B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6554/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______
vertreten durch lic. iur. Stefan Hassler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C-6554/2012
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Sachverhalt:
A.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) reiste am
1. Dezember 1994 in Liechtenstein ein und stellte am 11. Januar 1995 ein
Asylgesuch. Im Dezember 2001 wurde das Asylgesuch abgewiesen und
der Beschwerdeführer weggewiesen. Aufgrund des nicht durchführbaren
Wegweisungsvollzuges wurde gleichzeitig die Ersatzmassnahme der vor-
läufigen Aufnahme angeordnet (Bewilligung F). Damit war der Aufenthalt
des Beschwerdeführers auf Liechtenstein beschränkt, und ihm war über
all die Jahre (zuerst als Asylbewerber, seit 2001 als vorläufig Aufge-
nommener) die Einreise in die Schweiz untersagt.
B.
Weil der Beschwerdeführer mehrfach illegal in die Schweiz einreiste und
dabei auch Delikte wie Hausfriedensbruch und Diebstahl beging, wurde
er entsprechend strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Aus den glei-
chen Gründen wurde gegen ihn mit Verfügung des BFM vom
23. November 2007 eine Einreisesperre (heute: Einreiseverbot) bis
4. Dezember 2012 verhängt. Obwohl diese Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, missachtete der Beschwerdeführer in der Folge die
Fernhaltemassnahme mehrfach.
C.
Nachdem beim Beschwerdeführer anlässlich einer anfangs April 2012
durchgeführten Testpsychologie ein IQ zwischen 55 und 66 ermittelt wor-
den war, erfolgte im Auftrag des Fürstlichen Landgerichts am 15. August
2012 in der Strafanstalt Saxerriet in der Schweiz eine psychiatrische Be-
gutachtung des Beschwerdeführers. Das entsprechende Gutachten vom
17. August 2012 kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine In-
telligenzminderung vorliege, welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht
mit einer geistigen Behinderung von Relevanz gleichzusetzen sei. So sei
er nicht in der Lage, einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr für
sich selbst zu besorgen, und er bedürfe der Vertretung in allen ihn betref-
fenden rechtlichen Angelegenheiten (u.a. Vertretung durch einen Sach-
walter vor Ämtern, Behörden und Gerichten).
D.
Gestützt auf dieses Gutachten reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter am 30. Oktober 2012 beim BFM ein ausführlich be-
gründetes Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Aufhebung der
Einreisesperre vom 23. November 2007. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
beiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters.
E.
Am 7. November 2012 hob die Vorinstanz das gegen den Beschwerde-
führer verfügte Einreiseverbot mit sofortiger Wirkung auf, ohne über die
beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu be-
finden. Nachdem der Rechtsvertreter diesbezüglich um den Erlass eines
beschwerdefähigen Entscheides ersucht hatte, lehnte die Vorinstanz den
Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung (recte: unentgeltliche
Rechtsverbeiständung) mit (formeller) Verfügung vom 5. Dezember 2012
ab.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2012 beantragt der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich mit den Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe auseinanderzusetzen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Einreise und Einreiseverbot. Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.
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Art. 83 Bst. c Ziff. 1, 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
5. Dezember 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer im Rahmen eines
Verfahrens um Aufhebung einer Einreisesperre die unentgeltliche Rechts-
pflege (unentgeltliche Verbeiständung) bzw. die Ausrichtung einer Partei-
entschädigung verweigert worden ist.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
Vorweg gilt es festzuhalten, dass es – entgegen der missverständlichen
Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung – bei einer all-
fälligen Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren
nicht um die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 64
VwVG geht. Die besagte Bestimmung bezieht sich nämlich auf Be-
schwerdeverfahren. Im Übrigen enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz
des Bundes keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschä-
digung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Bei der Pflicht zur Ent-
richtung einer Parteientschädigung handelt es sich auch nicht um einen
allgemeinen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbesondere
im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich. Beim Erlass des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst darauf
verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung
auch für das erstinstanzliche Verfahren vorzusehen (vgl. MARCEL MAIL-
LARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zü-
rich 2009, Art. 64 N 1; BGE 132 II 47 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hat die zuständige Behörde einer Ver-
fahrenspartei auf deren Gesuch hin unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, falls diese mittellos ist und die gestellten Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen; ist zur Wahrung ihrer Rechte eine Vertretung not-
wendig, bestellt sie ihr zusätzlich einen amtlichen Anwalt (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Beschwerde-
verfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern
auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der unentgelt-
lichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt
(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; MARTIN KAYSER, in: Au-
er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 65; MAILLARD,
a.a.O., Art. 65 N 4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3). Die vom Bundesgericht entwickel-
ten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Ver-
fahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch
vor dem BFM (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6652/2010
vom 2. November 2010 E. 4.1 mit Hinweis).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt und das Begehren des Betroffenen auch nicht als
aussichtslos bezeichnet. Umstritten ist somit einzig noch, ob sie ihm we-
gen angeblich fehlender Notwendigkeit einer Verbeiständung die Beiord-
nung eines amtlichen Anwaltes verweigern durfte.
4.2 Wie oben erwähnt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der
Nichtaussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraus, dass diese zur
Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Eine solche sachliche Not-
wendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Par-
tei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
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Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Ver-
fahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person ein-
zugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des
Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom-
men, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 231 Rz. 4.120; MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 38). Die Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertre-
tung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt aber nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab.
Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be-
tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wo-
bei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskun-
dig ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 231 Rz. 4.120; MAILLARD,
a.a.O., Art. 65 N 39; KAYSER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen
auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3535/2010 vom 14. Juli
2010 E. 5.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind bei der Prüfung der
sachlichen Notwendigkeit die konkreten Umstände des Einzelfalles, wo-
bei als besondere Schwierigkeiten nicht nur Faktoren wie die Kompliziert-
heit der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und
dergleichen, sondern auch persönliche Umstände der Partei wie das Al-
ter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche
und geistig-psychische Verfassung in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6652/2010 vom 2.November 2010 E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 In casu stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Kriterium
des Anstehens komplexer Sach- und Rechtsfragen, die den Beizug eines
professionellen Rechtsvertreters unabdingbar machen würden, sei nicht
erfüllt, sei es doch lediglich um die Prüfung gegangen, ob das Einreise-
verbot – welches ohnehin vom Beschwerdeführer mehrmals missachtet
worden und somit ohne Wirkung geblieben sei – kurz vor dessen Ablauf
aufgehoben werden könne. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer mög-
lich und zumutbar gewesen, sich an eine Betreuungsperson oder allen-
falls an eine kostenfrei arbeitende Beratungsstelle im Fürstentum Liech-
tenstein zu wenden.
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4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor,
das Einreiseverbot habe vorliegend besonders stark in die Rechtsposition
des Beschwerdeführers eingegriffen, denn gestützt darauf oder zumin-
dest damit im Zusammenhang stehend seien etliche Strafbefehle und
Verhaftungen verfügt sowie diesbezügliche Haftstrafen vollzogen worden.
Wäre das Wiedererwägungsgesuch nicht gestellt worden, hätte das BFM
nicht von der Problematik (geistige Behinderung des Beschwerdeführers)
gewusst und demnächst wohl ein neues Einreiseverbot erlassen. Ferner
werde die Auffassung, es würden keine komplexen Sach- und Rechtsfra-
gen anstehen, die den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters un-
abdingbar machen würden, nicht geteilt. Sämtlichen Behörden der
Schweiz und Liechtensteins sowie der Liechtensteiner Flüchtlingshilfe sei
nämlich die Behinderung des Beschwerdeführers nicht aufgefallen, ob-
wohl die verminderte Denkweise offensichtlich sei. Auch die Vollzugsan-
stalten beider Staaten hätten nichts gemerkt, geschweige denn ir-
gendeine Aktion in die Wege geleitet, obwohl der Beschwerdeführer meh-
rere Jahre in Haft verbracht habe. Auf sich allein gestellt, hätte der Be-
schwerdeführer keine Chance gehabt, und niemand ausser dem Rechts-
vertreter hätte ihm geholfen. Dabei sei auch notwendig, dass die Person,
die ihm erfolgreich helfen könne, rechtskundig sei. Es liege auf der Hand,
dass der Beschwerdeführer mit seiner geistigen Behinderung nicht im-
stande gewesen wäre, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Im Üb-
rigen gebe es in Liechtenstein keine Betreuungs- und auch keine Bera-
tungsstelle in der Art, wie sie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung erwähnte.
4.4
4.4.1 In Anbetracht der gesamten Umstände besteht nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ausreichend Anlass, die Notwendigkeit eines
anwaltlichen Beistands für den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren betreffend Wiedererwägung der Einreisesperre zu bejahen. Ei-
nerseits sind die Interessen des bedürftigen Beschwerdeführers – entge-
gen den Ausführungen der Vorinstanz – in schwerwiegender Weise be-
troffen. Die Einreisesperre bzw. deren Missachtung führte nämlich zu
mehreren Verhaftungen des Beschwerdeführers und zum Vollzug ent-
sprechender Haftstrafen. Zwar stand die gegen ihn verhängte Fernhalte-
massnahme zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs kurz vor dem
Ablauf. Aufgrund seines Verhaltens hätte er jedoch – wie vom Rechtsver-
treter in seiner Rechtsmitteleingabe dargelegt – mit einem erneuten Ein-
reiseverbot rechnen müssen, zumal das BFM ohne das Wie-
derwägungsgesuch keine Kenntnis von der geistig-psychischen Verfas-
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sung des Beschwerdeführers gehabt hätte. Andererseits wäre der Be-
schwerdeführer, welcher aufgrund seiner geistigen Behinderung kaum
den Inhalt der Einreisesperre verstand, auch nicht in der Lage gewesen,
selbst ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
4.4.2 Geradezu abwegig ist die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer hätte sich diesbezüglich an eine Betreuungsperson oder allenfalls
an eine kostenfrei arbeitende Beratungsstelle im Fürstentum Liechten-
stein wenden können. Die Antwort auf die in der Rechtsmitteleingabe
aufgeworfene Frage, wie eine geistig behinderte Person, die selbst kaum
die Tragweite einer Einreisesperre verstand und schon gar nichts von der
Möglichkeit einer ausserordentlichen Anfechtung dieses Verbots wissen
konnte, dies einer Betreuungsperson oder einer Beratungsstelle hätte
vermitteln sollen, blieb die Vorinstanz denn auch schuldig. Hinzu kommt,
dass die Flüchtlingshilfe in Liechtenstein, die zu einem grossen Teil im
Auftrag des Ausländer- und Passamtes (APA) tätig ist und deren Betreu-
ungstätigkeit sich vorwiegend auf die Haus- und Personenverwaltung des
Asylzentrums und die Durchführung der Lohnverwaltung unter Anweisung
des APA beschränkt, offensichtlich weder willens noch in irgendeiner
Weise befähigt ist, Asylsuchenden oder vorläufig Aufgenommenen in
rechtlicher Hinsicht zur Seite zu stehen. Ansonsten hätte diese bzw. das
APA längst von der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers etwas
gemerkt und entsprechend gehandelt. Weitere Betreuungs- oder Bera-
tungseinrichtungen, welche die Problematik des Beschwerdeführers er-
kennen und entsprechende Schritte hätte einleiten können, gibt es in
Liechtenstein offenbar nicht. So hat das Amt für Soziale Dienste (ASD)
explizit einen Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Betreu-
ung und Gewährung von Sozialhilfe abgelehnt und auf das APA verwie-
sen (vgl. die vom Rechtsvertreter eingereichte Entscheidung der Regie-
rung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Oktober 2012).
4.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers auch als
notwendig, wobei es durchaus Sinn macht, dafür den Rechtsvertreter zu
bestimmen, der schon vom ASD am 25. Mai 2012 als Verfahrenshelfer
beigegeben wurde.
5.
Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist. Des Weiteren ist das BFM anzuweisen, infolge
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das amtliche Honorar des
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Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren fest-
zusetzen und zu entrichten.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG).
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VKGE, SR 173.320.2)
zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ge-
genstandslos geworden ist. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 800.- fest-
zusetzen.
Dispositiv Seite 10
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters
für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu
entrichten.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 800.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: