B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 26 20
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. C-6561/2015, C-6471/2015
scf/mez
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 3 . D e z embe r 2 0 1 5
In der Beschwerdesache
Parteien
Air Zermatt AG, Zustelladresse: c/o Beat Perren,
Bahnhofstrasse 17, 3920 Zermatt,
vertreten durch lic. iur. Lukas D. Frese, Rechtsanwalt,
Nobel & Hug Rechtsanwälte, Dufourstrasse 29,
Postfach 1372, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
und 46 weitere Mitbeteiligte,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 1950 Sion,
handelnd durch Departement für Gesundheit, Soziales
und Kultur (DGSK), Avenue de la Gare 39, 1950 Sion,
Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung der Tarife für
helikoptergestützte Rettungseinsätze im Kanton
Wallis ab 1. Januar 2014, Beschluss des Staatsrates
des Kantons Wallis vom 9. September 2015,
C-6561/2015, C-6471/2015
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wird festgestellt,
dass der Staatsrat des Kantons Wallis (nachfolgend: Vorinstanz) die Tarife
für helikoptergestützte Rettungseinsätze der Walliser Rettungsunterneh-
mungen mittels einer vorsorglichen Massnahme vom 30. April 2014 u. a.
für die Beschwerde führenden Krankenversicherungen (nachfolgend: ta-
rifsuisse) rückwirkend ab 1. Januar 2014 für die Dauer des Festsetzungs-
verfahrens provisorisch wie folgt festsetzte:
– Zweimotoriger Helikopter CHF 87.20 pro Flugminute,
– Einmotoriger Helikopter CHF 77.- pro Flugminute
– Nachtzuschlag (20 h bis 8h) CHF 13.65 pro Flugminute
– Materialkosten CHF 150.- pro Fall / Patient,
dass die Vorinstanz die Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze mit
Beschluss vom 9. September 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 definitiv
wie folgt festsetzte:
– Zweimotoriger Helikopter CHF 108.05 pro Flugminute,
– Einmotoriger Helikopter CHF 83.25.- pro Flugminute
– Nachtzuschlag (20 h bis 8h) CHF 14.45 pro Flugminute
– Materialkosten CHF 159.- pro Fall / Patient,
dass die Vorinstanz im Beschluss vom 9. September 2015 anordnete, ei-
ner allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid unter anderem wie folgt begründete:
– Zwischen den Parteien sei keine vertragliche Einigung über die Höhe
des Tarifs erzielt worden, weshalb dieser durch die Vorinstanz festge-
setzt werden müsse;
– die letzte Tarifanpassung sei im Jahr 2003 erfolgt, und bei der aktuellen
Tarifbestimmung seien einerseits die Entwicklung der Konsumenten-
preise und andererseits die aktuellen Kosten des Betriebs der Helikop-
ter zu berücksichtigen;
– die festgesetzten Tarife würden eine effiziente Leistungserbringung er-
möglichen;
– der Tarif sei während 13 Jahren nicht mehr angepasst worden, und ent-
sprechend dem Antrag der Helikopterrettungsunternehmungen sei die
C-6561/2015, C-6471/2015
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aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu entziehen, da-
mit die finanzielle Situation der Helikopterunternehmen nicht ver-
schlechtert und die Rettungsorganisation aufrechterhalten werden
könne,
dass 47 Krankenversicherungen, vertreten durch tarifsuisse, diese vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, mit Eingabe vom 9. Ok-
tober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015 erheben und beantragen
liessen (Verfahren C-6471/2015):
– der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die Rechtssache sei
der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen;
– eventualiter sei der Tarif durch das Bundesverwaltungsgericht festzu-
setzen;
– die durch die Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei – vorweg mittels Präsidialentscheid - wiederherzustellen,
dass die Beschwerdeführerinnen den Verfahrensantrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung wie folgt begründeten:
– Der Suspensiveffekt sei der Regelfall, dessen Entzug schaffe vollen-
dete Tatsachen und führe zu komplizierten Rückabwicklungen;
– die Geltung des vom Staatsrat pro 2014 festgesetzten provisorischen
Tarifs während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens gefährde die wirt-
schaftliche Existenz der Helikopterrettungsunternehmen nicht,
– die Anordnung eines provisorischen Tarifs für die Dauer des Verfahrens
umfasse rechtsprechungsgemäss auch das Rechtsmittelverfahren,
und die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung stehe dazu im Wider-
spruch,
dass die Air Zermatt AG, vertreten durch Rechtsantwalt lic. iur. Lukas
Frese, mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 gegen den Staatsratsbeschluss
vom 9. September 2015 Beschwerde erheben liess und gegenüber dem
festgesetzten Tarif höhere Tarife beantragte (Verfahren C-6561/2015),
dass die beiden Beschwerdeverfahren C-6471/2015 und C-6561/2015 mit
Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 vereinigt wurden, so dass sich
die Air Zermatt AG und tarifsuisse je als Beschwerdeführerinnen und Be-
schwerdegegnerinnen gegenüberstehen,
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Seite 5
dass die Vorinstanz und die Air Zermatt AG mit Verfügung vom 23. Okto-
ber 2015 eingeladen wurden, zum Antrag der tarifsuisse auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 4. November 2015 die Abweisung
des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bean-
tragte und ihren Antrag wie folgt begründete:
– Tarifsuisse habe nicht aufgezeigt, inwiefern die sofortige Anwendung
des festgesetzten Tarifs zu nicht wieder gutzumachenden Nachteilen
führe;
– Auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führe bei Be-
stätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu komplizierten Rückab-
wicklungen;
dass die Air Zermatt AG mit Eingabe vom 23. November 2015 die folgen-
den Anträge stellte:
– Hauptantrag: Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sei abzuweisen,
– Eventualantrag: Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei als vor-
läufige Anordnung folgender Tarif festzusetzen:
a) Hauptantrag:
Einmotoriger Helikopter CHF 114.50 pro Flugminute,
Zweimotoriger Helikopter CHF 129.58 pro Flugminute
Nachtzuschlag (20 h bis 8h) CHF 14.45 pro Flugminute
Materialkosten CHF 159.- pro Fall / Patient,
b) Eventualantrag:
Einmotoriger Helikopter CHF 83.25 pro Flugminute,
Zweimotoriger Helikopter CHF 108.05 pro Flugminute
Nachtzuschlag (20 h bis 8h) CHF 14.45 pro Flugminute
Materialkosten CHF 159.- pro Fall / Patient
– Sub-Eventualantrag: Der Antrag der tarifsuisse auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung sei teilweise gutzuheissen, und zwar für
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Datum des Entscheids über
die aufschiebende Wirkung,
– Verfahrensantrag: Es seien die Verfahren Nr. C-6471/2015,
C-6517/2015, C-6711/2015 und C-6712/2015 zu vereinigen,
C-6561/2015, C-6471/2015
Seite 6
dass die Air Zermatt AG im Wesentlichen die folgenden Gründe für ihre
Anträge anführte:
– Tarifsuisse habe den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung einzig zur Verzögerung des Verfahrens gestellt;
– der im April 2014 als provisorischer Tarif für die Verfahrensdauer fest-
gesetzte Tarif entspreche demjenigen, der seit 1996 angewendet
werde, und sei bei Weitem nicht angemessen oder kostendeckend,
– unter Berücksichtigung der erfolgten Teuerung sei mit einer Tariferhö-
hung zu rechnen und die Hauptsachenprognose zugunsten der Air Zer-
matt AG günstiger,
– die Air Zermatt AG plane aktuell nicht, Nachforderungen für die Zeit seit
1. Januar 2014 bis heute durchzusetzen, weshalb diesbezüglich keine
Rückabwicklung beabsichtigt sei und subeventualiter die teilweise Gut-
heissung des Gesuchs der Tarifsuisse beantragt werde,
– da die Air Zermatt AG für alle Geretteten dieselben Tarife verrechne,
betreffe die Rückabwicklung nicht nur die Versicherten der tarifsuisse,
– der Aufschub der Geltung des neu festgesetzten Tarifs würde eine rück-
wirkende Einforderung des Anteils der Rettungskosten, welcher von
den Geretteten ganz oder teilweise selbst getragen werde, bedingen,
– eine Rückzahlung zu viel verrechneter Beträge sei mit weniger Schwie-
rigkeiten verbunden als die Nachforderung bei zu tiefen Tarifen,
– für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden
sollte, sei die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen gemäss den
Eventualbegehren dringlich, verhältnismässig und erforderlich zur Ver-
meidung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils,
– die Höhe der als vorsorgliche Massnahmen beantragten Tarife entspre-
che Kompromissvorschlägen, welche im Verwaltungsverfahren disku-
tiert worden seien,
– die Beschwerden der beiden Helikopterrettungsunternehmungen und
der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO) seien sachlich
und rechtlich eng verknüpft, und zur Vermeidung sich widersprechen-
der Entscheide zu vereinigen,
dass die Air Glacier SA im Verfahren C-6521/2015 und die KWROS im Ver-
fahren C-6519/2015 Anträge auf Vereinigung der Verfahren gestellt haben,
C-6561/2015, C-6471/2015
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dass die Air Zermatt AG mit Eingabe vom 30. November 2015 um Sistie-
rung des Verfahrens ersuchte (nach Vorliegen eines Entscheides über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter Gewährung
vorsorglicher Massnahmen und die Vereinigung der Beschwerdeverfah-
ren),
und in Erwägung gezogen,
dass vorliegend über die Anträge im Zusammenhang mit der Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorglichen
Massnahmen zur provisorischen Tariffestsetzung während der Dauer des
Verfahrens zu entscheiden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit in der
Hauptsache (vgl. Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG, Art. 47,
Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a Abs. 2 KVG [SR 832.10]) zur Behandlung des
vorliegenden Gesuchs zuständig ist, wobei sich die Zuständigkeit gemäss
Art. 56 VwVG auf die Instruktionsrichterin erstreckt,
dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem VwVG rich-
tet, wobei Art. 53 Abs. 2 KVG jedoch – im Sinne der Verfahrensstraffung –
verschiedene Ausnahmen statuiert,
dass die Beschwerdelegitimation für den vorliegend zu prüfenden Antrag
gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; REGINA KIENER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Bern 2008, hiernach: Kiener, Art. 55 N. 12),
dass die Verwaltungsbeschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich
aufschiebende Wirkung hat, die verfügende Behörde die aufschiebende
Wirkung nach Art. 55 Abs. 2 jedoch entziehen kann, wenn ihr Entscheid
nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat,
dass eine Anordnung, mit welcher ein Tarif festgelegt wird, nach der Recht-
sprechung keine Geldleistungen im Sinne von Art. 55 Abs. 2 VwVG zum
Gegenstand hat und der Entzug der aufschiebenden Wirkung somit nicht
grundsätzlich und unabdingbar ausgeschlossen ist (BGE 111 V 54 E. 3;
KIENER, Art. 55 N. 19),
C-6561/2015, C-6471/2015
Seite 8
dass die Überprüfung von Verfügungen aufgrund rechtsstaatlicher Überle-
gungen vor dem Vollzug möglich sein sollte, und daher die aufschiebende
Wirkung als Regel und der Entzug als Ausnahme erscheint (vgl. ANDRÉ
MOSER / MICHAEL BEUSCH /LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, nachfolgend: Mo-
ser/Beusch/Kneubühler, Rz 3.19; KIENER, Art. 55 N. 14; FRITZ GIGY, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 244),
dass die verfügende Behörde bei der Anordnung des Entzugs der aufschie-
benden Wirkung im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige Wirk-
samkeit der Verfügung dartun muss (Anordnungsgrund; BGE 124 V 82 E.
6a, BGE 117 V 185 E. 2b, BGE 110 V 45 Erw. 5b, BGE 105 V 268 Erw. 2,
BGE 99 Ib 220 Erw. 5, BGE 98 V 222 Erw. 4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Rz 3.24),
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zu rechtfertigen ist, und die Instruktions-
richterin im Einzelfall prüfen muss, ob die Gründe, die für eine sofortige
Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für
die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 289 E. 3,
BGE 117 V 185 E. 2b),
dass die Prognose zur Sach- und Rechtslage in der Hauptsache für die
Beurteilung der sofortigen Vollstreckbarkeit lediglich dann in Betracht fällt,
wenn sie eindeutig ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 389 E. 3,
127 II 132 E. 3, BGE 106 Ib 115 E. 2a; BGE 99 Ib 215 E. 5 S. 221),
dass der Behörde bei der Interessenabwägung ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zusteht (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 15. Juni 2009 E. 6),
dass sich die entscheidende Behörde bei der Interessenabwägung auf die
Akten stützt, ohne zeitraubende Erhebungen anzustellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 27. Oktober 2006, I 610/2006 E. 2.2, BGE 124 V 88
E. 6a, BGE 117 V 191 E. 2b; Zwischenverfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3554/2008 vom 6. Juni 2008 E. 6, A-2656/2009 vom
15. Juni 2009 E. 6 und C-1632/2013 vom 28. Mai 2013),
dass die Instruktionsrichterin die von der Vorinstanz entzogene aufschie-
bende Wirkung wiederherstellen kann und über das Begehren um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung ohne Verzug zu entscheiden ist
(Art. 55 Abs. 3 VwVG),
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Seite 9
dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, wenn die Voraus-
setzungen für den Entzug nicht oder nicht mehr gegeben sind (KIENER, Art.
55 N. 23; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher
Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, S. 116),
dass der Grundsatz der Kontinuität im Verfahren dazu führt, dass eine ein-
mal entzogene aufschiebende Wirkung nicht leichthin wiederhergestellt
werden soll (MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER, Rz. 3.27, S. 120),
dass beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung die gleichen Kriterien massgebend sind wie bei deren Entzug (KIE-
NER, Art. 55 N. 23),
dass die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Begehren einer
Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehen-
den Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzu-
stellen (Art. 56 VwVG),
dass andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG durch
ein vorwiegendes privates oder öffentliches Interesse begründet sein müs-
sen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist, im Übrigen die
im Rahmen von Art. 55 VwVG entwickelten Grundsätze sinngemäss auch
in diesem Zusammenhang Anwendung finden,
dass vorliegend der mutmassliche Ausgang des Hauptverfahrens, mit weit
auseinander liegenden Anträgen der Parteien, im Rahmen der summari-
schen Prüfung nicht prognostiziert und damit die Höhe des angeblich oder
tatsächlich sachgerechten Tarifs bei der Interessenabwägung zur Beurtei-
lung der vorsorglichen Tariffestsetzung während des Verfahrens nicht be-
rücksichtigt werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht (bzw. früher der Bundesrat) bei der
Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gülti-
ger Tarife im Rahmen der Interessenabwägung praxisgemäss prüft, welche
Art der Abwicklung sich nach Abschluss des Verfahrens mutmasslich als
praktikabler erweisen wird (Zwischenverfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.1, C-536/2009 vom
17. März 2009 E. 3.3.2, C-1287/2010 vom 31. März 2010 E. 7,
C-1632/2013 vom 28. Mai 2013, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1),
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Seite 10
dass Rückabwicklungen bei Differenzen zwischen den während der Ver-
fahrensdauer provisorisch geltenden und den nach Verfahrensabschluss
definitiv festgesetzten Tarifen zu erheblichem administrativem Aufwand
führen, unabhängig davon, in welche Richtung die Rückabwicklung erfolgt,
dass dies nicht nur zwischen den Leistungserbringern und Krankenversi-
cherungen gilt, sondern auch im Verhältnis zwischen Versicherten und
Leistungserbringern,
dass die Rückabwicklung gegenüber nicht OKP-versicherten Personen bei
der Beurteilung der Tarife der sozialen Krankenversicherung nicht relevant
sein kann,
dass die Ausführungen der Air Zermatt AG, die Rückerstattung zu hoher
Beträge sei einfacher als die Rückforderung zu tief verrechneter Beträge,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich aus der Rückabwicklungsadministration keine Notwendigkeit des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung ableiten lässt,
dass die Rechtsprechung davon ausgeht, Nachforderungen gegenüber
den zur Reservebildung verpflichteten Krankenversicherungen seien regel-
mässig leichter abzuwickeln, als umgekehrt Rückforderungen gegenüber
Leistungserbringern, welche durch substanzielle Rückforderungen in finan-
zielle Schwierigkeiten gebracht werden könnten (Zwischenverfügungen
des BVGer C-536/2009 vom 17. März 2009, E. 3.3.2, Zwischenverfügung
des BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008),
dass daher in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vo-
rinstanzlich verfügten Tarifen anzuordnen ist (vgl. Zwischenverfügungen
des BVGer C-4308/2007 vom 20. Juli 2007 E. 8, C-536/2009 vom
17. März 2009, E. 3.3.2),
dass davon abzuweichen ist, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass
dies zur Vermeidung nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Leis-
tungserbringer notwendig ist, was namentlich dann der Fall ist, wenn wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens Betriebsschliessungen oder Liquiditäts-
engpässe mit erheblichen Folgen zu erwarten wären (Zwischenverfügun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E.
4.1 und C-1287/2010 vom 31. März 2010 E. 7, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1).
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Seite 11
dass die sofortige Anwendung eines höheren Tarifs während der Verfah-
rensdauer keine geeignete Massnahme dafür ist, die Einnahmesituation
der Air Zermatt AG verlässlich zu verbessern, da bei einer vollumfänglichen
oder teilweisen Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache eine
Rückabwicklung notwendig würde,
dass sich das Interesse der Air Zermatt AG an einem sofortigen Vollzug
des neu festgesetzten Tarifs nicht mit der angeblichen oder tatsächlichen
Unterdeckung an sich begründen lässt,
dass die von der Vorinstanz zur Begründung aufgeführte Vermeidung einer
Verschlechterung der finanziellen Situation der Helikopterrettungsunter-
nehmungen alleine nicht genügen kann, vom Grundsatz der aufschieben-
den Wirkung abzuweichen und den sofortigen Vollzug der Tariferhöhung
zu rechtfertigen,
dass sich ein sofortiger Vollzug der Tariferhöhung nur mit dringenden, ak-
tuell drohenden Liquiditätsengpässen mit erheblichen Folgen begründen
liesse,
dass von den in der Hauptsache umstrittenen angeblich oder tatsächlich
nicht kostendeckenden Tarifen nicht auf existenzbedrohenden Schwierig-
keiten geschlossen werden kann,
dass an den Nachweis derartiger Nachteile praxisgemäss hohe Anforde-
rungen zu stellen sind und diese aufgrund der vorgelegten Akten augenfäl-
lig sein müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2012 vom
24. September 2012 E. 5.1),
dass es den Leistungserbringern in der Regel möglich sein sollte, eine (vo-
rübergehende) Ertragseinbusse während der Dauer des Verfahrens durch
geeignete betriebliche Massnahmen zu überbrücken,
dass weder von der Vorinstanz noch von der Air Zermatt AG dargetan wird,
dass solche existenzbedrohenden Schwierigkeiten drohen und die Air Zer-
matt AG in ihrer Eingabe vom 23. November 2015 (RZ 31) - vorsorglich für
den Fall einer Rückforderung – sogar die Hinterlegung einer Geldsumme
anbietet,
dass somit weder hinreichend substantiiert noch belegt wird, dass die - ge-
setzlich vorgesehene - aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu einem
C-6561/2015, C-6471/2015
Seite 12
unvermeidlichen Liquiditätsengpass der Air Zermatt AG führt und damit die
Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme fehlt,
dass die aufschiebende Wirkung bei fehlendem Anordnungsgrund wieder
herzustellen ist,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde rückwirkend wieder her-
zustellen ist, da schon bei der Prüfung durch die Vorinstanz kein Grund für
deren Entzug belegt war, und damit weiterhin der von der Vorinstanz mit
Entscheid vom 30. April 2014 festgesetzte provisorische Tarif gilt,
dass entsprechend den obenstehenden Erwägungen und mangels eines
substantiierten Grundes erst recht kein Raum bleibt, einen höheren Tarif
im Rahmen einer anderen vorsorglichen Massnahme anzuordnen,
dass die vorstehenden Erwägungen zum Schluss führen, dass das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen, und die
Eventualbegehren der Air Zermatt AG abzuweisen sind,
dass damit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der mit Staatsratsbe-
schluss vom 30. April 2014 provisorisch festgesetzte Tarif gilt,
dass die Verfahren mit den Nummern C-6471/2015, C-6711/2015 und
C-6712/2015, deren Vereinigung die Air Zermatt AG beantragt, die Be-
schwerde der tarifsuisse betreffen, welche mit Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2015 getrennt und je mit den Beschwerden der Air Zermatt
AG, der Air Glacier SA und der KWRO vereinigt wurde,
dass unter der Verfahrensnummer C-6517/2015 deren Vereinigung die Air
Zermatt AG beantragt, kein Verfahren am BVGer besteht,
dass die Beschwerden der Air Zermatt AG, der Air Glacier SA und der
KWRO getrennt eingereicht wurden und je unterschiedliche Anträge mit
unterschiedlichen Begründungen enthalten, betreffend die Air Zermatt AG
und die Air Glacier SA bezogen auf ihre jeweiligen Betriebskosten,
dass keine verfahrensökonomischen Gründe für die Verfahrensvereini-
gung überwiegen und der einschlägige Antrag zur Zeit abzuweisen ist,
dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung im Endurteil zu befinden
sein wird,
C-6561/2015, C-6471/2015
Seite 13
dass Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG getrof-
fen hat, nach Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unzulässig sind und der vorliegende Zwischenent-
scheid somit letztinstanzlich ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Je ein Doppel der Eingaben der Vorinstanz vom 4. November 2015 und
der Air Zermatt AG vom 23. November 2015 sowie vom 30. Novem-
ber 2015 geht an die übrigen Parteien.
2.
Das Gesuch der tarifsuisse um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung wird gutgeheissen.
3.
Die Anträge der Air Zermatt AG um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
während der Verfahrensdauer (Eventualanträge) werden abgewiesen.
4.
Der Antrag der Air Zermatt AG auf Vereinigung der Verfahren wird abge-
wiesen.
5.
Die Vorinstanz sowie tarifsuisse erhalten Gelegenheit, bis zum 17. Dezem-
ber 2015 zum Gesuch der Air Zermatt AG um Sistierung des Verfahrens
Stellung zu nehmen.
6.
Diese Verfügung geht an:
– die Air Zermatt AG (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel bzw.
Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 4. November 2015)
– die tarifsuisse ag (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel bzw.
Kopien der Eingaben der Vorinstanz vom 4. November 2015 und der
C-6561/2015, C-6471/2015
Seite 14
Air Zermatt AG vom 23. November 2015 sowie vom
30. November 2015)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2015.03432; Einschreiben mit Rückschein; Bei-
lage: Doppel bzw. Kopien der Eingaben der Air Zermatt AG vom 23. No-
vember 2015 sowie vom 30. November 2015)
Die Instruktionsrichterin:
Franziska Schneider
Versand: