Abtei lung II I
C-6567/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gerspacher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Einstellung Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 24. September 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-6567/2009
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) sprach
A._______ (deutsche und schweizerische Staatsangehörige, geboren
1988; im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab 1. Oktober 1994 eine
ordentliche einfache Waisenrente zu (SAK/2, 4, 6A, 7). Am 10. Juli
2009 verfügte die SAK die Einstellung der Waisenrente per 30. April
2009. Die dagegen eingelegte Einsprache wies die SAK mit
Einspracheentscheid vom 24. September 2009 ab (vgl. SAK/92, 100).
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Postaufgabe: 19. Oktober 2009). Sie beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2009 und des Einsprache-
entscheids vom 24. September 2009 und die weitere Ausrichtung einer
Waisenrente mit Wirkung ab 30. April 2009. Ausserdem sei
festzustellen, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten
im Vorverfahren notwendig gewesen sei (vgl. Akten des Beschwerde-
verfahrens act. 1). Die Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens
habe die SAK zu tragen (vgl. act. 1 und die diesen Antrag
präzisierende Stellungnahme vom 22. Oktober 2010 [recte: 22. April
2010] , act. 14).
B.b Mit Vernehmlassung vom 27. November 2009 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (act. 3).
B.c Mit Replik vom 12. Januar 2010 und Replikergänzung vom 12.
Februar 2010 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren
Beschwerdebegehren fest (vgl. act. 6, 8, 10).
B.d Mit Duplik vom 9. März 2010 beantragte die SAK erneut die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 12).
B.e Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 brachte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel (act. 13).
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B.f Mit Telefax vom 26. Juli 2010 (adressiert an die SAK und von
dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet), Schreiben
vom 26. August 2010 und Telefax vom 10. September 2010 ergänzte
die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen, reichte neue Dokumente
betreffend Ausbildung ein und beantragte die Aus- und Nachzahlung
der Waisenrente (act. 17, 17.1-3, 18-20).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand
kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung
geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der
in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätz-
lich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 404 und 611 ff.).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell -
rechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil
ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einsprache-
entscheids vom 26. März 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des
AHVG anwendbar, die am 24. September 2009 Geltung hatten und in
diesem Entscheid zitiert werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche und schweizerische
Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Daher sind vorliegend
die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein
Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung
[EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG).
Soweit das FZA - wie hier - keine abweichenden Bestimmungen
vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw.
abkommensrechtlicher Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
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sowie die Prüfung der Zulässigkeit der Einstellung der Waisenrente
nach schweizerischem Recht.
3.
Da die SAK mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24.
September 2009 die Einsprache abgewiesen und die Einstellung der
Waisenrente per 30. April 2009 bestätigt hat, bildet diese Einstellung
den Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. oben
E. 2.1). Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die in den
Beschwerdeanträgen aufgeführten Schreiben der SAK vom 14. und
20. Mai 2009, welche den allfälligen Anspruch der Mutter der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Kinderrente betreffen
(SAK/80, 84). Ebenfalls nicht zum Streitgegenstand gehört das in den
Beschwerdeanträgen erwähnte Schreiben der SAK vom 11. Juni 2009
(act. 1.4.3), welches den allfälligen Anspruch der Mutter der
Beschwerdeführerin auf ein Hilfsmittel betrifft. Auf die entsprechenden
Begehren um Aufhebung ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente hat, sofern sie
sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und sich
dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz
und Willen widmete.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 24.
September 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E.
2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der
Verfügungen können nur Gegenstand eines neuen Rentenverfahrens
sein.
4.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch
bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-
jahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25
Abs. 5 AHVG); er hat von dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch
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gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [I 546/01] vom 27. Februar
2002 E. 1b).
Der gesetzliche Begriff der Ausbildung kann verstanden werden im
Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung
aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsab-
schluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes
angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die
vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist
eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin
erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges.
In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der
Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte
auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die
betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren
Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu
bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im
Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu
Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alter- und Hinterlassenenversiche-
rung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf
2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen).
5.
5.1 Zum Sachverhalt ist vorweg Folgendes festzuhalten:
a) Ab 9. Dezember 2005 war die Beschwerdeführerin für einen
Fernlehrgang als "Web-Designerin SGD Gesamtlehrgang" (im Folgen-
den: Lehrgang Web-Design) angemeldet. Dessen Vertragsdauer
lautete auf 18 Monate - welche also ungefähr im Juni 2007 abgelaufen
wäre - und 27 Monate Betreuungszeit (vgl. SAK 56 f.). Der Kurs könne
berufsbegleitend absolviert werden und unterliege keiner
Regelstudienzeit. Gemäss Teilnahmebescheinigungen vom 27.
Februar 2006, 8. Januar 2008 und 1. Juli 2009 wurde die Betreuungs-
zeit - nicht aber die Vertragsdauer - konsekutiv (je ab Dezember 2005
gerechnet) auf 27 Monate (bis März 2008), auf 41 Monate (bis 30.
April 2009) und auf 53 Monate (bis 30. April 2010) ausgedehnt (vgl.
SAK/57, 71 bzw. 76, 88 bzw. 97).
b) Für den Zeitraum vom 30. April 2009 bis 30. Januar 2010 war die
Beschwerdeführerin für einen Fernlehrgang "Englisch schnell und
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sicher" der Hamburger Akademie für Fernstudien (im Folgenden:
Englischkurs) eingeschrieben. Dieser umfasste 24 Lehrhefte und 24
Einsendeaufgaben, deren regelmässige monatliche Einsendung zur
Einhaltung der Regelstudienzeit von ungefähr 9 Monaten - bei
durchschnittlicher Leistungsfähigkeit und nebenberuflicher Lehrgangs-
absolvierung - empfohlen wurde (vgl. SAK/78 bzw. 95 bzw. und
SAK/82).
c) Vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2010 absolvierte die Beschwerde-
führerin ein Berufspraktikum bei der Immobilien Hausverwaltungen
B._______ (im Folgenden: Berufspraktikum), wobei ihre Aufgaben den
Telefondienst, die gesamte Ablage der Geschäftspost und die
Erstellung von "Kunden-Ecpose's" umfasste (vgl. SAK/88 bzw. 95 bzw.
96).
d) Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2009 bis Juli 2010 war die
Beschwerdeführerin bei der Volkshochschule Freiburg für die "Abend-
schule Hauptschulabschluss" (im Folgenden Abendschule) einge-
schrieben, welchen sie im Jahr 2010 erfolgreich absolviert haben will
(vgl. act. 1.1.2, 18).
e) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 legte
die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsvertrag für ein "Freiwilliges
Soziales Jahr" in der Klinik C._______ (im Folgenden: Sozialjahr) zu
den Akten und erklärte am 26. August 2010, an der Klinik C._______
im Rahmen einer Ausbildung tätig zu sein (act. 17.2, 17.3, 18).
5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde und Replik
geltend, dass der Lehrgang Web-Design für den Waisenrenten-
anspruch als Ausbildung, welche bis 30. April 2010 absolviert werde,
anzuerkennen sei. Der Englischkurs und das studienbegleitende
Berufspraktikum seien für das Studium erforderlich und daher
zusammen mit diesem zu berücksichtigen. Ausserdem hole sie den
Hauptschulabschluss nach, was in Bezug auf den Waisenrenten-
anspruch ebenfalls als Ausbildung zu werten sei. Mit Eingabe vom 26.
Juli 2010 berief sich die Beschwerdeführerin für ihren Waisenrenten-
anspruch (zusätzlich) auf das vertraglich vereinbarte Sozialjahr.
5.3 Die SAK führte hingegen aus, dass die Beschwerdeführerin der
Ausbildung als Web-Designerin nicht mit dem ihr zumutbaren Einsatz
nachgehe, um sie in nützlicher Frist zu beenden. Der Englischunter-
richt sei separat zu betrachten und umfasse nur wenige Wochenstun-
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den, weshalb er keine Weiterzahlung der Waisenrente rechtfertige.
Das Berufspraktikum stelle keinen ordnungsgemässen, anerkannten
bzw. systematisch strukturierten Lehrgang dar. Insgesamt könne von
einer systematischen Vorbereitung auf einen künftigen Beruf nicht die
Rede sein.
5.4 Da der Beginn des Besuchs der Abendschule (5. Oktober 2009)
und der Beginn des Sozialjahres (1. September 2010) auf einen
Zeitpunkt nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (24.
September 2009) fallen, gehören sie in zeitlicher Hinsicht nicht zum für
dieses Beschwerdeverfahren massgebenden Sachverhalt (vgl. oben E.
4.2). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist daher
nicht weiter einzugehen.
5.5 Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen extensiven
Auslegung des Ausbildungsbegriffs (vgl. oben E. 4.3) ist der Lehrgang
Web-Design, welcher immerhin von der deutschen "Staatlichen
Zentralstelle für Fernunterricht" zugelassen wurde, grundsätzlich als
Ausbildung im Sinne von Art. 25 AHVG zu betrachten, was von der
SAK auch nicht bestritten wurde.
5.6
5.6.1 Zu prüfen ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin diese
Ausbildung mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz
betrieb, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es insbesondere
nicht, dass eine Person rein formell die für die Berufsvorbereitung
notwendigen Schulen und Praktika absolviert. Vielmehr verlangt die
systematische Berufsvorbereitung darüber hinaus, dass die
betreffende Person diese Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren
Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu
bringen (vgl. BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548
bzw. RCC 1978 S. 561).
5.6.2 Gemäss Studienbescheinigung betrug die Vertragsdauer für den
Lehrgang Web-Design 18 Monate. Das Studium unterliege (zwar)
keiner Regelstudienzeit, könne allerdings erfolgreich berufsbegleitend
absolviert werden. Obwohl die Beschwerdeführerin sich vom Dezem-
ber 2005 bis 29. April 2009 - also während rund 40 Monaten -
vollzeitlich dem Lehrgang Web-Design widmen konnte, hat sie den
Kurs per Ende April 2009 (Endzeitpunkt der Betreuungszeit gemäss
Bestätigung vom 8. Januar 2008 [vgl. oben E. 5.1.a]) nicht beendet.
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Diese Diskrepanz zwischen dem von der Anbieterin für die
Absolvierung des Lehrganges vorgesehenen zeitlichen Aufwand (18
Monate berufsbegleitend) und dem von der Beschwerdeführerin dafür
in Anspruch genommenen Zeitraum (rund 40 Monate im
Vollzeitstudium), lässt - soweit keine ausserordentlichen Umstände
vorliegen - darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin den
Lehrgang Web-Design nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv
zumutbaren Einsatz betrieb, um ihn innert nützlicher Frist erfolgreich
abzuschliessen. Dass deutsche Studien häufig nicht innerhalb der
Regelstudienzeit absolviert würden, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, ist diesbezüglich nicht relevant.
Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin für den Lehrgang Web-Design mehr Beträge geleistet hätte,
als für eine 18-monatige Vertragsdauer (vgl. SAK/56 f.). Aus der
kostenlosen Erstreckung der Betreuungszeit muss geschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin nur einen kleineren Teil des
Lehrganges absolviert hat. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren auch keine Unterlagen eingereicht, aus welchen
ersichtlich ist, welche Teilschritte im Lehrgang Web-Design sie
erfolgreich absolviert hat, obwohl die SAK dies in ihrer
Vernehmlassung vom 27. November 2009 ausdrücklich moniert hat.
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin den Lehrgang Web-Design
auch nicht innerhalb jener zusätzlichen Studienzeit erfolgreich
absolviert (bis Ende April 2010), um deren Einräumung sie ersucht
hatte und die auf der letzten Teilnahmebescheinigung ausgewiesen
war (vgl. oben E. 5.1.a). Sie ist auch nicht im Bereich Web-Design
berufstätig geworden. Stattdessen hat sie sich parallel zum Lehrgang
für den Besuch der Abendschule eingetragen, welche sie erfolgreich
absolviert haben will, und ist am 1. September 2010 zur Absolvierung
eines Sozialjahres angetreten, welches keinen Zusammenhang mit
dem Lehrgang Web-Design aufweist (vgl. act. 18 f.).
5.6.3 Die Beschwerdeführerin machte gesundheitliche Probleme
geltend, welche als ausserordentliche Umstände zu einer Verzögerung
des Lehrgangsabschlusses geführt hätten und damit eine weitere Aus-
richtung der Waisenrente rechtfertigten. Allerdings attestierte keines
der beiden eingereichten ärztlichen Atteste vom 7. Mai 2003 und 16.
Januar 2010 (act. 8.1 und 10.1) eine Einschränkung der
Studienfähigkeit der Beschwerdeführerin. Erwähnt wurden lediglich
physische Beschwerden sowie Limitationen im physischen
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Leistungsbild, welche (gelegentlich) zu therapieren seien. Die
Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass
gesundheitliche Einschränkungen zur ausserordentlichen Verzögerung
des Lehrgangsabschlusses geführt hätten. Weitere konkrete persön-
liche Umstände, welche diese Verzögerung erklären würden, werden
von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Der pauschale Verweis auf
ihre persönlichen Verhältnisse ist diesbezüglich unbehelflich.
Ausserdem räumte die SAK der Beschwerdeführerin bis Ende April
2009 (Zeitpunkt des Ablaufs der Betreuungszeit gemäss Teilnahme-
bescheinigung vom 8. Januar 2008 [vgl. oben E. 5.1.a]) Zeit ein, um
den Lehrgang abzuschliessen. Damit liess sie bereits einen grossen
Raum für allfällige besondere persönliche Verhältnisse der
Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.6.2). Somit ist davon auszugehen,
dass keine ausserordentlichen Umstände die überlange Studiendauer
der Beschwerdeführer rechtfertigen (vgl. oben E. 5.6.2).
5.7 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin den Lehrgang Web-Design nicht mit dem
notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um ihn
innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen.
5.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Englischkurs und das
Berufspraktikum seien systematisch zusammen mit dem Lehrgang
Web-Design zu betrachten. Gegen eine solche Gesamtkonzeption
spricht die Tatsache, dass der Englischkurs und das Berufspraktikum
erst rund 40 Monate nach Beginn des Lehrganges Web-Design in
Angriff genommen und keine Belege für einen solchen Zusammen-
hang eingereicht wurden. Auch die sich mit Englischkurs und
Berufspraktikum überschneidende Einschreibung zur Abendschule
und die spätere vertragliche Verpflichtung für das Sozialjahr
widersprechen einer solchen Gesamtkonzeption. Soweit aus der
eingereichten Bestätigung ersichtlich (act. 1.3), beinhaltete das
Berufspraktikum keine bestimmte Form von Lehrplan und schulischer
Infrastruktur. Es diente auch nicht primär der praktischen Umsetzung
von theoretischen Kenntnissen, welche zuvor im Rahmen eines
Ausbildungsganges erworben worden waren, zumal die Erstellung von
Kundenexposés gemäss Bestätigung nicht Praktikumsschwerpunkt,
sondern nur die dritte von drei Tätigkeiten darstellte. Somit mag das
Berufspraktikum, welches im Übrigen zu Gunsten des Sozialjahres
abgebrochen wurde, zwar teilweise mit dem Lehrgang in Zusammen-
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hang stehen, ist jedoch kaum als Bestandteil der Studienplanung zu
betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 E. 1.2).
Sollte doch eine entsprechende Gesamtkonzeption von Lehrgang,
Englischkurs und Berufspraktikum bestehen, würde das zusätzlich
bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend um
einen erfolgreichen Abschluss des Lehrganges in Web-Design innert
nützlicher Frist bemühte.
Aus dem geltend gemachten Zusammenhang kann die Beschwerde-
führerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.9 Daraus, dass der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung nur bei
Weiterbezahlung der Waisenrente möglich ist, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend machte, ergibt sich im Übrigen kein
eigenständiger Anspruch auf Weiterbezahlung der Waisenrente.
5.10 Die Beschwerdeführerin bietet zum Beweis ihrer Ausführungen
eine "Parteivernahme [...] in Person" sowie Zeugeneinvernahmen und
Sachverständigengutachten an. Im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf das
Einholen weiterer Beweismittel (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). Ausserdem
käme das mündliche Einholen von Parteiauskünften nur in Ausnahme-
fällen in Betracht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 158
Rz. 3.124 und S. 161 Rz. 3.131 m.w.H.), wofür vorliegend kein Anlass
ersichtlich ist.
5.11 Entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin
(vgl. act. 1 S. 7) hat die SAK in der angefochtenen Verfügung (auf S. 2
oben der Verfügung) auf den Englischkurs Bezug genommen. Eine
weitergehende Auseinandersetzung damit erübrigte sich, zumal die
Beschwerdeführerin sich auf diesen als Ergänzung zum Lehrgang
Web-Design berief, mit welchem sich die SAK ausdrücklich
auseinandersetzte. Selbst wenn eine ungenügende Begründung
vorläge und als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu würdigen wäre,
wäre diese mit Durchführung des doppelten Schriftenwechsels geheilt
worden (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008
vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 und C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4
sowie BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art.
29 N. 118, je mit weiteren Hinweisen).
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5.12 Der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid ist somit vollumfäng-
lich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.13 Die Akten sind an die SAK zu überweisen, damit diese die
Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Besuch der
Abendschule und die Absolvierung des Sozialjahres als sinngemässe
Begehren um Wiederausrichtung einer Waisenrente behandelt und
einen allfälligen Anspruch prüft (vgl. act. 1 und 1.1.2 sowie 17.1 bis
17.3, 18-20).
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin und die
obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
6.3 Das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist kostenlos. Partei-
entschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (vgl. Art. 52
Abs. 3 ATSG), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht weiter
einzugehen ist. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin
fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht, zumal
auch keine unentgeltliche Verbeiständung beantragt bzw. genehmigt
wurde.
6.4 Dem Antrag der Beschwerdeführerin festzustellen, dass der
Beizug eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig
gewesen sei, kommt (darüber hinaus) keine eigenständige Bedeutung
zu. Eine Verbeiständung des Beschwerdeführers war auch nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf diesen Antrag ist
deshalb nicht einzutreten.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 5.13 an die Vorinstanz
überwiesen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und
über die sinngemässen Begehren um Wiederausrichtung einer
Waisenrente befindet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage: Doppel der Schreiben vom 26.
August und 10. September 2010 [act. 18-20])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 13
C-6567/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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