B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6561/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt,
Lange Gasse 90, 4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 16. November 2012.
C-6561/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 4. September 1951 geborene und in seiner Heimat wohnhafte
deutsche Staatsangehörige A._______ arbeitete als Grenzgänger in der
Schweiz. Vom 9. April 2001 bis zum 30. September 2005 war er als Ma-
schinenschlosser bei der Firma B._______ in Basel (Formular E 207
Ziff. 7, IV-act. 3 S. 3) angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Dezem-
ber 2004 [Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 2007, IV-act. 19 S. 2]). Am
13. Oktober 2004 erlitt er auf einer Baustelle in C._______ eine Prellung
der Wirbelsäule (Unfallmeldung vom 20. Oktober 2004 [IV-act. 9.1 S. 12],
vgl. auch Arztzeugnis UVG vom 8. November 2004 [IV-act. 9.1 S. 9]). Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetz-
lichen Leistungen.
B.
Am 14. Juli 2006 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung an (IV-act. 3 und Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen für Erwachsene [IV-act. 8]). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf er-
werbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere zog sie die Akten
der SUVA bei. Mit Verfügung vom 19. September 2007 sprach die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz)
dem Beschwerdeführer eine vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2007
befristete ganze Rente zu (Invaliditätsgrad ab Dezember 2005 100 % und
ab April 2007 5 % [IV-act. 27 S. 2 - 8]).
C.
Nach Erhalt von Gesuchen vom 15. Juli 2009 und 13. August 2009 (IV-
act. 31, 36), mit denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend gemacht wurde, klärte die IV-Stelle Basel-Stadt die aktuellen Ver-
hältnisse ab. Insbesondere forderte sie die Akten der SUVA an. Daraufhin
wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Okto-
ber 2010 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (Inva-
liditätsgrad: 33 % [IV-act. 54, 55]).
D.
Am 23. September 2011 bzw. am 1. November 2011 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 57
S. 3, IV-act. 60). Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte wiederum die aktuellen
Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere ein rheumatologisches
Gutachten bei Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, Physi-
C-6561/2012
Seite 3
kalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. April 2012 (IV-act. 67). Ge-
stützt darauf wurde nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-
act. 69, 76) und nach Einholung einer (weiteren) Stellungnahme von
RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
28. September 2012 (IV-act. 78) sowie einer Stellungnahme des Rechts-
dienstes der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Oktober 2012 (IV-act. 79) der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung der Vorinstanz
vom 16. November 2012 erneut abgewiesen (IV-act. 80, 81).
E.
Dagegen liess der wiederum durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Basel,
vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm ab 1. April 2010 mindestens eine Viertelsrente basie-
rend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
Eventualiter sei von Seiten des Gerichts ein polydisziplinäres medizini-
sches Gutachten bei einer neutralen Stelle einzuholen, unter o/e-
Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz be-
antragte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der
Beschwerde (BVGer-act. 3). Am 4. März 2013 ging der einverlangte Kos-
tenvorschuss im Betrag von Fr. 400.– beim Bundesverwaltungsgericht ein
(BVGer-act. 6). Replicando und duplicando sowie mit Stellungnahme vom
21. Juni 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 7, 9
und 11).
F.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 wurde das Bundesamt für Sozial-
versicherungen (BSV) um Auskunft darüber ersucht, wann die Änderun-
gen des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung
(KSVI) vom 1. März 2012, Ziffern 2074 - 2089, publiziert worden seien.
Zudem wurde das BSV um Mitteilung gebeten, wann eine entsprechende
Information der IV-Stelle Basel-Stadt zugestellt worden sei. Am
21. November 2014 nahm das BSV Stellung (BVGer-act. 17). Eine Kopie
der Stellungnahme des BSV ging an den Beschwerdeführer und an die
Vorinstanz (vgl. BVGer-act. 18).
G.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-6561/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. Dezember 2012 gegen die Ver-
fügung vom 16. November 2012, mit welcher die Vorinstanz den Renten-
anspruch des Beschwerdeführers erneut abgewiesen hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie
vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-6561/2012
Seite 5
1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Diese Kompetenzregelung ist nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch
bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs anzuwenden, so-
fern Versicherte den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht ver-
lassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton in einen anderen ver-
schoben haben (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi-
cherung [KSVI], Rz. 4008). Diese Kompetenzregelung ist auf eine Neu-
anmeldung sinngemäss anwendbar.
Da vorliegend der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht gewechselt hat,
war die IV-Stelle Basel-Stadt für die Prüfung des erneuten Leistungsbe-
gehrens zuständig. Die angefochtene Verfügung wurde zu Recht von der
IVSTA erlassen.
1.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist.
2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
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Seite 6
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.
Demnach bestimmt sich die Frage, ob erneut Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und
131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E.
1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung ei-
nes Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strei-
C-6561/2012
Seite 7
tigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. November 2012) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die
dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS
2011 5679]).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch ab dem
1. April 2010 geltend. Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2011 ist
somit das alte Recht massgebend, für die Prüfung eines allfälligen Ren-
tenanspruchs ab dem 1. Januar 2012 ist auf die Bestimmungen der 6. IV-
Revision abzustellen.
3.3
3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit-
lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-6561/2012
Seite 8
3.3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi-
cherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.3 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehöri-
ge von EU-Staaten, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat Wohnsitz haben,
sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine
Viertelsrente beanspruchen.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-6561/2012
Seite 9
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert
worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art.
87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne
von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
6.
6.1 Nachdem die Vorinstanz einen Leistungsanspruch mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 7. Oktober 2010 (IV-act. 55) verneint hatte,
trat sie auf die neue Anmeldung vom 23. September 2011 bzw.
1. November 2011 (IV-act. 57 und 60) ein und unterzog das Leistungsbe-
gehren einer materiellen Prüfung, verneinte jedoch - insbesondere ge-
stützt auf das Gutachten von Dr. D._______ vom 16. April 2012 (vgl. auch
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E._______ vom 28. September 2012
[IV-act. 78]) - eine rentenbegründende Invalidität erneut (Verfügung vom
16. November 2012, IV-act. 81). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsäch-
lichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 7. Ok-
tober 2010 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. No-
vember 2012 in anspruchserheblicher Weise verändert haben.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten von
Dr. D._______ könne unter anderem deshalb nicht abgestellt werden, da
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der Anordnung der Begutach-
tung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen nicht unterbreitet ha-
be, was als klarer Verfahrensmangel anzusehen sei (zuletzt: BVGer-act.
11 S. 1 Ziff. 1; siehe auch BVGer-act. 7 S. 1 f. Ziff. 2 und BVGer-act. 1 S.
12 Ziff. 22).
C-6561/2012
Seite 10
7.
7.1 In BGE 137 V 210 (vom 28. Juni 2011) hat das Bundesgericht zu der
namentlich von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich
("Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungs-
stellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung
mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010) erhobenen Kri-
tik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS
unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung ge-
nommen. Es ist zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizini-
scher Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie
die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren
Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und kon-
ventionskonform sind (E. 2.1-2.3 S. 229 ff.). Andererseits sah es die Ver-
fahrensgarantien auf Grund des Ertragspotentials der Tätigkeit der ME-
DAS zuhanden der Invalidenversicherung sowie der damit gegebenen
wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4 S. 237 ff.)
und bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer
Ebene sollen daher inskünftig eine Vergabe der MEDAS-
Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1 S. 242
ff.), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2
S. 244 f.), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und ver-
einheitlicht (E. 3.3 S. 245 f.) sowie die Partizipationsrechte gestärkt wer-
den (E. 3.4 S. 246 ff.). Bei Uneinigkeit ist die Expertise - so das Bundes-
gericht im Weiteren - durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht
bzw. Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzu-
ordnen (E. 3.4.2.6 S. 256; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE
132 V 93). Der versicherten Person stehen ferner vorgängige Mitwir-
kungsrechte zu (E. 3.4.2.9 S. 258).
Betreffend vorgängige Mitwirkungsrechte hat das Bundesgericht - in Än-
derung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446 - im Grundsatzurteil
BGE 137 V 210 erkannt, dass die versicherte Person befugt sei, vorgän-
gig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Er-
gänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dies bedeutet,
dass die IV-Stelle der versicherten Person zusammen mit der Anordnung
der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zu un-
terbreiten hat.
C-6561/2012
Seite 11
In BGE 139 V 349 vom 3. Juli 2013 bezeichnete das Bundesgericht die in
BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrie-
benen Mitwirkungsrechte für mono- und bidisziplinäre Gutachten sinnge-
mäss anwendbar.
7.2 Bereits zuvor hatte das BSV im per 1. März 2012 revidierten KSVI,
Rz. 2080 f., verlangt, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutach-
tungen der versicherten Person der vorgesehene Katalog der Experten-
fragen zu unterbreiten sei.
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbe-
hörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die
Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interes-
se der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäus-
serung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungs-
weisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Ge-
richtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E.
7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Ent-
scheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be-
stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen
ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht ver-
einbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Nach der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des
BSV vom 21. November 2014 (BVGer-act. 17) wurde die deutsche Fas-
sung des KSVI vom 1. März 2012 mit E-Mail vom 29. Februar 2012 allen
IV-Stellen zugestellt. Laut BSV sei das KSVI am 6. März 2012 endgültig
formatiert (vgl. BVGer-act. 17 Beilage) und auf Deutsch und Französisch
auf der Plattform des BSV und im Internet elektronisch aufgeschaltet
worden. Dem BSV sei es heute nicht mehr möglich, das genaue Datum
der Publikation festzulegen. Seit 2007 würden die Kreisschreiben des
BSV nicht mehr in Papierform publiziert.
8.
8.1 Die Vorinstanz hielt fest, sie anerkenne die Mitwirkungsrechte gemäss
BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ff. inzwischen auch für mono- und bidisziplinä-
re Gutachten (BVGer-act. 9). Vorliegend sei der Beschwerdeführer aber
über die vorgesehene Begutachtung bei Dr. D._______ informiert worden
und es sei ihm für Einwendungen eine Frist von 10 Tagen angesetzt wor-
C-6561/2012
Seite 12
den. Dabei sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass verspä-
tete Einwendungen nicht berücksichtigt würden. Wenn der Beschwerde-
führer diese Frist nicht genutzt habe, so könne er sich nun nicht darauf
berufen, dass seine Mitwirkungsrechte nicht gewahrt worden seien
(BVGer-act. 9).
8.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März
2012 (IV-act. 66) über die vorgesehene Begutachtung bei Dr. D._______
informiert. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Fragenkatalog für
die Begutachtung nicht zugestellt. Das Vorgehen der Vorinstanz stimmt in
Bezug auf den Fragenkatalog nicht mit den geänderten Vorgaben bzw.
nicht mit dem per 1. März 2012 überarbeiteten KSVI, Rz. 2080 (3/12),
überein. Somit wurde das Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers (teil-
weise) verletzt.
8.3 Zu prüfen bleibt, ob die vorliegende Verletzung des Mitwirkungsrechts
bzw. des Rechts auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aus-
nahmsweise als geheilt gelten kann (vgl. auch das Vorbringen der Vorins-
tanz in E. 8.1 hievor). Diesbezüglich wurde im Urteil des Bundesgerichts
8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 bei einem nicht zugestellten Fra-
genkatalog bei einem MEDAS-Gutachten eine Heilung für zulässig be-
trachtet, da dem Versicherten dort wenigstens das Recht eingeräumt
worden war, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen.
Vorliegend kann die Unterlassung der Vorinstanz, die Gutachterfragen
vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, aber nicht als geheilt gel-
ten. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens das rechtliche Gehör gewährt (Vorbescheid der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Juni 2012 [IV-act. 69] und Einwand von
Rechtsanwalt Jan Herrmann vom 19. September 2012 [IV-act. 76]), je-
doch wurde ihm keine Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu
formulieren und einzureichen. Dies obwohl der mandatierte Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jan Hermann, die Neutralität
des Gutachters und die Qualität des Gutachtens kritisiert hat.
Demnach ist die Sache zwecks Einholung eines neuen Gutachtens nach
den Vorgaben des (revidierten) KSVI bzw. nach Massgabe des BGE 139
V 349 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil
9C_769/2013 vom 1. April 2014).
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9.
9.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
9.3 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdefüh-
rer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwandes des anwaltlichen Vertreters wird die Parteientschädi-
gung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) festgesetzt
(Art. 10 VGKE).
Für Leistungen, die von in der Schweiz ansässigen Anwälten für im Aus-
land wohnende Personen erbracht werden, ist keine Mehrwertsteuerge-
schuldet (Art. 5 Bst. b i.V.m Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20], weshalb diese gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE
nicht entschädigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2003 [I
30/03] E. 6; SVR 2003 IV Nr. 32).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland vom 16. November 2012 aufgehoben. Die Sache
wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit
sie ein neues Gutachten nach den Vorgaben des (revidierten) Kreis-
schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bzw.
nach Massgabe des BGE 139 V 349 einhole und danach über den Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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