Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6572/2009
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Abweisung Rentengesuch.
C6572/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1953 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche
Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) war in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin von
2000 bis April 2005 als Krankenschwester und anschliessend von Juli bis
September 2005 in der ambulanten Krankenpflege in Teilzeitpensen tätig
und entrichtete unter anderem für diese Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV); seit dem 1. August 2008 arbeitet sie stundenweise in der Büro
und Industiereinigung bei einer Unternehmung in Deutschland. Am 20.
September 2004 zog sie sich anlässlich eines Verkehrsunfalls ein HWS
Beschleunigungstrauma zu. Als Folge dieses Ereignisses meldete sie
sich am 18. Oktober 2006 erstmals zum Bezug von IVLeistungen in
Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an
(Dokumente der IVStelle BaselStadt [im Folgenden: doc./IVStelle BS]
1, 2, 8, 11 S. 101, 114 und 120, 27 S. 8; Akten der IVStelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: act./IVSTA oder Vorinstanz] 29
und 73).
A.b Nach Vorliegen der Akten der Unfall sowie der
Haftpflichtversicherung (doc. 11 und 15) beauftragte die IVStelle BS die
Dres. med. B._______, Facharzt für Rheumatologie, und C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären
Begutachtung (doc. 21 bis 26); die entsprechenden Expertisen datieren
vom 26. und 27. Oktober 2007 (doc. 27 und 28). Gestützt darauf sowie
auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Dezember 2007 (doc. 33)
stellte die IVStelle BS der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Februar
2008 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IVGrad) von 18 %
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (doc. 38). Nachdem
die Versicherte hiergegen am 31. März 2008 ihre Einwendungen
vorgebracht (doc. 41) und die Dres. med. B._______ und C._______ am
22. Mai und 6. Juni 2008 dazu Stellung bezogen hatten (doc. 46 und 48),
gab Dr. med. D._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im
Folgenden: RAD) am 20. August 2008 eine Stellungnahme zum
Gutachten von Prof. E._______ vom 7. Juli 2008 ab (doc. 51, 52 und 54).
Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte bei der IVStelle BS (doc.
56 und 57) sowie einer Beurteilung von Dr. med. F._______ vom RAD
vom 14. Oktober 2008 (doc. 61) erliess die IVSTA am 24. Oktober 2008
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eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (doc. 62
und 65; act. 13). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten
ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. In der Folge überwies die IV
Stelle BS am 30. April 2009 die Akten der IVSTA (doc. 68).
B.
Mit Datum vom 21. November 2008 (Eingangsdatum: 23. Januar 2009)
meldete sich die Versicherte neu an (act. 14 bis 16). Nach Vorliegen des
Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17. Februar 2009, mit
welchem dem Antrag auf eine Rente wegen (teilweiser bzw. voller)
Erwerbsminderung nicht entsprochen worden war (act. 18 bis 21), und
weiterer, für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblicher
Unterlagen in beruflicherwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 26,
28, 29, 33 bis 56) gab Dr. med. G._______, Fachärztin für Allgemeine
Medizin, vom RAD am 23. Juni 2009 eine Stellungnahme ab (act. 58).
Gestützt darauf stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom
30. Juni 2009 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(act. 59). Nachdem diese hiergegen am 27. Juli 2009 ihre Einwendungen
vorgebracht (act. 60; vgl. auch 61 bis 63) und Dr. med. K._______ am
28. Mai 2009 das von der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag
gegebene fachorthopädische Gutachten verfasst hatte (act. 64, 66 und
67), nahm Dr. med. G._______ am 15. September 2009 erneut Stellung
(act. 71). In der Folge wurde am 18. September 2009 eine dem
Vorbescheid vom 30. Juni 2009 entsprechende Verfügung erlassen (act.
72).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte mit am 20. Oktober 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe Beschwerde und
beantragte bei einem IVGrad von mindestens 50 % eine Teilrente. Zur
Begründung machte sie insbesondere Ausführungen zu ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und erwähnte schwerwiegende
Behandlungsfehler (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B
act.] 1; vgl. auch Bact. 2).
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Januar 2010 unter
anderem einen Operationsbericht nachgereicht (Bact. 6) und dieser vom
Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2010 zusammen mit weiteren
Akten der Vorinstanz zur Berücksichtigung im Rahmen der
Vernehmlassung überwiesen worden war (Bact. 7), gingen am 4. März
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2010 weitere, unaufgefordert eingereichte Akten ein (Bact. 8); auch
diese gingen an die Vorinstanz (Bact. 10).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (Bact. 11). Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahme der RADÄrztin Dr. med. G._______ vom 6. April 2010
(act. 76).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 12); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (Bact. 15).
G.
In ihrer Replik vom 24. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin
sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest und führte ergänzend
zusammengefasst aus, die Beurteilung durch die Vorinstanz sei
unzutreffend und die von dieser in Auftrag gegebenen Gutachten
enthielten Fehleinschätzungen. Die Sensibilitätsstörungen am Gesäss
seien keinesfalls psychisch bedingt. Es liege ein Verdacht auf eine
Endometriose vor, und am 7. Juni 2010 sei die Durchführung einer
Pelviskopie und im Anschluss daran eine Behandlung bei einem
Neuropelviskologen vorgesehen. Es werde davon ausgegangen, dass
bestehende Endometrioseherde eine Instabilität der Gesässmuskulatur
verursacht hätten. Infolge des Schlages beim Verkehrsunfall und
während der Arbeit seien Nerven im Bereich des Gesässes verletzt
worden (Bact. 14; vgl. auch Bact. 16).
H.
Nachdem der Vorinstanz der am 23. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Operationsbericht zusammen
mit weiteren Unterlagen zugestellt worden war (Bact. 18 und 19), hielt
jene in ihrer Duplik vom 30. Juni 2010 an ihren Rechtsbegehren fest. Zur
Begründung führte sie ergänzend aus, die nach dem Verfügungsdatum
neu eingereichten medizinischen Akten würden erst in einem neuen
Verfahren Beachtung finden.
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Seite 5
I.
Nachdem die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom
9. Juli 2010 den Schriftenwechsel geschlossen hatte (Bact. 21), gingen
am 16. November 2010 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (B
act. 22) und am 23. Mai 2011 die von der IVSTA übermittelten Unterlagen
der Deutschen Rentenversicherung (Bact. 24) ein; zusätzliche Eingaben
der Beschwerdeführerin datieren vom 23. Juli und 20. September 2011
(Bact. 25 und 28).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3.
Satz] und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung vom 18. September 2009 ist die Beschwerdeführerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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Seite 6
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 18.
September 2009 (act. 72), mit welcher das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf eine IVRente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist (zum
massgeblichen zeitlichen Vergleichszeitpunkt vgl. E. 2.6. und 3.
hiernach).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur
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Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns,
der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision)
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings
vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
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31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 18. September 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach
einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E.
4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
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während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.6. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger
Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine
Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S.
262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E.
4b).
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
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Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG
(heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
(BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt
jedoch nur in Fällen wie dem vorliegendem, in dem seit der ersten
(abweisenden) Verfügung vom 24. Oktober 2008 (doc. 65 resp. act. 13)
keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat
(für andere Fälle vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
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Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RADÄrzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des
Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest
des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I
178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RADBericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
C6572/2009
Seite 13
3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei
der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
welche geeignet ist, den IVGrad und damit den Rentenanspruch im
Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er zur Zeit der – soweit aus den Akten ersichtlich –
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Oktober
2008 (doc. 65 resp. act. 13) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. September
2009 (act. 72) eingetreten war.
3.1. Im Rahmen der Verfügung vom 24. Oktober 2008, mit welcher der
Leistungsanspruch der Versicherten rechtskräftig verneint worden war,
stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die
Gutachten der Dres. med. B._______ und C._______ vom 26. und 27.
Oktober 2007 (doc. 27 und 28) resp. deren ergänzenden Stellungnahmen
vom 22. Mai und 6. Juni 2008 (doc. 46 und 48) sowie die Beurteilungen
der Dres. med. D._______ und F._______ vom RAD vom 20. August und
14. Oktober 2008 (doc. 52, 54 und 61).
Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. C._______ diagnostizierte
in seiner Expertise vom 27. Oktober 2007 mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10:
F45.4) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10: F61.0)
und ohne Auswirkungen einen Status nach einer Anpassungsstörung
(ICD10: F43.23). Weiter berichtete Dr. med. C._______, unter
Berücksichtigung aller Faktoren müsse aus rein psychiatrischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 20. September 2004 in der zuletzt
ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit als zu 30 %
eingeschränkt beurteilt werden. Eine zusätzliche Verminderung der
Leistungsfähigkeit bestehe nicht.
Dr. med. B._______, Facharzt für Rheumatologie, stellte mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit keine rheumatologischen Diagnosen; ohne
Auswirkungen nannte er eine Blockierung des Sakroiliakalgelenks rechts
(anamnestisch rezidivierend), eine Ansatztendinose am medialen
Beckenkamm rechts, einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am
20. September 2004, eine Diskusprotrusion HWK5/6 und BWK12/LWK1
(Chondrose LWK4/5), einen Hallux valgus beidseits (Hammerzehen III
und IV beidseits) sowie einen Status nach konservativ behandelter
Radiusköpfchenfraktur links 1997. Weiter führte Dr. med. B._______ aus,
C6572/2009
Seite 14
die bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht weiterhin ohne
Verminderung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Einzig eine körperliche
Schwerarbeit sei unzumutbar; alle übrigen Tätigkeiten seien zuzumuten.
Dr. med. B._______ führte weiter aus, da aus rheumatologischer Sicht
keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe gestellt
werden können und auch jegliche leichte, mittelschwere und
intermittierend schwere Arbeit zumutbar sei, fände sich die bidisziplinäre
Gesamtbeurteilung im Gutachten von Dr. med. C._______. Dieser
Facharzt führte diesbezüglich aus, als gemeinsame interdisziplinäre
Beurteilung könne uneingeschränkt diejenige des psychiatrischen
Gutachtens übernommen werden.
Nachdem die Dres. med. B._______ und C._______ in ihren
ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Mai und 6. Juni 2008 an ihren
Expertisen festgehalten hatten, befürwortet Dr. med. D._______ vom
RAD – nach Einsicht in die Expertise von Prof. E._______ vom 7. Juli
2008 (doc. 51) – in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2008 die
Abweisung des Leistungsgesuches.
Der RADArzt Dr. med. F._______ führte am 14. Oktober 2008 aus, alle
medizinischen Fakten, welche einen Einfluss auf die Arbeits und
Erwerbsfähigkeit haben könnten, seien berücksichtigt worden. Die
abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Gutachter
basiere auf rein medizinischen Fakten und schliesse nicht medizinische
"Unwahrheiten" aus. Die Untersuchung im L._______ habe auch keine
pathologischen Befunde erbracht. Trotz ausgiebiger Abklärungen habe
die Symptomatik der Versicherten nicht begründet werden können, was
an verschiedenen Stellen auf eine "Somatisierungstendenz"
abgeschoben werde.
3.2.
Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 21. November
2008 (Eingangsdatum: 23. Januar 2009; act. 14 bis 16) stützte sich die
Vorinstanz insbesondere auf die Berichte von Dr. med. G._______ vom
23. Juni und 15. September 2009 sowie vom 6. April 2010 (act. 58, 71
und 76). Diese Beurteilungen sowie weitere aktenkundige medizinische
Gutachten und Berichte sind nachfolgend zusammengefasst
wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
C6572/2009
Seite 15
3.2.1. Das CT des Schädels nativ vom 25. März 2008 ergab unter
anderem eine sehr grosse Cisterna magna und sonst weitgehend
normale Befunde (Bact. 1 Beilage 2.5).
Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) erwähnte
am 19. November 2008 einen Verdacht auf eine diastolische
Relaxationsstörung (Septumnase ohne LVOTGradient in Ruhe; act. 53).
Die Röntgenuntersuchung vom 28. November 2008 ergab keine
Frakturen an Schädel, Knie links, HWS und Schulter links (Bact. 1
Beilage 2.4).
Der Internist Dr. med. N._______ diagnostizierte im ärztlichen
Teilgutachten vom 23. Dezember 2008 eine arterielle Hypertonie, eine
Endometriose (anamnestisch), ein Asthma bronchiale in der Kindheit
(anamnestisch), eine ätiologisch unklare zystische Raumforderung der
Leber sowie einen Verdacht auf Sturzneigung und vertrat die Ansicht,
dass die Versicherte aus internistischer Sicht in der Lage sei, eine
regelmässige Erwerbstätigkeit in Vollzeit auszuüben (act. 54).
Dr. med. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom 21. Januar 2009 Zustände
nach HWSSchleudertrauma und WSDistorsion und erwähnte weiter,
leichte Tätigkeiten seien während drei bis unter sechs Stunden zumutbar
(act. 56).
Dr. med. K._______ führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom
28. Mai 2009 zusammenfassend aus, eine Coccygodynie sei für das
Beschwerdebild verantwortlich. Bei Sichtung der vorausgegangenen
Beurteilungen sowie der durchgeführten Untersuchung könne im Bereich
des Bewegungsapparates keine weitere Ursache für die von der
Versicherten beschriebene Schmerzsymptomatik festgestellt werden. Aus
diesem Grund sehe man auch die Arbeitsfähigkeit aus rein
fachorthopädischer Sicht bei über sechs Stunden angesiedelt. Aufgrund
der glaubhaft versicherten Beschwerden im Steissbeinbereich sollte
allerdings eine sitzende Tätigkeit nicht bzw. nur nach entsprechender
Sitzzurichtung mit Kissenring oder dergleichen durchgeführt werden (act.
67).
Im Rahmen des Röntgenbefunds vom 8. Juni 2009 wurde eine
Coxarthrose beidseits erwähnt (Bact. 1 Beilage 2.1).
C6572/2009
Seite 16
Die RADÄrztin Dr. med. G._______ führte – mit Blick auf den Bericht von
Dr. med. P._______ vom 21. Oktober 2008 (Bact. 1, Beilage 2.3) am
23. Juni 2009 aus, neu sei der Nachweis eines beidseitigen Sulcus nervi
ulnarisSyndroms, wobei eine genaue Beschreibung der Klinik nicht
vorliege. Ein Nervus ulnaris Kompressionssyndrom wäre mit einer
operativen Dekompression angeh und zumutbar. Gemäss Dr. med.
N._______ würden anamnestisch seit zirka zwei Jahren Störungen der
Sensibilität und Feinmotorik der rechten Hand bestehen. Aber weder er
noch der Neuropsychiater hätten bezüglich dieser Symptomatik
irgendwelche klinische Befunde erhoben. Im Bericht der L._______ von
April 2008 seien ebenfalls keine pathologischen Befunde erhoben
worden. Der Händetremor sei bereits von Dr. med. Q._______ im Juni
2006 beschrieben worden. Die unklare Symptomatik könne nicht als
relevante Verschlechterung bezüglich der Arbeitsfähigkeit betrachtet
werden. Neu an Befunden könne lediglich die Unsicherheit beim
Einbeinhüpfen, Einbeinstand und Romberg (Januar 2009) bezeichnet
werden. Die Relevanz für die Arbeitsfähigkeit dieser inkonstanten und
schlecht objektivierbaren Befunde sei aber fraglich. Die Stürze seien
bereits im Oktober 2008 bekannt gewesen. Es sei nach intensiven
Abklärungen keine somatische Ursache gefunden worden. Die arterielle
Hypertonie sei zu behandeln und bedeute keine Arbeitsunfähigkeit. Die
von der Deutschen Rentenversicherung anerkannten Einschränkungen
stützten sich vor allem auf die Angaben der Versicherten. Insgesamt
könne mit den vorliegenden Unterlagen keine Verschlechterung seit
Oktober 2008 belegt oder glaubhaft gemacht werden (act. 58).
Im Rahmen der Beurteilung des Gutachtens von Dr. med. K._______
vom 28. Mai 2009 führte Dr. med. G._______ am 15. September 2009
aus, in dieser Expertise sei die Rede von Steissbeinschmerzen. Die
Untersuchungsbefunde seien normal ausgefallen. Durch die empfohlenen
Massnahmen (keine rein sitzende Tätigkeit oder zumindest nicht ohne
Sitzring) ändere sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (act. 71).
Dr. med. R._______, Facharzt für Orthopädie, verordnete am 29. Oktober
2009 Therapiemassnahmen zufolge eines Zervikobrachialsyndroms links
(ICD10: M53.1 + LG) sowie eines chronischen Schmerzsyndroms (B
act. 6 Beilage 3).
Dr. med. S._______, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung
vom 27. November 2009 aus, diagnostisch sei eine beidseitige
Ulnarisläsion vorbekannt, anamnestisch sei diesbezüglich eine
C6572/2009
Seite 17
umfassende Abklärung bereits erfolgt und eine Neurolyse vorgesehen. Im
Bereich der unteren Extremitäten fände sich aktuell kein manifestes
neurologisches Defizit, die evozierten Potenziale ergäben jedoch einen
verzögerten Befund, ebenfalls anamnestisch vorbekannt. Die weiteren
auswärtigen Befunde seien nicht bekannt; sofern bislang noch nicht
durchgeführt, wäre ein MRT der HWS zu diskutieren. Es werde eine
Befundkontrolle bei unkompliziertem Verlauf in etwa sechs Monaten
empfohlen (Bact. 6 Beilage 2).
Nach Durchsicht und Würdigung dieser medizinischen Dokumente führte
Dr. med. G._______ am 6. April 2010 zusätzlich aus, die Befunde der
HWS seien schon bei der ersten IVAnmeldung bekannt gewesen. Die
Stürze im Jahre 2008 seien ohne strukturelle Folgen geblieben und eine
Ursache habe nie gefunden werden können; eine längerfristige
Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht zu begründen. Eine beginnende
Coxarthrose sei bereits im MRI vom 12. Juni 2008 dokumentiert;
Symptome/klinische Befunde einer Coxarthrose seien nirgends
dokumentiert. Radiologische Befunde würden keine Arbeitsunfähigkeit
begründen, da Klinik und Radiologie oft weit auseinandergingen.
Schwankende Blutdruckwerte seien kein Grund für eine
Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Hypertoniebehandlung mit nur einer
Substanz könne kaum von einer ausgeschöpften Behandlung
gesprochen werden. Es liege keine erklärbare Ursache der
Steissbeinschmerzen vor; eine reine Schmerzsymptomatik bedeute keine
Arbeitsunfähigkeit. Ein Status nach einer Lungenentzündung (2007)
begründe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Eine Allergie bedinge
eine Expositionsprophylaxe für diese Substanz, jedoch keine
generalisierte Arbeitsunfähigkeit. Weiter gab Dr. med. G._______ den
Inhalt weiterer Berichte zusammengefasst wieder (act. 76).
3.3.
3.3.1. Betreffend die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 18. September 2009 verfassten, vorstehend zusammengefasst
wiedergegebenen ärztlichen Berichte/Gutachten ist festzustellen, dass
diese im vorliegenden Verfahren ebenfalls Berücksichtigung finden. Sie
nehmen (teilweise rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheids vorliegenden –
Gesundheitszustand, stehen demnach mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang und sind geeignet, die Beurteilung zur Zeit
C6572/2009
Seite 18
des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK
1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; vgl. aber E. 3.3.6. hiernach).
3.3.2. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. G._______ handelt es sich
um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im
Rahmen der 5. IVRevision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS
2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu
gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IVStellen zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und
Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente
Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten
(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IVStelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.3.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Obwohl Dr. med. G._______ als Fachärztin für Allgemeinmedizin nicht
über einen (oder mehrere) Facharzttitel auf den Gebieten Neurologie,
Psychiatrie, Orthopädie und/oder Innere Medizin verfügt, kommt ihren
C6572/2009
Seite 19
Stellungnahmen aufgrund der bei der Beschwerdeführerin zwar zahlreich
vorhandenen, aber nicht überaus schwerwiegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen Gewicht zu resp. sind diese als
beweiskräftig zu qualifizieren. Da Dr. med. G._______ insbesondere die
ärztlichen (Teil)Gutachten der Dres. med. N._______, Facharzt für
Innere Medizin, O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und
K._______, Facharzt für Orthopädie, vom 23. Dezember 2008 (act. 54),
21. Januar 2009 (act. 56) und 28. Mai 2009 (act. 67) sowie andere
Berichte von weiteren Fachärzten (Bact. 6 Beilage 2, 18 Beilage 3; vgl.
auch Beilagen 1, 2 und 4) zur Verfügung gestanden hatten, konnte im
Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von
weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und
–ärzte verzichtet werden. Das gilt auch für die von Dr. med. K._______ in
seinem fachorthopädischen Gutachten vom 28. Mai 2009 im
Zusammenhang mit der posttraumatischen psychischen Veränderung
befürwortete zusätzliche Begutachtung; dies insbesondere deshalb, weil
der Psychiater und Neurologe Dr. med. O._______ kurze Zeit vorher in
seinem Teilgutachten vom 21. Januar 2009 keine Diagnosen in
psychiatrischer Hinsicht gestellt hatte resp. weder eine schwerwiegende
Depression noch kognitive Störungen auszumachen gewesen waren. Aus
diesen Gründen war Dr. med. G._______ als Fachärztin für Allgemeine
Medizin durchaus in der Lage, die Leiden der Beschwerdeführerin resp.
deren Auswirkungen auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit beurteilen zu
können.
Dr. med. G._______ attestierte der Beschwerdeführerin zufolge der bei
dieser vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ab 20. August (recte:
September) 2004 eine 30%ige Arbeits resp. Leistungsunfähigkeit sowohl
in der bisherigen Arbeit als auch in einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die gesamten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar, und es ist – aufgrund der objektiven Festlegung der IV
rechtlich massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. E. 2.7 und
insb. E. 3.3.2. hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_1053/2010 vom 28.
Januar 2011) – von einem genügend detaillierten und somit
rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen resp. ist
rechtsgenüglich erstellt, dass sich der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 18. September 2009 (vgl. E. 3. Hiervor) weder im
Erwerbsbereich noch im Bereich der Haushaltführung – die
Beschwerdeführerin vermag die Mehrheit der im Haushalt anfallenden
C6572/2009
Seite 20
Arbeiten selbstständig zu verrichten (act. 28) – in rentenrelevantem
Ausmass verschlechtert hat.
Die von Dr. med. G._______ angenommene Einschränkung in der
Arbeits und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stimmt auch
weitgehend mit der Beurteilung von Dr. med. N._______ vom
23. Dezember 2008, wonach die letzte berufliche Tätigkeit während
sechs Stunden und mehr ausgeübt werden könnte (act. 54), überein. In
Übereinstimmung damit steht auch die im neurologischpsychiatrischen
Teilgutachten vom 21. Januar 2009 gemachte Beurteilung, denn gemäss
dieser Expertise ist es der Beschwerdeführerin ebenfalls möglich, in
leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis unter sechs
Stunden zu arbeiten (act. 56). Keine Divergenzen ergeben sich darüber
hinaus aus dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. med. K._______
vom 28. Mai 2009 (act. 67). Dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsbereich (act. 29) nur noch unter drei
Stunden arbeiten könne (vgl. act. 55), ist unter diesen Umständen und
mangels entsprechender rechtsgenüglicher Begründung nicht
nachvollziehbar. Schliesslich kann auch weiteren, im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigenden Arztberichten bereits aufgrund des
Umstands, dass sich diese nicht zur zumutbaren Arbeits und
Leistungsfähigkeit geäussert haben, keine (volle) Beweiskraft zukommen
(act. 52, 53; Bact. 1 Beilagen 2.3 und 2.4, Bact. 6 Beilagen 1 und 2, 14
Beilage 3).
3.3.4. Aus den schlüssigen und voll beweiskräftigen Berichten von
Dr. med. G._______ ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 24. Oktober
2008 und 18. September 2009 nicht in rentenrelevanter Art und Weise
verschlechtert hat. Es ist deshalb einerseits davon auszugehen, dass sie
im Haushaltsbereich weiterhin nicht in relevantem Ausmass
eingeschränkt ist. Andererseits könnte die Versicherte im Falle der
Verwertung der ihr zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der
angestammten – und vorliegend auch angepassten – ausserhäuslichen
Tätigkeit im Rahmen des von ihr gewählten 70%igen Teilzeitpensums ein
rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 % des
massgebenden Valideneinkommens erzielen. Da bereits ein
Prozentvergleich ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine
rentenberechtigende Invalidität aufweist, erübrigt sich die Durchführung
eines (bezifferten) Einkommensvergleichs (vgl. bspw. Entscheid I 816/05
des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen), zumal die
C6572/2009
Seite 21
Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht in rentenrelevanter Art
und Weise eingeschränkt ist.
3.3.5. Betreffend die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. September 2009 im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens
eingegangenen ärztlichen Berichte von Dr. med. T._______ vom 4.
Dezember 2009 (Operationsbericht; Diagnose: Sulcus Ulnaris Syndrom
rechts; Therapie: Neurolyse des Nervus ulnaris im Sulcus rechts [Bact. 6
Beilage 1]), des U._______ vom 25. Mai und 11. Juni 2010 betreffend die
am 7. Juni 2010 erfolgte operative Laparoskopie bei seit Jahren
bestehenden chronischen Unterbauchschmerzen mit neurologischer
Ausfallsymptomatik und regelrechtem postoperativen Verlauf (Bact. 18
Beilagen 1 bis 4) sowie von Dr. med. V._______ vom 4. November 2010
(Bact. 22 Beilage 1) ist festzustellen, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen
Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, wie er zur Zeit
ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit
Hinweis).
Die vorstehend erwähnten medizinischen Dokumente wurden nach
Verfügungserlass erstellt und erlauben keine direkten und unmittelbaren
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens am 18. September 2009 bestehende Situation.
Mit anderen Worten sind die Berichte von Dr. med. T._______
(Ulnarisproblematik), des U._______ sowie von Dr. med. V._______,
worin unter anderem ein Mastdarmvorfall (Rektumprolaps) und eine
seitliche Ausstülpung der Enddarmwand (Rektozele) diagnostiziert
wurden, nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses entscheidend zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 362
E. 1b in fine und BGE 116 V 80 E. 6b). Diese Berichte sind aber an die
Vorinstanz zu überweisen, damit sie den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin nach dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 18. September 2009 beurteilt. Im Rahmen dieser
Beurteilung ist auch das in Deutschland wegen vermuteter ärztlicher
Behandlungsfehler in Auftrag gegebene Gutachten, welches in sechs bis
neun Monaten vorliegen sollte (Bact. 28), zu berücksichtigen. Dass die
weitere (gesundheitliche) Entwicklung ab September 2009 im Rahmen
eines weiteren Verwaltungsverfahrens zu prüfen ist, stellte im Übrigen
C6572/2009
Seite 22
auch die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2010 (Bact. 20) nicht
in Abrede.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwischen dem 24.
Oktober 2008 und dem 18. September 2009 (vgl. E. 3. hiervor)
eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 18. September 2009
erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene, am
20. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene
Beschwerde abzuweisen ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zur
Prüfung des Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 18. September 2009 zu überweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, sie sei von den
Verfahrenskosten zu befreien, da sie durch die gesundheitlichen
Beschwerden stark beeinträchtigt sei, ist Folgendes zu bemerken:
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Zwar erzielt die
Beschwerdeführerin seit 1. August 2008 in der Büro und
Industriereinigung bloss noch ein bescheidenes Einkommen (act. 29). Sie
baute sich jedoch nach dem Tod ihrer Mutter mit dem geerbten Geld ein
Haus in Frankreich, welches im September 2007 fertig gestellt worden
war (doc. 27 S. 9). Aufgrund dieses Vermögenswertes erhält die
Beschwerdeführerin auch keine HartzIVUnterstützung (act. 56 S. 3).
Zufolge dieser Umstände ist keine Bedürftigkeit ausgewiesen resp. steht
der Beschwerdeführerin – insbesondere unter Berücksichtigung der
tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland (73 % der Kosten in der
C6572/2009
Seite 23
Schweiz per 2010; vgl. Preisindices der OECD; abgerufen am 26.
September 2011 unter > Länder > Deutschland)
– deutlich mehr als ein ihr allenfalls zuzugestehender "Notgroschen" (vgl.
hierzu Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2 mit
weiteren Hinweisen) zur Verfügung. Deshalb ist ohne weitere Prüfung
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht derart bedürftig
ist, dass sie von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit werden müsste
und dass sie durch die eigene Kostenübernahme in ihrer normalen
Lebensführung zu sehr eingeschränkt würde. Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist allein schon aus diesem
Grund abzuweisen resp. braucht die Aussichtslosigkeit nicht mehr geprüft
werden.
5.2. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache,
der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin und insbesondere der Art
der Prozessführung auf Fr. 400. festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.3. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
C6572/2009
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen zur Prüfung des
Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 18. September 2011.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C6572/2009
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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