Abtei lung II I
C-657/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-657/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene philippinische Staatsangehörige C._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 29. Oktober 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen sechs-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager
A._______ und B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Basel. In der Folge leitete die Schweizer Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und machte jene
gleichzeitig darauf aufmerksam, dass Besuchsaufenthalte lediglich für
maximal drei Monate bewilligt werden könnten. Nachdem die kantona-
le Migrationsbehörde die schriftlichen Auskünfte der Gastgeber an die
Vorinstanz weitergeleitet hatte, lehnte es letztere in einer Verfügung
vom 20. Januar 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr sei im Falle der
Gesuchstellerin auch aus deren persönlichen Verhältnissen nicht ab-
zuleiten. Sie sei ledig, habe keine Kinder und stehe nicht in einem fes-
ten Arbeitsverhältnis. Gegen die Existenz besonderer Verpflichtungen
vor Ort spreche auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin ur-
sprünglich sogar einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz angestrebt habe.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2009 beantragen die Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Begründung
bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Beabsichtigt werde wirklich nur
der Besuch der Schwester und des Schwagers in der Schweiz. Das
Argument der Vorinstanz sei nicht stichhaltig, wonach der gewünschte
mehrmonatige Besuchsaufenthalt in der Schweiz gegen Ver-
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pflichtungen vor Ort spreche. Die Gesuchstellerin stamme aus einer
typischen philippinischen Grossfamilie, die ca. 20 bis 25 engere Mit-
glieder umfasse. Die Familie lebe vom Verkauf landwirtschaftlicher
Produkte. Diese würden wiederum auf Land angebaut, welches im
Eigentum der Beschwerdeführerin sei. Die Abwesenheit eines
Familienmitglieds während mehrerer Monate könne daher durchaus
verkraftet werden. Der Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz
sei zudem so geplant, dass er in keine der drei Ernteperioden (Januar,
Mai und September) fallen würde. Schliesslich weisen die Be-
schwerdeführer darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit der Wie-
derausreise der Gesuchstellerin eine Garantieerklärung unterzeichnet
hätten, und bereit wären, nötigenfalls auch mit einem höheren Betrag
gerade zu stehen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen mit Zwi-
schenverfügung vom 1. April 2009 eingeräumten Recht auf Replik kei-
nen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
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kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts bele-
gen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zu-
dem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die Praxis und Rechtsprechung bezüglich
des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden,
wie sie vor dem Inkrafttreten des Schengen-Assoziierungsabkommens
bestand (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Die Philippinen sind in diesem Anhang aufgeführt, wes-
halb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
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6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung und im
Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jah-
ren befand es sich zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6%. Dennoch ist es der Regie-
rung nicht gelungen, die Armut zu reduzieren. Nach Angaben der Welt-
bank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
im Gegenteil sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 ange-
stiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein
drängendes Problem. Im Jahr 2008 ist die Arbeitslosenrate zwar weit-
gehend stabil geblieben (7,4% geschätzt); zu den offiziellen Arbeitslo-
sen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäftigte (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Am-
tes: > Länder, Reisen und Sicherheit > Phi-
lippinen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2009, besucht am 1. Februar
2010). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf
Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Le-
bensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Sogar
die Regierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins
Ausland; einerseits, um den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, an-
dererseits auch, um Devisen zu erwirtschaften und den Inlandkonsum
anzukurbeln. Mittlerweile verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich die
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Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem in
der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im er-
werbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingun-
gen eine neue Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Sie lebt gemäss Darstellung der Be-
schwerdeführer im Verband einer Grossfamilie. Damit hat sie zwar
durchaus familiäre Bindungen vor Ort. Eigentliche Verpflichtungen per-
sönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerech-
ten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind bei
ihr aber keine erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.
7.2 Die Gesuchstellerin arbeitet im Landwirtschaftsbetrieb der Gross-
familie mit. Dass die Grossfamilie für längere Zeit auf die Mitarbeit der
Gesuchstellerin verzichten könnte, wird von den Beschwerdeführern
selbst eingeräumt. Sie betonen zwar, dass die Gesuchstellerin zumin-
dest während der Ernteperioden vor Ort mithelfen müsse. Andererseits
hat diese aber in ihrem persönlichen Visumsantrag einen sechsmona-
tigen Aufenthalt beantragt, und zwar für die Zeit vom 30. April bis zum
29. Oktober 2009. Somit wäre es aus ihrer Sicht kein Problem gewe-
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sen, gleich während zweier Ernteperioden (Mai und September) den
anfallenden Arbeiten vor Ort fern zu bleiben. Kommt hinzu, dass über
die Grösse und die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs nichts
Näheres bekannt ist. Somit kann auch kein Bild von den wirtschaftli-
chen Verhältnissen gewonnen werden, in denen sich die Gesuchstelle-
rin und ihre Angehörigen befinden. Insgesamt sind daher auch in den
beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstelle-
rin keine Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erscheinen liessen.
7.3 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon aus-
gehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
aufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die von den Be-
schwerdeführern im Gesuchsverfahren abgegebene schriftliche Ga-
rantieerklärung (für die Übernahme ungedeckter Kosten bis maximal
Fr. 30'000.-) nichts zu ändern. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber kön-
nen sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für
ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11). Es versteht sich
deshalb von selbst, dass daher auch die Bereitschaft der Beschwerde-
führer, die Garantiesumme zu erhöhen, an der Risikoeinschätzung
nichts zu ändern vermag. Abgesehen davon, dass eine solche Sicher-
heitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hinaus) im erst-
instanzlichen Verfahren kein Thema war, würde diese wiederum einsei-
tig die Gastgeber verpflichten und sich deshalb kaum als taugliches
Mittel erweisen, wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst
zu beeinflussen.
8.
Die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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