B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6557/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Costa Rica,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV,
Einspracheentscheid SAK vom 9. Oktober 2013.
C-6557/2013
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1994 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______
(nachfolgend Versicherte) lebt seit dem 18. Juni 2005 mit ihrer Mutter,
Z._______, in A._______, Costa Rica (SAK-act. 1); davor hatte sie
Wohnsitz in der Gemeinde B._______ im Kanton C._______. Mit Erklä-
rung vom 16. April 2012 (Eingangsstempel der Schweizerischen Bot-
schaft vom 17. April 2013) bekundete die Versicherte ihren Willen, der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beizutreten
(SAK-act. 1).
B.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK wies in der Folge das Beitritts-
gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2013 (SAK-act. 3) ab
und führte zur Begründung aus, das Gesuch sei nicht innert Jahresfrist
seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung
eingereicht worden.
C.
Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2013 Einsprache (SAK-
act. 4) und beantragte eine erneute Prüfung ihres Gesuchs. Sie machte
insbesondere geltend, sie sei im Zeitpunkt des Wegzugs nach Costa Rica
noch minderjährig gewesen und habe die SAK daher erst kontaktieren
können, nachdem sie die Volljährigkeit erreicht habe. Der Website der
Zentralen Ausgleichsstelle ZAS habe sie ausserdem entnommen, dass
Studierende mit Wohnsitz im Ausland innert einer Frist von 6 Monaten ab
Studienbeginn im Ausland eine Beitrittserklärung einreichen könnten; sie
habe am 15. Januar 2013 ein Studium begonnen und gehe deshalb da-
von aus, dass die Einreichung ihrer Beitrittserklärung innerhalb der Frist
erfolgt sei.
D.
Die Einsprache vom 10. Juni 2013 wurde von der SAK in der Folge mit
Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 (SAK-act. 8) abgewiesen. Zur
Begründung führte sie aus, die maximale Beitrittsfrist von 12 Monaten sei
altersunabhängig und gelte ab Ende der Zughörigkeit zur obligatorischen
Versicherung oder ab Ausreisedatum aus der Schweiz.
E.
Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit
nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. Oktober 2013 Beschwerde beim
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Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aner-
kennung ihres Beitritts zur freiwilligen Versicherung. Zur Begründung
führte sie ergänzend aus, als sich ihre Mutter im Jahr 2005 bei der freiwil-
ligen Versicherung angemeldet habe, sei sie nicht darauf aufmerksam
gemacht worden, dass auch die Beschwerdeführerin hätte angemeldet
werden müssen, was bei einem zehnjährigen Mädchen indessen sowieso
widersinnig gewesen wäre. Bezüglich der zwölfmonatigen Beitrittsfrist
machte sie zudem geltend, sie sei vor dem Wegzug nach Costa Rica der
obligatorischen Versicherung noch gar nicht unterstellt gewesen. Ferner
habe sie die angefochtene Verfügung erst auf ihre Intervention hin in Ko-
pie erhalten – die eigentliche Verfügung sei nichteingeschrieben auf dem
Postweg versandt worden und bei ihr noch nicht eingetroffen; damit die
Rechtsmittelfrist eingehalten werden könne, sei es jedoch notwendig,
dass Verfügungen gesichert zugestellt würden.
F.
Nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert wurde,
gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (act. 2 und 3).
G.
Nachdem ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
7. Januar 2014 (act. 4) eine kurze Nachfrist gesetzt hatte, reichte die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2014 eine eigenhändig und
im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung ein.
H.
Die SAK (nachfolgend Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom
19. Februar 2014 (act. 8) die Abweisung der Beschwerde und führte zur
Begründung aus, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei innerhalb
von 6 Monaten nach dem Beginn eines Studiums gestützt auf Art. 2
Abs. 1 AHVG nur möglich, wenn unmittelbar davor eine ununterbrochene
Zughörigkeit zur obligatorischen Versicherung von mindestens 5 Jahren
bestanden habe – ansonsten würden im Ausland wohnhafte Studenten
gegenüber dem erwerbs- oder nichterwerbstätigen Personenkreis bevor-
teilt.
I.
Mit Replik vom 25. März 2014 (act. 10) hielt die Beschwerdeführerin am
Beschwerdeantrag fest. In Ergänzung zu den bisher vorgebrachten
Gründen führte sie aus, als ihre Mutter und sie damals bei der Schweize-
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rischen Botschaft in Costa Rica vorgesprochen hätten, sei ihr kein Formu-
lar für den Versicherungsbeitritt ausgehändigt worden, da sie gemäss
Aussage der Angestellten der Botschaft zu jung gewesen sei. Sie sei an-
schliessend davon ausgegangen, dass ihr Recht auf den Beitritt zur frei-
willigen Versicherung automatisch gewahrt sei, da ihre Eltern versichert
seien und sie durchgehend eine Kinderrente erhalten habe. Nachdem alle
Personen, welche in der Schweiz ein Studium aufnehmen, der Aus-
gleichskasse freiwillig beitreten könne, würde es eine Benachteiligung
darstellen, wenn ihr dasselbe als Schweizerin im Ausland verwehrt wür-
de. Es könne nicht angehen, dass sie aufgrund einer falschen Information
der Schweizerischen Botschaft in Costa Rica alle ihre Rechte verloren
habe, und dies obwohl sie und ihre Eltern alles versucht hätten, um sie
korrekt anzumelden.
J.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. April 2014 (act. 12) am Antrag der
Beschwerdeabweisung fest.
K.
Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014
(act. 13) geschlossen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusam-
menfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist
demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin ist schweizerische
Staatsangehörige und lebt seit dem 18. Juni 2005 mit ihrer Mutter in Cos-
ta Rica. Demnach bestimmt sich vorliegend der Beitritt der Beschwerde-
führerin zur freiwilligen Versicherung nach dem internen schweizerischen
Recht, zumal zwischen der Schweiz und Costa Rica kein Sozialversiche-
rungsabkommen besteht.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (vorliegend Oktober 2013) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vor-
behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich
zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG,
die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai
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1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im
Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (April 2013) gültig gewe-
senen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug ge-
nommen wird.
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom
9. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Be-
schwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung ablehnte, da das Gesuch
nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
obligatorischen Versicherung eingereicht worden sei. Vorliegend strittig
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abwei-
sung des Beitrittsgesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Perso-
nen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach
Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres
Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da eine
Beitragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der
freiwilligen Versicherung beitreten (UELI KIESER, Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
Basel 2007, S. 1223 Rz. 71).
3.3 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertre-
tung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf die-
ser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Aus-
scheiden aus der obligatorischen Versicherung.
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3.4 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter ande-
rem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie na-
türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrie-
ben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu
beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser
Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minder-
jährige Kinder (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39). Der Begriff des
Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den
Art. 23-26 ZGB. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter
dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthalts-
ort als Wohnsitz.
3.5 Die obligatorische Unterstellung kann sich auch aus einem internatio-
nalen Abkommen über Soziale Sicherheit oder aus einem Sitzabkommen
ergeben (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1223 Rz. 71; vgl. auch Rz. 2008
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilli-
gen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja-
nuar 2008, Stand: 1. Januar 2013, [WFV]).
3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, da sie zum Zeitpunkt des
Wegzugs nach Costa Rica im Jahr 2005 noch minderjährig gewesen sei,
sei es ihr nicht möglich gewesen, ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Ver-
sicherung zu stellen. Nach Erreichen der Volljährigkeit im (…) 2012 habe
sie das Gesuch binnen eines Jahres gestellt und damit die einjährige Frist
nach Art. 8 Abs. 1 VFV eingehalten. Infolge ihrer Minderjährigkeit sei sie
der obligatorischen Versicherung ferner noch gar nie unterstellt gewesen.
3.6.1 Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch Minderjährigen gestat-
tet ist, der freiwilligen Versicherung beizutreten (vgl. E. 3.2 hiervon). Der
Beitritt ist persönlich zu erklären, weshalb ein Kind sich selbst anmelden
und die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen
muss. Damit das Beitrittsgesuch eines Minderjährigen Gültigkeit erlangt,
ist jedoch die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich
(vgl. Rz. 2020 WFV). Es hätte der Beschwerdeführerin demnach offen
gestanden, mittels Zustimmung ihrer Mutter ein Beitrittsgesuch über die
Schweizerische Botschaft in Costa Rica zu stellen, obschon sie während
des Laufs der einjährigen Frist ab dem 18. Juni 2005 noch minderjährig
war.
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3.6.2 Daraus folgt des Weiteren, dass die einjährige Frist, während wel-
cher ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Versicherung gestellt werden
kann, nicht erst – wie von der Beschwerdeführerin vertreten – ab Errei-
chen der Volljährigkeit zu laufen beginnt, sondern bereits ab dem Zeit-
punkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 8
Abs. 1 VFV).
3.6.3 Voraussetzung für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist, dass
die beitrittswillige Person unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatori-
schen Versicherung seit mindestens fünf Jahren bei der AHV versichert
war (vgl. E. 3.1 hiervon). Der obligatorischen Versicherung sind jedoch
auch Personen unterstellt, welche nicht beitragspflichtig sind – waren sie
in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG)
oder auf Grund der von ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Bei-
träge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit,
zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre
(Rz. 2009 WFV). Nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Wegzugs nach Costa Rica zehn Jahre alt war, hätte sie die Vorausset-
zung der Mindestversicherungsdauer zweifelsfrei erfüllt.
3.7 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, sie sei davon aus-
gegangen, dass sie durch den Beitritt ihrer Mutter zur freiwilligen Versi-
cherung als automatisch mitversichert gelte. Zu dieser Überzeugung sei
sie auch deshalb gelangt, da sie durchgehend und auch noch im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung eine Kinderrente erhalten habe.
3.7.1 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass in der freiwilligen Versiche-
rung – wie in der obligatorischen Versicherung – der Grundsatz der Indi-
vidualversicherung und nicht das Prinzip der Mit- oder Familienversiche-
rung gilt; eine minderjährige Person ist daher nicht obligatorisch mitversi-
chert, wenn ein Elternteil der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist
(vgl. SVR 2004 AHV Nr. 17; E. 3.6.1 hiervon).
3.7.2 Im Übrigen hängt die Ausrichtung einer AHV- oder IV-Kinderrente
und Weiterleitung derselben an das Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertre-
ter in keiner Weise mit dem Beitritt des Kindes zur freiwilligen Versiche-
rung zusammen, zumal der Hauptrentner (Vater oder Mutter) und nicht
das Kind selber – auch in Bezug auf die Kinderrente – als rentenberech-
tigt gilt (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG); die Kinderrente dient der Erleichte-
rung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter ste-
henden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidi-
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tät bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen (vgl. BGE 134 V 15
E. 2.3.3).
3.8 In ihrer Beschwerdeschrift verweist die Beschwerdeführerin auf die
Website der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ( >
Freiwillige Versicherung > Studierende, abgerufen am 21. Mai 2014), wo
ausgeführt wird, dass Studierende ohne Erwerbstätigkeit innert einer Frist
von 6 Monaten ab Studienbeginn im Ausland ihre Beitrittserklärung an die
schweizerische Ausgleichskasse einreichen können. Die Beschwerdefüh-
rerin macht gestützt auf diese Ausführungen geltend, nachdem sie am
15. Januar 2013 ein Studium begonnen habe, sei das Beitrittsgesuch
vom 17. April 2013 rechtzeitig erfolgt.
Zwar trifft es zu, dass sich nichterwerbstätige, im Ausland wohnhafte Stu-
dierende binnen eines halben Jahres ab Beginn des Studiums bei der
freiwilligen Versicherung fristgerecht anmelden können – jedoch gilt auch
für sie, dass sie unmittelbar vor der Beitrittserklärung während mindes-
tens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert gewesen
sein mussten, um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können
(vgl. Art. 5g AHVV). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin
nicht erfüllt, da sie zum Zeitpunkt des Studienbeginns bereits während
über sieben Jahren nicht mehr der obligatorischen Versicherung unter-
stellt war.
3.9 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie sei von der Schweizeri-
schen Botschaft nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch
sie sich für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung hätte anmelden müs-
sen, als sich ihre Mutter im Jahr 2005 angemeldet habe. Es sei ihr aus-
serdem kein Formular für den Versicherungsbeitritt ausgehändigt worden,
da sie gemäss Aussage der Angestellten der Botschaft zu jung gewesen
sei.
3.9.1 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, es sei ihr
von der Angestellten der Schweizerischen Botschaft eine Falschauskunft
erteilt worden. Das Gericht ist zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage
zu beurteilen, ob dannzumal in der Tat eine Falschauskunft ergangen war
– die Klärung dieses Punktes erübrigt sich indessen, da gemäss Art. 11
VFV bei Umständen, die nicht vom Versicherten zu vertreten sind (wie
z.B. eine falsche Auskunft der Behörden), eine Verlängerung der Beitritts-
frist um maximal ein Jahr möglich ist. Entsprechend wäre auch die um ein
Jahr bis zum 18. Juni 2007 verlängerte Frist vorliegend deutlich über-
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schritten gewesen, nachdem die Beitrittserklärung erst am 17. April 2013
eingereicht wurde.
3.9.2 Ferner zählt mangelndes Wissen eines Versicherten um seine
Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die erlauben, die Frist
für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu ver-
längern (EVGE 1962 S. 99 E. 2; vgl. auch BGE 97 V 216).
3.9.3 Um doch noch der Schweizer Sozialversicherung anzugehören, be-
steht für schweizerische Staatsangehörige im Ausland nach Ablauf der
Anmeldefrist einzig die Möglichkeit, in die Schweiz zurückzukehren, der
obligatorischen Versicherung unterstellt zu werden und nach mindestens
fünf aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren bei einer allfälligen späte-
ren erneuten Auswanderung innerhalb von einem Jahr ab Austritt aus der
obligatorischen Versicherung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu
erklären.
4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 erweist sich
gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwer-
de offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren ge-
mäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollum-
fänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bes-
tätigen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 9. Oktober 2013 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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