B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6552/2018
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung vom 31. Oktober 2018.
C-6552/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1972 geborene Bürger von Serbien A._______ lebt in Ser-
bien. Vor seinem Umzug nach Serbien war er in der Schweiz als Car-
Chauffeur erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Formular vom
26. Januar 2004 (Posteingang IV-Stelle des Kantons C._______ am
28. Januar 2004, IV-act. 2) stellte A._______ einen Antrag auf Ausrichtung
einer Invalidenrente. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom
28. Januar 2008 (IV-act. 50) gutgeheissen und es wurde ihm für die Zeit
vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2004 eine befristete ganze IV-Rente
zugesprochen.
Die verfügende IV-Stelle stützte sich dabei im Wesentlichen auf ein poly-
disziplinäres Gutachten des E._______ vom 12. Juni 2007 (IV-act. 37
S. 3 ff.), welches folgende Diagnosen stellte: 1) Chronifiziertes cervico-ce-
phales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Traumatisierung
03/2003, mässigen degenerativen Diskopathien bei C3/C4 und C5/C6 und
Status nach Contusio corporis 03/2003, 2) Chronische Kopfschmerzen,
multifaktoriell bedingt: initial postcommotionelles Kopfweh bei Status nach
Contusio capitis und möglicher Commotio cerebri 03/2003, Phänomenolo-
gisch chronisches Spannungstypkopfweh, aktuell: analgetikainduzierte
Kopfschmerzen, 3) Chronisches cervikales Schmerzsyndrom, Status nach
HWS-Distorsionstrauma 03/2003, degenerative HWS-Veränderungen,
4) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und 5) sonstige re-
zidivierende depressive Störungen F33.8 mit Regressionstendenz und
Selbstlimitierung.
Die Ärzte erachteten A._______ unter Berücksichtigung der festgestellten
Beeinträchtigungen in seiner bisherigen Tätigkeit als Car-Chauffeur als zu
100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit attestierten sie ihm eine
grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Sommer 2003, unter der Vo-
raussetzung, dass er sich zuerst therapeutischen Massnahmen unter-
ziehe, um diese Arbeitsfähigkeit verwirklichen zu können. Der Arzt der Re-
gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom
18. Juni 2007 (IV-act. 38) fest, es sei keine gesundheitliche Störung mit
Krankheitswert vorhanden, weshalb er A._______ als zu 100 % arbeitsfä-
hig erachte.
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Seite 3
A.b Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 erhob A._______ Be-
schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons C._______. Nachdem
ihm dieses eine reformatio in peius angedroht hatte, zog er seine Be-
schwerde wieder zurück und die Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. IV-
act. 57 f.).
B.
Mit Neuanmeldung vom 1. Juli 2015 (vgl. IV-act. 99 f.) stellte A._______
über den serbischen Sozialversicherungsträger erneut ein Gesuch um
Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Der serbische So-
zialversicherungsträger leitete die Neuanmeldung zusammen mit einem
medizinischen Bericht vom 8. Dezember 2016 (IV-act. 99) am 2. März
2017 (IV-act. 100) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) weiter.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (IV-act. 173) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren von A._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die
neuen Berichte enthielten keine neuen Elemente, weshalb nicht davon
ausgegangen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand erheblich
verschlechtert habe.
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht von
Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie, und von
Dr. med. G._______, Fachärztin für Neuropsychiatrie, vom 8. Dezember
2016 (IV-act. 99), den Bericht von Mr. sci. H._______, Spezialistin für me-
dizinische Psychologie, vom 31. August 2017 (IV-act. 149) und die Stel-
lungnahmen von Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, des RAD vom 11. Oktober 2017 (IV-act. 148), vom 15. Februar
2018 (IV-act. 151) und vom 6. Juli 2018 (IV-act. 161).
Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einen posttraumatischen
Kopfschmerz, «psychogenes susp.», einen Status nach Schädel-Hirn-
Trauma und einen Status nach Suizidversuch. Konkrete Angaben zur Ar-
beitsfähigkeit waren den Berichten nicht zu entnehmen.
D.
Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2018 erhob A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), vertreten durch B._______, mit Eingabe vom
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Seite 4
19. November 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. April 2014, eventuali-
ter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.
Zur Begründung führte er aus, Dr. med. J._______, anerkannter serbischer
Psychiater und Gerichtsgutachter, gebe in allen Arztberichten an, weshalb
er den Beschwerdeführer für «dauernd und vollständig arbeitsunfähig»
halte. Wenn sich der RAD dieser Meinung nicht anschliesse, sei über den
serbischen Versicherungsträger ein ausführlicher psychiatrischer Befund
einzuholen oder der Beschwerdeführer zu Untersuchungen in der Schweiz
aufzubieten.
E.
Am 3. Dezember 2018 (vgl. BVGer-act. 4) ist der mit Zwischenverfügung
vom 22. November 2018 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 (BVGer-act. 6) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2008 nicht we-
sentlich verändert habe, weshalb keine weiteren Abklärungen nötig seien.
G.
Mit Replik vom 27. Februar 2019 (BVGer-act. 8) reichte der Beschwerde-
führer je einen Bericht von Dr. med. J._______, Facharzt für Neuropsychi-
atrie, vom 16. November 2018 und von Mr. sci. H._______, Spezialistin für
medizinische Psychologie, vom 22. November 2018 ein und hielt an seinen
beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
H.
Mit Duplik vom 2. April 2019 (BVGer-act. 12) beantragte die Vorinstanz un-
ter Hinweis aus die RAD-Stellungnahme von Dr. med. I._______, Facharzt
für Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, vom 25. März 2019 erneut die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 5
I.
Mit Schreiben vom 16. September 2019 (BVGer-act. 14) teilte der Vertreter
des Beschwerdeführers mit, dass er dessen Interessen ab 1. November
2019 zufolge Geschäftsaufgabe nicht mehr vertrete. Er gab eine schwei-
zerische Zustelladresse bekannt.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1
VwVG).
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Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 31. Oktober 2018 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 31. Oktober 2018) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Serbien bis heute gültige
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche-
rungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom
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Seite 7
5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach
beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkom-
mens).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im
Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, so dass die Anspruchsvoraussetzung
der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist (IV-act. 8).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 6 ff. ATSG und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische
Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur
dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch
nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies
zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein-
fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten
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Seite 8
Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb
gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Be-
rücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE
142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-
dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge-
hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag-
bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen
(BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
3.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG
Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs-
weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszu-
gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Sachverständigen sollen die Di-
agnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können,
ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143
V 124 E. 2.2.2, 141 V 281 E. 2.1.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand ei-
nes strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7, 141
V 281 E. 4.1). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V
418 E. 7.2). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheits-
beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prü-
fung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss-
gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine ver-
sicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung
auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf
solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns er-
geben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den
geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam-
nese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakteri-
sierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie
in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen
im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend
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intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver-
halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt-
licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über-
wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar
überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver-
selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung
ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn
die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein
sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzei-
chen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädi-
gung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil
im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und
E. 2.2). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine
versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zwei-
ten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog
von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer-
seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Es gilt im Re-
gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindika-
toren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller
Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prü-
fungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbe-
gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus-
wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-
grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi-
derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge-
wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materi-
ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c).
C-6552/2018
Seite 10
3.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG).
3.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). Somit ist
vorliegend aufgrund der im Juli 2015 (vgl. IV-act. 99) eingereichten Anmel-
dung ein Leistungsanspruch frühestens ab Januar 2016 zu prüfen.
3.8
3.8.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal-
tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83
E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.8.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
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Seite 11
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Ver-
änderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkun-
gen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG,
BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren
gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheb-
lich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
3.9 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen
der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA,
welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut-
achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom
C-6552/2018
Seite 12
8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin-
weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe-
stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me-
dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi-
nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit
Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie
haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,
wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen
Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei-
ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten
abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in
Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters,
sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigen-
ständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abge-
stellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfah-
ren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch
eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.
Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei-
dungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu ent-
nehmenden – Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er-
stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei-
chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts
– bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren
und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst-
malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es
C-6552/2018
Seite 13
daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die
(von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend
darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits-
zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es
evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben
(SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Wegen des vergleichenden Charak-
ters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, er-
hebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen
abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Ver-
änderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsa-
chen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert ha-
ben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der
nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage
nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art beste-
hen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene
tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärzt-
lichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in
der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer
neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades
der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3).
Wie erwähnt – sind die vorstehenden Ausführungen, welche sich auf die
Rentenrevision beziehen, analog auf die Beurteilung einer Neuanmeldung
anzuwenden (vgl. E. 3.8 hiervor).
4.
Vorliegend ist die IVSTA auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
eingetreten und hat den Sachverhalt abgeklärt. Gemäss den soeben dar-
gelegten Grundsätzen ist somit massgebend, ob sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom
28. Januar 2008 bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung vom 31. Oktober 2018 in rentenanspruchserheblicher Weise ver-
schlechtert hat und, falls ja, wie hoch sein Invaliditätsgrad ist.
4.1 Die Verfügung vom 28. Januar 2008 stützte sich im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten des E._______ vom 12. Juni 2007 (IV-
act. 37 S. 3 ff.) sowie die Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim RAD, vom 18. Juni 2007.
Dem Gutachten des E._______ sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1) Adipositas, 2) chronifiziertes cervico-cephales Schmerzsyndrom mit/bei
C-6552/2018
Seite 14
Status nach HWS-Traumatisierung 03/2003, mässigen degenerativen Dis-
kopathien bei C3/C4 und C5/C6 und Status nach Contusio corporis
03/2003, 3) chronische Kopfschmerzen, multifaktoriell bedingt: initial post-
commotionelles Kopfweh bei Status nach Contusio capitis und möglicher
Commotio cerebri 03/2003, Phänomenologisch chronisches Spannungs-
typkopfweh, aktuell: analgetikainduzierte Kopfschmerzen, 4) chronisches
cervikales Schmerzsyndrom, Status nach HWS-Distorsionstrauma
03/2003, degenerative HWS-Veränderungen, 5) anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) und 6) sonstige rezidivierende depressive Störun-
gen (F33.8) mit Regressionstendenz und Selbstlimitierung.
Die Gutachter des E._______ attestierten dem Beschwerdeführer eine
volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall im März 2003. Weiter führten sie
aus, rein theoretisch bestünde seit Sommer 2003 in Verweistätigkeiten
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings müsste sich der Beschwerdefüh-
rer zuerst therapeutischen Massnahmen unterziehen, um diese Arbeitsfä-
higkeit tatsächlich verwerten zu können.
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim
RAD, hielt in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2007 (IV-act. 38) fest, ein me-
dizinisches Substrat mit klarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei auf
der diagnostischen Ebene nicht plausibel erstellt, es sei deshalb nicht vom
Vorliegen einer erheblichen psychischen Störung der nötigen Art und
Schwere auszugehen. Vielmehr lägen neben einer milden psychischen
Störung psychosoziale, IV-fremde Faktoren sowie bewusstseinsnahe auf-
fällige Verhaltensweisen in einem sehr hohen Mass vor, die klar überwie-
gen würden und somit selbsterklärend seien. Es liege somit weder eine
somatische noch eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert respek-
tive mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
4.2 Anlässlich der Neuanmeldung sind folgende Berichte zu würdigen:
4.2.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für
Psychiatrie, und von Dr. med. G._______, Fachärztin für Neuropsychiatrie,
vom 8. Dezember 2016 (IV-act. 99) liegen beim Beschwerdeführer fol-
gende Beeinträchtigungen vor: eine rezidivierende depressive Störung, ge-
genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein posttraumatischer
Kopfschmerz und «psychogenes susp.». In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
führten sie aus, es bestehe keine vollständige Arbeitsunfähigkeit und im
Übrigen sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen, sodass im aktuel-
len Zeitpunkt keine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich sei.
C-6552/2018
Seite 15
Die Arbeitsfähigkeit sei nach Abschluss der notwendigen Behandlungen zu
beurteilen.
4.2.2 Dem Bericht von Mr. sci. H._______, Spezialistin für medizinische
Psychologie, vom 31. August 2017 (IV-act. 149) sind folgende Diagnosen
zu entnehmen: Cephalgia traumatica, St. post contusionem cerebri, Hirn-
organisches Psychosyndrom, Posttraumatische Stressstörung in obs und
St. post tentamen suicidi. Mr. Sci. H._______ hielt als Schlussfolgerung
fest, «die aktuelle neurologische Einschätzung zeige einen globalen und
diffusen Rückgang der Fähigkeit (MMSE [Mini-Mental State Examination]
20/30). Das neuropsychologische Bild entspreche am ehesten einem fron-
talen hypokinetischen Syndrom. Das präsentierte Defizit sei durch Schwie-
rigkeiten der Motivation und durch ungleichmässige Investierung des Prü-
fers vermittelt (möglich auch im Rahmen des Affekts, der eher abgeflacht
als depressiv imponiert).» Angaben zu konkreten Einschränkungen der Ar-
beitsfähigkeit lassen sich dem Bericht nicht entnehmen.
4.2.3 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
beim RAD, hielt in seinen die aktenkundigen Arztberichte zusammenfas-
senden und würdigenden Stellungnahmen vom 11. Oktober 2017 (IV-
act. 148) und vom 15. Februar 2018 (IV-act. 151) folgende Nebendiagno-
sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: chronische Kopf-
schmerzen, multifaktoriell bedingt und analgetikainduzierte Kopfschmer-
zen, Status nach HWS-Distorsionstrauma 03/2003 und degenerative
HWS-Veränderungen, Angst und depressive Störung gemischt und Medi-
kamenten-Missbrauch/-Abhängigkeit. In Beurteilung des Falles führte
Dr. med. I._______ aus, das in den serbischen Verlaufsberichten diagnos-
tizierte Hirnorganische Psychosyndrom (ICD-10 F06.2) liege nicht vor, da
weder aufgrund eines objektiven Nachweises (körperliche, neurologische
oder laborchemische Untersuchungen) noch aufgrund der Anamnese einer
cerebralen Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung oder einer sys-
temischen Krankheit, von welcher bekannt sei, dass sie eine cerebrale
Funktionsstörung verursachen könne, auf das Vorliegen eines Hirnorgani-
schen Psychosyndroms geschlossen werden könne. Auch die Angaben zur
dreitägigen Bewusstlosigkeit beim Verkehrsunfall im Jahr 2003 beruhten
lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers; in den Arztberichten
fänden sich keine Hinweise für eine längere Bewusstlosigkeit. Eine Post-
traumatische Belastungsstörung könne ebenso wenig zugrunde gelegt
werden, da die typische Symptomatik aus den Berichten nicht hervorgehe.
Ausserdem würden in den Berichten aus Serbien depressive Verstim-
mungszustände mit reaktiver und psychogen überlagerter Symptomatik
C-6552/2018
Seite 16
beschrieben, ohne dass daraus eine eigenständige depressive Episode er-
kennbar werde. Aufgrund der Symptomatik sei vielmehr von einer chronifi-
zierten Anpassungsstörung, so wie sie bereits in früheren Berichten und
Untersuchungen festgestellt worden war, mit erlebnisreaktiven und stark
somatisierten Anteilen, wobei zusätzlich die belastende, unfallfremde fami-
liäre Situation zu berücksichtigen sei, und dass das psychische Zustands-
bild durch die beruflichen und auch finanziellen Folgen nach dem Unfall
stark mitgeprägt worden sei. Insgesamt lasse sich gegenüber dem Ge-
sundheitszustand im Jahr 2008 keine wesentliche Änderung feststellen. In
der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (IV-act. 161) führte er in Bezug auf die
neu eingereichten medizinischen Berichte aus, diese seien im Umfang und
Inhalt äusserst spärlich und oberflächlich, mit nur vagen Angaben zu Ver-
lauf, aktueller Symptomatik und Befund, sodass an den bisherigen Beur-
teilungen vom 11. Oktober 2017 und vom 15. Februar 2018 festzuhalten
sei.
4.3 Im Rahmen der Neuanmeldung hat der Beschwerdeführer einige neue
medizinische Verlaufsberichte eingereicht. Weiter holte die Vorinstanz
beim serbischen Sozialversicherungsträger einen von einem Psychiater
und einer Neuropsychiaterin erstellten Bericht ein und liess schliesslich die
ganze Dokumentation durch den RAD-Arzt Dr. med. I._______ beurteilen.
Dieser fasste die Akten zusammen und nahm eine fachärztliche Würdigung
der vorhandenen Dokumente vor. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Dokumente eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach-
gewiesen ist.
Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. G._______,
Fachärztin für Neuropsychiatrie, listen im Bericht vom 8. Dezember 2016
zu Handen des serbischen Sozialversicherungsträgers die Diagnosen auf
und äussern sich insofern zur Arbeitsfähigkeit, dass keine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit vorliege, aber die genaue Bestimmung der Arbeitsfähigkeit
erst nach Behandlungsabschluss erfolgen könne. Es findet sich im Bericht
keine Gegenüberstellung des vergangenen und des aktuellen Zustandes.
Die Formulierung im Bericht («Suit le traitement multidisciplinaire en
Suisse, la documentation médicale n’est pas disponible.») deutet darauf
hin, dass die Ärzte keinen Zugang zu den Vorakten hatten, sodass ein Ver-
gleich des damaligen Gesundheitszustandes mit dem aktuellen Gesund-
heitszustand nicht möglich war. Auch in den weiteren Berichten, insbeson-
dere in den Verlaufsberichten des behandelnden Neuropsychiaters
Dr. med. J._______ finden sich keine verwertbaren Angaben zum Verlauf
respektive zu einer allfälligen Veränderung, da dieser lediglich von einer
C-6552/2018
Seite 17
«Zunahme der Störungen» spricht. Unter diesen Voraussetzungen kann
nicht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes abgestellt werden, da dieser
keine genügenden medizinischen Grundlagen hatte, um sich ein fundiertes
Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers zu machen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die IV-Stelle im Zeitpunkt der Ren-
tenzusprache vom 28. Januar 2008 auf ein polydisziplinäres Gutachten ab-
gestützt hat. In diesem wurden orthopädische, neurologische und psychi-
atrische Einschränkungen festgestellt. Es drängt sich somit auf, den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers auch im heutigen Vergleichs-
zeitpunkt wiederum umfassend abzuklären. Es reicht nicht, lediglich
(neuro-)psychiatrische Berichte einzuholen, um den Gesundheitszustand
zu erfassen. Angesichts der Aktenlage wäre somit eine polydisziplinäre Un-
tersuchung durchzuführen gewesen, um den aktuellen Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers sowie allfällige medizinische Veränderungen
gegenüber dem Vergleichszeitpunkt im Jahr 2008 rechtsgenüglich abzu-
klären. Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer psychische Störungen
in irgendeiner Form vorliegen, da Mr. sci. H._______ einen Status nach
Suizidversuch erwähnt und viele Berichte von Dr. med. J._______ vorhan-
den sind, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer in den
letzten Jahren regelmässig behandeln liess.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür-
digt worden ist. Die vorliegenden medizinischen Berichte und Stellungnah-
men vermögen mit Blick auf die gesamtmedizinische Situation mangels
voller Beweiskraft keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden,
sondern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen (vgl. Urteil des
BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; zum gegenteiligen Fall resp.
zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4
S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom
4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Insbesondere bei Vorliegen von psychi-
schen Störungen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung un-
erlässlich, die Arbeitsfähigkeit anhand eines strukturierten normativen Prü-
fungsrasters im Sinne von BGE 141 V 281 zu ermitteln. Die damit verbun-
dene Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist
möglich, da einerseits kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes
C-6552/2018
Seite 18
polydisziplinäres Administrativgutachten vorliegt und andererseits eine
Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtli-
che Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Auf
die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung in der Schweiz kann unter
diesen Umständen nicht verzichtet werden. Da mit Blick auf die Akten vor-
liegend neurologische, orthopädische und psychische Beeinträchtigungen
zusammenwirken, hat diese Begutachtung durch entsprechend ausgebil-
dete Fachärztinnen und Fachärzte polydisziplinär zu erfolgen. Im Rahmen
der notwendigen medizinischen Begutachtung sind von den Expertinnen
und Experten sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu würdigen.
Ferner haben sich die Expertinnen und Experten zur Arbeits- respektive
Leistungsfähigkeit zu äussern. Gemäss BGE 142 V 281 soll dabei nicht die
Diagnose, sondern der Nachweis der Behinderung mit Hilfe von Indikato-
ren im Fokus der Begutachtung stehen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 19. No-
vember 2018 gutzuheissen und die Verfügung vom 31. Oktober 2018 auf-
zuheben. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu-
weisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte so-
wie nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers eine umfassende in-
terdisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zu ver-
anlassen zur Klärung der Fragen, welche gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Januar 2008 und im Verfügungs-
zeitpunkt (31. Oktober 2018) in der bisherigen und in einer angepassten
Tätigkeit bestanden. Die Gutachter haben sich explizit zur Frage zu äus-
sern, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers im Vergleich der beiden Zeitpunkte verändert hat und wie
sich dies auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aufgrund der medizinischen
Aktenlage geboten erscheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fach-
disziplinen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (letztere unter Berück-
sichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ob neben den
genannten Fachdisziplinen allenfalls weitere Spezialisten beizuziehen
sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu-
mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über
die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349
E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und
sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Voll-
C-6552/2018
Seite 19
ständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander-
seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.3).
Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfol-
gen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen
Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer
C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine
Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver-
hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach
dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit-
teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV) und dem
Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu-
men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt
im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuer-
statten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden
C-6552/2018
Seite 20
Verfahren berufsmässig vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegen-
den Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kos-
tennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 800.- festzuset-
zen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6552/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den
Sachverhalt ergänzt und über den Anspruch des Beschwerdeführers er-
neut verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-6552/2018
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: