Abtei lung II I
C-6549/2008/mes/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom
8. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6549/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, aus Deutschland stammende und in seiner
Heimat wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) war von 1985 bis Ende Dezember 1992 bei der
A._______ als Kundendienstleiter beschäftigt und entrichtete während
dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 27. März 1996 übersandte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen
sowie eine Kopie des deutschen Rentenbescheids vom 11. März 1996;
diese Dokumente gingen zusammen mit weiteren Akten am 2. April
1996 bei der SAK ein (act. 1 bis 8, 29). Nach Kenntnisnahme von
zahlreichen medizinischen Unterlagen aus Deutschland (act. 10 bis
29) verfasste Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, vom
medizinischen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ( im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 29. August 1996 eine
Stellungnahme; in dieser wurde eine Lumboischialgie links sowie ein
Status nach einer Diskushernienoperation auf Höhe L5/S1
diagnostiziert und eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 70 %
postuliert (act. 30). In der Folge erliess die IVSTA am 22. Oktober 1996
eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditäts-
grad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % mit Wirkung ab 1. Januar
1996 eine ganze IV-Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau sowie
Kinderrenten zugesprochen wurde (act. 32). Diese Verfügung trat un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Ab April 1997 führte die IVSTA von Amtes wegen eine Rentenrevision
durch (act. 34 bis 46). In der Folge erstellte Dr. med. C._______ vom
medizinischen Dienst der IVSTA am 15. Juli 1998 eine – auf das Gut -
achten des D._______ (D._______) vom 21. April 1998 (act. 50) Bezug
nehmende – Stellungnahme (act. 47). Soweit ersichtlich, wurde dieses
Revisionsverfahren nicht förmlich durch eine entsprechende Mitteilung
abgeschlossen.
C.
Eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen leitete die IVSTA am
17. April 2002 ein (act. 48 und 49). Nachdem die für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen insbesondere in
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medizinischer Hinsicht eingeholt worden waren (act. 51 bis 61), teilte
die IVSTA dem Versicherten – gestützt auf die Ausführungen von Dr.
med. E._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 4. Juni
2002 (act. 63) – am 7. Juni 2002 mit, dass aufgrund unveränderter
Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechenden
Geldleistungen bestehe (act. 64).
D.
Im Oktober 2006 erfolgte eine weitere Rentenrevision von Amtes
wegen (act. 65). Nach Vorliegen des diesbezüglichen, vom Ver-
sicherten ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogens vom
6. November 2006 (act. 67), eines Gutachtens von Dr. med.
F._______, Neurologie und Psychiatrie vom 17. Februar 1997 (act. 69)
sowie eines ärztlichen Befundberichts von Dr. med. G._______,
Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Januar 1999 (act. 70) erstellte Dr.
med. H._______ am 11. Juni 2007 ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten samt sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung (act. 77).
Nachdem Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA am
22. Juli 2007 eine Zweitmeinung befürwortet hatte (act. 80), gab Dr.
med. J._______, Facharzt für Psychiatrie FMH, am 5. September 2007
eine Stellungnahme ab (act. 82). Gestützt auf dessen Beurteilung
wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. September 2007
mitgeteilt, dass ab dem 11. Juni 2007 wieder eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne
und die bisherige ganze Rente durch eine halbe ersetzt werde (act.
83).
Hiergegen brachte der Versicherte am 30 September und
15. November 2007 seine Einwendungen vor resp. wies darauf hin,
dass er am 20. November 2007 eine Operation habe und deshalb den
Termin beim Gutachter erst im Anschluss daran wahrnehmen könne
(act. 84 und 89). Am 29. November 2007 gelangte er erneut an die
IVSTA und teilte dieser mit, er halte an seinem "Einspruch" fest.
Wegen starker Schmerzen nach seinem Krankenhausaufenthalt sei
jetzt eine SCS-Behandlung vorgesehen und er warte auf einen
Operationstermin (act. 90). In der Folge erliess die IVSTA am
7. Februar 2008 eine dem Vorbescheid vom 13. September 2007 im
Ergebnis entsprechende Verfügung, mit welcher die bisherige ganze
IV-Rente per 1. April 2008 auf eine halbe herabgesetzt wurde (act. 92).
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Mit Schreiben vom 4. März 2008 liess der Versicherte die IVSTA unter
anderem wissen, dass Dr. med. K._______ in seinem Auftrag ein Gut-
achten erstellen werde und die angekündigte Operation (SCS-Be-
handlung) mangels Erfolg in der Probephase bis auf weiteres ver-
schoben worden sei. Hingegen habe er betreffend die weit fort-
geschrittene Arthrose in der rechten Schulter am 3. April 2008 einen
Operationstermin (act. 93). Nachdem der Versicherte am 3. Juni 2008
weitere medizinische Unterlagen – unter anderem einen undatierten
Bericht von Dr. med. K._______, Facharzt für Neurochirurgie,
eingereicht (act. 97 bis 99) und Dr. med. L._______ vom
medizinischen Dienst der IVSTA hierzu am 23. Juli 2008 Stellung
genommen hatte (act. 101), erliess die IVSTA am 8. September 2008
eine weitere Verfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete ganze IV-
Rente ab dem 1. November 2008 durch eine halbe ersetzt wurde (act.
104).
E.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 16. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2008 (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei erniedrigend,
dass er trotz seiner erheblichen gesundheitlichen Probleme (Arthrose
in der rechten Schulter, sehr starke Schmerzen im linken Unter-
schenkel, Pfeifen und Piepen in beiden Ohren) in der Lage sein soll,
40 % seines Erwerbseinkommens zu erzielen. Dass er sich, wenn es
ihm einigermassen gut gehe, für ältere Menschen einsetze, werde ihm
schon fast als eine Erwerbstätigkeit ausgelegt. Wenn er diese Aufgabe
nicht hätte, wären gar keine sozialen Kontakte mehr vorhanden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die gesundheitlichen
Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom
22. Oktober 1996 bestanden hätten, seien mit jenen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung vom 8. September 2008 zu vergleichen.
Man habe sämtliche Akten wiederholt dem medizinischen Dienst zur
Stellungnahme unterbreitet, wobei sich die beurteilenden Ärzte ein
umfassendes und präzises Bild hätten bilden können. In Ermangelung
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neuer Sachverhaltselemente sei deshalb auf die der Verfügung zu
Grunde liegenden Berichte zu verweisen, wonach aus psychiatrisch/
neurologischer Sicht keine begründeten Zweifel bestünden, von den
Untersuchungsergebnissen zu Handen der Deutschen Renten-
versicherung abzuweichen. Deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
werde insofern geteilt, als dass der Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Kundendienstleiter leichtere und mittelschwere
Arbeiten zu 50 % ab dem 11. Juni 2007 ausführen könne. Diese
Einschätzung vermöge gemäss Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 23. Juli 2008 auch das nachträglich eingereichte
Gutachten von Dr. med. K._______ sowie der Befundbericht von Dr.
med. M._______ nicht zu erschüttern.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 6); dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach (B-act. 10).
H.
In seiner Replik vom 14. April 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsbegehren fest und ersuchte sinngemäss um Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (B-act. 8).
Zur Begründung listete er seine zahlreichen Beschwerden auf und
erwähnte weiter, es bestehe bei ihm ein irreversibler Nervenschaden
der Nervenwurzel L5/S1 mit chronischen Schmerzen und – damit ver-
bunden – seelischen Problemen, was eine Berufstätigkeit von mehr als
einer Stunde täglich nicht zuliesse. Weiter sei die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bloss eine leichte
bis mittelschwere gewesen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem
Bundesverwaltungsgericht das beiliegende Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt
einzureichen und die zur Beurteilung seiner finanziellen Lage er-
forderlichen Beweismittel vorzulegen (B-act. 9).
Seite 5
C-6549/2008
J.
In ihrer Duplik vom 6. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, man habe im Rahmen der
Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 zu allen wesentlichen Fragen
einlässlich Stellung genommen. Da sich aus der Replik keine neuen
Sachverhaltselemente ergäben, bleibe es dementsprechend bei den
dortigen Ausführungen.
K.
Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
12. Mai 2009 den Schriftenwechsel geschlossen hatte (B-act. 13),
orientierte der Versicherte das Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 18. Mai 2009 über seinen Verzicht auf eine Gesuchs-
stellung bezüglich der Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege (B-act. 14); dies wurde den Parteien mit prozessleitender
Verfügung vom 11. Juni 2009 mitgeteilt (B-act. 15).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA,
die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
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Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge-
geben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 8. September 2008 (vgl. auch E. 1.4 hiernach) ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde, ergibt sich zu-
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Am 7. Februar 2008 erliess die IVSTA eine (erste) Verfügung, mit
welcher die bisherige ganze IV-Rente per 1. April 2008 auf eine halbe
herabgesetzt wurde (act. 92). Da der Versicherte diese Verfügung
offenbar nicht empfangen hatte, wurde diese von der Vorinstanz als
"inexistent" betrachtet (act. 94 und 96). Diese Auffassung lässt sich
nicht beanstanden, da die Eröffnung einer Verfügung eine empfangs-
bedürftige einseitige Rechtshandlung ist und diese daher ihre Rechts-
wirkungen erst vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an
entfaltet, wobei es keinen Einfluss hat, ob die betroffene Person vom
Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht (vgl. BGE 119 V 89 E. 4c,
113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c; zur Nichtigkeit einer Ver-
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fügung bei mangelhafter Eröffnung vgl. auch SVR 1997 UV Nr. 66
E. 4b bb und BGE 110 V 145 E. 2d).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet demnach die (zweite) Verfügung vom
8. September 2008, mit welcher die ganze IV-Rente des Beschwerde-
führers mit Wirkung ab 1. November 2008 auf eine halbe herabgesetzt
worden ist. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer
auch nach dem 1. November 2008 noch Anspruch auf eine ganze IV-
Rente hat.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei
Erlass der Verfügung vom 8. September 2008 in Kraft standen (insb.
das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision] und die IVV in den entsprechenden Fassung der 5. IV-
Revision [AS 2007 5155]).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
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wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
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der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
251 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezem-
ber 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall
erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1,
I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April
2007 E. 3.2.1).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
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einflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach stän-
diger Praxis dagegen die unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Ver-
waltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision
des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE
115 V 308 E. 4a bb).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Renten-
anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus-
schlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (SVR 2004 IV Nr.
17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundes-
gerichts vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2).
2.5.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Vergleich des Sachverhalts im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung einerseits und zur Zeit
der streitigen Revisionsverfügung anderseits durchzuführen (BGE 130
V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet somit die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-
sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133
V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
Laut Art. 74ter Bst. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die IV-Rente
nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter aus-
gerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der
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Verhältnisse festgestellt wird, was vorliegend der Fall war. Eine solche
Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater
IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Ver-
fügung gleichzustellen (vgl. Urteil 9C_520/2009 des Bundesgerichts
vom 24. November 2009, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
Im Folgenden ist unter Anwendung der dargestellten Grundsätze zu
prüfen, ob sich die rentenrelevanten Verhältnisse seit Erlass der ur-
sprünglichen Rentenverfügung wesentlich verändert haben, so dass
eine revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs zulässig
wäre.
3.1 Die ursprüngliche Rentengewährung erfolgte mit Verfügung vom
22. Oktober 1996 (IV-Grad von 70 %; act. 32). Nachdem in den Jahren
1997/98 eine erste Rentenrevision durchgeführt und aufgrund der
Akten – trotz Fehlens einer entsprechenden Mitteilung – davon aus-
zugehen ist, dass die bisherige IV-Rente unverändert weiter aus-
gerichtet worden war (act. 34 bis 46, 47 und 50), leitete die Vorinstanz
im April 2002 eine weitere Revision ein (act. 48 und 49). Dieses
Revisionsverfahren schloss die Vorinstanz nach Durchführung
eingehender materieller Abklärungen (act. 51 bis 61, 63) mit Mitteilung
vom 7. Juni 2002 (act. 64) ab. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der
Verfügung vom 8. September 2008 beurteilten Verhältnisse bildet
demzufolge die Situation, welche der Mitteilung vom 7. Juni 2002 zu
Grunde lag. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.5 am Schluss), ändert
daran nichts, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Re-
visionsergebnis auf dem Weg einer blossen Mitteilung eröffnet hat.
3.2 Im Rahmen des am 7. Juni 2002 abgeschlossenen Revisions-
verfahrens stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die von Dr.
med. E._______ vom medizinischen Dienst abgegebene
Stellungnahme vom 4. Juni 1992 (act. 63). Diese Ärztin hielt dafür,
dass die gesundheitliche Situation des Versicherten gleich geblieben
sei, so dass sie die Anerkennung einer unveränderten
Arbeitsunfähigkeit vorschlage; auch eine Verweisungstätigkeit sei nicht
zumutbar. Der Beurteilung von Dr. med. E._______ lagen zum
damaligen Zeitpunkt unter anderem Berichte des N._______(im
Folgenden: N._______) vom 14. April (Diagnose:
Postnukleatomiesyndrom in Höhe L4/5 mit Segmentinstabilität; act. 53)
und 6. Dezember 1999 (Diagnose: Persistierende Lumboischialgien
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links bei Zustand nach dorsoventraler Spondylodese L4/L5 und Mini-
ALIF L4/L5; act. 56) sowie vom 22. Mai 2000 (gleiche Diagnosen wie
im Bericht vom 6. Dezember 1999; act. 59) vor. Weiter hatte Dr. med.
E._______ Kenntnis von den Berichten des Neurologen und
Psychiaters Dr. med. G._______, welcher am 2. Februar (act. 51), 21.
April (act. 54) und 3. November 1999 (act. 55) ausschliesslich bereits
bekannte Diagnosen im somatischen Bereich auflistete. Erst am 7.
April 2000 hielt er dafür, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich
psychisch-psychiatrische Befunde vorlägen (endoreaktive Depression,
somatoformes Schmerzsyndrom; act. 58).
Mit Blick auf die Berichte des N._______ sowie das D._______-
Gutachten vom 21. April 1998, gemäss welchem sich ein relevanter
psychiatrischer Befund – ausser von gewissen resignativen Tendenzen
– nicht habe erheben lassen (act. 50), kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Rente nach Abschluss
des ab April 2002 durchgeführten und im Juni 2002 abgeschlossenen
Revisionsverfahrens – wie schon anlässlich der ursprünglichen
Rentenzusprache (Verfügung vom 22. Oktober 1996; act. 32) – insbe-
sondere aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im soma-
tischen Bereich und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit weiterhin ausrichtete.
3.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2008
lagen der Vorinstanz unter anderem folgende ärztliche Berichte und
Stellungnahmen vor:
3.3.1 Seine Stellungnahme vom 22. Juli 2007 (act. 80) stützte Dr. med.
I._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, insbesondere auf das Gutachten von Dr.
med. F._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.
Februar 1997 (act. 69), auf den ärztlichen Befundbericht von Dr. med.
G._______ vom 20. Januar 1999 (act. 70) sowie auf das neurologisch-
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._______ vom 11. Juni 2007
(act. 77) ab. Er nahm insbesondere Stellung zur Expertise vom Juni
2007 und führte zusammengefasst aus, die Anamnese und die
klinische Beschreibung hätten sich nicht grundlegend verändert,
vielmehr handle es sich bei den Ausführungen von Dr. med.
H._______ um eine restriktivere Interpretation der gleich gebliebenen
Symptomatologie. Es gebe keine nachvollziehbaren medizinischen
Argumente, welche eine echte Veränderung des Gesundheitszustands
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C-6549/2008
belegen könnten. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, den
Grad der Arbeitsunfähigkeit zu modifizieren. Es wäre allenfalls
nützlich, die Zweitmeinung eines Kollegen einzuholen.
In der Folge verfasste Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie,
am 5. September 2007 die von Dr. med. I._______ angeregte
Zweitmeinung (act. 82). Dr. med. J._______ gab auszugsweise das
Gutachten von Dr. med. H._______ vom 11. Juni 2007 wieder und
erwähnte weiter, es gebe keinen Grund, von den Feststellungen und
Schlussfolgerungen der nach den Regeln der Kunst erstellten und
schlüssigen Expertise abzuweichen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab
11. Juni 2007 50 % in der bisherigen Tätigkeit als
Kundendienstberater, welche als leichte bis mittelschwere Tätigkeit
angesehen werden könne.
3.3.2 Nachdem die Vorinstanz am 13. September 2007 den Vor-
bescheid (act. 83) und am 7. Februar 2008 die erste Verfügung (vgl.
E. 1.4 hiervor) erlassen und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. März 2008 ein Gutachten von Dr. med. K._______ in Aussicht
gestellt hatte (act. 93), klärte die Vorinstanz im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens den medizinischen Sachverhalt weiter ab. In
der Folge erhielt sie Kenntnis von einem Bericht von Dr. med.
M._______ über das am 16. Oktober 2007 durchgeführte CT der
Lendenwirbelsäule (act. 97) sowie von einem undatierten Bericht von
Dr. med. K._______, Facharzt für Neurochirurgie, Spezielle
Schmerztherapie (act. 98).
Dr. med. K._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein Failed-
back-surgery-Syndrom, eine Radikulopathie L5 links, eine somato-
forme Schmerzstörung, chronische neuropathische Schmerzen, eine
Rotatorenmanschettenläsion rechts sowie eine endoforme Depression.
Weiter führte er zusammengefasst aus, im Vordergrund stünden nach
wie vor chronifizierte schwere neuropathische Schmerzen im linken
Bein. Die ungleichmässige Belastung von Becken und Wirbelsäule
habe zu einer ausgeprägten S-förmigen Skoliose geführt, "sodass
nicht nur die Restparese im linken Fuss und Bein und die Ge-
fühlsstörungen im linken Bein für das Dermatom L5, sondern auch die
Verformung in der Wirbelsäule eine erhebliche Bewegungseinschrän-
kung" bedeuteten. Diese Fehlhaltung habe auch zu einer weiteren
Fehlbelastung mit Schiefstand des Beckens und einseitiger Belastung
des rechten Hüftgelenks geführt, so dass es auch aus diesem Grunde
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zu einer etwa 50%igen Bewegungseinschränkung, insbesondere beim
Bücken, gekommen sei und sich die Gehstrecke auf maximal 500m
verkürzt habe. Verbunden mit der als chronisch im Stadium III nach
Gerbertagen zu qualifizierenden Schmerzsymptomatik seien die ent-
sprechenden schweren depressiven Episoden zu sehen. In der
Gesamtbewertung sei der Versicherte dauerhaft körperlich wie auch
psychisch in seiner Belastbarkeit hochgradig (zirka 80 %) einge-
schränkt und es bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit.
Nach Einsichtnahme in den Bericht von Dr. med. K._______ erstatte
Dr. med. L._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Physi-
kalische Medizin und Rehabilitation, vom medizinischen Dienst der
Vorinstanz am 23. Juli 2008 Bericht (act. 101). Sie war der Ansicht,
dass mit Blick auf die festgestellte Verbesserung (Wegfall funktioneller
Einschränkungen, Diskordanz zwischen Untersuchung und Beob-
achtung) jetzt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit vorliege. Den Berichten der Dres. med. M._______ und
K._______ seien keine neuen Elemente zu entnehmen, die es
erlauben würden, auf die frühere Stellungnahme zurückzukommen.
Die neu festgestellte Beeinträchtigung der rechten Schulter recht-
fertige die Annahme einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht,
obwohl sie Aktivitäten mit angehobenen Armen einschränke.
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 8. September 2008 gegenüber der letzten Renten-
revision (Mitteilung vom 7. Juni 2002) gemäss der überzeugenden,
schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme von Dr. med.
I._______ vom 22. Juli 2007 keine wesentlich veränderten Verhältnisse
in der Anamnese und in der klinischen Beschreibung belegt sind.
Dr. med. H._______ hat in seinem Gutachten vom 11. Juni 2007 die
gleich gebliebene Symptomatik restriktiver interpretiert.
3.4.1 Zwar schliessen identisch gebliebene Diagnosen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann,
wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der
versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzu-
passen. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. I._______ kann
vorliegend aber davon ausgegangen werden, dass eine derartige
tatsächliche Änderung nicht stattgefunden hat. Vielmehr stellt die
Beurteilung von Dr. med. H._______ mit überwiegenden
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Wahrscheinlichkeit nur eine revisionsrechtlich unbeachtliche
abweichende ärztliche Einschätzung eines – trotz offenbar erfolgter
Schulteroperation im Frühling 2008 (act. 93) – im Wesentlichen gleich
gebliebenen Gesundheitszustands dar (vgl. hierzu etwa das Urteil des
Bundesgerichts 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2). Der Umstand,
dass Dr. med. H._______ eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
anhand der gemäss Dr. med. I._______ im Wesentlichen gleich
gebliebenen Befunde vorgenommen hat, reicht nicht, um eine
revisionsweise Reduzierung des Rentenanspruchs zu begründen –
dies umso weniger, als keine rechtsgenüglichen, überzeugenden
Hinweise auf eine klare und objektivierbare Verbesserung aktenkundig
sind.
3.4.2 Aufgrund der nachvollziehbaren Berichte von Dr. med. I._______
und K._______ kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer – wie von Dr. med. J._______ in Anlehnung an die
Beurteilung von Dr. med. H._______ postuliert – ab dem 11. Juni 2007
in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeits- und leis-
tungsfähig war. Entgegen der Auffassung von Dr. med. J._______
vermag zudem das Gutachten von Dr. med. H._______ nicht restlos zu
überzeugen, da dieser bloss eine somatoforme Schmerzstörung sowie
einen Status nach einer Nukleotomie bei sequestriertem Band-
scheibenvorfall L5/S1 links (1. Februar 1995) diagnostiziert und die
zusätzlich beim Beschwerdeführer vorliegenden Befunde nicht in die
Diagnosestellung resp. in die Beurteilung der Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit einbezogen hat. Auch schenkte Dr. med. H._______ den Aus-
wirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden langjährigen
Chronifizierung und Arbeitsabstinenz zu wenig Beachtung. Das
Gutachten von Dr. med. H._______ erweist sich zudem als
aktenwidrig, wenn es zum einen entgegen den glaubhaften
Ausführungen des Versicherten (B-act. 8) und der Experten des
D._______ (act. 50, S. 18) davon ausgeht, bei der vom
Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit und nicht um körperliche Schwer-
arbeit gehandelt, und zum andern auch zu einem nicht unwesentlichen
Teil auf einem Eindruck der Simulation des Versicherten beruht,
obwohl sich hiefür in früheren ärztlichen Stellungnahmen kein Hinweis
findet und die D._______-Experten sogar explizit festhalten, im
Rahmen der Begutachtung vom März 1998 seien keine Anzeichen
einer Aggravation oder gar Simulation festgestellt worden (act. 50, S.
17).
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3.4.3 Hinsichtlich des Umstandes, dass sich Dr. med. J._______ als
Facharzt für Psychiatrie bei seiner Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit derjenigen des Psychiaters und Neurologen
Dr. med. H._______ angeschlossen hat, ist festzuhalten, dass dem
Versicherten die IV-Rente ursprünglich in erster Linie aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen im somatischen Bereich zu-
gesprochen worden war. So diagnostizierte damals Dr. med.
B._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz – gestützt auf
Unterlagen aus Deutschland (act. 10 bis 20, 22 bis 29) – eine
Lumboischialgie links sowie einen Status nach einer
Diskushernienoperation L5/S1 am 1. Februar 1995 (act. 30). Daran
änderte sich auch im Rahmen der in den Jahren 1997/98 und 2002
erfolgten Rentenrevisionen nichts Wesentliches: Dr. med. C._______
vom medizinischen Dienst hielt am 15. Juli 1998 nach Vorliegen des
D._______-Gutachtens vom 21. April 1998 (act. 50) dafür, dass sich
die Situation stabilisiert und irreversibel zeige (act. 47). Der gleichen
Ansicht war auch Dr. med. E._______, qualifizierte dieser doch die
medizinischen Verhältnisse als vollkommen unverändert (act. 63). Auch
mit Blick auf diese Gegebenheiten kann nicht auf die Beurteilung der
Dres. med. J._______ und H._______ in ihrer Eigenschaft als
Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie abgestellt werden. Da Dr.
med. L._______ in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2008 (act. 101)
insbesondere die Auffassung der Dres. med. J._______ und
H._______ bestätigt hat, vermag auch deren Schlussfolgerung nicht
zu überzeugen.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung vom 8. September 2008 im Vergleich zur letzten, mit Mitteilung
vom 7. Juni 2002 abgeschlossenen Rentenrevision keine erhebliche
Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – auch
nicht in Form einer verbesserten Anpassung an die vorhandenen
Leiden – und damit auch keine Verbesserung der Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Unter
diesen Umständen ist die Herabsetzung der seit 1. Januar 1996
laufenden ganzen IV-Rente auf eine halbe IV-Rente ab dem 1. Novem-
ber 2008 nicht zulässig.
In Gutheissung der Beschwerde vom 16. Oktober 2008 ist demnach
die angefochtene Verfügung vom 8. September 2008 aufzuheben und
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die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
dem 1. November 2008 weiterhin eine ganze Rente der IV auszu-
richten.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten trägt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der
Regel die unterliegende Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können
allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem
obsiegenden Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten.
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Partei -
entschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vor-
instanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 16. Oktober 2008 wird die Ver-
fügung vom 8. September 2008 aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab 1. November 2008 und weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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C-6549/2008
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ____________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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