Abtei lung II I
C-655/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,
Gemeindestrasse 48, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
E._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-655/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende E._______ (geb. 6. Juni 1989, nach-
folgend: Gesuchsteller) ersuchte am 9. August 2007 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich wohn-
haften Vater. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum
vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der
Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegeh-
ren mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 ab. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksich-
tigung der persönlichen Verhältnisse und der bestehenden Vorakten
könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als ge-
sichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2008 beantragt der anwaltlich
vertretene Vater des Gesuchstellers, S._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer bzw. Gastgeber), die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Bewilligung der Einreise. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung. Er bringt im Wesentlichen vor, mit Bundesge-
richtsentscheid vom 31. Mai 2007 sei der Nachzug seines Sohnes in
die Schweiz verweigert worden. Das Bundesgericht und die Vorinstan-
zen hätten ihre Begründung darauf gestützt, er könne die Beziehung
zu seinem Sohn im bis anhin gewohnten Rahmen durch gegenseitige
Besuche weiterhin pflegen. Mit der Verweigerung der Einreise würden
diese familiären Beziehungen jedoch behördlich erheblich behindert.
Dies müsse als stossend erachtet werden, denn aufgrund der Annah-
me, dass der familiäre Verkehr nicht behördlich verhindert würde, sei
das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen worden. Überdies sei
sein Sohn noch schulpflichtig und habe daher sehr wohl Verpflichtun-
gen nachzugehen. Zudem sei im ablehnenden Familiennachzugsent-
scheid davon ausgegangen worden, zwischen Mutter und Sohn be-
stünde eine innige Beziehung. Es sei nicht klar, weshalb beim Ent-
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scheid über das Besuchervisum nicht auch davon auszugehen sei,
sein Sohn würde aufgrund dieser innigen Beziehung nach erfolgtem
Besuchsaufenthalt zu seiner Mutter zurückkehren. Schliesslich fügt der
Beschwerdeführer an, aus dem pauschalen Verweis auf die Vorakten
sei nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Umständen die Vorinstanz
ihre Schlussfolgerung ziehe. Die nicht gesicherte Wiederausreise dürfe
jedoch nicht ohne triftige, vom Gesuchsteller selbst gesetzte Anhalts-
punkte verneint werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht dargetan
worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 erhielt der Beschwerde-
führer Gelegenheit, seine Rechtsmitteleingabe zu ergänzen, worauf
dieser jedoch mit Eingabe vom 18. Februar 2008 verzichtete.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung unter ande-
rem an, der Gesuchsteller sei jung und unverheiratet. Seine schuli-
schen Verpflichtungen schienen nicht derart zwingend zu sein, dass
sie einem Auswanderungswillen entgegen stünden, sei er doch bis vor
kurzem bereit gewesen, im Rahmen des Familiennachzuges zu
seinem Vater in die Schweiz zu ziehen, was einen Abbruch der Schule
bedeutet hätte. Auch würde eine intakte emotionale Bindung zur
Mutter nicht bedeuten, dass damit besondere familiäre Verpflichtungen
verbunden wären. Solche seien konkret auch nie behauptet worden.
Dazu sei ausserdem anzumerken, dass gerade im Familiennachzugs-
verfahren die angeblichen Probleme und Streitereien mit der Mutter
von der Beschwerdeseite als Argument für eine Übersiedelung zum
Vater angeführt worden seien. Ergänzend kämen auch die Vorakten
des Gesuchstellers und seiner Familie in Betracht. Aus diesen ginge
hervor, dass beide Elternteile des Gesuchstellers mit ihren sämtlichen
Kindern zwei erfolglose Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen
hätten. Dem Vater sei es schliesslich gelungen durch Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlan-
gen. Der Gesuchsteller selber habe im Zuge der erfolglosen Asylgesu-
che zweimal von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat zurückgeführt
werden müssen. Ein halbes Jahr nach der Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin habe der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für
seinen ältesten Sohn gestellt, nachdem er sich von seiner geschiede-
nen Ehefrau das Sorgerecht habe übertragen lassen. Damit hätten
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beide – Vater und Sohn – erneut den Willen bekundet, sich definitiv in
der Schweiz eine Zukunft aufzubauen.
F.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. April 2008
vor, das damalige Verhalten der Eltern dürfe dem Sohn nicht zum
Nachteil entgegengehalten werden. Es sei willkürlich, wenn sich die
verfügende Behörde auf das Verhalten der Eltern stütze. Richtig sei in-
dessen, dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Familiennachzuges
einen Migrationswillen bekundet habe. Inzwischen sei er 19 Jahre alt
und fähig, die Abweisung des Familiennachzugsgesuches inhaltlich
nachzuvollziehen. Er akzeptiere den Entscheid vollumfänglich. Als das
Gesuch gestellt worden sei, sei er noch inmitten der Pubertät gewesen
und habe sich in einer schwierigen, zum Teil orientierungslosen
Lebenssituation befunden. Heute sei er erwachsen und viel gefestigter.
Er gehe regelmässig zur Schule und werde in einem Jahr sein Buch-
halterdiplom erwerben, welches ihm eine gute Grundlage für den
Berufseinstieg biete. Anderseits lebe er mit M._______ in einer Part-
nerschaft. Das Paar sei verlobt und habe konkrete Hochzeitspläne
sowie den Wunsch eine eigene Familie zu gründen und sehe die ge-
meinsame Zukunft im Kosovo. Ausserdem würde sein Sohn bei der
Betreuung der drei jüngeren Geschwister mithelfen, nachdem die
Grossmutter im Oktober 2007 gestorben sei. Einerseits unterstütze er
damit seine allein erziehende Mutter. Anderseits indentifiziere er sich
von sich aus mit einer Art „Vaterrolle vor Ort“, die ihm grosses Verant-
wortungsgefühl gäbe, mithin auch das Bewusstsein, von seiner Familie
im Kosovo gebraucht zu werden. Nach dem Gesagten seien keine
Gründe ersichtlich, weshalb die fristgerechte Wiederausreise des Ge-
suchstellers nicht als gesichert erscheinen solle. Zu den Akten ge-
reicht wurden eine Schulbestätigung, eine eidesstattliche Erklärung
des Gesuchstellers zur geplanten Hochzeit und eine Flugreservations-
bestätigung.
G.
Am 8. Mai 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen
Akten des Gesuchstellers bei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung
der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht end-
gültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind,
das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend
somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG).
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Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 VEA). Das schweizeri-
sche Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf
Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/ München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im
Ausländer- und Asylrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weite-
ren Verweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la
vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). Dem be-
hördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden
Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von
Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten,
die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.4 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen
(vgl. Art. 1–5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
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und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung im Einklang steht.
4.2 Der Gesuchsteller lebt im seit Februar 2008 unabhängigen und
von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die politische Unab-
hängigkeit dürfte hingegen nach Einschätzungen von Fachleuten auf
die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich das Land gegenwärtig
befindet, kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben.
Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelun-
gen, im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch.
So erzielen mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen kein oder
zumindest kein regelmässiges Einkommen. Schätzungen zufolge ist
die Arbeitslosenquote bei Jugendlichen noch höher. Gemäss World
Bank Country Brief 2007 (Stand: Februar 2008) liegt zudem der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo bei 45%. In extremer Armut,
d.h. mit weniger als 0.93 € pro Tag, leben 15% der Bevölkerung. Der
Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch,
was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So
stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusi-
ve Kosovo); dieser Trend hat sich auch im Verlauf dieses Jahres fortge-
setzt (vgl. Bundesamt für Migration, Asylstatistik 3. Quartal 2008,
S. 7), was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 –
mit einer Zunahme von 60.7% im Vergleich zum Vorquartal – Rang 3
der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt.
4.3 In Anbetracht der gegenwärtig schwierigen Lage und unter
Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
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gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer
anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
Der 19-jährige Gesuchsteller lebt gemäss eigenen Angaben gegen-
wärtig mit seiner Mutter zusammen in der Stadt Peje, ist verlobt und
soll die 13. Schulklasse der Wirtschaftsoberschule besuchen. Neben
den privaten und schulischen Bindungen an sein Heimatland verweist
der Beschwerdeführer ausserdem auf die familiären Verpflichtungen,
die sein Sohn gegenüber den jüngeren Geschwister wahrnehmen
würde.
5.1 Bei der Prüfung der geltend gemachten Beziehungen zum Heimat-
land berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht auch den bisherigen Auf-
enthalt des Gesuchstellers in der Schweiz. Zwar lassen – wie der
Beschwerdeführer vorbringt – die Migrationsbestrebungen der Eltern
nicht unmittelbar auf das Verhalten des Gesuchstellers schliessen.
Dieser lebte jedoch während rund 12 Jahren in der Schweiz und ver-
brachte hier den grössten Teil seiner Kindheit. Der Beschwerdeführer
stellte ausserdem im Januar 2005 – knapp ein Jahr nachdem sein
Sohn in den Kosovo zurückkehren musste – ein Gesuch um Bewilli-
gung des Familiennachzugs seines Sohnes. Nur gerade ein halbes
Jahr vor Einreichung des Visumantrags machte er im Familiennach-
zugsverfahren mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2007 beim
Bundesgericht noch die Integrationsschwierigkeiten seines Sohnes im
Kosovo geltend und führte ferner die Probleme an, die dieser mit der
Mutter habe, sowie die enge Bindung seines Sohnes zur Schweiz. Mit
Urteil vom 31. Mai 2007 wies das Bundesgericht die Beschwerde hin-
gegen ab.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein Sohn akzeptiere
diesen Entscheid und verweist darauf, dass das Familiennachzugsge-
such gestellt worden sei, als sich dieser in einer schwierigen Lebenssi-
tuation befunden habe. Zwischenzeitlich sei er erwachsen geworden
und habe für seine Zukunft in beruflicher und familiärer Hinsicht klare
Ziele. Die schwierige Situation bestand hingegen offenbar noch weni-
ge Monate vor Einreichung des Visumgesuchs. Es scheint daher frag-
lich, inwiefern sich der Gesuchsteller bereits wirklich in einer gefestig-
ten Situation befindet. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund und an-
gesichts des weiteren Aufenthaltes des Vaters in der Schweiz von
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einem starken Bezug des Gesuchstellers zur Schweiz ausgegangen
werden.
5.3 Demgegenüber lassen die schulischen Verpflichtungen und der
anstehende Schulabschluss nicht auf eine massgebliche Verwurzelung
des Gesuchstellers in seinem Heimatland schliessen. So war der
Gesuchsteller im Rahmen des Familiennachzugverfahrens einerseits
bereit, die Schule zwecks dauerhaften Verbleibs in der Schweiz abzu-
brechen. Zum anderen scheinen die geltend gemachten beruflichen
Perspektiven, die ihm der Schulabschluss ermöglichen soll, angesichts
der hohen Arbeitslosenrate bei Jugendlichen und der schwierigen wirt-
schaftlichen Lage im Kosovo (vgl. oben E. 4.2) zweifelhaft. Dass der
Gesuchsteller bereits über eine künftige Arbeitsstelle verfügen würde,
wird denn auch nicht vorgebracht.
5.4 Ebenso wenig vermag die vorgebrachte Beziehung des Gesuch-
stellers zu M._______ hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise bieten. Der Gesuchsteller ist schliesslich erst 19 Jahre alt
und es stellt sich die Frage, inwiefern es sich bei der besagten Bezie-
hung, die erstmals mit Replik vom 28. April 2008 vorgebracht wird, um
eine gefestigte Bindung handelt. Zwar bekräftigt der Gesuchsteller mit
der eidesstattlichen Erklärung vom 10. April 2008 seine Absicht,
M._______ in diesem Jahr heiraten zu wollen. Daraus ergeben sich
indessen gegenwärtig keine familiären Verpflichtungen. Ausserdem ist
angesichts der allgemein schwierigen Lage in der Herkunftsregion
nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Emigration auch in der Hoff-
nung und Erwartung erfolgt, nahe Angehörige später nachzuziehen
bzw. sie aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können.
5.5 Was die familiären Aufgaben und die Beziehung zur Mutter betrifft,
so macht der Beschwerdeführer die emotionale Bindung seines
Sohnes zur Familie geltend und führt diesbezüglich an, nach dem Tod
der Grossmutter im Oktober 2007 habe sein Sohn die Lücke gefüllt,
die in der Erziehung und Betreuung der Geschwister entstanden sei.
Inwiefern aus einer emotionalen Bindung zur Mutter familiäre
Verpflichtungen abzuleiten seien, die den Gesuchsteller zu einer frist-
gerechten Wiederausreise anhalten sollten, ist in Frage zu stellen.
Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht zu Unrecht angezweifelt,
nachdem nämlich lediglich ein halbes Jahr vor Einreichung des Visum-
antrags im Rahmen des Familiennachzugverfahrens die angeblichen
Probleme und Streitereien mit der Mutter von der Beschwerdeseite
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noch als Argument für eine Übersiedelung zum Vater angeführt
wurden (vgl. oben E. 5.1) und bis zur Beschwerdeeinreichung nie von
familiären Verpflichtungen die Rede war, die dem Gesuchsteller
oblägen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zeitlich noch nicht
so weit zurückliegende instabile psychische Verfassung des
Gesuchstellers sowie dessen relativ geringen Altersunterschied
gegenüber seinen drei jüngeren Geschwistern hinzuweisen, welche
die Bedeutung der erstmals in der Replik vom 28. April 2008
geschilderten familiären Verantwortlichkeiten (Unterstützung der
Mutter sowie Art "Vaterrolle" gegenüber den jüngeren Geschwistern),
zu denen sich der Gesuchsteller neuerdings verpflichtet sieht,
zumindest teilweise relativieren.
5.6 Schliesslich erhebt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
den Vorwurf, die Vorinstanz würde die Fakten je nach Belieben inter-
pretieren, um ihre Entscheide zu stützen. Die Vorinstanz widerspricht
diesem Vorwurf zu Recht und hält der Beschwerdeseite entgegen, viel-
mehr selbst Anzeichen solchen Verhaltens an den Tag zu legen. Sie
verweist in concreto auf eine von der UNMIK ausgestellte Bestätigung
vom 20. Juli 2007, in welcher der Gesuchsteller eidesstattlich erklärte,
mit seinen Eltern und seiner Grossmutter in einem gemeinsamen
Haushalt zu leben. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerde-
führer bereits seit über zwei Jahren mit einer Schweizerin verheiratet
war und in der Schweiz lebte. Es erklärt sich von selbst, dass solches
Verhalten die Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller dargestellten fa-
miliären und beruflichen Verpflichtungen in seinem Heimatland in
Zweifel stellt.
6.
6.1 Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevor-
schriften steht das Interesse des Gesuchstellers und seines Vaters an
einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegen-
über, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt
wird.
6.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt Bezug auf die
Vorinstanzen und macht insbesondere geltend, der Schutz der familiä-
ren Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern gemäss
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Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sei gewährleistet, wenn die bisherigen
familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert würden, was je-
doch in casu durch die Verweigerung der Einreisebewilligung eben
gerade zutreffe. Dies sei stossend, sei doch die Verweigerung des
Familiennachzugs vom Bundesgericht und allen Vorinstanzen damit
begründet worden, dass die Beziehung zu seinem Sohn im bis anhin
gewohnten Rahmen durch gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt
werden könnte.
6.2.1 Diesbezüglich ist zu vergegenwärtigen, dass der Gesuchsteller
volljährig ist und deshalb grundsätzlich nicht mehr unter den Schutz
von Art. 8 EMRK fällt. Die Beziehungen der erwachsenen Kindern zu
ihren Eltern können jedoch ausnahmsweise ebenfalls unter den
Schutzbereich des Rechts auf Anspruch des Privat- und Familienle-
bens subsumiert werden, und zwar im Falle des Vorliegens eines vom
Alter unabhängigen Abhängigkeitsverhältnisses wie etwa im Rahmen
von Betreuungs- und Pflegeverhältnissen aufgrund geistiger oder kör-
perlicher Behinderung (vgl. STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehren-
zeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2008, N. 24 zu Art. 13 [mit Hinweisen]). Ein solches Abhängig-
keitsverhältnis ist indessen vorliegend nicht vorhanden.
6.2.2 Der Rechtsvertreter verkennt überdies die klare Argumentations-
linie des Bundesgerichts in Bezug auf die Pflege der Vater-Sohn-
Beziehung im Urteil über den abgewiesenen Familiennachzug. Die
daraus vorweggenommene Ableitung eines gegenseitigen Besuchs-
rechts findet im Urteil sowie auch in den Akten keinerlei Stütze. So be-
urteilt das Bundesgericht es nämlich für den Beschwerdeführer als zu-
mutbar, das Familienleben mit seinem ältesten Sohn (und seinen
übrigen Kindern) wie bis anhin in seiner Heimat bzw. von der Schweiz
aus zu pflegen und ihn auf diese Weise punktuell durch Telefonate und
Besuche zu unterstützen sowie für seine materielle Sicherheit zu
sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.15/2007 vom 31. Mai 2007
E. 3.3).
Da von der EMRK und der BV das Familienleben nicht an einem be-
stimmten Ort garantiert wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinwei-
sen]), läge ein Eingriff in dessen Schutzbereich erst dann vor, wenn
sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der per-
sönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Vi-
Seite 11
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sumsverweigerung würde für den Gesuchsteller somit erst dann zu
einem Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer bzw. dem Gesuch-
steller Reisen ins Ausland generell verwehrt wären und damit der
Kontakt verunmöglicht würde. Dies trifft aber in casu nicht zu; dem
Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, den persönlichen Kontakt zu
seinem Sohn im Kosovo bzw. ausserhalb der Schweiz zu pflegen.
7.
Aufgrund dieser Darlegungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gelten-
den Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller
die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher
nicht Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Übrigen
richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zuste-
hende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2
sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2])
(Dispositiv S. 13)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] bzw. ZEMIS [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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