog. Das Knie-MRI vom
19. Juli 2005 ergab eine geringe ödematöse Veränderung am femoralen
Ansatz des medialen Kollateralbandes, vereinbar mit einer Innenbandzer-
rung ohne Bandruptur oder Knochenfraktur. Es erfolgte eine konservative
Behandlung. Die Versicherte wurde gemäss ärztlichem Attest vom
15. September 2005 voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2005 krankge-
schrieben, wobei sie nach eigenen Angaben aufgrund eines Personal-
mangels trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin ihre Arbeit aus-
übte (IV-act. 7 – S. 4 und 8/35). Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen des
Spitals A._______ fand der letzte effektive Arbeitstag am 6. Juli 2005 statt
(IV-act. 24).
B.b Per Ende September 2005 verliess die Versicherte die Schweiz und
kehrte nach D._______ AT zu ihrem Sohn (geb. 1999) und ihrem damali-
gen Ehemann zurück. In der Folge ereignete sich am 31. Oktober 2005
ein weiterer Unfall, als sie von einer Leiter hinabstieg und beim Aufsetzen
C-6546/2010
Seite 3
des rechten Fusses auf ein Spielzeugauto stand. Aufgrund des daraufhin
auftretenden Druckschmerzes an der rechten Ferse stellte sie sich am
2. November 2005 im Spital E._______ in F._______ AT vor. Die Unter-
suchungen ergaben die Diagnose einer Contusio calcanei, zu des-
sen Behandlung eine Kryotherapie durch den Hausarzt angeordnet wurde
(IV-act. 7 – S. 8-9/35). Nachdem keine Beschwerdebesserung verzeich-
net werden konnte, wurden am 17. Februar 2006 und 13. Juli 2006 zwei
MRI des rechten Sprunggelenkes durchgeführt; diese ergaben im We-
sentlichen den Befund eines geringen Knochenmarködems im mittleren
Abschnitt des Calcaneus, geringe Gelenksergüsse im oberen und unte-
ren Sprunggelenk sowie ein deutliches Weichteilödem im Bereich des
Malleolus medialis und lateralis. Ein weiteres MRI vom 6. April 2007 er-
gab eine geringe Befundverschlechterung in Form eines neu aufgetrete-
nen geringen Knochenmarködems in der Articulatio calcaneo cuboidea
basal mit geringem Weichteilödem in diesem Bereich (IV-act. 7 –
S. 10/35). Gemäss den zuhanden der Versicherungsgesellschaft
G._______ ausgestellten Unfallscheinen attestierten die behandelnden
Ärzte der Versicherten jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und
zwar vom 2. November 2005 bis zum 22. Dezember 2008; vgl. IV-
act. 10).
B.c Am 20. Oktober 2006 erlitt die Versicherte erneut einen Unfall, als sie
sich beim Gang durch den Wohnungsflur an einem Türrahmen stiess und
dabei die linke Schulter prellte. Sie liess sich im Krankenhaus H._______
in Österreich untersuchen, wobei ein radiologisch unauffälliger Befund bei
eingeschränkter Beweglichkeit resultierte. Obwohl in der Folge eine Bes-
serung der Beschwerden festgestellt wurde, traten am 20. April 2007 er-
neut Schulterschmerzen auf. Daraufhin ergab eine weitere Untersuchung
im Krankenhaus H._______ die Diagnose eines Impingement-Syndroms
bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion links (IV-act. 7 – S. 11-
12/35). Weiter wurde mittels MRI vom 19. September 2007 eine geringe
Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne ohne Zeichen einer Ruptur
diagnostiziert (IV-act. 7 – 27/35). Es erfolgte eine Behandlung der Schul-
terschmerzen mit Infiltrationen.
C.
Die Versicherungsgesellschaft G._______ erbrachte in der Folge zwar die
gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen, stellte diese jedoch im Bezug
auf die Unfälle, welches das linke Knie betrafen, per 28. Februar 2006,
bezüglich der rechten Ferse per 31. Oktober 2006 und bezüglich der lin-
ken Schulter per 20. April 2007 wieder ein (IV-act. 8 – S. 23-25/25).
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Seite 4
C.a Aus dem von ihr in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten
der MEDAS Ostschweiz vom 29. August 2008 (IV-act. 7) ergab sich im
Wesentlichen, dass bei der angegebenen Schmerzsymptomatik lediglich
psychische Komponenten bei einer zugrundeliegenden Tendenz,
intrapsychische Konflikte bzw. psychischen Stress in körperliche Sym-
ptome umzuwandeln, festzustellen seien. Im Beruf als Hebamme sei kei-
ne invaliditätsbedingte dauernde berufliche Einschränkung, abgesehen
von der Notwendigkeit der Möglichkeit des gelegentlichen Absitzens, an-
zunehmen.
C.b Der Entscheid der Versicherungsgesellschaft G._______, in welchem
sie die Unfallkausalität der aktuell bei der Beschwerdeführerin vorhande-
nen Knie- und Fersenschmerzen verneinte (IV-act. 8), wurde sowohl vom
Verwaltungsgericht des Kantons I._______ mit Urteil vom 17. Mai 2011
(UV-act. 226) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezem-
ber 2011 (UV-act. 233) bestätigt.
D.
Vom 8. Januar 2009 bis zum 15. Januar 2009 war die Versicherte als He-
bamme im Krankenhaus J._______ in Österreich tätig, wobei sie die ers-
ten zwei Tage arbeitete und anschliessend bis zur Kündigung krankge-
schrieben war (IV-act. 123). Am 1. April 2009 stellte die Versicherte bei
der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle F._______ AT (nachfol-
gend Pensionsversicherungsanstalt) einen Antrag auf Gewährung einer
Berufsunfähigkeitspension, welcher von dieser ebenfalls an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) als An-
trag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung weiterge-
leitet wurde (IV-act. 13). In der Folge wies die Pensionsversicherungsan-
stalt das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2009 (IV-act. 15) ab und
führte zur Begründung aus, nach dem Ergebnis der vorgenommenen
ärztlichen Begutachtung durch Dr. med. K._______ (Facharzt für Unfall-
chirurgie) sei die Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken, dass die
Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit innerhalb der glei-
chen Berufsgruppe, die ihr bei Berücksichtigung der Ausbildung und der
bisherigen Berufslaufbahn zugemutet werden könne, nicht mehr möglich
wäre (IV-act. 63).
D.a Wie sich aus den Akten ergibt, sprach die Pensionsversicherungsan-
stalt der Versicherten später gleichwohl eine vom 1. April 2009 bis zum
31. Oktober 2010 befristete Berufsunfähigkeitspension zu. Der dagegen
erhobene Antrag auf Weitergewährung der Pension, wurde mit Bescheid
C-6546/2010
Seite 5
vom 23. November 2010 abgelehnt, woraufhin die Versicherte Beschwer-
de beim Landesgericht F._______ als Arbeits- und Sozialgericht erhob
(Beilage zu act. 15). Dieses liess die Versicherte im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens durch Dr. med. L._______ (Facharzt für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie) orthopädisch sowie durch Mag.
Dr. M._______ (Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe und Psy-
chotherapeut) arbeitspsychologisch begutachten.
E.
Die IVSTA legte die medizinischen Akten ihrem regionalen ärztlichen
Dienst (RAD), Dr. med. N._______ (Fachärztin FMH für Physikalische
Medizin und Rehabilitation), zur Beurteilung vor. Mit Stellungnahmen vom
17. März 2010 (IV-act. 127) und 14. Juli 2010 (IV-act. 144) hielt die RAD-
Ärztin fest, die Versicherte sei vom 16. März 2005 bis 16. Mai 2005 in der
angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig,
vom 16. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 in der angestammten Tätig-
keit zu 30 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 0 %, vom 31. Okto-
ber 2005 bis zum 2. November 2005 in der angestammten und in einer
adaptierten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsunfähig und dann ab dem
2. November 2005 in der angestammten zu 30 % und in einer adaptierten
Tätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig gewesen.
E.a In der Folge wies die IVSTA das Rentengesuch der Versicherten mit
Verfügung vom 9. August 2010 (IV-act. 145) mit der Begründung ab, dass
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres bestanden habe. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
F.
Dagegen liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, am 13. September 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1) und unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Zusprache einer angemessenen
Rente, eventualiter beruflicher Massnahmen beantragen. Subeventualiter
sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In formeller Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen und die Vorinstanz zur Mitteilung aufzufordern, ob mit der
Verfügung vom 9. August 2010 auch über den Anspruch auf berufliche
Massnahmen entschieden und wenn ja, aus welchen Gründen der An-
spruch abgelehnt worden sei.
C-6546/2010
Seite 6
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerde-
führerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie
sei auch nicht in der Lage, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Da sie zu-
letzt in der Schweiz gearbeitet und seither - soweit ersichtlich - ausser-
halb der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, habe sie gegen-
über der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Mit der Beschwerde wurde ein Entlassungsbericht des
Rehabilitationszentrums O._______ AT vom 26. August 2010 eingereicht
(Beschwerdebeilage 3).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. September 2010 einverlangte Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- (act. 2) ist am 28. September 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen (act. 4).
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 (act. 8) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass die Be-
schwerdeführerin am 31. Oktober 2005 nach Österreich zurückgekehrt
sei, womit die Versicherteneigenschaft für Eingliederungsmassnahmen
geendet habe. Eine Nachversicherung habe nicht bestanden (Verweis auf
Rz 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV [KSBIL]). Zur Durchführung von Eingliederungsmass-
nahmen sei daher der Wohnsitzstaat Österreich zuständig. Des Weiteren
sei ihr ärztlicher Dienst zur Feststellung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit
in der letzten Tätigkeit (Stationsleitung/Hebamme), bei welcher es sich
gemäss den Angaben des Arbeitgebers um eine körperlich eher leichte
Tätigkeit, in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen gehan-
delt habe, mit Ausnahme kurzer Phasen im Jahr 2005, nie zu mehr als
30 % eingeschränkt gewesen sei, und dass in noch leichteren Verwei-
sungstätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Der mit der Be-
schwerde eingereichte Entlassungsbericht der Reha vermöge gemäss
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 19. Januar 2011 (IV-
act. 155) nichts an der bisherigen Einschätzung zu ändern.
H.a In ihrer Stellungnahme ergänzte die RAD-Ärztin die von ihr ange-
nommenen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund des Entlassungsberichtes der
Reha dahingehend, dass vom 4. August 2010 bis zum 25. August 2010 in
der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähig-
keit von 100 % und ab dem 26. August 2010 von 30 % (angestammt)
C-6546/2010
Seite 7
bzw. von 0 % (adaptiert) bestanden habe; im Übrigen bleibe sie jedoch
bei ihrer bisherigen Beurteilung.
I.
Mit Replik vom 11. Februar 2011 (act. 10) liess die Beschwerdeführerin
Antrag auf eine Viertelsrente stellen. Ergänzend liess sie geltend machen,
das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2008 sei nicht geeignet, das
Gutachten von Dr. med. L._______ vom 7. Oktober 2009 zu widerlegen.
Die Begründung des RAD, weshalb er die Beschwerdeführerin als He-
bamme zu 30 % arbeitsunfähig erachte, sei nicht nachvollziehbar. Nach-
dem sich Dr. med. L._______ im Gegensatz zum RAD auf seine eigenen
Untersuchungen stütze, sei seine Beurteilung einer deutlich grösseren
Einschränkung der Einsatzfähigkeit überzeugender. Die Tätigkeit als He-
bamme sei körperlich anspruchsvoll und könne von der Beschwerdefüh-
rerin nicht mehr ausgeübt werden, weshalb sie eine andere Tätigkeit auf-
nehmen müsse, welche ihren Behinderungen Rechnung trage. Als He-
bamme habe sie im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 86'021.- erzielt.
Setze man dieses dem Einkommen gegenüber, welches sie ohne Ausbil-
dung erzielen könne und im betreffenden Jahr mit Fr. 49'188.- zu bezif-
fern sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %. Da sie ab dem 18. Feb-
ruar 2005 ein Jahr zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe der
Rentenanspruch ab 1. Februar 2006.
J.
Mit Duplik vom 22. Februar 2011 (act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag der Beschwerdeabweisung fest.
K.
Nachdem der bisherige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Juni 2011
(act. 14) mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich
vertrete, setzte Rechtsanwalt Guy Reich das Bundesverwaltungsgericht
am 28. Juni 2011 darüber in Kenntnis, dass er neu die Interessen der Be-
schwerdeführerin wahre, und reichte ferner das Urteil des Landgerichtes
F._______ als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Mai 2011 in Sachen Be-
rufsunfähigkeitspension ein (act. 15). Die Pensionsversicherungsanstalt
wurde mit bezeichnetem Urteil verpflichtet, der Beschwerdeführerin über
den 31. Oktober 2010 hinaus die Berufsunfähigkeitspension weiter zu
gewähren, da ihr die Tätigkeit als Hebamme nicht mehr möglich sei und
es auch keine berufsschutzerhaltenden Verweisungstätigkeiten in einer
ausreichenden Anzahl von 100 Arbeitsstellen und mehr bundesweit gebe.
C-6546/2010
Seite 8
L.
Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (act. 16) Gele-
genheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin erhielt,
führte sie am 7. Juli 2011 (act. 17) aus, sie habe vom Urteil des Landes-
gerichts F._______ Kenntnis genommen und stelle fest, dass sich daraus
keine neuen Gesichtspunkte ergäben.
M.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 13. Juli 2011 (act. 18)
ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme und reichte diese am 16. Au-
gust 2011 ein (act. 21), wobei sie zudem eine Kopie ihrer Beschwerde
gegen die Versicherungsgesellschaft G._______ beim Bundesgericht
vom 30. Juni 2011, mit welcher sie eine Invalidenrente aufgrund eines In-
validitätsgrades von 43 % und eine Integritätsentschädigung von 10 %
beantragen liess, beilegte. Bezüglich des Urteils des Landesgerichts
F._______ liess sie ausführen, dass sich dieses auf die beiden Gutachten
von Dr. med. L._______ und Mag. Dr. M._______ stütze. Dem Urteil und
den beiden Gutachten sei zu entnehmen, dass sie als Hebamme nicht
mehr tätig sein könne. Das MEDAS-Gutachten beantworte entsprechend
der Auftragslage nur die unfallkausalen Folgen. Die Ausführungen zur
Frage, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei, könnten nicht
mit denjenigen der beiden Gutachten konkurrieren, welche in materieller
Hinsicht offensichtlich besser begründet seien.
N.
Mit Verfügung vom 18. August 2011 (act. 22) wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Versicherungsgesellschaft
G._______ mit Schreiben vom 17. September 2013 (act. 23) um Zustel-
lung ihrer UV-Akten für den Zeitraum vom 22. September 2008 bis zum
aktuellen Datum, welche am 8. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingingen (act. 24).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
C-6546/2010
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 13. September 2010, mit wel-
cher die Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2010 angefochten wird.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Sie
ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 59 ATSG).
1.6 Nachdem die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ergibt sich zu-
C-6546/2010
Seite 10
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), weshalb vorliegend das Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Anhang II des FZA
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde
per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Aus-
schusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Ab-
kommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;
AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig
gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006
5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien
untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige
Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A An-
hang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der so-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch
AS 2009 621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im
Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser
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Seite 11
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die unter
den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in ei-
nem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.4 Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi-
schen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 (SR 831.109.268.11) hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be-
richte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person
durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Ei-
ne Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht aller-
dings nicht.
2.5 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
aus-schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
C-6546/2010
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2.6 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Bundesverwaltungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 9. August 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis).
2.6.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.6.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 9. August 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Im
Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas-
sung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.6.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
C-6546/2010
Seite 13
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 9. August 2010 (IV-
act. 145), mit welcher die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerde-
führerin vom 1. April 2009 abwies, da keine ausreichende durchschnittli-
che Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Es stellt sich daher
die Frage und ist nachfolgend zu prüfen, ob es zutrifft, dass die Voraus-
setzungen für die Zusprache einer Invalidenrente vorliegend nicht erfüllt
sind.
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet ha-
ben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt (IV-act. 152).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8, Rz. 7).
3.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-6546/2010
Seite 14
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
C-6546/2010
Seite 15
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
3.8 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un-
terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.8.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi-
zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
3.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.8.3 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
C-6546/2010
Seite 16
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-
achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersu-
chung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er-
geben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutach-
ten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkre-
ten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert
wurden.
4.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung zu Recht mit Verfügung vom 9. August 2010 abgelehnt hat.
4.1
Vorab ist festzustellen, dass aus der Begründung der Vorinstanz zur an-
gefochtenen Verfügung nicht klar abgeleitet werden kann, mangels wel-
cher Voraussetzungen das Rentengesuch abgewiesen wurde. So erwägt
die Vorinstanz einerseits, dass keine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zudem wird jedoch auch
ausgeführt, eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Tätigkeit sei trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch immer in ren-
tenausschliessender Weise zumutbar und es sei für die Bemessung des
Invaliditätsgrades unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt werde. Es findet sich in den Akten allerdings kein Einkommens-
vergleich bzw. keine Invaliditätsgradbemessung, welche diese Schluss-
folgerungen gestützt hätte. Sofern die Vorinstanz jedoch davon ausgeht,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als He-
bamme nicht erheblich eingeschränkt sei und mithin keine Invalidität von
mindestens 40 % vorliege, womit entsprechend auch kein Rentenan-
spruch gegeben sei, würde sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
mittels Einkommensvergleich erübrigen. In diesem Fall würde sich ange-
sichts einer erheblichen Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen, den Invalidi-
tätsgrad durch Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit (Prozentvergleich) zu ermitteln (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/ 2008 vom
7. August 2008 E. 3.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-57/2008
vom 3. Dezember 2009 E. 6).
C-6546/2010
Seite 17
Für eine schlüssige Feststellung diesbezüglich ist es allerdings grundle-
gend, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nachfolgend um-
fassend abzuklären.
4.2 Aus den vorliegenden Akten der Vorinstanz ergeht, dass die Stellung-
nahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 17. März 2010, 14. Juli 2010 und
19. Januar 2011 (IV-act. 127, 144 und 155) in massgeblicher Weise
Grundlage der angefochtenen Verfügung bildeten. Aus ihnen ergibt sich
eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit als Hebamme von 30 % (16. Mai 2005 bis
31. Oktober 2005, 2. November 2005 bis 3. August 2010 sowie ab dem
26. August 2010) bzw. für zeitliche Abschnitte von 100 % (16. März 2005
bis 16. Mai 2005, 31. Oktober 2005 bis 2. November 2005 sowie 4. Au-
gust 2010 bis 25. August 2010; vgl. Sachverhalt E. und H.a). Würde die-
ser Einschätzung gefolgt, wäre auch dann kein Anspruch auf eine Invali-
denrente gegeben, wenn die Voraussetzung der durchschnittlichen Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres erfüllt wäre, da bei dessen Been-
digung keine Invalidität von mindestens 40 % vorläge (vgl. Art. 28 Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 6 und 8 ATSG; E. 3.5 hiervon). Ferner gilt es zu beachten,
dass ein Rentenanspruch – nachdem die IV-Anmeldung vom 1. Ap-
ril 2009 datiert – frühestens am 1. Oktober 2009 hätte entstehen können
(Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei gemäss den RAD-Stellungnahmen auch in
diesem Zeitpunkt noch eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % in der
angestammten Tätigkeit bestand.
4.3 Die Beschwerdeführerin war nebst einer kurzen Beschäftigung beim
Krankenhaus J._______ in Österreich vom 8. Januar 2009 bis zum
15. Januar 2009 zuletzt mit einem Pensum von 100 % im Spital
A._______ in der Schweiz tätig. Ihre Position wird im Arbeitgeberfragebo-
gen (IV-act. 24) als Leiterin der Station "Mutter und Kind" bezeichnet, wo-
bei ihr monatliches Einkommen Fr. 6'900.- betragen hat. Während die
Führungsaufgaben 34-66 % der Tätigkeit ausmachten, bezog sich das
übrige Pensum auf Aufgaben im Pflegebereich. Wie sich aus den Akten
der Versicherungsgesellschaft G._______ ergibt, beschrieb die Be-
schwerdeführerin ihre Tätigkeit selber dahingehend, dass sie primär als
Stationsleiterin, sekundär aber auch im Gebärsaal gearbeitet habe (UV-
act. 121). Gemäss der Berufsdefinition der Hebamme obliegt ihr die Un-
terstützung, Betreuung und Beratung der Frauen während der Schwan-
gerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Sie leitet eigenverantwortlich
die Geburt und betreut das Neugeborene und den Säugling. Praktizieren
kann sie in verschiedenen Bereichen, einschliesslich Hausgeburtshilfe
C-6546/2010
Seite 18
und Basisgesundheitsversorgung, in öffentlichen und privaten Spitälern,
Geburtshäusern, Hebammenpraxis und Institutionen im Gesundheitswe-
sen (Berufsdefinition der Hebamme, publiziert auf der Website des
Schweizerischen Hebammenverbandes He-
bamme werden > Berufsprofil, besucht am 17. Oktober 2013). Es stellt
sich daher die Frage und ist zu prüfen, in welchem Grad die Leistungsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit als Hebamme in der
Funktion als Stationsleiterin mit Führungs- und Pflegeaufgaben durch die
Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt ist.
4.4 Der Beurteilung des von der Versicherungsgesellschaft G._______
veranlassten polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom
29. August 2008 (IV-act. 7) zufolge, waren orthopädisch keine Einschrän-
kungen verifizierbar, sondern die Befunde bezogen sich lediglich auf eine
Schmerzsymptomatik. Neurologisch lasse sich die beklagte Sensibilitäts-
störung an der proximalen lateralen Fusswand rechts keinem bekannten
Dermatom zuordnen und die elektrophysiologischen Untersuchungen
seien unauffällig, womit der beklagte Fersenschmerz rechts aus rein neu-
rologischer Sicht nicht erklärbar sei. Die beiden Kniegelenksdistorsionen
links und die Schulterkontusion links hätten zu keinerlei neurologischen
Symptomen geführt und die entsprechenden Untersuchungsbefunde sei-
en aktuell unauffällig (IV-act. 7 – 29/35). Weiter könne kein psychopatho-
logischer Befund erhoben werden. Im Beruf als Hebamme liege keine in-
validitätsbedingte dauernde berufliche Einschränkung, abgesehen von
der Notwendigkeit der Möglichkeit des gelegentlichen Absitzens, vor. Zu-
mutbar seien auch andere mittelschwere Tätigkeiten, sofern es sich nicht
um dauernd stehende Tätigkeiten handle (vgl. Sachverhalt C.a).
4.5 In einem weiteren ärztlichen Gesamtgutachten (IV-act. 63) von
Dr. med. K._______ (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 19. Mai 2009, wel-
ches von der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle F._______
in Auftrag gegeben wurde (vgl. Sachverhalt D.), werden als Hauptdiagno-
sen eine rezidivierende Lumbalgie, ein Impingement Syndrom der linken
Schulter sowie ein Zustand nach Teilmenisektomie medial des linken
Knies genannt. Dr. med. K._______ erachtete leichte, mittelschwere und
gelegentlich schwere Arbeiten, welche abwechselnd im Gehen, Stehen
und Sitzen durchgeführt werden, während der üblichen Arbeitszeit als
zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien der Beschwerdeführerin indessen
mehr als halbzeitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule.
C-6546/2010
Seite 19
4.6 In den Akten befindet sich zudem ein orthopädisches Gutachten, wel-
ches von Dr. med. L._______ (Facharzt für Orthopädie und orthopädi-
sche Chirurgie) erstellt und vom Landesgericht F._______ in Auftrag ge-
geben wurde (Gutachten vom 7. Oktober 2009, IV-act. 134). Dr. med.
L._______ kam zum Ergebnis, dass körperlich leichte und halbzeitig mit-
telschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen während acht Stunden
zumutbar seien, wobei jedoch die Hälfte der Arbeitszeit im Sitzen zu er-
folgen habe. Arbeiten, welche eine länger dauernde Zwangshaltung der
Lendenwirbelsäule bedingen würden (z.B. Arbeiten in dauernd vornüber
geneigter und überstreckter Haltung oder mit regelmässigem Bücken),
seien zu vermeiden. Nach einer Reduktion des Körpergewichtes werde
die Versicherte auch in der Lage sein, wieder vollzeitig mittelschwere Ar-
beiten zu verrichten.
4.7 Das Landesgericht F._______ liess noch ein weiteres arbeitspsycho-
logisches und berufskundliches Sachverständigengutachten von Mag.
Dr. M._______ (Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe und Psy-
chotherapeut) erstellen (Gutachten vom 1. März 2010, IV-act. 138). Auf-
grund der Begutachtung kam Mag. Dr. M._______ zum Ergebnis, dass
der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hebamme nur noch in lei-
tender oder beratender Funktion zumutbar sei. In Österreich sei dafür je-
doch kein ausreichender Arbeitsmarkt mit 100 oder mehr Stellen vorhan-
den und es werde immer auch die Arbeit am Bett und bei Geburten ver-
langt. Nur beratend könne eine Hebamme lediglich in freier Praxis tätig
sein, werde aber auf diese Weise nichts verdienen. Mag. Dr. M._______
nahm hierzu Internetabklärungen zum Berufsbild der Hebamme vor und
informierte sich telefonisch beim Österreichischen Hebammen-Forum.
4.7.1 Bei der Würdigung dieses Gutachtens ist indessen zu berücksichti-
gen, dass die Fachgebiete des Gutachters im Bereich der Psychologie
anzuordnen sind und die vorliegend im Vordergrund stehenden orthopä-
dischen Beschwerden daher aus arbeitspsychologischer Sicht beurteilt
wurden. Dementsprechend bezieht sich das Gutachten auf die lokale Si-
tuation des (österreichischen) Arbeitsmarktes. Die Schlussfolgerung, es
seien nicht ausreichend Stellen für Hebammen in leitender und beraten-
der Funktion vorhanden, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mög-
lich sei, die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen, ist berufskundlicher Art
und kann daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung von Leistungsan-
sprüchen gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung heran-
gezogen werden. Da im Übrigen der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach
Art. 7 Abs. 1 ATSG massgebend ist, kommt den medizinischen Gutachten
C-6546/2010
Seite 20
der MEDAS sowie von Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______ im
Rahmen der Prüfung des Leistungsanspruchs mehr Gewicht zu.
4.8 Nachdem die genannten Gutachten sämtliche Beweiskriterien erfül-
len, gelten sie als vollumfänglich beweiskräftig (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a; E. 3.8.2 hiervon). Aus den gutachterlichen Beurteilungen ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit insoweit
eingeschränkt ist, als ihr Arbeiten, welche eine länger dauernde Zwangs-
haltung der Lendenwirbelsäule (mehr als halbzeitig) bedingen, nicht mehr
zumutbar sind und es zudem gewährleistet sein muss, dass sie gelegent-
lich sitzen kann. Da die Beschwerdeführerin als Stationsleiterin überwie-
gend Führungsaufgaben zu erfüllen hatte und die Tätigkeiten in der Pfle-
ge und im Gebärsaal, welche als körperlich anspruchsvoller einzustufen
sind und sich mithin belastender bezüglich der bestehenden gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen – insbesondere der Lendenwirbelsäule – aus-
wirkten, nach ihren eigenen und den Angaben im Arbeitgeberfragebogen
des Spitals A._______ (IV-act. 24) deutlich geringeren Anteils waren
(vgl. E. 4.3), scheint es nicht plausibel, dass ihr die bisherige Tätigkeit
gänzlich unzumutbar sein soll. Dies vor allem auch deshalb, da die Be-
schwerdeführerin Arbeiten in vornüber geneigter und überstreckter Hal-
tung oder mit Bücken zwar nicht länger dauernd ausführen kann, ihr die-
se an sich jedoch noch zumutbar sind. Des Weiteren wird im Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons I._______ vom 17. Mai 2011 (UV-
act. 226) Bezug genommen auf ein orthopädisches Gutachten von
Dr. med. P._______ (Orthopädie Q._______ CH) vom 24. April 2007. Der
Gutachter kam zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit als Hebamme liege
derzeit bei 50 % und steigere sich monatlich. Aufgrund der gutachterli-
chen Beurteilungen ist gesamthaft daher nicht davon auszugehen, dass
die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der IV-Anmeldung bzw. nach den darauf-
folgenden 6 Monaten noch erheblich eingeschränkt war, weshalb die Be-
urteilung des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 30 % als plausibel und
nachvollziehbar bezeichnet werden kann.
4.8.1 Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Schadenminderungspflicht angehalten ist, alles ihr Zumutbare zu un-
ternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu
verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (Art. 7 IVG), was
gleichermassen in Bezug auf eine Reduktion des Körpergewichtes gilt,
wodurch sie gemäss der Beurteilung von Dr. med. L._______ auch mit-
telschwere Arbeiten wieder vollzeitig verrichten könnte.
C-6546/2010
Seite 21
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Arbeitsfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit nicht in rentenrelevantem Grad einge-
schränkt ist. Die Verfügung der Vorinstanz ist demzufolge im Ergebnis der
Abweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese wer-
den auf Fr. 400.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden, anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführerin ist dem Verfahrensausgang entsprechend
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6546/2010
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: