B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6577/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Ali Civi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6577/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener türkischer Staatsangehöriger,
reiste am 17. Mai 2012 mit einem Visum, welches ihn zu einem Besuchs-
aufenthalt von längstens 90 Tagen berechtigte, in die Schweiz ein. Am
18. Juni 2012 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte ihm mit Schreiben
vom 11. Juli 2012 mit, dass er bei Ablauf der gemäss Visum bewilligten
Aufenthaltsdauer, das heisst am 14. August 2012 zur Ausreise verpflichtet
sei. Sein Gesuch werde nach erfolgter Abmeldung geprüft, sofern er aus-
drücklich darauf bestehen würde.
B.
Am 11. September 2012 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise in
die Schweiz von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert und angehalten. Im
Reisepass befand sich ein italienisches Schengenvisum (Typ C) benutz-
bar für den Zeitraum vom 30. Juli 2012 bis zum 29. Juli 2013. Dem Be-
schwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Fernhal-
temassnahme gewährt. Er verzichtete auf eine beschwerdefähige Verfü-
gung und reiste gleichentags nach Istanbul zurück.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein bis zum 11. September 2014 geltendes Einreise-
verbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, bei der Einreisekon-
trolle sei beim Beschwerdeführer festgestellt worden, dass er aufgrund
von falschen Angaben ein italienisches Schengenvisum erschlichen und
so die Behörden getäuscht habe. Gemäss ständiger Praxis und Recht-
sprechung liege damit ein ernst zu nehmender Verstoss gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor.
Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben würden kei-
nen anderen Entscheid rechtfertigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben.
D.
Als der Beschwerdeführer am 20. November 2012 erneut in die Schweiz
einreiste, gewährte ihm die Grenzkontrolle nochmals das rechtliche Ge-
hör zur Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen und eröff-
nete ihm das bestehende Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer flog glei-
chentags zurück in die Türkei.
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Seite 3
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2012 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in der
Hauptsache die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter ersucht er
um eine Begründung der Verfügung vom 29. Oktober 2012 und Wieder-
herstellung der Frist zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs. Im Einreiseverbot des BFM werde behauptet, er habe unter fal-
schen Angaben ein italienisches Schengenvisum erschlichen, wobei nicht
erwähnt werde, worin diese falschen Angaben bestünden. Die Verfügung
vom 29. Oktober 2012 sei ihm erst anlässlich seiner Einreise in die
Schweiz am 20. November 2012 eröffnet worden. Er sehe nicht ein, wes-
wegen ihm die geplante Massnahme nicht bereits zuvor eröffnet worden
sei und er somit Gelegenheit gehabt hätte, sich bei der Wahrung des
rechtlichen Gehörs beraten zu lassen. Als er von der Flughafenpolizei
festgehalten worden sei, sei ihm Gelegenheit gegeben worden, zum Ein-
reiseverbot Stellung zu nehmen. Aus seiner handschriftlichen Bemerkung
könne man unschwer entnehmen, dass er nicht verstanden habe, um
was es gegangen sei. Da ihm dies nicht erklärt und das Einreiseverbot
(recte: nicht) begründet worden sei, sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Des Weiteren werde in
der Verfügung behauptet, sein Verhalten stelle einen ernst zu nehmenden
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, ohne dass
sein mutmassliches Verhalten ausgeführt werde. Gemeint sein dürfte die
Tatsache, dass er den Visumsantrag nicht persönlich ausgefüllt habe.
Dies sei jedoch eine geringfügige Verfehlung. Ein Einreiseverbot von bei-
nahe zwei Jahren sei deshalb unverhältnismässig.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde. In Entgegnung zu den Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift führt sie aus, dem Beschwerdeführer sei bei der für das
vorliegende Verfahren entscheidenden Einreise am 11. September 2012
das rechtliche Gehör zur Fernhaltemassnahme in genügender Form ge-
währt worden. Der Beschwerdeführer habe auf den Beizug eines Anwal-
tes verzichtet und sei freiwillig aus der Schweiz ausgereist. Dass ihm das
Einreiseverbot erst bei seiner erneuten Einreise am 20. November 2012
habe eröffnet werden können, ändere am Ganzen nichts.
G.
In seiner Replik vom 18. April 2013 hält der Beschwerdeführer an den An-
trägen und den Ausführungen in der Beschwerde fest.
C-6577/2012
Seite 4
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden An-
gelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
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Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Entscheid des BFM werde behaup-
tet, er habe unter falschen Angaben ein italienisches Schengenvisum er-
schlichen, wobei nicht erwähnt werde, worin diese falschen Angaben be-
stünden. Des weiteren bringt er vor, die geplante Massnahme sei ihm
nicht bereits zuvor eröffnet worden. Somit sei ihm keine Gelegenheit ge-
geben worden, sich bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs beraten zu
lassen. Als er von der Flughafenpolizei festgehalten worden sei, sei ihm
Gelegenheit gegeben worden, zum Einreiseverbot Stellung zu nehmen.
Aus seiner handschriftlichen Bemerkung könne man unschwer entneh-
men, dass er nicht verstanden habe, um was es gegangen sei.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundes-
verwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine An-
zahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus
der Literatur etwa HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
2010, Rz. 1680 ff.; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 2005, S. 285 ff.). Dazu gehört das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den
Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachver-
haltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person
der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen
wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde
alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E.
10.2).
3.2 Ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Dies soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen
Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf wel-
che sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die An-
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Seite 6
forderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei-
dungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270
E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie UHLMANN/SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N.
17 ff. S. 802 ff.; ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Art. 35 Rz. 4 ff. S. 509 ff. mit Hinweisen).
3.3 Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet werden.
Ob das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Beschwerdeverfahren von
Amtes wegen zu überprüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER. a.a.O., S. 46).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Zürich dem Be-
schwerdeführer am 11. September 2012 unter Hinweis auf Bst. F (hat
sich bereits drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten im
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz
aufgehalten) des Formulars "Rechtliches Gehör zur Prüfung von Entfer-
nungs- und Fernhaltemassnahmen" die Verweigerung der Einreise sowie
die Prüfung von Fernhaltemassnahmen signalisierte und ihm dazu das
rechtliche Gehör gewährte. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch ge-
macht und – so die Übersetzung in den Akten – ausgeführt "Ich habe
meinen Pass von Zürich aus in die Türkei gesendet, für eine Erneuerung,
weil mein Visum fast abgelaufen ist. Ich gehe in eine Sprachschule um
Deutsch zu lernen. Habe meinen Pass bevor der Zeitraum von 90 Tagen
abgelaufen ist, in ein Schengen-Office geschickt. Da das Schengenbüro
in der Türkei noch im Besitz ist von meinem Pass, ist das der Grund für
die Verspätung. In diesem Zeitraum war ich nicht nur in Zürich, sondern
auch in Paris und in Wien, aus geschäftlichen Gründen auch einmal in
Holland. Ansonsten hatte ich keinerlei illegale Tätigungen und bin auch
nicht einer Arbeit nachgegangen". Dass dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör nicht durch die verfügende Behörde selbst gewährt wur-
de, ist nicht von Belang (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010
vom 11. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Abgesehen davon besteht hier
ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gehörsgewährung und
Verfügungserlass. Sein Gehörsanspruch wurde somit durch das be-
schriebene Vorgehen der Behörden ohne weiteres gewahrt. Den Akten ist
zu entnehmen (vgl. Ziff. 7 des oben erwähnten Formulars), dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die
Zustellung einer beschwerdefähige Verfügung verzichtete und gleichen-
tags nach Istanbul zurück reiste. Die Verfügung vom 29. Oktober 2012
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Seite 7
konnte ihm aufgrund seines Aufenthalts im Heimatstaat nicht bereits frü-
her eröffnet werden.
4.2 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht lässt sich festhal-
ten, dass die angefochtene Verfügung zu wenig konzis begründet worden
ist. Die Formulierung, der Beschwerdeführer habe unter falschen Anga-
ben ein italienisches Schengenvisum erschlichen und so die Behörden
getäuscht, ist nicht klar genug. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdefüh-
rer vorhalten müssen, dass er höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180
Tagen in den Schengen-Raum einreisen dürfe und somit sein italieni-
sches Schengenvisum nicht gültig sei, da er sich bereits kürzlich 90 Tage
in der Schweiz aufgehalten habe und erst am 13. November 2012 erneut
in den Schengen-Raum einreisen dürfe.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet-
zung führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang der
Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde
dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt also keine
Rolle (vgl. PATRICK SUTTER in: Auer/ Müller/Schindler, a.a.O., Art. 29 Rz.
16 S. 426; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2013, S. 193 Rz. 3.110; BGE 132 V 387 E. 5 S. 390; 127 V 431 E.
3d.aa; BVGE 2007/30 E. 5.5.1).
Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung
des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz ge-
heilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach stän-
diger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugäng-
lich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts-
und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbrei-
tet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die
Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu einer un-
nötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und ebenso bereits 116 V 182 E. 1b
S. 185 f. mit Hinweisen sowie E. 3d S. 187). Nach in der Lehre vertrete-
ner Auffassung fällt eine Heilung dabei nur in Fällen nicht besonders
schwerwiegender Verletzungen von Parteirechten in Betracht (WALD-
MANN/ BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 N 115 f. S. 644;
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Seite 8
SUTTER, a.a.O., Rz. 21 ff.; MOSER et al, a.a.O., Rz. 3.112). Demgegenüber
hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden die eben dargelegten
Grundsätze auch im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verletzungen
des rechtlichen Gehörs anwendbar erklärt und damit grundsätzlich die
Auffassung vertreten, auch solche Verletzungen seien einer Heilung zu-
gänglich (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis). Diesen Ent-
scheiden ist seitens der Lehre teilweise heftige Kritik erwachsen (vgl.
insb. SUTTER, a.a.O., Rz. 21; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 116
sowie N 125 ff. ).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung al-
ler Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Voraussetzung für die
(ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör wäre somit gegeben. Eine Prüfung kann im vorliegenden Fall je-
doch unterbleiben (vgl. nachstehende Erwägungen).
5.
5.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnah-
me zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
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Seite 9
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsord-
nung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländer-
recht fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein
Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl a.a.O., S. 3813). Die Ver-
hängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos
einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Um-
stände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei
ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person zu berücksichtigen (vgl. BVGer C-2725/2013 vom
4. November 2013 E. 3.3 mit Hinweis).
5.3 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von
180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32, Art. 4 VEV
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex]). Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a iv
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]) wird ein Visum verweigert, wenn sich der Antragstel-
ler im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat.
C-6577/2012
Seite 10
5.4 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit (Türkei) unterliegt der Be-
schwerdeführer der Visumspflicht. Den Akten der Migrationsbehörde des
Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass der Betroffene am 17. Mai
2012 mit einem Schengen-Touristenvisum (Typ C) in die Schweiz einreis-
te. Am 18. Juni 2012 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung, um einen Deutschkurs zu besuchen. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich teilte ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2012 mit, dass er bei
Ablauf der gemäss Visum bewilligten Aufenthaltsdauer, das heisst am
14. August 2012 zur Ausreise verpflichtet sei. Am 11. September 2012
versuchte der Beschwerdeführer mit einem italienischen Schengenvisum,
(Typ C), gültig für den Zeitraum vom 30. Juli 2012 bis zum 29. Juli 2013,
in die Schweiz einzureisen. Eine Person, welche im Besitze eines Schen-
gen-Visums ist, darf sich jedoch höchstens drei Monate pro Halbjahr im
Schengenraum aufhalten (vgl. E. 5.3 und beispielsweise BVGer
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 5.1). Die italienischen Behörden
hätten dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums verweigern
müssen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a iv Visakodex). Es stellt sich nun die
Frage, ob das Vorgehen der italienischen Behörden dem Beschwerdefüh-
rer angelastet werden kann.
5.5 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrich-
tige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer
Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach-
teil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung
seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil des BGer
2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 6.1 mit Hinweis). Gleiches muss
auch für erteilte Genehmigungen (Sichtvermerk) gelten.
5.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Kontrolle und Anhaltung durch die Kantonspolizei Zürich am
11. September 2012 angegeben hat, seinen Reisepass zum italienischen
Konsulat nach Istanbul gesandt zu haben, um erneut ein Visum zu be-
kommen, da er gewusst habe, dass er von den Italienern eher ein Visum
erhalte. Dieses Vorgehen spricht dafür, dass er geahnt haben muss, dass
er nicht erneut bzw. sofort in den Schengen-Raum einreisen darf. Die
Vorinstanz legt jedoch nicht dar, gegen welche Bestimmung der Be-
schwerdeführer verstossen haben soll. Der Beschwerdeführer verfügte
C-6577/2012
Seite 11
bei seiner Einreise in die Schweiz über ein Schengen-Visum. Dass die
italienischen Behörden dieses für den vorgesehenen Zeitraum (bei be-
reits vorbestehendem Sichtvermerk) nicht tel quel hätten ausstellen dür-
fen, darf dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 9 BV
nicht angelastet werden. Er durfte darauf vertrauen, dass das Visum gül-
tig ist. Seinem Fehlverhalten (rund zwei Monate zu früh in die Schweiz
eingereist) wurde anschliessend mit der verweigerten Einreise durch die
schweizerischen Behörden genüge getan. Inwieweit eine andere Rechts-
verletzung vorliegen sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da dem
Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung angelastet werden kann, bleibt
somit kein Raum für ein Einreiseverbot.
6.
Bei dieser Sachlage steht fest, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheis-
sen, die Verfügung vom 29. Oktober 2012 aufzuheben.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss ist ihm zu-
rückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Notwendigkeit der Eingaben sowie der Schwierigkeit und
Bedeutung der Streitsache ist ihm eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.-- (ohne MWST [vgl. dazu BVGer C-1677/2011 v. 13. Januar
2012 E. 5.3]) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6577/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
29. Oktober 2012 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- (ohne MWST) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer
(Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: