B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6548/2018
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsgesuch,
(Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2018).
C-6548/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1972 geborene, in seiner Heimat wohnhafte spanische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) war in den Jahren 1993 bis 2006 mit Unterbrüchen in der
Schweiz erwerbstätig (IVSTA-act. 79). Am 10. Dezember 2008 wurde bei
ihm ein Hirntumor (Oligodendrogliom Grad III) diagnostiziert. Nach einer
teilweisen operativen Entfernung des Tumors am 29. Dezember 2008
(temporale Lobektomie) wurde eine kombinierte Strahlen- und Chemothe-
rapie (März bis Mai 2009) gefolgt von einer oralen Chemotherapie (Juni bis
November 2009) durchgeführt (IVSTA-act. 28). Am 10. Mai 2010 meldete
sich der Versicherte über den spanischen Versicherungsträger zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente an (IVSTA-act. 1). Nach erfolgten Ab-
klärungen sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. August 2011 eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2010 bei einem Invali-
ditätsgrad von 70 % zu (IVSTA-act. 79).
A.b Nach Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens setzte die IV-
STA gestützt auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes (Stellung-
nahmen vom 1. Juli 2014 [IVSTA-act. 115] und vom 21. August 2014 [IV-
STA-act. 118]) mit Verfügung vom 13. Januar 2015 die bisher ausgerichtete
ganze Invalidenrente per 1. März 2014 auf eine Dreiviertelsrente (Invalidi-
tätsgrad: 67 %) herab (IVSTA-act. 128). Auf eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nicht-
leistens des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil C-674/2015 vom
1. Mai 2015 nicht ein (IVSTA-act. 166).
A.c Mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 liess der Versicherte der IVSTA unter
Hinweis auf neue Arztberichte mitteilen, dass sich sein Gesundheitszu-
stand in den letzten Monaten verschlechtert habe (IVSTA-act. 168). Nach
Einholen von Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (IVSTA-
act. 191, 193 und 213) wies die IVSTA das Gesuch um Erhöhung der Rente
mit Verfügung vom 24. Mai 2018 ab und bestätigte den bisherigen An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente (IVSTA-act. 216).
B.
Mit E-Mail vom 11. Juli 2018 liess der Versicherte der IVSTA zwei neue
Arztberichte vom 14. Juni (IVSTA-act. 225) und vom 29. Juni 2018 (IVSTA-
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Seite 3
act. 224) zukommen (IVSTA-act. 217). Er machte eine massive Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands in den letzten Wochen geltend
und ersuchte um erneute Überprüfung seines Rentenanspruchs (IVSTA-
act. 217). Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
2. August 2018 (IVSTA-act. 227) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vor-
bescheid vom 7. August 2018 mit, dass sie beabsichtige, nicht auf das Re-
visionsgesuch einzutreten (IVSTA-act. 230). Am 12. September 2018 liess
der Versicherte eine weitere massive Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes geltend machen. Er liege seit gut drei Wochen im Spital,
könne nur noch eine Körperhälfte bewegen und dadurch kaum laufen.
Sprechen könne er auch nur sporadisch (IVSTA-act. 231). In der Folge
reichte er am 20. September 2018 (Eingang) einen entsprechenden Aus-
trittsbericht vom 17. September 2018 ein (IVSTA-act. 233). Nach Einholen
einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 20. Oktober 2018
(IVSTA-act. 238) trat die IVSTA mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 man-
gels Glaubhaftmachens einer rentenanspruchsrelevanten Veränderung
des Gesundheitszustands nicht auf das Revisionsgesuch vom 11. Juli 2018
ein (IVSTA-act. 239).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Vertreter mit
Eingabe vom 19. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und stellte folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):
1. Die Verfügung vom 30. Oktober 2018 der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Die heutige Dreiviertelsrente sei auf eine ganze Rente zu erhöhen.
3. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren oder zumindest seien
die Verfahrenskosten möglichst tief anzusetzen.
D.
Am 13. Dezember 2018 übermittelte die Vorinstanz einen ärztlichen Bericht
vom 23. November 2018, den ihr der Beschwerdeführer per E-Mail habe
zukommen lassen (BVGer-act. 5).
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz unter
Hinweis auf zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom
16. Dezember 2018 und vom 13. Januar 2019, die Beschwerde sei abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 8).
C-6548/2018
Seite 4
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grund-
sätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 30. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz auf das Re-
visionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Streitgegen-
stand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist. Nicht Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden
Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Be-
schwerdeführers. Soweit dieser beantragt, es sei ihm eine ganze Invali-
denrente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE
132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 30. Oktober 2018 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
C-6548/2018
Seite 5
3.2 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in
Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA,
insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität sowie die hier streitige Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist, beur-
teilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie-
rungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des
BVGer C-7544/2014 vom 13. Oktober 2016 E. 2).
4.
4.1 Ein Gesuch um Leistungsrevision wird – wie eine Neuanmeldung – nur
dann materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass
sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Ent-
scheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert
haben (Art. 87 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinwei-
sen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist
die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer
8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich wie im Ver-
fahren der Neuanmeldung kommt bei einem Gesuch um Leistungsrevision
der Untersuchungsgrundsatz erst zum Tragen, nachdem die versicherte
Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der
letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018
E. 3.1).
4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz-
ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt
sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst
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Seite 6
bis zum Erlass der Verfügung betreffend das Revisionsgesuch. Für die be-
schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der
Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei
Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64
E. 5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen
Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden,
sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – bei der Beurteilung der
Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen,
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil
des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2).
4.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-
forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also
nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es ge-
nügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserhebli-
chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Er-
heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Ur-
teil des BGer 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person
glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der
rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze
oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaft-
machung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder
weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_236/2011 vom
8. Juli 2011 E. 2.1.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in der
angefochtenen Verfügung damit begründet, dass die neu zugestellten Arzt-
berichte nicht auf eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszu-
stand schliessen liessen. In ihrer Vernehmlassung führt sie ergänzend aus,
dass beim Beschwerdeführer mit einem Status nach Operation und Radio-
Chemotherapie eines Oligodendroglioms seit Jahren rezidivierende symp-
tomatische epileptische Anfälle bekannt seien, deren Frequenz in der Re-
gel nicht immer gleich sei. Der medizinische Dienst habe festgestellt, dass
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Seite 7
die im Juni 2018 erstellten ärztlichen Berichte solche Krisen beschreiben
würden. Eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei
nicht belegt worden. Insgesamt liessen sich aus den medizinischen Unter-
lagen seit der Verfügung vom 24. Mai 2018 bis zur angefochtenen Verfü-
gung keine Anhaltspunkte für die Verschlechterung des Zustandes entneh-
men. Dies insbesondere auch angesichts der sehr kurzen Zeit, die seit der
letzten rechtskräftigen Erledigung der Revision vergangen sei. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers genügten den dementsprechend hohen An-
forderungen an das Glaubhaftmachen einer Änderung nicht.
5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,
dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv ver-
schlechtert habe. Er habe mehrfach notfallmässig und zum Teil wochen-
lang hospitalisiert werden müssen. Aufgrund seiner Krankheit könne er
nicht mehr richtig sprechen, nicht mehr richtig laufen, seine Arme nicht
mehr richtig bewegen, nicht mehr regelmässig alleine zur Toilette gehen,
nicht mehr regelmässig alleine Essen und sich nicht mehr an Dinge sowie
Namen erinnern.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes zwischen der letzten materiellen Überprüfung des
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und der vorliegend angefochte-
nen Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2018 glaubhaft gemacht
wurde.
6.1 Die letzte umfassende Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte in der
Verfügung vom 13. Januar 2015, mit welcher die seit 1. November 2000
ausgerichtete ganze Rente per 1. März 2014 auf eine Dreiviertelsrente re-
duziert wurde (IVSTA-act. 128). Diese Verfügung erfolgte aufgrund einer
Abklärung des medizinischen Sachverhalts, entsprechender Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der nachfolgenden
Bestätigung des Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente mit Verfügung vom
24. Mai 2018 (IVSTA-act. 216) ging dagegen entgegen der Ansicht der
Vorinstanz keine umfassende materielle Prüfung der anspruchserhebli-
chen Tatsachen voraus. Trotz entsprechender Formulierung des Disposi-
tivs der Verfügung vom 24. Mai 2018 («Es besteht weiterhin Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente») wurde keine materielle Prüfung des Rentenan-
spruchs vorgenommen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Arztberichten aus Spanien dem medizinischen Dienst vorge-
legt, der dazu nur sehr knapp Stellung genommen und sich faktisch auf
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Seite 8
eine Prüfung der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes beschränkt hat (vgl. act. 191, 193 und 213). Zeitlicher Re-
ferenzpunkt für die Prüfung, ob der Beschwerdeführer eine Änderung des
Sachverhalts glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist, den Grad der Invali-
dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen, bildet
demnach die Verfügung vom 13. Januar 2015.
6.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 13. Januar
2015 im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der IV-Ärztin Dr. med.
C._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische
Onkologie, vom 1. Juli 2014 (IVSTA-act. 115) und vom 21. August 2014
(IVSTA-act. 118). Als Diagnosen hielt sie ein teilweise chirurgisch entfern-
tes und anschliessend strahlen- und chemotherapeutisch behandeltes a-
naplastisches Oligodendrogliom Grad III in langfristiger Remission mit mo-
deraten neurologischen Auswirkungen fest. Die IV-Ärztin ging gestützt auf
neurologische Berichte vom 13. Mai 2011 (IVSTA-act. 69) und vom
26. März 2014 (IVSTA-act. 113) des Hospital D._______ davon aus, dass
beim Beschwerdeführer moderate neurologische Ausfälle in Form von
Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis, Schmerzen im Bereich des
operierten linken Schläfenbereichs, Episoden von einigen Stunden mit
Lähmungen/Verkrümmung der Mundwinkel und Lippen begleitet von
Sprechschwierigkeiten, die wahrscheinlich epileptischen Anfällen entspre-
chen, Gleichgewichtsstörungen und Probleme mit Angst bestehen würden.
Die Verbindung von chirurgischem Eingriff, Strahlentherapie und Chemo-
therapie verursache Störungen des Gleichgewichts, was gegen die Wie-
deraufnahme der bisherigen Tätigkeit als Matrose spreche. Die IV-Ärztin
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit
ab Dezember 2008. In einer angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde-
führer seit Dezember 2008 zu 70 % und seit 17. Juni 2013 nur noch zu
50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
6.3 Zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer mit seinem Re-
visionsgesuch vom 11. Juli 2018 sowie im Einwandverfahren folgende me-
dizinischen Berichte vor:
6.3.1 Im Bericht des Hospital E._______ vom 14. Juni 2018 wird ein epi-
leptischer Anfall vom 14. Juni 2018 dokumentiert (IVSTA-act. 225). In der
Folge war der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2018 bis 29. Juni 2018 in
der Universitätsklinik F._______ hospitalisiert. Im entsprechenden Aus-
trittsbericht vom 29. Juni 2018, unterzeichnet von Dr. G._______, wurden
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Seite 9
als Austrittsdiagnosen ein Smart-Syndrom oder ein zerebrales Ödem auf-
grund der verlängerten Krisen, eine fokale Epilepsie mit remittierten Symp-
tomen sowie ein teilweise chirurgisch entferntes Oligodendrogliom gestellt
(IVSTA-act. 224).
6.3.2 Laut Austrittsbericht der neurologischen Abteilung der Universitätskli-
nik F._______ vom 17. September 2018, unterzeichnet von Dr. H._______,
trat der Beschwerdeführer nach einem weiteren epileptischen Anfall am 28.
August 2018 erneut notfallmässig in die Klinik ein und war dort bis 17. Sep-
tember 2018 hospitalisiert. Im ausführlichen Austrittsbericht wurde in diag-
nostischer Hinsicht festgehalten, es bestehe ein klinisches Bild einer
Bradyphrenie, einer Aphasie und einer leichten Verschlechterung der kog-
nitiven Funktionen, was als Folgeerscheinung der Leukenzephalopathie
nach Strahlentherapie zu sehen sei (IVSTA-act. 233; deutsche Überset-
zung: BVGer-act. 10).
6.4 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Nichteintretensverfü-
gung auf die Einschätzung von Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere
Medizin und Nephrologie, von ihrem medizinischen Dienst. Dieser wurden
die vom Beschwerdeführer beigebrachten medizinischen Berichte aus
Spanien vorgelegt.
6.4.1 In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2018 hielt Dr. med. I._______
fest, dass die Arztberichte vom 14. Juni 2018 und vom 29. Juni 2018 we-
gen den bekannten sekundären epileptischen Krisen erstellt worden seien.
Das Auftreten solcher Anfälle sei seit Jahren bekannt. Eine rentenrelevante
Veränderung des Gesundheitszustandes ergebe sich daraus nicht (IVSTA-
act. 227).
6.4.2 Die von der Vorinstanz dem medizinischen Dienst unterbreitete
Frage, ob mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsbericht
vom 17. September 2018 eine anspruchserhebliche Änderung des Invali-
ditätsgrads glaubhaft gemacht worden sei, wurde von Dr. med. I._______
am 20. Oktober 2018 auf dem entsprechenden Formularbericht ohne An-
gabe einer Begründung verneint (IVSTA-act. 238). Die IV-Ärztin nahm erst
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 16. Dezember 2018 inhaltlich
zum Austrittsbericht vom 17. September 2018 Stellung. Sie hielt fest, dass
damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht belegt werde.
Beim Beschwerdeführer seien seit Jahren rezidivierende symptomatische
epileptische Anfälle bekannt, die einer medikamentösen Dauertherapie be-
dürften. Die mit den epileptischen Anfällen einhergehenden aphatischen
C-6548/2018
Seite 10
Störungen seien seit langer Zeit bekannt. Dass diese auch bei der letzten
Hospitalisation aufgetreten seien, sei also nichts Besonderes. Ebenso wür-
den EEG-Veränderungen seit Jahren beschrieben, so zum Beispiel in der
neurologischen Untersuchung vom 1. Oktober 2014. Anlässlich der MRI-
Abklärung des Gehirns im April 2018 seien keine Veränderung der Befunde
im Vergleich zu den Vorbefunden vom August 2017 gefunden werden. Es
könne damit keine Progression der Erkrankung diagnostiziert werden.
Auch im erneuten MRI vom August 2018 werde keine Progression der Er-
krankung dokumentiert. So seien zum Beispiel die erwähnten Veränderun-
gen nach Radiotherapie auch schon in den MRI-Befunden vom 20. August
2017, vom 30. März 2017 und vom 26. Februar 2014 erwähnt worden und
sichtbar gewesen (Beilage zu BVGer-act. 8).
6.5 Es trifft zu, dass epileptische Anfälle als Folge des Hirntumors (Oli-
godendrogliom Grad III), Sprach- und Kommunikationsstörungen sowie
kognitive Störungen in Form von Gedächtnisproblemen, wie sie in den ak-
tuellen Arztberichten aus Spanien dokumentiert sind, bereits im massge-
benden Vergleichszeitpunkt bekannt waren und damals bei der Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden.
Vorliegend bestehen aber entgegen der Ansicht der IV-Ärztin durchaus ge-
wisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer
am 14. Juni 2018 und am 28. August 2018 innert kurzer Zeit zwei epilepti-
sche Anfälle erlitten hat, die jeweils eine zwei- bzw. dreiwöchige Hospitali-
sation sowie eine Umstellung der medikamentösen Therapie nach sich zo-
gen, deutet darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten
materiellen Prüfung verschlechtert haben könnte. Aus dem Austrittsbericht
vom 17. September 2018 ergeben sich zudem Hinweise, dass sich nicht
nur die Häufigkeit der Anfälle, sondern auch deren Intensität erhöht und die
neurologischen Symptome verstärkt haben könnten. So wird festgehalten,
es sei über Monate eine neurologische Verschlechterung eingetreten mit
häufigen Anfällen und sehr ausgeprägten EEG-Befunden. Der Beschwer-
deführer sei aphasisch und zeige eine erhebliche Bradyphrenie. Wahr-
scheinlich setze ein Niedergang der kognitiven Fähigkeiten ein. Die Kom-
munikation mit dem Beschwerdeführer gestalte sich schwierig, was bei ihm
zu Frustrationen und einem klinischen Bild einer Depression führe. Letz-
tere stehe in einem Zusammenhang mit einer intensiven Kortikoidtherapie,
die Episoden von Gereiztheit und Aggressivität gegen die pflegenden Per-
sonen ausgelöst habe. Durch die Senkung der Kortikoiddosis und die Ein-
leitung einer Therapie mit Quetiapin hätten diese aggressiven Ausbrüche
beherrscht werden können. Trotz der intensiven Therapie mit Kortikoiden
C-6548/2018
Seite 11
und der Umstellung von Perampanel auf Valproinsäure habe sich nur eine
geringfüge Besserung eingestellt. Der Beschwerdeführer sei weniger
schläfrig und die mentale Geschwindigkeit habe sich wieder gesteigert.
Während des stationären Aufenthalts seien keine fokalen Anfälle beobach-
tet worden. Vor dem Hintergrund einer Leukenzephalopathie nach Strah-
lentherapie sei von einem sekundären und progressiven klinischen Bild
auszugehen. Weiter wurde festgehalten, dass die Krankheit des Beschwer-
deführers einen chronischen, fortschreitenden und beeinträchtigenden
Verlauf nehme. Aus diesem Grund sei er 24 Stunden am Tag auf die Pflege
durch Dritte angewiesen (was zusätzlich erschwert werde, weil die Kom-
munikation aufgrund der Sprachstörungen hochgradig eingeschränkt sei).
Dieser Prozess sei nicht reversibel. Es sei nicht von einer signifikanten Ver-
besserung auszugehen. Der Beschwerdeführer sei bei den grundlegenden
Aktivitäten des täglichen Lebens grösstenteils auf Hilfe angewiesen.
6.6 Mit der Beschreibung des klinischen Bildes einer Bradyphrenie, das
heisst, einer Verlangsamung der geistigen Funktionen im Rahmen hirnor-
ganischer Prozesse, sowie dem klinischen Bild einer Depression werden
zudem im Austrittsbericht vom 17. September 2018 neue Krankheitsbilder
bzw. Symptome beschrieben, die geeignet erscheinen, die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers negativ zu beeinflussen und die im Zeitpunkt der
Verfügung vom 25. September 2015 (wie auch im Zeitpunkt der letzten
Verfügung vom 24. Mai 2018) noch nicht ärztlich dokumentiert waren.
6.7 Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit insbesondere aufgrund des
Austrittsberichts von 17. September 2018 eine anspruchsrelevante ge-
sundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht. Dies genügt rechtspre-
chungsgemäss für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch, selbst wenn sich
im Rahmen eines ordentlich durchgeführten Abklärungsverfahren heraus-
stellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht in ren-
tenbeeinflussendem Ausmass verwirklicht hat. Entgegen der Einschätzung
der IV-Ärztin Dr. med. I._______, die nicht über einen Facharzttitel in On-
kologie oder Neurologie verfügt, kann ohne weitergehende Abklärungen
somit nicht einfach davon ausgegangen werden, dass keine anspruchsre-
levante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
C-6548/2018
Seite 12
7.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch
vom 11. Juli 2018 hätte eintreten müssen. Die Beschwerde ist daher, so-
weit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Oktober
2018 ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Prüfung des Leis-
tungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Es bleibt darauf hinzu-
weisen, dass im Rahmen der materiellen Prüfung der während des Be-
schwerdeverfahrens beigebrachten Arztbericht vom 23. November 2018,
der für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist (vgl. E. 4.2 hiervor),
ebenfalls zu berücksichtigen sein wird, zumal dieser auch Aufschluss über
eine allfällige weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geben
könnte.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Bei nichtberufsmässiger Vertretung besteht kein Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE e contrario; vgl. MICHAEL
BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 64). Dem obsiegenden, nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
C-6548/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutge-
heissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2018 aufgeho-
ben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Januar 2019 inkl. Beilagen;
Kopie der Übersetzung des Austrittsberichts vom 17. September 2018)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Überset-
zung des Austrittsberichts vom 17. September 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-6548/2018
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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