B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
rewi
Das BGer ist mit Entscheid vom
16.06.2016 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_401/2016)
Abteilung III
C-6556/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Hilfsmittel,
Einspracheentscheid vom 18. September 2014.
C-6556/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1934 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Israel, seit (…) mit
B.________ verheiratet, arbeitete von 1953 bis 2004 in der Schweiz und
leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nach-
folgend: act.] 2, S. 5 - 7; act. 4, S. 1 - 3; act. 8, S. 6 – 10 [IK-Auszug]).
B.
B.a Nachdem der Versicherte das ordentliche schweizerische Rentenalter
erreicht hatte, sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nach-
folgend: Vorinstanz oder SAK) mit Verfügung vom 12. März 1999 ab 1. April
1999 eine ordentliche AHV-Altersrente, eine Zusatzrente für Ehegatten so-
wie drei Kinderrenten für die Kinder C._______, D._______ und
E._______ zu (act. 7, S. 4 f.).
B.b Infolge Schwerhörigkeit erhielt der Versicherte in der Folge von der IV-
Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) im Rahmen der Besitzstands-
garantie Kostengutsprachen für die Versorgung mit Hörgeräten (vgl.
act. 20, S. 2 - 51).
B.c Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 übermittelte die Ausgleichskasse Ba-
sel-Stadt der Vorinstanz die Rentenakten, mit dem Hinweis, dass der Ver-
sicherte bereits seit längerer Zeit im Ausland lebe (act. 1, S. 1 - 4).
B.d Am 27. August 2013 liess auch die IV-Stelle die ihr vorliegenden Akten
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zur
weiteren Bearbeitung zukommen (act. 20, S. 1).
B.e Auf entsprechende Anfragen des Versicherten hin (act. 23, S. 1 f.;
act. 24, S. 2 f. und S. 5 f.; act. 25) teilte die Vorinstanz ihm mit Schreiben
vom 9. Dezember 2013 mit, dass sie aufgrund seines ausländischen
Wohnsitzes auch für die Angelegenheit seiner Ehefrau zuständig sei. Fer-
ner habe er aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes keinen Anspruch
mehr auf Hilfsmittel (act. 26, S. 1 f.).
B.f Mit E-Mail vom 17. Februar 2014 machte der Versicherte geltend, dass
er nicht freiwillig versichert sei und dass bei ihm eine IV-Verfügung zur Dis-
kussion stehe, welche auch im Pensionierungsalter fortbestehe; durch
C-6556/2014
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Schwächung der zwischenmenschlichen Kontakte bei reduziertem Gehör
würde die Lebensqualität erheblich erschwert (act. 28, S. 2).
B.g Mit Verfügungen vom 1. und 8. April 2014 wies die Vorinstanz das Be-
gehren um einen Kostenbeitrag für die Hörgeräteversorgung ab mit der
Begründung, die massgebliche Verordnung sehe die Abgabe von Hilfsmit-
tel durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausschliesslich
für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV vor. Nach-
dem der Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft sei, könne kein Kosten-
beitrag geleistet werden (act. 29 und 31).
B.h Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Posteingang SAK: 18. Juli 2014) erhob
der Versicherte dagegen Einsprache mit dem Antrag, es seien ihm die ge-
setzlichen AHV-Leistungen (Pauschalbeträge für Hörhilfen und Kosten-
übernahme für Batterieersatz) zu erbringen. Ferner sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er insbesondere
aus, während seiner Erwerbsphase habe ihm die IV-Stelle im Hinblick auf
seine Berufsausübung zwei Hörhilfen samt Batterien zugesprochen. Für
diese Hilfsmittel gelte auch nach der Pensionierung die gesetzliche Besitz-
standsgarantie. Die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland vermöge an
diesem Anspruch nichts zu ändern. Nur durch die Gewährung der Hilfsmit-
tel könne seine Lebensqualität erhalten bleiben (act. 36, S. 1 f.).
B.i Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 18. September 2014
die Einsprache ab und begründete ihren Standpunkt dahingehend, dass
nach der gesetzlichen Regelung nur in der Schweiz wohnhafte Bezüger
von Altersrenten der AHV einen Leistungsanspruch auf Hilfsmittel hätten.
Nachdem er seinen Wohnsitz in Israel habe, seien die Voraussetzungen
für die beantragte Übernahme der Kosten nicht gegeben (act. 39).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Posteingang: 11. November 2014) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag,
die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm weiterhin Kostenbeiträge für die Hör-
geräteversorgung zu leisten. Ferner sei die Vorinstanz, insbesondere de-
ren Rechtsdienst, angesichts der von ihr laufend geübten Willkür zu rügen.
Zur Begründung machte er insbesondere geltend, nach der gesetzlichen
Regelung im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
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Seite 4
rung (AHVG; SR 831.10) würden selbst vermögenden Rentnern unentgelt-
lich Hörgeräte abgegeben. In der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung sei überdies eine Besitzstandsgarantie festgehalten; danach würden
Hilfsmittel, welche der versicherten Person im Arbeitsprozess von der In-
validenversicherung gewährt worden seien, auch nach der Pensionierung
weiterhin gewährt. Im Hinblick auf die Unterstützung durch seine im Aus-
land lebenden Kinder habe er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Es be-
stehe kein Grund, ihm allein aus diesem Grund Kostenbeiträge für die Ge-
währung von Hilfsmitteln zu verweigern, zumal dies zu einer Diskriminie-
rung von Rentnern respektive von Auslandschweizern gegenüber den in
der Schweiz wohnhaften Versicherten wie auch zu einer Verletzung der
Rechtsgleichheit und des Verhältnismässigkeitsprinzips führen würde.
Schliesslich habe die Vorinstanz das Verfahren auch übermässig lange
verschleppt (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1).
C.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. November
2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Beschwerde-
verfahren nach Art. 85bis Abs. 1 AHVG im Regelfall kostenlos seien. Bei
dieser Sachlage werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos betrachtet (BVGer act. 3).
C.c Mit Vernehmlassung vom 28. November 2014 stellte die SAK den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Standpunktes
hob sie ergänzend hervor, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom
25. August 1999 eine ordentliche AHV-Rente ab 1. April 1999 zugespro-
chen worden. Nach seinem Wegzug ins Ausland sei seine Altersrente noch
bis Juni 2010 von der Ausgleichskasse Basel-Stadt ausgerichtet worden;
die Rentenakten seien alsdann der SAK übermittelt worden. Vor seinem
Anspruch auf die Altersrente habe er keine Invalidenrente bezogen. Im Zu-
sammenhang mit der Hörgeräteversorgung habe die IV-Stelle Basel-Stadt
bis zur Aktenübertragung an die IVSTA vom 27. August 2013 die Kosten
für das Hilfsmittel vergütet. Nach der gesetzlichen Konzeption hätten nur
in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV einen Leis-
tungsanspruch auf Hilfsmittel (BVGer act. 4).
C.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 übermittelte die Schweizerische
Botschaft in Israel dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr eingereichten
Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2014 und
vom 15. Januar 2015. Darin erneuerte der Beschwerdeführer seine bishe-
rigen Anträge, insbesondere auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege, und die entsprechende Begründung. Ferner stellte er sinngemäss
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Seite 5
ein Gesuch um Fristerstreckung (BVGer act. 5 und BVGer act. 7, samt Bei-
lagen).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung
ab (BVGer act. 8).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 räumte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 20. Februar
2015 ein und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er bezüglich seine Ge-
suchs um Kostenbefreiung auf Ziff. 3 der Verfügung vom 13. November
2015 verwiesen werde. Soweit er ein Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung gestellt habe, sei hierüber mit Zwischenverfügung vom 2. Feb-
ruar 2015 entschieden worden. Ferner werde es im pflichtgemässen Er-
messen der Vorinstanz liegen, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen
eines noch anzusetzenden weiteren Schriftenwechsels (Duplik) eine Stel-
lungnahme abgeben möchte (BVGer act. 9).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 nahm und gab der Instruk-
tionsrichter den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis, dass der Beschwerde-
führer innert erstreckter Frist keine Replik eingereicht habe. Dementspre-
chend schloss er den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnamen, ab (BVGer act. 12).
C.h Mit Urteil vom 2. April 2015 (9C_214/2015) trat das Bundesgericht auf
die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 2. Februar 2015
(Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung) und 3. Feb-
ruar 2015 (Gewährung einer Fristerstreckung) erhobenen Beschwerden
nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerdeeingaben den Mindest-
anforderungen an eine Begründung nicht genügten und die Voraussetzun-
gen für den Weiterzug von Vor- oder Zwischenentscheiden nicht gegeben
seien (BVGer act. 13).
C.i Auch auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom
31. März 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
20. Mai 2015 (9C_163/2015) – wiederum mangels hinreichender Begrün-
dung sowie zufolge fehlender Voraussetzungen für den Weiterzug eines
Zwischenentscheids – nicht ein (BVGer act. 15).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
C-6556/2014
Seite 6
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1
AHVG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver-
fügungen zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG [SR
830.1]).
1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen.
Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Sep-
tember 2014 dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2014 zugestellt
(act. 40); die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 ging am Dienstag, 4. No-
vember 2014, das heisst am letzten Tag der 30tägigen Beschwerdefrist,
bei der Schweizerischen Botschaft in Israel ein und wurde dem Bundes-
verwaltungsgericht mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Israel
vom 5. November 2014 weitergeleitet (BVGer act. 1 samt Beilagen). Nach-
dem die rechtzeitige Übergabe an eine schweizerische diplomatische Ver-
tretung als fristwahrend gilt (Art. 39 Abs. 1 ATSG), ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61
Bst. b ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 18. September 2014, mit dem die Vorinstanz
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf ein Hilfsmit-
tel in Form einer weiteren Hörgeräteversorgung abgelehnt hat. Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Jerusalem
hat (act. 10, S. 1; act. 14, S. 1).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine übermässige Verschleppung des
vorinstanzlichen Verfahrens rügt, genügt die Beschwerde den für die An-
nahme einer Rechtsverweigerungsbeschwerde notwendigen Mindestan-
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Seite 7
forderungen an eine hinreichende Begründung nicht, zumal der Beschwer-
deführer nicht substanziiert darlegt, welche konkreten Amtshandlungen
verspätet erfolgt sein sollen (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123). Auf
die entsprechende Rüge kann deshalb hier nicht eingetreten werden.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die
Angelegenheit zielstrebig vorangetrieben hat (vgl. dazu Sachverhalt,
Bst. B.c – B.h hievor) und keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsverzöge-
rung ersichtlich sind.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine angeblich willkür-
liche Amtsführung durch die Vorinstanz respektive deren Rechtsdienst zu
rügen, kann auch darauf nicht eingetreten werden. Zum einen fehlt es auch
diesbezüglich an einer hinreichend substanziierten Begründung. Zum an-
deren wäre für eine Aufsichtsbeschwerde (im Sinne von Art. 71 VwVG) das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zuständig (vgl. dazu Art. 72
Abs. 1 AHVG); allerdings sind – mit Blick auf die pauschale Rüge des Be-
schwerdeführers und die vorliegenden Akten – keinerlei Hinweise für eine
begründete Beanstandung erkennbar (vgl. zu dem Voraussetzungen im
Einzelnen OLIVER ZIBUNG, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 71 NN. 12 ff.).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses (hier: 18. September 2014) gegeben war. Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal-
fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138
E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungs-
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Seite 8
gehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleis-
tungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V
445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Israel. Vor-
liegend bestimmt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz seines
Wohnsitzes im Ausland nach wie vor einen Anspruch auf Hilfsmittel res-
pektive auf weitere Hörgeräteversorgung hat, allein aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften, namentlich nach dem AHVG sowie nach der
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
(HVA; SR 831.135.1).
Das am 1. Oktober 1985 in Kraft getretene Abkommen vom 23. März 1984
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem
Staat Israel andererseits über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkom-
men, SR 0.831.109.449.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung zur Durch-
führung des Abkommens vom 23. März 1984 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
vom 18. September 1985, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985 (Verwal-
tungsvereinbarung, SR 0.831.109.449.11) sehen in Bezug auf den An-
spruch auf Hilfsmittelversorgung für in Israel wohnhafte AHV-Rentner mit
Schweizer Bürgerrecht nichts vor, sodass sich der geltend gemachte An-
spruch vorliegend allein nach Massgabe des schweizerischen Rechts be-
urteilt.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die SAK zu Recht die vom Beschwerdeführer beantragte
Kostenvergütung für Hilfsmittel abgelehnt hat.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
4.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter wel-
chen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistun-
gen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit
der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, An-
spruch auf Hilfsmittel haben.
C-6556/2014
Seite 9
4.2
4.2.1 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Ab-
gabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel
sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese
Delegationskompetenz hat das EDI in der Hilfsmittelverordnung (HVA) Fol-
gendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten
der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewe-
gung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbst-
sorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste
im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang
der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).
4.2.2 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum
Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleis-
tungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch
auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massge-
benden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende
Verordnung nichts anderes bestimmt (Besitzstandsgarantie; Art. 4 Satz 1
HVA). Der Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie besteht darin, dass
über das Erreichen der AHV-Rentenalters hinaus der frühere leistungsmäs-
sige Status zugesichert werden soll (HARDY LANDOLT, § 25 AHV-Leistun-
gen: Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag, in: Steiger-
Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der
sozialen Sicherheit, 2014, S. 897 Rz. 25.12).
4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohn-
sitz in Israel hat (vgl. dazu auch act. 10, S. 1). Die Voraussetzungen für die
beantragte Übernahme der Kosten der Hörgeräteversorgung sind daher
nach diesen klaren gesetzlichen Bestimmungen seit der Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2),
zumal im genannten Abkommen auch keine staatsvertragliche Grundlage
für den Export von Hilfsmittelvergütungen nach Israel besteht.
4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in konstanter Praxis auch im Anwendungsbereich des Freizü-
gigkeitsabkommens einen Anspruch von AHV-Rentnern auf Export von
Sachleistungen ins (europäische) Ausland verneint (vgl. Urteile des BVGer
C-780/2013 vom 27. Juni 2014 und C-5234/2011 vom 14. Januar 2014).
C-6556/2014
Seite 10
4.5
4.5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Besitzstandsgarantie be-
ruft, ist ihm entgegen zu halten, dass diese ausschliesslich unter den in
Art. 4 Abs. 1 HVA postulierten Voraussetzungen besteht (vgl. dazu auch
Urteil des BVGer C-7058/2013 vom 18. Januar 2016 E. 3.2 und E. 3.3).
Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut der genannten Verord-
nungsbestimmung scheitert die Berufung auf den Besitzesstand vorliegend
am ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers.
4.5.2 Auch aus dem Hinweis auf Rz. 1003 des Kreisschreibens über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; in der seit
1. Januar 2013 geltenden Version) kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da diese Weisung nicht isoliert, sondern im sys-
tematischen Zusammenhang mit Rz. 1001 KSHA zu lesen ist; in letzterer
wird der Wohnsitz in der Schweiz als Voraussetzung für den Anspruch auf
Hilfsmittel explizit festgehalten.
4.5.3 Die Anknüpfung an den inländischen Wohnsitz des AHV-Rentners
gemäss Art. 4 Abs. 1 HVA verstösst sodann auch nicht gegen das Rechts-
gleichheitsgebot, zumal es sich dabei um einen legitimen sachlichen Grund
handelt und das Sozialversicherungsrecht auch in verschiedenen anderen
Bereichen die Gewährung von Leistungen an das Bestehen eines inländi-
schen Wohnsitzes knüpft (vgl. dazu z.B. Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 42
Abs. 1 IVG [SR 831.20], Art. 4 Abs. 1 ELG [SR 831.30]).
4.5.4 Dass die Verweigerung des Exports der Kostenvergütung für Hilfs-
mittel gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen soll, ist schliess-
lich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanzi-
iert begründet.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die SAK das Leistungsbegehren – mangels
Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 43quater Abs. 1
AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVA) – zu Recht abgewiesen und die Übernahme
der Kosten für die Hörgeräteversorgung zu Recht verweigert hat. Unter
diesen Umständen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
vom 18. September 2014 als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
C-6556/2014
Seite 11
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdefüh-
rer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
(Dispositiv auf nächster Seite)
C-6556/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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