B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-655/2018
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Oskar Müller, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung IVSTA
vom 19. Dezember 2017.
C-655/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1958 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Deutschland, arbeitete mit Un-
terbrüchen von Juli 1976 bis Dezember 2010 als Grenzgänger in der
Schweiz und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 256/5).
B.
B.a Am 8. Oktober 2003 (Datum Posteingang; Vorakten 4) stellte der Be-
schwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
B._______ (im Folgenden: SVA B._______), ein Gesuch um Bezug von
Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Er machte
geltend, seit dem 7. Mai 2003 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig
zu sein.
B.b In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten
für eine vom (…) 2005 bis zum (…) 2006 dauernden Umschulung zum „(…)
System Engineer“ gewährt (Vorakten 65, 71, 73), welche jedoch nicht er-
folgreich verlief (Vorakten 67, 68, 76/2).
B.c Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 (Vorakten 82/2) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Nach Eingang der «Einspra-
che» des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2006 (Vorakten 82/4) und «Ein-
spracheergänzung» vom 1. August 2006 (Vorakten 83/2) bestätigte sie mit
«Einspracheentscheid» vom 9. November 2006 (Vorakten 92/2) ihre Ver-
fügung und erwog, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2006 (Vorakten
103/4) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3165/2006 vom
5. Dezember 2008 dahingehend gut (Vorakten 108), als es die Sache zur
Vornahme einer umfassenden multidisziplinären medizinischen Untersu-
chung des Beschwerdeführers an die IVSTA zurückwies.
B.d Die IVSTA überwies die Akten am 12. März 2009 (Vorakten 111) der
SVA B._______, welche ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachbe-
reichen Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie beim C._______
Spital in Auftrag gab. Gestützt auf das Gutachten vom 23. November 2009
(Vorakten 117) stellte die SVA B._______ mit Vorbescheid vom 16. März
2010 (Vorakten 121) dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben
Invalidenrente vom 1. Juni 2004 bis zum 31. August 2004 und einer ganzen
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Rente vom 1. September 2004 bis zum 28. Februar 2005 in Aussicht. Die
entsprechenden Verfügungen wurden von der IVSTA am 10. Oktober 2012
(Vorakten 173, 174) erlassen.
C.
Während des hängigen Verfahrens (vgl. Bst. B hiervor) verunfallte der Be-
schwerdeführer am 23. Dezember 2009 (Vorakten 128) und zog sich dabei
eine Verletzung des linken Handgelenks zu. Wegen der Unfallfolgen mel-
dete er sich am 9. November 2010 (Vorakten 128) erneut bei der SVA
B._______ für die Ausrichtung von IV-Leistungen an. Mit Vorbescheid vom
6. August 2012 (Vorakten 159) informierte die SVA B._______ den Be-
schwerdeführer darüber, dass vorgesehen sei, ihm vom 1. Mai 2011 bis
zum 30. September 2011 eine ganze Rente auszurichten. Der Beschwer-
deführer machte mit Einwand vom 5. September 2012 (Vorakten 167) eine
unvollständige Aktenlage geltend und beantragte die Durchführung einer
funktionsorientierten medizinischen Abklärung. Daraufhin liess die SVA
B._______ beim C._______ Spital ein polydisziplinäres Gutachten auf den
Gebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie
erstellen (Vorakten 188). Nach Eingang des Gutachtens datierend vom
7. August 2013 (Vorakten 223) und der Stellungnahmen des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. August 2013 (Vorakten 229/3) und vom
11. Dezember 2013 (Vorakten 229/4) stellte die SVA B._______ dem Be-
schwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Januar 2014 (Vorakten 235) die
Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember
2011 und einer Viertelsrente ab 1. Januar 2012 in Aussicht. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 (Vorakten 242) Einwand. Die
IVSTA erliess daraufhin zwei Verfügungen je datierend vom 13. März 2014
(Vorakten 256, 257), welche inhaltlich dem Vorbescheid der SVA
B._______ vom 6. Januar 2014 entsprachen. Die Verfügungen sind unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen (Vorakten 263).
D.
Am 11. März 2015 machte der Beschwerdeführer gegenüber der SVA
B._______ (Vorakten 270) und der IVSTA (Vorakten 272), unter Vorlage
von medizinischen Berichten, eine gesundheitliche Verschlechterung gel-
tend (Vorakten 271). Gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom
6. Juni 2015 (Vorakten 279/3), informierte die SVA B._______ den Be-
schwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juni 2015 (Vorakten 280) dar-
über, dass vorgesehen sei, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da
nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhält-
nisse verändert hätten. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juli 2015
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Seite 4
(Vorakten 285) unter Beilage von Arztberichten Einwand. Nachdem der
RAD am 4. August 2015 (Vorakten 289/2) festgestellt hatte, dass keine
neuen, unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden seien, trat die SVA
B._______ mit Verfügung vom 7. August 2015 (Vorakten 290) auf das Re-
visionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Mit Entscheid vom
26. Oktober 2015 (Vorakten 298) hob das Sozialversicherungsgericht des
Kantons B._______ die Verfügung der SVA B._______ mangels Zustän-
digkeit auf. Daraufhin übermittelte die SVA B._______ die Akten der IVSTA
(Vorakten 304), welche ihr jedoch mitteilte (Vorakten 306), da der Be-
schwerdeführer Grenzgänger sei, sei die SVA B._______ für eventuell wei-
tere Abklärungen und die Vorbereitung der Verfügung zuständig. In der
Folge erliess die SVA B._______ am 20. Mai 2016 (Vorakten 316) einen
Vorbescheid, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte, es sei vorgese-
hen, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach Erhalt
des Einwandes des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2016 (Vorakten 321)
holte die SVA B._______ Arztberichte ein, welche sie ihrem RAD vorlegte
(Vorakten 357). Gestützt auf die Stellungnahmen des IV-Arztes
Dr. E._______, Chirurg, vom 5. Oktober 2016 (Vorakten 357/4), 13. März
2017 (Vorakten 357/6) und 30. Mai 2017 (375/7) verfügte die IVSTA am
19. Dezember 2017 (Vorakten 269, 367/3, 368/3) die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens mit der Begründung, aus medizinischer Sicht seien keine
neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden.
E.
Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 reichte der Beschwerdefüh-
rer am 31. Januar 2018 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. De-
zember 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme eines polydis-
ziplinären Gutachtens mit anschliessender funktionsorientierter Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom
19. Dezember 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich-
ten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten. Als Begrün-
dung brachte er zusammenfassend vor, der Bericht des Spitals F._______
vom 22. Dezember 2014 bestätige im Vergleich zu den Abklärungen im
November 2012 eine wesentliche Verschlechterung im lumbalen Bereich;
daher sei der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollstän-
dig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invalidi-
tätsschätzungen zu ermitteln. Zudem sei der Verlust der Arbeitsstelle ein
zusätzlicher Revisionsgrund.
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Seite 5
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018 (BVGer act. 2) einver-
langte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 20. Feb-
ruar 2018 (BVGer act. 4) bei der Gerichtskasse ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. April 2018 (BVGer act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Als Begründung legte sie die Stellungnahme der SVA
B._______ vom 10. April 2018 bei, welche ihrerseits zur Begründung auf
die angefochtene Verfügung und die Akten, insbesondere die RAD-Stel-
lungnahmen in den Feststellungsblättern, verwies.
H.
Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 (BVGer act.
8) sinngemäss seine bisherigen Anträge und deren Begründung und
brachte ergänzend vor, wie im Einwandverfahren würde die Vorinstanz
bzw. die SVA B._______ sich auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers äussern.
I.
Am 8. Juni 2018 (BVGer act. 10) bestätige die Vorinstanz ihre bisherigen
Anträge und reichte die Stellungahme der SVA B._______ vom 5. Juni
2018 ein, worin diese mitteilte, dass sie auf eine Duplik verzichte.
J.
Am 14. Juni 2018 (BVGer act. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
K.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 17. August 2018 (BVGer act. 12),
4. Oktober 2018 (BVGer act. 14) und 18. Oktober 2018 (BVGer act. 16)
reichte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. G._______ vom 8. August
2018 (BVGer act. 12/2), 26. September 2018 (BVGer act. 14/1) und 10. Ok-
tober 2018 (BVGer act. 16/1) ein, welche die Vorinstanz gemäss Aufforde-
rung des Bundesverwaltungsgerichts ihrem RAD vorlegte. Der IV-Arzt
Dr. E._______, Chirurg, hielt am 23. November 2018 fest (BVGer act.
20/2), es handle sich um eine altersbedingte Zunahme der Degeneration
bei diesbezüglich aktenbekannten Diagnosen, wobei sich jene offenbar in
einem Aktivierungsgeschehen befinden würden. Die von Dr. G._______
gestellte Diagnose eines chronifizierten CRPS-Syndroms beim linken Arm
C-655/2018
Seite 6
sei nicht nachvollziehbar. Auf Anfrage des Beschwerdeführers begründete
Dr. G._______ am 19. Dezember 2018 (BVGer 23/1) seine Diagnose.
L.
Am 8. Mai 2019 (BVGer act. 25) übermittelte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht den Neufeststellungsbescheid aus Deutsch-
land vom 10. April 2019, worin dem Beschwerdeführer ein Behinderungs-
grad von 60 % bescheinigt wurde.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver-
fügung vom 19. Dezember 2017, mit der die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Ausrichtung einer höheren IV-Rente abwies.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vor-
behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG (172.021) die besonderen
Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss
(Art. 60 ATSG und Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) sowie formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.
C-655/2018
Seite 7
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2;
BGE 138 V 218 E. 6).
1.7 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tä-
tigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. In Anwendung von Art. 40
Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter
Vorbehalt der Abs. 2bis – 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt
als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Er lebte, namentlich auch im
Zeitpunkt der Anmeldung im Grenzgebiet und macht einen Gesundheits-
schaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Unter diesen Umständen war die SVA B._______ für die Ent-
gegennahme und Prüfung seines Rentenrevisionsgesuchs sowie die Vo-
rinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Daran än-
dert nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in H._______ und da-
mit nicht mehr im Grenzgebiet lebt, da die einmal begründete Zuständigkeit
bestehen bleibt (Urteil des BGer 8C_814/2016 E. 4.2), wenn – wie hier –
keine Ausnahme nach Art. 40 Abs. 2bis – 2quater IVV vorliegt.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; BGE 139 V 335 E. 6.2; BGE 138 V
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Seite 8
475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens
beim Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2017 in Kraft standen. Wei-
ter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 19. Dezember 2017) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von
Dr. G._______ vom 8. August 2018 (BVGer act. 12/2), 26. September 2018
(BVGer act. 14/1), 10. Oktober 2018 (BVGer act. 16/1) und 19. Dezember
2018 (BVGer 23/1) datieren nach Verfügungserlass und sind damit vorlie-
gend nicht zu beachten. Dasselbe gilt auch für den Neufeststellungsbe-
scheid aus Deutschland vom 10. April 2019 (BVGer act. 25/1). Ebenso ist
die Stellungnahme des RAD vom 23. November 2018 (BVGer act. 20/2)
nicht zu berücksichtigen. Hingegen stellen die Berichte von Dr. G._______
vom 1. April 2017 (Vorakten 348. 351, 373; BVGer act. 1/6) und vom
15. Oktober 2017 (Vorakten 362, 374; BVGer act. 1/8) keine Noven dar, da
sie vor Verfügungserlass erstellt wurden.
2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen bzw. die
Verschlechterung einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich in-
des auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvor-
schriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des
BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
C-655/2018
Seite 9
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs (BVGer act. 1).
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der
Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro-
zess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass
des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu
können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Ent-
scheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465
E. 4.3.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.H.).
3.2
3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von
Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum aus Art. 29 Abs. 2 BV flies-
senden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrneh-
mung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Akten-
führungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V
372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a; Urteil des BVGer C-2696/2018 vom 31. Juli
2019 E. 2.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und
übersichtliche Aktenführung verpflichtet Behörden und Gerichte, die Voll-
ständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzu-
stellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer
5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2; Urteil des BVGer C-2696/2018
vom 31. Juli 2019 E. 2.1). Die Unterlagen sind von Beginn weg in chrono-
logischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akten-
einsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem
durchgehend zu paginieren. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu
erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Ver-
fahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom
19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 137 I 247]; Urteil des BGer
C-655/2018
Seite 10
8C_616/ 2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer C-2696/2018
vom 31. Juli 2019 E. 2.1).
3.2.2 Das von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichte Dos-
sier genügt den dargelegten Anforderungen an eine vollständige und sys-
tematische Aktenführung nicht, da die Akten verschiedentlich nicht chrono-
logisch geordnet sind. So findet sich beispielsweise das Dokument act. 270
aus dem Jahr 2015 nach act. 269 aus dem Jahr 2017. Zudem besteht teil-
weise innerhalb einer Aktennummer keine Chronologie, wie bei act. 156
[156/1-156/237] und act. 227 [227/1-227/328]). Weiter wurden Beilagen zu
den Briefen des Beschwerdeführers einmal vorher (Vorakten 241, 284,
309, 321, 331, 349) und einmal nachher (Vorakten 253, 277, 287, 334, 337,
341, 350 [identisch act. 349], 361) abgelegt. Ausserdem wurden selbst Ak-
tenstücke die zu derselben Eingabe des Beschwerdeführers gehören, teil-
weise vorher (Vorakten 373, 374) und teilweise nachher (Vorakten 377,
378, 373, 380, 381) eingereiht.
3.2.3 Aufgrund der mangelnden Aktenführung wird zum einen die effiziente
Wahrung der Rechtsansprüche des Beschwerdeführers unnötig erschwert.
Zum andern wird hiermit auch für die Rechtsmittelbehörde die Erarbeitung
der Übersicht über den massgeblichen Sachverhalt und die verlässliche
Referenzierung der Akten erschwert. Die Vorinstanz wird daher angehal-
ten, in künftigen Fällen sämtliche Akten chronologisch und vollständig zu
führen und im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren stets eine systema-
tische Paginierung vorzunehmen (Urteil des BVGer C-2696/2018 vom
31. Juli 2019 E. 2.2). Dem beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
entstandene Mehraufwand ist im Rahmen der Bemessung der Parteient-
schädigung Rechnung zu tragen (Urteil des BVGer C-2696/2018 vom
31. Juli 2019 E. 2.3).
3.3 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (BGE 134 V 97) – das rechtliche
Gehör im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG
teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid
über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer
bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte
Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG
(Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind dabei Fra-
gen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Bst. c – f IVG
fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). Die Parteien können innerhalb einer Frist von
30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV).
C-655/2018
Seite 11
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un-
komplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die
Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134
V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtli-
chen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur
zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern
(Urteil des BVGer C-3327/2017 E. 3.2).
3.4 Aus den Akten geht, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht hervor, dass
die Vorinstanz bzw. die SVA B._______, einen Vorbescheid zur Abweisung
des IV-Gesuchs erlassen hätte.
3.4.1 Der Beschwerdeführer stellte am 11. März 2015 (Vorakten 270, 271,
272) ein Revisionsgesuch und machte eine Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustands und eine Änderung in erwerblicher Hinsicht geltend.
3.4.2 Am 10. Juni 2015 erliess die SVA B._______ einen Vorbescheid
(Vorakten 280), worin sie dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf
sein Revisionsgesuch in Aussicht stellte. Daraufhin ersuchte der Be-
schwerdeführer am 12. Juni 2015 (Vorakten 281, 282) um Akteneinsicht
und insbesondere um die Zustellung des Feststellungsblatts. Am 18. Juni
2015 (Vorakten 283) stellte die SVA B._______ dem Beschwerdeführer Ak-
ten zu, wobei aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist, ob auch das Fest-
stellungsblatt (Vorakten 279) mit der Stellungnahme des RAD vom 6. Juni
2015 (Vorakten 279/3) zugestellt wurde. Nach Eingang des Einwandes des
Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 (Vorakten 285) und ärztlicher Unter-
lagen (Vorakten 284, 288), welche die SVA B._______ ihrem RAD vorlegte
(Vorakten 289/2), verfügte sie am 7. August 2015 (Vorakten 290) das Nicht-
eintreten auf das Revisionsgesuch. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015
(Vorakten 293) bat der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Die SVA
B._______ liess mit Brief vom 21. August 2015 (Vorakten 294) dem Be-
schwerdeführer Akten zukommen, jedoch ist wiederum nicht ersichtlich, ob
insbesondere das Feststellungsblatt (Vorakten 289) mit der Stellungnahme
des RAD vom 4. August 2015 (Vorakten 289/3) beigelegt war. Die gegen
die Verfügung vom 7. August 2015 erhobene Beschwerde vom 14. Sep-
tember 2015 (Vorakten 295/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons B._______ mit Urteil vom 26. Oktober 2015 (Vorakten 298) dahin-
gehend gut, als es die Verfügung vom 7. August 2017 wegen Unzuständig-
keit der entscheidenden Behörde aufhob und erkannte, die Akten seien
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die zuständige IVSTA zu über-
weisen, damit sie verfüge.
C-655/2018
Seite 12
3.4.3 Die IVSTA erliess jedoch zunächst keine Verfügung, sondern teilte
der SVA B._______ am 11. März 2016 (Vorakten 306) mit, dass sie die
Verfügung vorzubereiten habe, da der Beschwerdeführer Grenzgänger sei;
für eventuell weitere Abklärungen würde weiterhin die Zuständigkeit der
SVA B._______ bestehen. Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 (Vorakten
316) setzte die SVA B._______ den Beschwerdeführer darüber in Kennt-
nis, dass vorgesehen sei, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Da-
raufhin beantragte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 (Vorakten 318)
die Zustellung sämtlicher der seit der Verfügung vom 13. März 2014 ins
Dossier gelangten Unterlagen. Die SVA B._______ stellte dem Beschwer-
deführer am 26. Mai 2016 (Vorakten 319) Unterlagen zu, wobei wiederum
nicht erkennbar ist, welche Akten zugestellt wurden, ob insbesondere die
Feststellungsblätter mit den Stellungnahmen des RAD beigelegt waren,
denn einzig aus dem Hinweis «IV-Akten act. 1 – 61» ist dies nicht ersicht-
lich.
3.4.4 Mit Einwand vom 21. Juni 2016 (Vorakten 321) beantragte der Be-
schwerdeführer, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und es sei eine
polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Am 12. Juli 2016 (Vorakten
324) informierte er die SVA B._______ darüber, dass er zu einer weiteren
Behandlung in die I._______ Klinik aufgeboten worden sei. Die SVA
B._______ holte am 5. September 2016 (Vorakten 328) den Sprechstun-
denbericht der I._______ Klinik ein.
3.4.5 Der Beschwerdeführer fragte am 27. Januar 2017 (Vorakten 341) bei
der SVA B._______ nach, welche Abklärungen sie getätigt habe. Da er
ohne Antwort blieb, verlangte er am 14. Februar 2017 (Vorakten 344) die
Zustellung der Akten ab 1. Juni 2016. Am 16. Februar 2017 (Vorakten 345)
sandte ihm die SVA B._______ Unterlagen, wobei auch hier nicht ersicht-
lich ist, welche Akten zugestellt wurden.
3.4.6 Am 10. Mai 2017 (Vorakten 353) stellte der Beschwerdeführer ein
weiteres Akteneinsichtsgesuch. Die SVA B._______ informierte den Be-
schwerdeführer am 12. Mai 2017 (Vorakten 355) telefonisch darüber, dass
lediglich die Akten der Unfallversicherung und die von ihm eingereichten
Akten vorliegen würden, woraufhin der Beschwerdeführer auf eine Akten-
zustellung verzichtete, jedoch weiterhin die Zustellung der zukünftigen
Feststellungsblätter verlangte.
C-655/2018
Seite 13
3.4.7 Die SVA B._______ legte die medizinischen Akten ihrem RAD vor,
welcher am 30. Mai 2017 (Vorakten 357/7) Stellung nahm. Anstatt dem Be-
schwerdeführer vorab das rechtliche Gehör zu gewähren, sandte die SVA
B._______ der IVSTA am 9. August 2017 eine vorbereitete Verfügung
(Vorakten 358), welche nicht unterschrieben wurde, da sie mangelhaft war
(Vorakten 360).
3.4.8 Mit Mahnung vom 19. Oktober 2017 (Vorakten 361) und 4. Dezember
2017 (Vorakten 363) verlangte der Beschwerdeführer die Gewährung der
Akteneinsicht. Die SVA B._______ sandte mit Schreiben vom 8. Dezember
2017 (Vorakten 364) zuerst die vorbereitete Verfügung an die IVSTA, bevor
sie am 11. Dezember 2017 (Vorakten 366) die Akten dem Beschwerdefüh-
rer zustellte. Am 19. Dezember 2017 (Vorakten 367/3) erging dann die an-
gefochtene Verfügung. Der Endentscheid wurde damit erlassen, ohne dem
Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs mittels Vorbescheid anzu-
zeigen, womit sich das Vorbescheidverfahren als mangelhaft erweist.
3.5 Das genannte Vorgehen der IV-Stelle (vgl. E. 3.4 hiervor) verletzt zu-
dem die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers, wie sich nachfolgend
ergibt.
3.5.1 Der internen Notiz der SVA B._______ vom 4. Januar 2017 ist zu
entnehmen (Vorakten 357/5), dass die SVA B._______ mit Einholen des
Sprechstundenberichtes bei der I._______ Klinik am 5. September 2016
auf das Revisionsgesuch eingetreten ist, was sie dem Beschwerdeführer
jedoch nicht mitteilte, so erfuhr dieser vom Eintreten und Abweisen des
Gesuchs erst anlässlich der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember
2017 (Vorakten 367). Der Beschwerdeführer konnte sich damit im Vorbe-
scheidverfahren nicht zur angefochtenen Verfügung und deren Begrün-
dung äusseren, da kein entsprechender Vorbescheid erlassen worden war,
womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. E. 3.3 hier-
vor).
3.5.2 In Bezug auf die Akteneinsicht fällt zudem auf, dass der Beschwer-
deführer jeweils mehrmals nachfragen musste, bevor ihm die Unterlagen
zugestellt wurden (vgl. E. 3.4.5 und E. 3.4.7 hiervor). Weiter ist fraglich, ob
dem Beschwerdeführer auch Einsicht in die Stellungnahmen des RAD vom
4. August 2015 und 6. Juni 2015 gewährt wurde, da aus den Akten nicht
hervorgeht, ob ihm diese zugesandt wurden (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3 hier-
vor) und der Beschwerdeführer zudem geltend machte (BVGer act. 1),
dass medizinische Akten dem RAD nicht vorgelegt worden seien, obwohl
C-655/2018
Seite 14
diese bei den genannten Stellungnahmen erwähnt wurden. Aus diesem
Grund, werden dem vorliegenden Urteil die Feststellungsblätter vom
10. Juni 2015 (Vorakten 279), 7. August 2015 (Vorakten 289), 4. Januar
2017 (Vorakten 339) und 9. August 2017 (Vorakten 357) in Kopie beigelegt.
3.5.3 Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals die Zustellung des Feststel-
lungblattes vom 9. August 2017 verlangte (vgl. E. 3.4.6 hiervor), wurde ihm
dieses erst zugestellt, als die vorbereitete Verfügung der IVSTA bereits zu-
gegangen war. Damit blieb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ver-
wehrt, sich zur Sache und insbesondere zur abschliessenden Stellung-
nahme des RAD vom 30. Mai 2017 (Vorakten 357/7) zu äussern, so dass
er seine Mitwirkungsrechte nicht wahrnehmen konnte (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.6 Es liegt nicht nur eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwer-
deführers vor (vgl. E. 3.5 hiervor), sondern, wie nachfolgend zu zeigen ist,
auch eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz.
3.6.1 Der Gehörsanspruch verwirklicht sich nur, wenn die Behörde die Vor-
bringen des Betroffenen auch wirklich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, Seite 868). Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt die Begrün-
dungspflicht der Behörden (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl.,
B._______ 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsach-
lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü-
gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H.; BGE
124 V 180 E. 1a; BGE 118 V 56 E. 5b).
3.6.2 Die IVSTA ist vorliegend die verfügende Behörde. Die Tatsache, dass
die Verfügung von der SVA B._______ vorbereitet wurde, entbindet sie
C-655/2018
Seite 15
nicht von der Pflicht, Verfügungen mit hinreichender und korrekter Begrün-
dung zu erlassen. Entgegen der Behauptung in der angefochtenen Verfü-
gung, wurde mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 nicht in Aussicht gestellt,
dass das Leistungsbegehren abgewiesen, sondern, dass darauf nicht ein-
getreten werde, denn, wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.7 und E. 3.5.1 hier-
vor), ist gerade kein Vorbescheid zur Abweisung des Gesuchs aktenkun-
dig.
3.6.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass sie die
Akten berücksichtigt und ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet habe.
Aus medizinischer Sicht seien mit dem Einwand keine neuen medizini-
schen Tatsachen hervorgebracht worden. Die vorgebrachten Diagnosen
seien bereits im Gutachten vom 7. August 2013 berücksichtigt worden.
Anders als bei einem Nichteintretensentscheid ist bei einem Abweisungs-
entscheid nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer Unterlagen, wel-
che eine rentenrelevante, gesundheitliche Veränderung belegen, beibrin-
gen konnte, denn tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch ein, hat sie
selber in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.6 hiervor)
allseitige Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.4.2 hiernach). Die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung geht somit an der Sache vorbei.
3.6.4 Weder die SVA B._______ im Vorbescheidverfahren noch die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung sind auf die Vorbringen des Be-
schwerdeführers eingegangen. Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren äusserten sich die IV-Stellen nicht, sondern verwiesen im Ergebnis ein-
zig auf die angefochtene Verfügung, welche ihrerseits keine hinreichende
Begründung enthält und sich erst recht nicht zu den Rügen des Beschwer-
deführers äussert. Der Wechsel in die Parteistellung im Beschwerdever-
fahren dispensiert die IV-Stelle indes nicht davon, den Anspruch auf recht-
liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu wahren. Das Durchführungsorgan
der Sozialversicherung bleibt als Behörde auch nach dem Übergang zum
Anfechtungsstreitverfahren – trotz seiner formellen Parteistellung – an die
rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) gebundenes Verwaltungsorgan,
welches zur Neutralität und Objektivität verpflichtet ist (Urteil des BGer
9C_194/2011 vom 15. September 2011 E. 2; Urteil des BVGer C-
6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3). Die Vorinstanz und die SVA B._______
haben mit dem bewussten Verzicht auf eine begründete Vernehmlassung
und Duplik sowie dem pauschalen Verweis auf die angefochtene Verfü-
gung, den Rügen des Beschwerdeführers jede Erheblichkeit abgespro-
C-655/2018
Seite 16
chen. Insofern, als eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der be-
schwerdeweise vorgetragenen Rügen nicht dokumentiert ist, hat die Vor-
instanz den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6529/2014).
3.6.5 Ein pauschaler Verweis in der Vernehmlassung auf die angefochtene
Verfügung ist nur dann sinnvoll und zweckmässig, wenn es sich um eine
ausführlich begründete Verfügung handelt (Urteil des BVGer C-6529/2014
E. 8.5). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Abgesehen davon
werden sich die beschwerdeführenden Parteien kaum je ernst genommen
fühlen, wenn wiederholt keine begründeten Stellungnahmen auf ihre Vor-
bringen eingereicht werden. Auch unter diesem Aspekt wäre zumindest
eine kurze sachliche Stellungnahme zu den vorgebrachten Rügen geboten
gewesen (Urteil des BVGer C-6529/2014 E. 8.6).
3.7
3.7.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verlet-
zung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf
an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung
der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungs-
möglichkeit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Ver-
waltung (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis
kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so-
wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE
126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man-
gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; vgl. zum
Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C-655/2018
Seite 17
[seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]
I 193/04 vom 14. Juli 2006).
3.7.2 Angesichts der ungenügenden Aktenführung, des nicht korrekt
durchgeführten Vorbescheidverfahrens, der Verletzung der Mitwirkungs-
rechte und der nicht hinreichenden Begründung in der angefochtenen Ver-
fügung liegt eine Verletzung der formellen Verfahrensregeln und des recht-
lichen Gehörs vor; damit stellt sich die Frage der ausnahmsweisen Heilung
im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 3.7.1 hiervor).
3.7.3 Der Beschwerdeführer konnte sich vorliegend zwar im Rahmen des
doppelten Schriftenwechsels äussern, jedoch nahmen die Vorinstanz und
die SVA B._______ auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht zu den Vor-
bringen des Beschwerdeführers Stellung, obwohl seitens des Beschwer-
deführers die Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs geltend
gemacht wurde (vgl. E. 3.6.4 hiervor). Weiter führt vorliegend die Rückwei-
sung der Sache nicht zu einem formalistischen Leerlauf, da, wie zu zeigen
sein wird, die Sache auch in materieller Hinsicht mangels hinreichender
Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (vgl. E. 6 und 7 hiernach). Eine Heilung der Verletzung des recht-
lichen Gehörs fällt damit ausser Betracht.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
C-655/2018
Seite 18
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie, wie vorliegend, in einem Mitgliedstaat der EU Wohn-
sitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E.
3.1).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch
dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetre-
ten ist. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon-
text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 130 V 343 E. 3.5).
4.4.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wo-
bei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3
m.H.). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
C-655/2018
Seite 19
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Ur-
teil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.).
4.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge-
sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 130 V 343 E. 3.5.2).
4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist.
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be-
gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des
C-655/2018
Seite 20
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellung-
nahme (BGE 125 V 351 E. 3.a; BGE 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende
medizinische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November
2017 E. 3.1 m.H.).
4.5.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder ein damit vergleichbares
psychosomatisches Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Stö-
rungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409; BGE 143 V 418),
sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren be-
achtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas-
tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an-
derseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu-
schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen
als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leis-
tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutach-
ter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE
143 V 418 E. 6; BGE 141 V 281 E. 5.2). Gelangt der Rechtsanwender nach
der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit
BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie
auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.5.2 hier-
vor), ist es beweiskräftig, und die darin formulierten Stellungnahmen zur
Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Pa-
rallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll
nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.5.4 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, m.H.).
4.5.5 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht-
lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im
Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV handelt.
C-655/2018
Seite 21
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer
IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
genügt und der IV-Arzt oder die IV-Ärztin über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1).
Bei einem Aktenbericht beurteilt der RAD die vorhandenen ärztlichen Un-
terlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen
und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal-
les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere
Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An-
forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss.
Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt,
vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom RAD
beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil
des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 m.H.; Urteile des
BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. Dezem-
ber 2011 E. 3.2.2 m.H., Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Re-
gel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu
weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des BGer 9C_58/2011
vom 25. März 2011 E. 3.3).
4.5.6 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen)
kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in
der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das
Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach-
tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V
465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz-
tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von
C-655/2018
Seite 22
vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde-
ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und
Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V
465 E. 4.5).
4.5.7 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung
einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüber-
stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des
Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen
Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsa-
chen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner
funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie
erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich,
soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren
Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll-
ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf
eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre,
mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung
nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden
Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernis-
ses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer-
tungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen
die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene
Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verän-
dert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung einge-
tretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztli-
chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in
der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer
neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads
der Störungen geführt haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Ok-
tober 2017 E. 5.2 m.H und 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1; Urteil
des BVGer C-5626/2017 vom 16. Juli 2019 E. 5.9.2).
C-655/2018
Seite 23
5.
Nachfolgend ist die medizinische Situation darzustellen.
5.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen je datierend vom
13. März 2014 eine ganze Rente vom 15. November bis zum 31. Dezem-
ber 2011 (Vorakten 256) und eine Viertelsrente ab 1. Januar 2012 zuge-
sprochen (Vorakten 257). Diese ursprüngliche Rentenzusprache basierte
im Wesentlichen auf dem Gutachten des Spitals C._______ vom 7. August
2013 (Vorakten 223), welches gemäss der Stellungnahme des RAD vom
24. August 2013 (Vorakten 229/3) schlüssig ist. Die Gutachter diagnosti-
zierten: chronisches lumbovertebrales Syndrom, Status nach lumbalen
Mehrfacheingriffen 2003/2004, aktuell tieflumbale Wurzelreizsymptomatik
möglich, chronische linksseitige Handgelenksbeschwerden bei Instabilität,
Ulnaverkürzungsoperation 2010, Radiusfissur 2009, TFCC-Läsion, hoch-
frequenter Halte- und Aktionstremor beider Hände und rezidivierende de-
pressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0).
Es bestehe wegen verminderter Belastbarkeit des unteren Achsenskeletts
und der linken Hand eine wesentliche Arbeitsfähigkeitseinschränkung. In
der angestammten Tätigkeit als Gipser und Maurer sei keine Arbeitsfähig-
keit und in einer angepassten Tätigkeit, ohne körperlich schwere und mit-
telschwere Arbeiten, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Empfohlen
seien leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten,
mit Heben, Ziehen und Stossen von Lasten bis 8kg.
5.2 Der medizinische Sachverhalt stellte sich der IVSTA beim Erlass ihrer
Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Vergleichszeitpunkt) wie folgt dar:
5.2.1 Dem MRT-Bericht des Spitals F._______ vom 19. Dezember 2014
(Vorakten 271/4, 278/15, 296/6, 310/6) ist als Befund zu entnehmen, Spon-
dylodese an den Bewegungssegmenten L5/S1 mit entsprechenden Metall-
artefakten, Hyperlordose an der unteren LWS, kranial Streckhaltung, keine
frakturtypischen oder entzündungstypischen Veränderungen, auffallende
Signalminderung in der T1-Sequenz und diffuse Signalanhebung in der
STIR-Sequenz an den ossären Strukturen, DD (Differentialdiagnose) hä-
matologische Systemerkrankung/Knochenmarksaktivierung.
5.2.2 Dr. K._______ berichtete am 2. April 2015 (Vorakten 278/1, 295/22,
296/3, 310/3) der Patient beklage, die Schmerzen hätten vor ca. 3 Monaten
massiv zugenommen. Klinisch konnte Dr. K._______ keine Parese und
keine Fussheberschwäche finden. Der Zehenspitzengang sei möglich ge-
C-655/2018
Seite 24
wesen. Er fasste zusammen, es bestünden rezidivierende lumboischialge-
forme Beschwerden, vermehrt rechts mit Taubheitsgefühl am seitlichen
Rand des Beines; Zustand nach ventro-dorsaler Fusion L5/S1 sowie V.a.
(Verdacht auf) akzentuierenden Bandscheibenvorfall rechts mit tangieren-
der Wurzel L5 rechts; Zustand nach distaler Radiusfraktur mit Instabilität,
im Verlauf Denervierung des Handgelenkes, Arthrodese des distalen Radi-
oulnargelenkes, dadurch Einschränkung der groben Kraft, Einschränkung
bei Drehung im Unterarm. Von der Klinik her hätten sich die Beschwerden
im Bereich der LWS verschlechtert. Der Patient beklage auch mehr
Schmerzen, die ischialgeform ausgeprägt seien.
5.2.3 Die Endoskopie des Magens im Spital F._______ vom 11. Mai 2015
ergab (Vorakten 284/3), dass die Schleimhaut des gesamten Magens deut-
lich vermehrt gerötet war und ein Mosaikmuster aufwies, so dass am
12. Mai 2015, nach Eingang des pathologisch-anatomischen Gutachtens
der Praxis L._______ vom 12. Mai 2015 (Vorakten 284/13), die Diagnose
eines H.P. positiven Pangastritis gestellt wurde. Nach der Eradikationsthe-
rapie liess sich bei der Untersuchung vom 22. Juni 2015 kein Helicobacter
pylori mehr nachweisen (Vorakten 284/9).
5.2.4 Aus dem Endoskopiebericht des Spitals F._______ vom 12. Mai 2015
(Vorakten 284/1) geht hervor, dass im Darm Polypen entfernt werden
mussten. Als Diagnosen wurden multiple kleine Polypen, Divertikulose und
Hämorrhoiden Grad I festgehalten.
5.2.5 Im pathologisch-anatomischen Gutachten vom 12. Mai 2015 (Vorak-
ten 284/14) wurde erkannt, dass kein Colonschleimhautadenom und keine
Hinweise auf Malignität bestanden.
5.2.6 Dem Bericht des Spitals F._______ vom 1. Juni 2015 (Vorakten
284/5) ist zu entnehmen, dass kardiologische Untersuchungen durchge-
führt wurden. Dr. M._______, Kardiologin, hielt als Diagnosen fest: hoch-
gradige Abgangsstenose der Arteria carotis externa links ED 2012, ohne
klinische Relevanz, aktuell Progression der Carotissklerose, ACE-Stenose
links ca. 80 % und beginnende ACI-Abgangsstenose rechts neu, steigende
Leukozytenzahl und erhöhtes Hämoglobulin (vgl. Laborbefunde vom
29. April 2015 [Vorakten 284/7] und vom 22. Mai 2015 [Vorakten 284/8]),
ED 2011, 2015 Leukos 12,5, Hb 16, Verlaufskontrolle, gegebenenfalls
ABGA und weitere hämatologische Abklärung.
C-655/2018
Seite 25
5.2.7 Aus dem pathologisch-anatomischen Gutachten der Praxis
L._______ vom 23. Juni 2015 (Vorakten 284/12) geht hervor, dass eine
Barrett-Mucose (Veränderung der Schleimhaut im unteren Abschnitt der
Speiseröhre;
lung) nicht nachgewiesen wurde.
5.2.8 Am 23. Juni 2015 (Vorakten 284/11) stellte Dr. N._______ vom Spital
F._______ die Diagnose Pankreaslipomatose.
5.2.9 Dr. O._______, Allgemeinmediziner, diagnostizierte am 14. Juli 2015
(Vorakten 288, 295/26, 296/7, 310/7) hochgradige Abgangsstenose der Ar-
teria carotis externa links, unklare Leukozytose, Zustand nach Bandschei-
benvorfall, Hypertonie und Adipositas, mittelgradige depressive Episode,
Zustand nach Unterarmbruch mit osteosynthetischer Versorgung und er-
heblicher Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes und des Un-
terarmes. Der Patient sei seit August 2014 arbeitsunfähig. Eine Arbeitsauf-
nahme sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Auch prognos-
tisch gesehen sei die Wiederaufnahme der Arbeit sehr unwahrscheinlich;
dies lasse der Gesundheitszustand nicht zu.
5.2.10 In den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 1. September 2015
(Vorakten 295/20, 296/1, 310/1) führte Dr. O._______, Allgemeinmediziner,
die Diagnose M51.2 (sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlage-
rung) und im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. September 2015 (Vorakten
295/21, 296/2, 310/2) Bandscheibenvorfall L4/5 multiple Verplattungen auf.
5.2.11 Am 8. September 2015 (Vorakten 310/8) wurde im Spital F._______
ein MRT der Lendenwirbelsäule durchgeführt, da der Beschwerdeführer
einen Zustand nach Spondylodese/Bandscheibenvorfall, persistierende
Lumbalgie gelegentlich in die Beine ausstrahlend, rechts mehr als links,
beklagte.
5.2.12 Dr. P._______, Neurologe, erkannte bei der Untersuchung des Be-
schwerdeführers am 3. Juni 2016 (Vorakten 320/1, 326/5) Hyperlordose
bei Adipositas, kein Schonhinken, keine eindeutigen radikulären Defizite.
Das MRT der LWS zeige eine aktivierte Osteochondrose LW3/4 mit Be-
fundprogredienz im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2012, unverän-
derte Darstellung des fusionierten Bewegungssegmentes LW5/SW1, in
Höhe LW4/5 vernarbter Bandscheibenvorfall ohne gravierende Raumfor-
derung, keine Spinalkanalstenose. Am 29. Juli 2016 (Vorakten 326/1, 329)
C-655/2018
Seite 26
bestätige Dr. P._______, dass aus neurologischer Sicht keine Indikation für
eine operative Intervention bestehe.
5.2.13 Am 19. August 2016 (Vorakten 326/3) überwies Dr. G._______, Or-
thopäde und Rheumatologe, den Beschwerdeführer zur Untersuchung an
das Q._______ Zentrum (Vorakten 326/4, 374/3).
5.2.14 Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2016 (Vorakten
330) Dr. G._______, Orthopäde und Rheumatologe, wegen starken, thera-
pieresistenten Schmerzen im linken Unterarm und im tiefen unteren LWS-
Bereich auf. Bei der Untersuchung der LWS stellte Dr. G._______ fest,
dass die Reklination völlig aufgehoben war. Es bestehe eine relative bis
absolute Spinalstenose. Bei den Kniegelenken liege eine leichte Funkti-
onsstörung vor. Aufgrund der schweren, traumatischen, postoperativen
Veränderungen im Unterarm links habe sich eine erhebliche Arthrose im
proximalen und distalen Handgelenksbereich sowie im Ellenbogen heraus-
gebildet.
5.2.15 Im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Oktober
2016 (Vorakten 338, 342) berichtete der Suva-Arzt Dr. D._______, Chirurg,
am 1. November 2016, der Versicherte beklage mässige bis starke Ruhe-
schmerzen des linken Unterarmes und der linken Hand mit zusätzlichem
Taubheitsgefühl in der ganzen linken Hand sowie über sehr starke belas-
tungsabhängige Schmerzen der linken Hand und des linken Unterarms.
Der Versicherte führe keine Physiotherapie durch und nehme nur bei Be-
darf Analgetika. Er könne alle üblichen Aufgaben im Haushalt ausführen.
Auch sei das Autofahren für ihn problemlos möglich. Von chirurgischer
Seite handle es sich um einen medizinisch stabilen Zustand und die kreis-
ärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung angesehen wer-
den. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.
Die von Dr. G._______ empfohlene Röntgen-Reiztherapie des linken
Hand- und Ellenbogengelenkes sei unfallkausal im Sinne einer Linderung
der arthrotisch bedingten Schmerzen und somit zulasten der Unfallversi-
cherung zu übernehmen. Dr. D._______ empfahl eine ausreichende Anal-
gesie. Für die Klärung der Frage, ob eine wesentliche Verschlimmerung
eingetreten sei, empfahl er eine radiologische/konventionelle Untersu-
chung des linken Handgelenkes in zwei Ebenen und hielt am 10. Februar
2017 (Vorakten 347/13) nach Eingang derselben fest, es liege keine we-
sentliche Verschlechterung vor.
C-655/2018
Seite 27
5.2.16 Dr. G._______, Orthopäde und Rheumatologe, konstatierte am
18. Januar 2017 (Vorakten 342/10, 343/7, 347/4, 347/8), die Röntgenauf-
nahmen des linken Unterarms in zwei Ebenen vom 6. Januar 2017 hätten
eine deutliche Stufenbildung im ulnaren Radiokarpalgelenk mit festsitzen-
den Osteosyntheseschrauben und etwa 2 cm langen Resektionsspalt der
Ulna gezeigt. Die Resektionsbereiche seien atrophisch entrundet.
Dr. G._______ erkannte weiter, deutliche Sklerosierung des distalen Ra-
dius mit deutlichen Zeichen der beginnenden Radiokarpalarthrose sowie
erfolgreich durchgeführter Arthrodese zwischen Radius und Ulna, beim El-
lenbogen links in zwei Ebenen Sklerosierung im Radiusköpfchenbereich
als Ausdruck der mässigen Überlastung, Kalksalzminderung des distalen
Humerus. Dr. G._______ resümierte Zustand nach schwerem Polytrauma
des Unterarms links mit jetzt deutlicher, dauerhafter Funktionsstörung.
5.2.17 Am 1. April 2017 (Vorakten 348, 351, 373; BVGer act. 1/6) schilderte
Dr. G._______, Orthopäde und Rheumatologe, der Patient klage jetzt nach
einem therapieresistenten, schmerzreduzierten Zeitraum wieder erneut
über hoch akut auftretende, fortschreitende Beschwerden im mittleren, un-
teren Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlen in die Beine beidseits.
Die durchgeführte umfangreiche klinische sowie radiologische Diagnostik
zeige das Vorliegen einer hoch aktivierten Spondylarthrose der Segmente
L4/L5, L5/S1 bzw. S1/S2 mit zusätzlicher Funktionsstörung beider lli-
osakralgelenke (Sakrodynie) sowie einer fortschreitenden, aktivierten Co-
xarthrose rechts – deutlich mehr als links – mit beginnender Synovitis und
Ergussbildung. Dr. G._______ diagnostizierte schwere, fortschreitende
Verschleisserkrankung der unteren Lendenwirbelsäule nach Operation mit
relativer bis absoluter Spinalstenose.
5.2.18 Nach Untersuchung des Beschwerdeführers befand Dr. G._______,
Orthopäde und Rheumatologe, am 15. Oktober 2017 (Vorakten 362, 374;
BVGer act. 1/8), die erneut durchgeführte klinische, radiologische und
rheumatologische Untersuchung zeige das Vollbild einer aktivierten Spon-
dylarthrose bzw. Spondylarthritis der unteren zwei Wirbelsäulensegmente
mit Beteiligung der lliosakralgelenke beidseits im Sinne einer Sakrodynie
bzw. Sakroiliitis. Die ursprünglich aufgetretene aktive Coxarthrose habe
sich aufgrund der erfolgreichen Behandlung zurückgebildet. Der Patient
klage jetzt jedoch über starke Schmerzen und Schwellung in beiden Knie-
gelenken. Hier finde sich klinisch und radiologisch eine ausgeprägte retro-
patellare Arthrose mit hochgradiger Synovitis beider Kniegelenke. Auf-
grund der Schwere der Erkrankung und zunehmender Schmerzsymptoma-
tik mit drohender Immobilität sei jetzt eine multimodale antirheumatische
C-655/2018
Seite 28
Schmerztherapie mittels CT-gestützter Intervention an der unteren Len-
denwirbelsäule sowie Synoviorthese beider Kniegelenke angezeigt.
5.3 Die Vorinstanz legte die vorgenannten medizinischen Unterlagen je-
weils ihrem regionalen ärztlichen Dienst vor.
5.3.1 Der IV-Arzt Dr. E._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie,
nahm am 6. Juni 2015 (Vorakten 279/3) dahingehend Stellung, Dr.
K._______ habe am 2. April 2015 von Rückenschmerzen mit Parästhesie
ins rechte Bein, Rückenverspannungen und Bewegungseinschränkungen
berichtet. Wesentliche klinisch-neurologische Ausfälle und/oder wesentli-
che relevante radiomorphologische Neuveränderungen seien dem Bericht
nicht zu entnehmen. Die subjektiven Schmerz- und Befindlichkeitsaussa-
gen des Beschwerdeführers würden dominieren. Die eingereichten medi-
zinischen Unterlagen würden keine wesentliche funktionell objektivierte
Veränderung des Gesundheitszustandes begründen.
5.3.2 Am 4. August 2015 (Vorakten 289/2) erachtete Dr. E._______, Fach-
arzt für orthopädische Chirurgie, die von Dr. O._______, Allgemeinmedizi-
ner, am 14. Juli 2015 aufgeführten Diagnosen seien aktenbekannt. Die Un-
tersuchungsbefunde des Spitals F._______ vom 12. Mai 2015, 1. Juni
2015, 23. Juni 2015 sowie der Praxis L._______ vom 23. Juni 2015 und
12. Mai 2015 würden keine Gesundheitsschädigung belegen, welche zu
einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen würde. Dr. E._______ fasste
zusammen, es seien keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fak-
ten vorgebracht worden.
5.3.3 Dr. E._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, teilte am
18. Juli 2016 (Vorakten 357/2) der SVA B._______ mit, aus dem Bericht
der I._______ Klinik vom 3. Juni 2016 würden sich keine neuen medizini-
schen Erkenntnisse ergeben.
5.3.4 Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 (Vorakten 357/4) hielt
Dr. E._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, fest, die in den neuen
medizinischen Unterlagen vom 14. September 2015, 28. April 2016, 3. Juni
2016 und 29. Juli 2016 vorgebrachten Diagnosen seien objektiv bereits im
Gutachten des Spitals C._______ vom 7. August 2013 gewürdigt worden.
Die neu vorliegenden ausführlichen subjektiven Beschwerdeschilderungen
würden bezogen auf das bisher angenommene Tätigkeitsprofil weiterhin
Gültigkeit haben. Es seien damit keine wesentlich neuen, unberücksichtig-
ten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden.
C-655/2018
Seite 29
5.3.5 Dr. E._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, empfahl am
13. März 2017 (Vorakten 357/6) den Beizug der SUVA-Akten und der Un-
terlagen von Dr. G._______. Nach Eingang der UVG-Akten und der Be-
richte von Dr. G._______ vom 18. Januar 2017 und vom 1. April 2017 kon-
statierte der IV-Arzt am 30. Mai 2017 (Vorakten 357/7) es würden im Rah-
men der von Dr. G._______ genannten schweren fortschreitenden Ver-
schleisserkrankung der unteren LWS nach OP unfallfremde Faktoren vor-
liegen. Dabei handle es sich gemäss dem behandelnden Orthopäden of-
fensichtlich um erneute Schmerzexazerbationen im mittleren und unteren
LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine im Rahmen einer aktivierten
Spondylarthrose der Segmente L4/L5/S1/S2. Diese radiomorphologischen
Verschleisserkrankungen Spondylarthrosen und Spinalkanalverengung
seien jedoch bereits im letzten Gutachten des Spitals C._______ vom
7. August 2013 beschrieben worden. Entsprechend könnten die jetzt gel-
tend gemachten unfallfremden Faktoren als organisch bereits bekannt und
gewürdigt bezeichnet werden. Es seien damit weiterhin keine wesentlich
neuen, unberücksichtigt gebliebenen, medizinischen Fakten vorgebracht
worden.
6.
Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Ver-
schlechterung des Gesundheitsschadens glaubhaft machen konnte, trat
die Vorinstanz doch entgegen ihrem Vorbescheid vom 20. Mai 2016
(Vorakten 316) auf das Revisionsgesuch ein.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Neuanmeldung hat
eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben, wenn die
Verwaltung auf eine Neuanmeldung eintritt (BGE 109 V 108 2b). Bei der
Neuanmeldung und der Rentenrevision handelt es sich zwar nicht um iden-
tische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine er-
neute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhält-
nisse zielen (BGE 133 V 108 E. 5.2). Daher ist in Analogie zu BGE 109 V
108 auch das Eintreten auf ein Revisionsgesuch nicht zu beurteilen. Vor-
liegend ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Rentenrevisions-
gesuch zurecht abgewiesen hat.
6.2 Tritt eine Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, hat sie die medizi-
nische und erwerbliche Situation umfassend abzuklären (vgl. E. 4.4.2 hier-
vor) und ihre Beurteilung auf beweiswertige medizinische Akten zu stützen,
welche sich insbesondere zum Beweisthema der erheblichen Änderung
des Sachverhalts zu äussern haben (vgl. E. 4.5.7 hiervor).
C-655/2018
Seite 30
6.3 Im Ausgangszeitpunkt lag ein polydisziplinäres Gutachten auf den Ge-
bieten der Inneren Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie
vor. Die Gutachter erkannten, dass in der angestammten Tätigkeit eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand und zudem in einer Verweistätig-
keit in psychiatrischer Hinsicht wegen leichter depressiver Episode eine
20%ige Arbeitsunfähigkeit und in neurologischer Hinsicht wegen chroni-
schem lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radikulärer Reiz- und Aus-
fallsyndrom L4 und L5 links sowie wegen Halte- und Aktionstremor der
Hand eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem hielten die Gutachter fest,
dass Wechselwirkungen zwischen den psychischen und somatischen Be-
schwerden bestehen würden. Ein Vergleich der Situation im Ausgangszeit-
punkt und im Verfügungszeitpunkt ist folglich nur möglich, wenn ein Gut-
achten vorliegt, das sich zu den genannten Fachgebieten und den Wech-
selwirkungen äussert und einen Zustandsvergleich enthält. Das psychiatri-
sche Teilgutachten hat zudem über die Standardindikatoren Auskunft zu
geben (vgl. E. 4.5.3. hiervor).
6.4 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf die
Stellungnahme ihres RAD vom 30. Mai 2017 (Vorakten 357/7) ab, welche
als Aktengutachten nur eine beweistaugliche Beurteilungsgrundlage bilden
kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur
um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht (vgl. E. 4.5.5 hiervor).
6.4.1 Dem RAD lagen einzig Behandlungsberichte und ein Untersuchungs-
bericht des Kreisarztes der Suva vor (E. 5.2 hiervor). Die monodisziplinären
Behandlungsberichte waren zwar geeignet die gesundheitliche Ver-
schlechterung glaubhaft zu machen, jedoch erfüllen sie naturgemäss die
Voraussetzungen an Zwecks Rentenrevision eingeholte Gutachten nicht
(vgl. E. 4.5.7 hiervor). Dasselbe trifft auf den Suva-Untersuchungsbericht
zu, welcher einzig die Unfallfolgen beim linken Handgelenkt darlegt und
keine umfassende Beurteilung sämtlicher psychischer und somatischer
Leiden enthält.
6.4.2 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen, wie vorliegend, ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen
(Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad
der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen um-
fassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1).
C-655/2018
Seite 31
Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte beinhalten aber keine solche
Gesamtbeurteilung.
6.4.3 Weiter äusseren sich die Behandlungsberichte und der Suva-Unter-
suchungsbericht nicht ausführlich zur Entwicklung des Beschwerdebildes
und enthalten namentlich keinen ausdrücklichen Vergleich zwischen den
früheren und den aktuellen gesundheitlichen Verhältnissen; vielmehr wird
darin vorwiegend der jeweils gegenwärtige Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers beschrieben und analysiert. Ein Vergleich des Gesund-
heitszustandes im Ausgangs- und im Vergleichszeitpunkt ist mit den vor-
handenen Akten daher nicht möglich.
6.4.4 Da eine Gesamtschau der Leiden des Beschwerdeführers im Verfü-
gungszeitpunkt und ein Zustandsvergleich der gesundheitlichen Situation
im Ausgangs- und im Vergleichszeitpunkt fehlt, vermochte sich der RAD
nicht auf hinreichende Akten zu stützen und konnte seine Stellungahme
keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden (vgl. E. 4.5.5 hiervor).
6.4.5 Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht mit den RAD-
Aktenberichten begnügen dürfen, sondern hätte in Zusammenarbeit mit
der SVA B._______ ein polydisziplinäres Gutachten veranlassen müssen,
welches die Anforderungen der Rechtsprechung an Revisionsgutachten
erfüllt (vgl. E. 4.5.7 hiervor). Indem sie dies unterliess und damit den medi-
zinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte, verletzte sie Bundes-
recht.
7.
7.1 Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrundlage
ist es vorliegend nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erfor-
derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurtei-
len, ob und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere IV-
Rente hat. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Be-
weise verzichtet werden. In Gutheissung des Antrags des Beschwerdefüh-
rers ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Angezeigt ist eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine In-
nere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Ob neben den
genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen
werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen,
zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung
C-655/2018
Seite 32
über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer
8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).
7.3 Mit der interdisziplinären Begutachtung kann, sichergestellt werden,
dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je-
weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem
Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E.
2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die gut-
achterliche Beurteilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers
und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dabei in Anwendung
der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
erfolgen, wobei unter dem Indikator Komorbidität im Sinne einer Gesamt-
betrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhemmende Wech-
selwirkungen der verschiedenen Störungen zu berücksichtigen sind (BGE
143 V 418 E. 6 ff.; BGE 141 V 281 E. 3.6 ff.; Urteil des BGer 9C_21/2017
E. 5.2.1). Weiter hat das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an
ein Revisionsgutachten zu erfüllen und insbesondere einen Zustandsver-
gleich zu enthalten (vgl. E. 4.5.7 hiervor).
7.3.1 Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinn-
vollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutach-
tung miteinzubeziehen. Folglich haben sie auch die im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eingereichten Arztberichte von Dr. G._______ vom
19. Dezember 2018 (BVGer 23/1), 10. Oktober 2018 (BVGer act. 16/1),
26. September 2018 (BVGer act. 14/1) und 8. August 2018 (BVGer act.
12/2) zu würdigen. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant-
wortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der inter-
disziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für
eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.).
7.3.2 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits-
zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen,
ist die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in
der Schweiz unumgänglich, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät-
zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil
des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des
BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli
2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013
E. 3.6.3). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhält-
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Seite 33
nismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Wei-
teren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen
in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im
Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
8.
8.1 Nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts
hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen
und abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zu-
folge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten
noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch
erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010,
E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Ar-
beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermäs-
sige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom
19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2;
Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfä-
higkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die
sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG)
– nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer
gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des
BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.).
8.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht entscheidend,
dass er seine unselbständige Tätigkeit aufgab, da es nicht darauf ankommt
ob eine Erwerbstätigkeit effektiv ausgeübt wird, sondern, ob unter Berück-
sichtigung der gesundheitlichen Beschwerden eine Verweistätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zumutbar ist. Es wird zu klären
sein, ob der Beschwerdeführer die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, oder ob die mangelnde
Lernkompetenz (Vorakten 67, 68, 223/37) entgegensteht.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unterliess eine umfas-
sende medizinische und erwerbliche Abklärung zu veranlassen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
19. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache, gemäss Antrag des Be-
schwerdeführers, zur umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 34
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141
V 281 E. 11.1; BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Dabei ist der Verfahrensausgang, der gebotene und
aktenkundige Aufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und die in vergleichbaren Fäl-
len gesprochenen Entschädigungen zu berücksichtigen. Der Rechtsvertre-
ter war bereits im Vorbescheidverfahren involviert, womit ihm die Akten,
soweit er sie erhalten hat, bekannt waren, was den Aufwand verringerte.
Hingegen führte die mangelhafte Aktenführung zu einem Mehraufwand, so
dass insgesamt von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen ist und
damit eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen er-
scheint.
Es folgt das Urteilsdispositiv.
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Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. Dezember
2017 aufgehoben. Die Sache wird an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Gerichtskos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.- (in-
klusive Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Feststellung-
sblätter vom 10. Juni 2015, 7. August 2015, 4. Januar 2017 und
9. August 2017 in Kopie; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
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gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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