B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6562/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Kohler, Rechtsanwalt,und lic.
iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Spezialitätenliste, B._______,
dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen
(Verfügung vom 19. Oktober 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG; im Folgenden: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 19. Oktober 2018 den Publikumspreis für das Arzneimittel
B._______ unter Berücksichtigung eines Senkungssatzes von gerundet
9.19 % per 1. Dezember 2018 neu auf Fr. (…) festgesetzt sowie die Publi-
kation dieses neuen Publikumspreises im Bulletin des BAG angeordnet hat
(vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2018; Akten
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur.
Stefan Kohler und lic. iur. Adrian Gautschi, am 19. November 2018 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhoben und beantragt hat, es seien unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Dispositiv-
Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 aufzu-
heben und stattdessen festzustellen, dass der Publikumspreis des Arznei-
mittels B._______ nicht zu senken sei; eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. BVGer-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2018 den Eingang
dieser Beschwerde bestätigt und festgestellt hat, dass der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei (vgl. BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 23. Novem-
ber 2018 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.- am
28. November 2018 geleistet hat (vgl. BVGer-act. 3 f.),
dass die Vorinstanz innert zweifach erstreckter Frist mit Vernehmlassung
vom 15. März 2019 unter Beilage einer Kopie einer Wiederwägungsverfü-
gung vom 15. März 2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren
C-6562/2018 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis
des Bundesverwaltungsgerichts abzuschreiben (vgl. BVGer-act. 10),
dass mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2019 eine Kopie der Eingabe
der Vorinstanz vom 15. März 2019 inkl. Beilage (Wiedererwägungsverfü-
gung vom 15. März 2019 samt Beilagen) der Beschwerdeführerin zur
Kenntnisnahme zugestellt und diese gleichzeitig eingeladen wurde, dem
Bundesverwaltungsgericht bis zum 1. April 2019 mitzuteilen, ob sie mit der
beantragten Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
verstanden sei (vgl. BVGer-act. 11),
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dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 26. März 2019 mit-
geteilt hat, mit der beantragten Abschreibung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens einverstanden zu sein (vgl. BVGer-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen des BAG zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33
Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ur-
sprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung
ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz ihre ursprüngliche, vorliegend angefochtene Verfü-
gung vom 19. Oktober 2018 mit Verfügung vom 15. März 2019 pendente
lite in Wiedererwägung gezogen und durch diese neue Verfügung, mit wel-
cher sie das Arzneimittel B._______ weiterhin als wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich einstufte und eine Preissenkung als nicht erforderlich er-
achtete, ersetzt, mithin vollumfänglich aufgehoben hat (S. 7 Ziff. 3 der Wie-
dererwägungsverfügung; vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG),
dass die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2019 insbesondere im
Ergebnis vollständig den Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2)
der Beschwerdeführerin entspricht,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2019 sich explizit
– sowie vorbehaltlos – mit der von der Vorinstanz beantragten Abschrei-
bung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einverstanden erklärt hat,
mithin zum Ausdruck bringt, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses vollumfänglich
gegenstandslos geworden ist (vgl. BVGer-act. 12),
dass aufgrund des Dargelegten das Beschwerdeverfahren im einzelrich-
terlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
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dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass diese Regel analog für die Festsetzung einer allfälligen Parteient-
schädigung gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass sich vorliegend aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom
15. März 2019 sowie deren Wiedererwägungsverfügung vom gleichen Tag
zweifelsfrei ergibt, dass die mit Beschwerde vom 19. November 2018 vor-
getragene Begründung, wonach der therapeutische Quervergleich (TQV)
nach den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
C-595/2015 vom 19. Juni 2018 zu erfolgen habe, Anlass dazu gab, dass
die Vorinstanz einen neuen TQV nach den Vorgaben dieses Urteils durch-
führte und aufgrund dessen Ergebnisses die ursprüngliche Verfügung vom
19. Oktober 2018 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März
2019, die im Ergebnis vollständig den Hauptbegehren (Rechtsbegehren
Ziffern 1 und 2) der Beschwerdeführerin entspricht, ersetzte (vgl. BVGer-
act. 10 Rz. 3 f. sowie die beigelegte Wiederwägungsverfügung vom
15. März 2019 S. 4 Ziff. 2.1),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und
der Beschwerdeführerin der am 28. November 2018 einbezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 5‘000.- zurückzuerstatten ist,
dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben
und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein-
gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-
legen ist,
dass der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung zuzusprechen und diese aufgrund des Ausgangs des Verfahrens
sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwan-
des der Beschwerdeführerin auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.3.2019)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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