Abtei lung II I
C-6567/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Montenegro, Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6567/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1949 geborene, verwitwete schweizerisch-monte-
negrinische Doppelbürgerin A._______ hat sich per 31. März 2005 aus
der Schweiz abgemeldet und ihren Wohnsitz nach Montenegro verlegt
(act. 1). Am 5. Mai 2005 hat sich A._______ bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zur Aufnahme in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend:
freiwillige Versicherung) angemeldet. Mit Schreiben vom 10. August
2005 hat die SAK A._______ die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung per 1. März 2005 bestätigt und sie gleichzeitig
aufgefordert, die Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks
Veranlagung der Beiträge auszufüllen und zurückzusenden (act. 4).
B.
Mit Beitragsverfügung vom 9. Februar 2007 hat die SAK die Beiträge
von A._______ für die Beitragsperiode 2006/2007 auf Fr. 1'716.--
(Beiträge in der Höhe von Fr. 1'666.-- zuzüglich eines Ver-
waltungskostenbeitrags von Fr. 50.--) festgelegt (act. 14). Sie stützte
sich dabei auf den in der eingereichten Bilanz für das Jahr 2005 aus-
gewiesenen Netto-Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der
Höhe von Euro 4'125.-- (act. 12).
C.
Gegen diese Beitragsverfügung hat A._______ am 8. Mai 2007
Einsprache erhoben (act. 19). Sie beantragte die Neufestsetzung der
Beiträge, da sie lediglich in der Sommersaison arbeite und der ver-
fügte Beitrag somit zu hoch sei.
D.
Am 4. September 2007 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit
der Begründung, dass die Aufrechnung des Teilzeitverdienstes auf ein
volles Jahr korrekt sei (act. 31).
E.
Gegen die Einspracheverfügung vom 4. September 2007 erhob
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. September
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte
sinngemäss die Neuberechnung der Beiträge, da es nicht möglich sei,
dass sie aufgrund einer Saisontätigkeit während vier Monaten mehr
Seite 2
C-6567/2007
Beiträge bezahlen müsse, als damals, als sie in der Schweiz während
fünf Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
F.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, dem Gericht eine schweizerische Zustelladresse anzuge-
ben. Dieser Aufforderung kam sie mit einem undatiertem Schreiben
(Posteingang Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2007) nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Die Beiträge für die Jahre 2006/2007 sei-
en gestützt auf das von August bis Dezember 2005 erzielte und auf ein
volles Jahr aufgerechnete Einkommen festgesetzt worden. Dieses Vor-
gehen entspreche der Wegleitung zur freiwilligen AHV/IV. Eine
Änderung der Einkommensgrundlagen im Vergleich zur Vorperiode
liege nicht vor, weshalb eine Neuberechnung der Beiträge nicht
möglich sei. Bezüglich der Beiträge für das Jahr 2005 habe man der
Beschwerdeführerin zwei verschiedene Rechnungsvarianten zur Aus-
wahl vorgelegt und schliesslich – da sich die Beschwerdeführerin nicht
dazu äusserte – die Variante mit den höheren Beiträgen in Rechnung
gestellt.
H.
Mit Replik vom 10. Mai 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie habe vom Schreiben der SAK mit den Vorschlägen erst sehr spät
Kenntnis erhalten, da sie zur fraglichen Zeit auf einer Reise gewesen
sei. Mit Blick auf die Wichtigkeit des Dokuments hätte die SAK das
Schreiben per Einschreiben schicken müssen. Sie verstehe nicht, wie-
so die SAK ohne ihren Gegenbericht einfach den höheren Betrag aus-
gewählt habe. Abschliessend wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass sie nicht im Gastgewerbe, sondern während vier Monaten in der
Kosmetikbranche gearbeitet habe.
I.
Mit Duplik vom 29. Mai 2008 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag
fest und führte aus, in der Regel würden nur zweite Mahnungen per
Einschreiben verschickt. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihre
Posteingänge zu kontrollieren. Der viermonatige Stellenwechsel vom
Gastgewerbe in die Kosmetikbranche stelle zwar eine qualitative Än-
derung dar, diese müsse jedoch von Dauer sein, damit sie berücksich-
tigt werden könne.
Seite 3
C-6567/2007
J.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag fest und wiederholte ihre Aussage, nie im Gastgewerbe gear-
beitet zu haben, sondern als Kosmetikerin tätig zu sein. Ferner reichte
sie ein Diplom über ihre Ausbildung als Kosmetikerin ein.
K.
Mit Schreiben vom 18. August 2008 bestätigte die SAK ihren Antrag
und äusserte sich nicht zur letzten Stellungnahme der Beschwerde-
führerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46). Streitgegen-
stand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Ver-
fügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausser-
Seite 4
C-6567/2007
halb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind
grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 45 mit Hinwei-
sen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und
611 ff.).
Mit Einsprache vom 8. Mai 2007 hat die Beschwerdeführerin die Fest-
setzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 angefochten.
Dementsprechend hat die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. Sep-
tember 2007 nur diese Frage entschieden.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die
Berechnung der Beiträge für die Periode 2006/2007 und nicht etwa die
von der SAK und später auch von der Beschwerdeführerin diskutierte
Wahl der Berechnungsmethode betreffend Beiträge für das Jahr 2005.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Ver-
fahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG so-
wie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in den bis zum 31. De-
zember 2007 geltenden Fassungen anwendbar.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
Seite 5
C-6567/2007
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraus-
setzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfüllt und
sie somit zu Recht von der SAK per 1. März 2005 aufgenommen wor-
den ist.
Wie bereits ausgeführt (vgl. 1.3) ist vorliegend strittig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge der Be-
schwerdeführerin für die Beitragsperiode 2006/2007 korrekt festgelegt
hat.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan-
der folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Bei-
tragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2
Abs. 6 AHVG).
3.1.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf
9,8 Prozent des massgebenden Einkommens (Art. 13b VFV). Die Bei-
träge werden in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Bei-
tragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres
beginnt. Fällt der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mit dem An-
fang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum
Ende der laufenden Beitragsperiode festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 VFV).
Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnittliche
Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode vorangegangenen
Seite 6
C-6567/2007
Jahre und bei nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand
zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr er-
zielte Renteneinkommen. Für die Bemessung des Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapi-
tal zu Beginn der Beitragsperiode massgebend. Der abzuziehende
Zins entspricht dem Durchschnitt der nach Artikel 18 Absatz 2 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung für die Bemessungsperiode massgebenden Zinssätze. Er
wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet (Art. 14
Abs. 2 VFV). Weist der Versicherte eine wesentliche dauernde Ände-
rung seiner Einkommensgrundlagen beziehungsweise Vermögensver-
hältnisse nach, so werden die Beiträge auf Grund des von der Ände-
rung der Einkommensgrundlagen an erzielten und auf ein Jahr berech-
neten Einkommens beziehungsweise auf Grund des Vermögensstan-
des im Zeitpunkt der Änderung der Vermögensverhältnisse neu be-
rechnet und festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).
3.1.3 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Bei-
träge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkom-
men zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr
nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entspre-
chen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall
den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28bis AHVV).
Nach der Verwaltungspraxis gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd,
die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008 [9C_910/2007 E. 2]).
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen liegt in der Re-
gel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden
Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraus-
setzung fehlt nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwal-
tungspraxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der
halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 E. 10d).
3.1.4 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Er-
werbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge-
leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
3.1.5 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungs-
kostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über
den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festge-
Seite 7
C-6567/2007
setzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge;
SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den
Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichs-
kassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erheben-
den Verwaltungskostenbeiträge dürfen 3 Prozent der Beitragssumme,
die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger
zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungs-
kostenbeiträge).
3.2 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr erzieltes Ein-
kommen bei der Bemessung ihrer Beiträge für die Periode 2006/2007
auf ein ganzes Jahr aufgerechnet wurde. Sie macht geltend, sie habe
lediglich während vier Monaten eine Teilzeit-Tätigkeit ausgeübt, da sie
nur während der Hochsaison genügend Arbeit respektive Kunden
habe.
3.3 Die SAK macht geltend, die Aufrechnung der Beiträge sei gemäss
der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung vorgesehen, wenn eine
Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Berechnungsperiode aus-
geübt werde. Eine Änderung der Einkommensgrundlagen während der
Beitragsperiode im Vergleich zur Vorperiode liege nicht vor. Somit
habe sich in qualitativer Hinsicht nichts verändert, weshalb keine Neu-
berechnung gemäss Art. 14 Abs. 3 VFV möglich sei.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben als selbstän-
dige Kosmetikerin tätig. Als Nachweis für ihre Tätigkeit reicht sie na-
mentlich die Geschäftsbilanz, die Betriebsbewilligung und die Arbeits-
erlaubnis sowie einen Mietvertrag für ihre Wohn- und Arbeitsräume
ein. Aufgrund der eingereichten Belege und mangels Hinweise auf ein
Anstellungsverhältnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin als Selbständigerwerbende im Sinne des AHVG tätig ist.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin, welche in einer touristischen Ortschaft
lebt, führt ferner aus, dass sie ihre Tätigkeit als Kosmetikerin nur wäh-
rend der Hochsaison ausüben könne, da ihr in der übrigen Zeit die
Kundinnen fehlen würden. Den Akten sind keine gegenteiligen Hinwei-
se zu entnehmen, so dass den glaubwürdigen Darstellungen der Be-
schwerdeführerin zu folgen ist. Es ist daher mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit somit "nicht
Seite 8
C-6567/2007
dauernd" (weniger als neun Monate pro Jahr) und möglicherweise
auch "nicht voll" (weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit) aus-
übt. Beim Vorliegen einer solchen Situation ist die Beschwerdeführerin
als nicht dauernd voll Erwerbstätige zu qualifizieren und gestützt auf
Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist die Vergleichsrechnung durchzuführen, um
festzustellen, ob die Beschwerdeführerin für die Beitragsbemessung
als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige gilt. Damit diese Rech-
nung durchgeführt werden kann, sind die Beiträge, die sie als Er-
werbstätige respektive als Nichterwerbstätige schuldet, zu ermitteln
und miteinander zu vergleichen. Die Beiträge von selbständig Erwerbs-
tätigen bemessen sich nach dem zu Beginn der Beitragsperiode inves-
tierte Eigenkapital abzüglich des Zinses gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV.
Die Beiträge von Nichterwerbstätigen bemessen sich hingegen nach
dem Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie dem im
vorangegangenen Jahr erzielte Renteneinkommen (Art. 14 Abs. 2
VFV).
Die SAK räumte in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2009 ein, sie
habe die Vergleichsrechnung nicht durchgeführt. Zur Begründung führ-
te sie Folgendes aus: "Nachdem die Beiträge als erwerbstätige Person
mehr als die Hälfte derjenigen einer nichterwerbstätigen Person betra-
gen (massgebendes Vermögen von CHF 79'100, Beleg 9, führt zum
Minimalbetrag von CHF 824.-) haben wir auf diesen Vorgang verzich-
tet." Die SAK hat somit zwar den Beitrag der Beschwerdeführerin als
Nichterwerbstätige bestimmt; sie ist aber ohne Durchführung der Ver-
gleichsrechnung und ohne nachvollziehbare Gründe davon ausgegan-
gen, die Beschwerdeführerin sei als Erwerbstätige zu veranlagen. Zur
Berechnung der entsprechenden Beiträge hat sie auf die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Geschäftsbilanz abgestellt. Sie hat da-
bei den in der Bilanz ausgewiesenen Geschäftsgewinn als Einkommen
berücksichtigt und auf ein (hypothetisches) Jahreseinkommen aufge-
rechnet. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht den Berechnungs-
vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 2 VFV, welcher vorschreibt, dass auf
das im Betrieb investierte Eigenkapital abzüglich Zinsen gemäss
Art. 18 Abs. 2 AHVV abzustellen ist.
Die SAK hat somit in zweifacher Hinsicht die Berechnung der Beiträge
der Beschwerdeführerin fehlerhaft durchgeführt: Zum einen hat sie die
Beiträge nicht nach der Methode für selbständig Erwerbende, sondern
nach der Methode für Angestellte berechnet, zum andern hat sie es
unterlassen, nach der Berechnung der Beiträge als (selbständig) Er-
Seite 9
C-6567/2007
werbstätige den Vergleich mit den Beiträgen als Nichterwerbstätige
vorzunehmen. Ob es – entgegen der Meinung der Beschwerdeführe-
rin – korrekt ist, das Einkommen für eine unterjährige Periode auf ein
volles Jahr aufzurechnen, kann vorliegend offen bleiben, da hier eine
Berechnungsmethode anzuwenden ist, bei der sich diese Frage nicht
stellt. Der SAK ist hingegen zuzustimmen, dass in casu kein Fall von
Art. 14 Abs. 3 VFV gegeben ist und somit eine Neuberechnung auf
dieser Grundlage nicht in Frage kommt.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Be-
rechnung der Beiträge der Beschwerdeführerin nicht korrekt durchge-
führt hat, da sie weder die Beiträge der Beschwerdeführerin als Er-
werbstätige nach der Methode für Selbständigerwerbende festgelegt
noch die Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV durchge-
führt hat.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache an die SAK zu-
rückzuweisen, damit diese die Beiträge der Beschwerdeführerin als
Selbständigerwerbende berechnet und anschliessend die Vergleichs-
rechnung durchführt und entscheidet, ob die Beschwerdeführerin als
Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige zu veranlagen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
4.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten
war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und die-
se zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 10
C-6567/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese die Beiträge der Beschwer-
deführerin im Sinne der Erwägungen 3.4 und 3.5 neu festlegt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme
der SAK vom 29. September 2009)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Seite 11
C-6567/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 12