B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6547/2009
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabe.
C-6547/2009
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) ist im
Februar 1992 als Asylbewerber in die Schweiz gelangt, seine Ehefrau
(geb. 1968) folgte ihm im Jahr 1997 nach und ersuchte ebenfalls um Asyl.
Zwei gemeinsame Kinder der Ehegatten kamen im Jahr 1999 bzw. 2002
in der Schweiz zur Welt.
B.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde bereits am 4. März 1993
rechtskräftig abgewiesen, der negative ebenfalls rechtskräftige Entscheid
über das Asylgesuch seiner Ehefrau folgte am 18. März 1998. Der weite-
re, bis heute andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner
Familie wurde durch vorläufige Aufnahmen geregelt.
C.
Am 18. Juli 2001 verfügte die Vorinstanz die Zwischenabrechnung über
das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Die Höhe der rückerstat-
tungspflichtigen Kosten aus dem Asylverfahren wurde auf Fr. 3'880.00
festgesetzt und zwecks deren Deckung eine Teilsaldierung des Sicher-
heitskontos in gleicher Höhe angeordnet. Die Verfügung erwuchs in
Rechtskraft.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 löste die Vorinstanz das Sicherheits-
konto nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf.
Dem Total der geleisteten Sicherheiten in der Höhe von Fr. 20'129.55,
bestehend aus dem Sicherheitskontoguthaben von Fr. 16'249.55 und der
Rückerstattung im Rahmen der Zwischenabrechnung von Fr. 3'880.00,
stellte die Vorinstanz einen aus der Sonderabgabepflicht zu leistenden
Betrag von Fr. 15'000.00 gegenüber und ordnete den Einzug des Sicher-
heitskontoguthabens in der Höhe von Fr. 11'120.00 an (Fr. 15'000.00 ab-
züglich der bereits im Rahmen der Zwischenabrechnung geleisteten
Fr. 3'880.00). Der Restbetrag (Fr. 5'129.55) sei dem Beschwerdeführer
auszuzahlen.
E.
Gegen die vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am
16. Oktober 2009 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Abrechnung über das Sicherheitskonto nach dem
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Recht, das in Kraft stand, als er im Jahr 1992 in die Schweiz gelangte
und um Asyl nachsuchte.
F.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von
den Verfahrenskosten. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2009 entsprochen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2010
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 8. März 2010 replikweise an
seinem Rechtsmittel fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
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heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf densel-
ben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asyl-
verordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel vollzogen wurde von der indi-
viduellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend:
SiRück) mit der ihr eigenen Leistung von Sicherheiten auf ein unter der
Verwaltung des Bundes stehendes Konto (Sicherheitskonto) und der Ab-
rechnung darüber auf der Grundlage individuell zurechenbarer Kosten zur
voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E.
4.2 bis E. 4.4). Die vorliegende Streitsache betrifft die Überführung eines
unter der Herrschaft des alten Rechts entstandenen SiRück-Verhältnisses
zwischen einer vorläufig aufgenommenen Person und dem Gemeinwe-
sen unter das neurechtliche Regime der Sonderabgabe.
3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab. Zur Anwendung brachte sie
Art. 126a Abs. 1 bis Abs. 3 AuG und die Übergangsbestimmungen zu der
am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2
(nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Die in den genannten
Normen niedergelegte übergangsrechtliche Ordnung (vgl. dazu einge-
hend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. De-
zember 2010 E. 4.5 und E. 4.6) sieht die Unterstellung bestehender Si-
Rück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wenn vor seinem Inkrafttre-
ten kein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 des Asylgesetzes in der
Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998])
eingetreten ist (Art. 126a Abs. 1 und 3 AuG). Dabei gilt unter anderem,
dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) sowie Rückerstat-
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tungen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fas-
sung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Um-
fang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet werden. So-
weit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der
Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Kontoin-
haber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegatten
anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2).
3.3. Der Beschwerdeführer hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Zur
Begründung weist er darauf hin, dass er bereits im Februar 1992 in die
Schweiz eingereist sei und um Asyl nachgesucht habe. Die Kosten des
nachfolgenden Asylverfahrens seien mit der rechtkräftigen Zwischenab-
rechnung auf Fr. 3'880.00 festgesetzt worden. Es könne nicht angehen,
dass durch eine Rechtsänderung auf den 1. Januar 2008 sein Aufenthalt
als Asylsuchender gänzlich neuen Regeln unterworfen werde. Für die Ab-
rechnung über sein Sicherheitskonto müsse vielmehr das Recht massge-
bend bleiben, das in Kraft gestanden habe, als er im Jahr 1992 eingereist
sei und um Asyl ersucht habe.
3.4. Der Beschwerdeführer irrt: Da sich bei ihm vor dem Inkrafttreten der
Rechtsänderung kein Schlussabrechnungsgrund des Art. 87 AsylG (1998)
verwirklicht hat, richtet sich die Abrechnung und die Liquidierung seines
Sicherheitskontos nicht nach altem Recht sondern nach Abs. 6 bis 8
Übergangsbestimmungen AsylV 2. Diese übergangsrechtliche Ordnung
wurde im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzur-
teil namentlich auch hinsichtlich einer belastenden echten Rückwirkung
geprüft und bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008
vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6).
3.5. Der Vollständigkeit halber sei ein weiterer Punkt angesprochen. Die
Argumentation des Beschwerdeführers beruht offensichtlich auf der An-
nahme, dass die SiRück-Pflicht nur während des Asyl- und des nachfol-
genden Vollzugsverfahrens besteht. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.
Seit Beginn der 90-Jahre waren auch vorläufig aufgenommene Personen
verpflichtet, bestimmte Kosten zurückzuerstatten, worunter namentlich
Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe fielen, und hierfür Sicherheiten zu
leisten (vgl. Art. 14c Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der
Fassung vom 22. Juni 1990 [AS AS 1990 938], Art. 14c Abs. 10 ANAG in
der Fassung vom 16. Dezember 1994 [AS 1994 2874], Art. 14c Abs. 6
ANAG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262]). Die Höhe der
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aus den Sicherheiten zurückzuerstattenden Kosten war zunächst nicht
beschränkt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 1987 über
die vorläufige Aufnahme und die Internierung von Ausländern [Internie-
rungsV, AS 1987 1669] in der Fassung vom 22. Mai 1991 [AS 1991
1165]). Später wurde eine Begrenzung auf 40 Franken pro Unterstüt-
zungstag und Person eingeführt und bis zur Einführung der Sonderabga-
be beibehalten (Art. 8 Abs. 1 InternierungsV in der Fassung vom 22. No-
vember 1995 [AS 1995 5041], Art. 23 Bst. b der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von auslän-
dischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der ursprünglichen Fassung
vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). Angesichts der aktenkundigen jah-
relangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Fa-
milie, welche bis anhin einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung
ihres Aufenthaltes im Wege stand, würde daher eine altrechtliche Abrech-
nung über das Sicherheitskonto mit Sicherheit zu einem für den Be-
schwerdeführer weitaus ungünstigeren Ergebnis führen.
4.
Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, wer-
den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefoch-
tene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG
die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfah-
renskosten gewährt. Solche sind daher für das vorliegende Verfahren
nicht zu erheben.
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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