Abtei lung II I
C-6552/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Beschwerdeführer 3 und 4 vertreten durch ihre Eltern als
gesetzliche Vertreter, diese ihrerseits vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Kriesi, Zinggentorstrasse 4,
6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6552/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Serbien stammenden A._______ (geb. 1978) und B._______
(geb. 1982) sowie deren Kinder C._______ und D._______ (geb. 2003
und 2005) ersuchten die kantonale Migrationsbehörde am 15. Mai
2007 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Mi-
gration des Kantons Luzern wies dieses Ersuchen – nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 6. November 2007 – mit Verfügung vom
10. März 2008 ab und forderte die Familie M._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) auf, das Kantonsgebiet bis zum 10. Mai 2008 zu
verlassen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid
vom 27. Juni 2008 letztinstanzlich ab, wobei die Frist zum Verlassen
des Kantonsgebietes auf den 31. August 2008 festgesetzt wurde.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Schreiben
vom 6. August 2008 beim BFM die Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz beantragt hatte, gewährte
die Vorinstanz den Beschwerdeführern am 8. August 2008 dazu das
rechtliche Gehör. Diese teilten mit Eingabe vom 25. August 2008 ihren
Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 dehnte die Vorinstanz die kan-
tonale Wegweisung auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
aus und forderte die Beschwerdeführer auf, die Schweiz unverzüglich
zu verlassen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Be-
schwerdeführer würden in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbe-
willigung besitzen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig,
zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2008 beantragen die Be-
schwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen
Verfügung und deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass noch kein
gültiger Entscheid über die Wegweisung aus der Schweiz vorliege bzw.
dass das Verfahren vor der kantonalen Migrationsbehörde zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Beurteilung der Sache
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nochmals aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen
sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de. Zur Begründung wird unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Juli 2008 (C-2918/2008) im Wesentlichen vor-
gebracht, dass im vorliegenden Fall bezüglich der Wegweisung das
neue Ausländerrecht (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2008) anwendbar sei. Das neue Recht sehe keine Ausdehnung
einer kantonalen Verfügung auf die ganze Schweiz durch das BFM
mehr vor. Da das Wegweisungsverfahren mit der Wegweisungsverfü-
gung vom 10. März 2008 – also nach dem 1. Januar 2008 – eingeleitet
worden sei, leide die Verfügung der Vorinstanz an einem groben Ver-
fahrensfehler. Das Bundesverwaltungsgericht habe im bereits erwähn-
ten Urteil vom 1. Juli 2008 ausdrücklich und unmissverständlich die
Ungültigkeit solcher Ausdehnungsentscheide festgestellt. Weil die an-
gefochtene Verfügung nach diesem Urteil ergangen sei, sei diese so-
gar nichtig, zumal das BFM selber in einem Informationsschreiben
vom 15. August 2008 an die kantonalen Migrationsbehörden auf das
besagte Urteil und die Konsequenzen hingewiesen habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2008 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Verfahrensantrag insofern statt, als dass das Amt für
Migration des Kantons Luzern angewiesen wurde, einstweilen auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde und hält daran fest, dass in casu
das Wegweisungsverfahren bereits im Jahre 2007 (mit der Gewährung
des rechtlichen Gehörs auch zur Wegweisung) angehoben worden sei,
womit – trotz Erlasses der kantonalen Verfügung im März 2008 – das
alte Ausländerrecht anwendbar bleibe. Im Übrigen entspreche das Vor-
gehen des Amtes für Migration des Kantons Luzern (gleichzeitige Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zur Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung) demjenigen der meisten Kantone.
G.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 2. März 2009 vollum-
fänglich an den gestellten Begehren fest und heben insbesondere her-
vor, dass sie sich im kantonalen Verfahren noch gar nicht zu einer
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schweizweiten Wegweisung hätten äussern können. Da die Ausdeh-
nungsverfügung des BFM infolge offensichtlicher Unzuständigkeit nich-
tig sei, hätten die Beschwerdeführer hiezu keine Stellung nehmen
müssen. Das kantonale Verfahren müsse deshalb formell korrekt wie-
derholt werden.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen wird, soweit rechtser-
heblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden. Darun-
ter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, die
vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007
E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]). Unter Vorbe-
halt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum
Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Des-
sen Übergangsbestimmungen können jedoch für gewisse Sachverhal-
te die Nachwirkung des bisherigen Rechts vorsehen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-567/2006 vom 22. Juli 2008 E. 2.1).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG mit seinen Ausführungsverord-
nungen (u.a. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste
das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie verschie-
dene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m.
Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen
ist, sieht das AuG – anders als das früher geltende Recht – keine Zu-
ständigkeit des BFM zur Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
mehr vor. Es stellt sich daher die Frage, wie es sich diesbezüglich mit
der angefochtenen Verfügung verhält, denn diese ist am 9. September
2008 und damit unter der zeitlichen Geltung des AuG ergangen.
3.2 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG rich-
tet sich das Verfahren mit dem Inkrafttreten des AuG nach neuem
Recht. Als Teil des formellen Rechts umfasst das Verfahrensrecht die-
jenigen Bestimmungen, die das Zustandekommen und die Anfechtung
von Verfügungen regeln (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel / Genf
2006, Rz. 1611), wozu unter anderem auch Zuständigkeitsnormen zu
zählen sind (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 82).
Dementsprechend bestimmt sich die zuständige Behörde zur Erteilung
bzw. Verweigerung einer Bewilligung sowie zur Anordnung von Voll-
streckungsmassnahmen – auch für bereits hängige Verfahren – seit
dem 1. Januar 2008 grundsätzlich nach neuem Recht. Die Anwendung
von neuem Verfahrensrecht auf pendente Angelegenheiten gilt denn
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auch nicht als Rückwirkung im eigentlichen Sinn (vgl. BGE 113 Ia 412
E. 6 S. 425, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 340).
3.3 In Art. 66 Abs. 1 AuG räumt das neue Recht die Befugnis zur
Wegweisung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz der
Behörde ein, welche die Bewilligung verweigert, widerruft oder nicht
verlängert. Verfügt die kantonale Behörde über die Bewilligung bzw.
deren Verweigerung, weist diese somit direkt aus der Schweiz weg.
Demgegenüber sah das ANAG eine auf das Kantonsgebiet beschränk-
te Wegweisung durch die kantonalen Behörden und die damit verbun-
dene Kompetenz des BFM zur Ausdehnung der kantonalen Wegwei-
sung auf das Gebiet der Schweiz vor (Art. 12 Abs. 3 ANAG i.V.m.
Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAV, AS 1949 228]). Diese sogenannte Ausdehnungsverfügung ist
mit Art. 66 Abs. 1 AuG hinfällig geworden (vgl. MARC SPESCHA, Kommen-
tar zu Art. 66 AuG, in: Migrationsrecht, Marc Spescha/Hanspeter Thür/
Andreas Zünd/Peter Bolzli (Hrsg.), Zürich 2008, S. 146 Rz. 3). Der Ge-
setzgeber rechtfertigte diese Änderung der Zuständigkeiten zugunsten
der Kantone mit der Erfahrung, die gezeigt habe, dass Ausländerinnen
und Ausländer, die in einem Kanton weggewiesen würden, regel-
mässig in keinem anderen Kanton eine Bewilligung erhielten. Ein wei-
terer Entscheid der Bundesbehörden sei somit nicht notwendig, son-
dern führe lediglich zu einem schwerfälligen Verfahren (Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3813).
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die kantonale Behörde, welche die
Nichtverlängerung nach Inkrafttreten des AuG am 10. März 2008 ver-
fügte, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 AuG zuständig
gewesen wäre, die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3377/2008 vom 3. März 2009 E. 3).
Eine von Art. 126 Abs. 2 AuG abweichende Zuständigkeit hätte sich in-
dessen ergeben, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsände-
rung bereits bei der Vorinstanz anhängig gewesen wäre, was deren
Zuständigkeit begründet hätte (sog. perpetuatio fori; vgl. dazu ULRICH
MEYER / PETER ARNOLD, Intertemporales Recht, eine Bestandesaufnahme
anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilun-
gen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005, S. 137).
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4.
4.1 Eine andere Beurteilung könnte sich jedoch ergeben, wenn auf
den vorliegenden Sachverhalt materiell-rechtlich das alte Recht an-
wendbar bliebe und eine Ausdehnung deshalb weiterhin erforderlich
wäre. Die Vorinstanz verweist denn auch in ihrer Vernehmlassung auf
Art. 126 Abs. 1 AuG und fügt dazu an, den Beschwerdeführern sei am
6. November 2007 das rechtliche Gehör sowohl zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung als auch zur beabsichtigten Wegweisung
aus dem Kanton gewährt worden. Das Wegweisungsverfahren sei da-
mit zusammen mit dem Bewilligungsverfahren im Jahr 2007 angeho-
ben worden, womit die Bestimmungen des ANAG anwendbar seien.
4.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 126
Abs. 1 AuG so auszulegen, dass das bisher geltende materielle Recht
auf alle Verfahren anwendbar bleibt, die erstinstanzlich vor dem In-
krafttreten des AuG eingeleitet wurden (vgl. BVGE 2008/1 E. 2.3 S. 4).
Massgebend für die Frage des anwendbaren Rechts ist somit der Zeit-
punkt, in dem das Verfahren als eingeleitet gilt. Nun können die Aufent-
halts- und Wegweisungsfrage nicht einfach gleichgesetzt werden. Über
letztere kann erst befunden werden, wenn über erstere entschieden
wurde. Daran ändert nichts, dass in praxi aus Gründen der Verfahrens-
ökonomie das rechtliche Gehör zu beiden Fragen oft gleichzeitig ge-
währt wird. Unbestrittenermassen hat die kantonale Behörde über das
Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers erst am 10. März 2008 be-
funden, mithin nach Inkrafttreten des nun mehr geltenden Ausländer-
gesetzes mit den neuen Zuständigkeitsregeln. Der Hinweis der Vorin-
stanz auf die Anhebung des Bewilligungsverfahrens geht somit an der
Sache vorbei.
Die Wegweisung ist zwar die logische und nicht in Frage zu stellende
Konsequenz eines fehlenden Bleiberechts. Dennoch handelt es sich –
wie bereits ausgeführt – bei Bewilligung und Wegweisung um zwei ver-
schiedene Aspekte, zu welchen sich die zuständige Behörde einzeln
und nicht zwingend in der gleichen Verfügung äussert (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3377/2008 vom 3. März 2009 E. 4.2). Entge-
gen dem Vorbringen der Vorinstanz unterstehen das Bewilligungs- und
das Wegweisungsverfahren auch nicht stets den gleichen Regeln. So
besteht keine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht hinsicht-
lich der Wegweisung (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), was indessen nicht notwendi-
gerweise für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zutrifft
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(Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Insofern rechtfertigt es sich, den Zeitpunkt
der Einleitung für beide Verfahren gesondert zu prüfen.
4.3 Während die Gesuchseinreichung zwar das kantonale Bewilli-
gungsverfahren anhob, weshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 1 AuG für
die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers die bisher geltende Regelung des ANAG anwendbar blieb,
gilt es demgegenüber hinsichtlich der Einleitung des Wegweisungsver-
fahrens die exekutorische Rechtsnatur der Wegweisung zu berücksich-
tigen. Diese bezweckt einzig die Vollstreckung der zugrunde liegenden
Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5031/2007 vom
20. Juni 2008 E. 3.2). Über die Wegweisung und deren Vollstreckung
kann daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – erst dann be-
funden werden, wenn der zu vollstreckende Entscheid feststeht, d.h.
mit Erlass des negativen Bewilligungsentscheides (vgl. dazu NICOLAS
WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit
d'asile, Basel/Frankfurt am Main 1997, p. 130: "Parallèlement au rejet de
la demande d'autorisation, l'autorité fixe un délai de départ à l'étranger (...). Il
s'agit de l'ordre de renvoi qui initie le processus d'exécution du devoir de
départ."; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3377/2008 vom
3. März 2009 E. 4.3). Demzufolge wurde die Wegweisung erst mit der
am 10. März 2008 verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung aktuell, womit das AuG und nicht die Bestimmungen des ANAG
zur Beurteilung der Wegweisung anwendbar ist (vgl. Art. 126 Abs. 1
AuG e contrario). Davon schien offenbar auch die Vorinstanz auszuge-
hen, soweit sie in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen allfälli-
ger Wegweisungshindernisse anhand der Bestimmungen des AuG
prüfte. Insofern erscheint es fraglich, dass sie in ihrer Stellungnahme
die Anwendung von zwei verschiedenen Gesetzen auf die Bewilli-
gungs- und Wegweisungsfrage als wenig sinnvoll erachtet und von
grosser Rechtsunsicherheit spricht.
5.
5.1 Die Vorinstanz war somit weder funktionell noch sachlich zustän-
dig, die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung zu verfügen, womit
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
VwVG). Die Fehlerhaftigkeit von Verfügungen bewirkt in der Regel de-
ren Anfechtbarkeit. Ausnahmsweise kommt jedoch auch die Nichtigkeit
der Verfügung in Frage, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer ist, er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
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C-6552/2008
erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E.3.2 S. 367 [mit Hin-
weisen]; statt vieler: PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 17). Gemäss Recht-
sprechung und Lehre stellt namentlich die fehlende funktionelle und
sachliche Zuständigkeit einer Behörde einen Nichtigkeitsgrund dar, es
sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Ge-
biet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 127 II 32 E. 3g S. 47;
HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 961 [mit Hinweisen]). Die Vorin-
stanz verfügt jedoch im Ausländerrecht über eine solche grundsätzli-
che Entscheidbefugnis (vgl. u.a. Art. 98, Art. 99 und Art. 83 AuG). Zu-
dem ist die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz nicht als leicht er-
kennbarer Mangel zu erachten, erging die Verfügung schliesslich nur
einige Monate nach Inkrafttreten der Rechtsänderung. Daran vermag
auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Urteil C-2918/2008
vom 1. Juli 2008 und das darauf gestützte Informationsschreiben des
BFM vom 15. August 2008 nichts zu ändern. In jenem Fall ging es vor
der vom betreffenden Kanton im Januar 2008 ausgesprochenen Weg-
weisung nämlich nicht um eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung sondern um ein Verfahren um Ausnahme von der zahlenmässi-
gen Begrenzung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986
1791), welches am 12. Dezember 2007 rechtskräftig abgeschlossen
worden war. Bei der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
geht es nicht direkt um eine Aufenthaltsbewilligung und schon gar
nicht um eine Wegweisung. Zudem wurde im Fall C-2918/2008 nach
dem 12. Dezember 2007 und vor dem Inkrafttreten des AuG (1. Januar
2008) auch kein rechtliches Gehör zur im Januar 2008 verfügten, kan-
tonalen Wegweisung gewährt. Die Anwendung des AuG für die Weg-
weisung lag – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – auf der Hand.
Erst mit Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3377/2008
vom 3. März 2009, welches mit dem vorliegenden Verfahren absolut
vergleichbar ist, ist die Frage in Bezug auf das anwendbare Recht bei
Nichtverlängerungen von Aufenthaltsbewilligungen in Kombination mit
Wegweisungen geklärt. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Septem-
ber 2008 ist daher nur anfechtbar und nicht nichtig.
5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben. Im Sinne der Erwägungen obliegt es in der
Folge der kantonalen Migrationsbehörde, über die Wegweisung der
Beschwerdeführer zu befinden.
Seite 9
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5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten. Ferner ist den obsiegenden Beschwerde-
führern eine gerichtlich festzusetzende Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2008 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 18. November
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...] unter Hinweis
auf E. 5.2 in fine)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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