Abtei lung II I
C-6578/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
L._______,
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6578/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1972) ge-
langte im Jahre 1992 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asyl -
gesuch, welches mit Verfügung vom 27. November 1992 abgewiesen
wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb die Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) am 5. November 1993 als
gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer unter-
getaucht und in sein Heimatland zurückgekehrt war. Am 23. De-
zember 1996 reiste der Beschwerdeführer erneut unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte ein (zweites) Asylgesuch,
welches am 14. Februar 1997 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: Bundesamt für Migration, BFM) ebenfalls abgewiesen wurde.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach Auf-
hebung der am 4. Juni 1999 vom BFF angeordneten (kollektiven)
vorläufigen Aufnahme (sog. "Aktion Kosovo") wurde der Beschwerde-
führer am 1. Juni 2000 von der Migrationsbehörde des Aufenthalts-
kantons mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet.
B.
Am 15. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei
Basel-Landschaft in einem Restaurant in Arlesheim/BL bei der Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit einer Kontrolle unterzogen, wobei er
falsche Personalien angab. Bei der polizeilichen Befragung machte er
geltend, sich in der Zwischenzeit im Kosovo aufgehalten zu haben und
am 27. Dezember 2001 in die Schweiz zurückgekommen zu sein, um
hier ein erneutes Asylgesuch zu stellen. In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer der kantonalen Migrationsbehörde zugeführt, welche
ihn umgehend in Ausschaffungshaft nahm.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 in Basel die
Schweizerbürgerin P._______ (geb. 1957) geheiratet hatte, erhielt er in
der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
D.
Am 10. April 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehls-
richter Basel-Stadt wegen Einreise ohne Visum sowie illegalen Auf-
enthaltes zu einer fünftägigen bedingten Gefängnisstrafe und einer
Seite 2
C-6578/2007
Busse verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim
vom 15. Januar 2003 erhielt der Beschwerdeführer infolge
Erwerbstätigkeit ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung eine bedingt
vollziehbare Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie eine Busse.
E.
Bereits wenige Monate nach der Eheschliessung wurde der ge-
meinsame eheliche Haushalt wieder aufgelöst. Am 13. Juni 2002
wurde P._______ vom Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben
gerichtlich bewilligt. Im Rahmen der Abklärungen zur allfälligen
Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers erklärte seine Ehefrau, die eheliche Gemeinschaft
sei Ende Juni 2002 aufgegeben worden, nachdem sie sehr bald ge-
merkt hätte, dass sie nicht "zusammenpassen würden" (vgl. Eingabe
vom 12. Mai 2004). Die Mentalitätsunterschiede seien zu gross, ihr
Ehemann ausserdem selten zuhause gewesen. Eine Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft käme zum heutigen Zeitpunkt nicht in
Frage. Eine Eheberatung hätten sie jedoch nie in Betracht gezogen
oder für sinnvoll gehalten.
Demgegenüber wies P._______ mit schriftlicher Eingabe vom 29. März
2005 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde darauf hin, sie
wohne nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich seit
Ende Januar 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Gleichzeitig
reichte sie eine Bestätigung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29.
März 2005 zu den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Ehefrau am
gleichen Tag "das am 11. Juni 2002 beantragte Getrenntleben
zurückgezogen hat".
F.
Am 24. Oktober 2005 erstattete P._______ bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt Strafanzeige gegen ihren Ehegatten wegen angeblicher
Drohung. Dabei erklärte sie, sie sei damals unter Waffendrohung
gezwungen worden, die Ehe mit dem ihr bis anhin völlig unbekannten
Beschwerdeführer einzugehen. Dieser habe daraufhin einige Kleider in
ihre Wohnung gebracht, um den Anschein zu erwecken, dass er bei ihr
wohne. In der Folge habe der Onkel ihres Ehemannes gedroht, sie
umzubringen, wenn sie die gerichtliche Trennung nicht wieder zurück-
nehmen würde. Sie hätten während fast fünf Jahren nur eine Schein -
ehe geführt.
Seite 3
C-6578/2007
In einer undatierten handschriftlichen Eingabe bestätigte die Ehegattin
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde diese Aussagen und
behauptete, der Beschwerdeführer hätte im Kosovo nochmals ge-
heiratet und warte auf die Niederlassungsbewilligung, um seine
Familie in die Schweiz bringen zu können. Sie wolle sich scheiden
lassen, habe aber Angst, dass sie umgebracht werde, wenn sie zum
Scheidungsrichter gehe.
G.
Am 26. Januar 2006 reichte P._______ beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein (erstes) Scheidungsbegehren ein, worauf ihr das Getrenntleben
erneut gerichtlich bewilligt wurde. Der Aufenthaltsort des Ehemannes
war zum damaligen Zeitpunkt weder den Behörden noch der Ehefrau
bekannt.
In der Folge wurde die Scheidungsklage wegen Nichtbezahlens des
verfügten Kostenselbstbehalts mit Verfügung vom 10. April 2006 aus
dem Recht gewiesen und das entsprechende Verfahren ab-
geschrieben.
H.
Anlässlich der Befragung zu seiner Ehe- und Wohnsituation machte
der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 vor der kantonalen
Migrationsbehörde geltend, er lebe seit Dezember 2005 von seiner
Ehefrau getrennt und habe keinen Kontakt mehr zu ihr, bestritt aber,
sie zur Eheschliessung gezwungen zu haben und eine Scheinehe
eingegangen zu sein.
I.
In ihrem Verfügungsrapport vom 8. Februar 2007 hielt die kantonale
Migrationsbehörde fest, der Beschwerdeführer halte zwar rechtsmiss-
bräuchlich an der Ehe fest. Aufgrund seines längeren Aufenthaltes in
der Schweiz sowie in Berücksichtigung seiner recht guten Integration
erschiene jedoch eine Wegweisung nicht mehr als verhältnismässig.
J.
Nach Einreichung eines zweiten Scheidungsbegehrens durch
P._______ wurde die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 15. Februar 2007 – in Abwesenheit des Beschwerde-
führers – geschieden. Dieses Urteil ist am 28. März 2007 in Rechts-
kraft erwachsen.
Seite 4
C-6578/2007
K.
Am 4. Juni 2007 erklärte sich das Migrationsamt Basel-Stadt bereit,
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz Auflösung der
Ehe zu verlängern und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz
mit dem Antrag auf Zustimmung.
Am 14. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kanto-
nalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Ge-
legenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10. August 2007
äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zustim-
mungsverweigerung und drohenden Wegweisung.
L.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 verweigerte das BFM die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde
ihm eine Ausreisefrist bis zum 28. November 2007 angesetzt.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss
den Aussagen der damaligen Ehegattin des Beschwerdeführers sei
der eheliche Haushalt bereits nach wenigen Monaten aufgelöst und
die Ehe gerichtlich getrennt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt
müsse die Ehe wegen fehlenden Ehewillens der Ehegattin als ge-
scheitert betrachtet werden. Ob die angeblich im Oktober 2004 statt-
gefundene Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes für einige
Monate tatsächlich erfolgt sei, könne in casu offen bleiben; nicht zu-
letzt, weil die diesbezügliche Aussage von P._______ später
widerrufen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber
der kantonalen Migrationsbehörde ausgeführt, seit Dezember 2005
keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin zu haben. Aus den Akten
gehe hervor, dass die damalige Ehefrau seit Oktober 2005 mit ihrem
neuen Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe.
Das Festhalten an der zum damaligen Zeitpunkt nur noch formell be-
stehenden Ehe müsse daher als rechtsmissbräuchlich gewertet
werden. Bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung, so werde bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und den privaten
Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
ein strenger Massstab angesetzt. Diese Abwägung führe im vor-
liegenden Fall dazu, das öffentliche Interesse höher zu gewichten als
Seite 5
C-6578/2007
die privaten Interessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht wird um Einvernahme der
Psychiaterin der Ex-Ehefrau als Zeugin ersucht.
In seiner Begründung stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass
seine frühere Ehefrau zur Ehe gezwungen worden sei. Diese habe
denn auch ihre Strafanzeige gegen ihn zurückgezogen. Da P._______
unter einer bipolaren Störung leide und deswegen schon seit vielen
Jahren in psychiatrischer Behandlung sei, seien ihre Aussagen im
gesamten Verfahren mit äusserster Zurückhaltung zu betrachten. Unter
diesen Umständen könne das Vorliegen einer Scheinehe klar
ausgeschlossen werden. Wegen der Erkrankung seiner Ex-Ehegattin
sei die Ehe von Beginn weg unter keinem guten Stern gestanden, was
ihm nicht vorgeworfen werden dürfe. Den Vorwurf, dass er an einer
inhaltsleeren Ehe habe festhalten wollen, weise er mit Entschiedenheit
zurück. Er habe sich bestens in der Schweiz integriert, sei ein
begehrter Arbeitnehmer und habe die Brücken zu seiner Heimat
abgebrochen. Eine zwangsweise Rückverlagerung seines
Lebensmittelpunktes in sein Heimatland wäre demzufolge völlig
unverhältnismässig.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 gab das Bundesver-
waltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme der Psychiaterin von
P._______ nicht statt, gab dem Beschwerdeführer jedoch die
Möglichkeit, einen schriftlichen Bericht der fraglichen Fachärztin ein-
zureichen.
Im nachgereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. Oktober 2007 bestätigt
die behandelnde Ärztin, dass P._______ seit 1998 bei ihr in
Behandlung sei und einerseits an einer psychischen Erkrankung mit
extremen Stimmungsschwankungen (bipolare affektive Störung) leide,
die selbst unter medikamentöser Behandlung noch immer aufträten.
Andererseits leide die Patientin unter einer Persönlichkeitsstörung,
welche zur Folge habe, dass sie emotional stark von andern Personen
abhängig sei und sich sehr leicht beeinflussen lasse. Je nach Situation
Seite 6
C-6578/2007
stimmten ihre Aussagen dann nicht mit der objektiven Wirklichkeit
überein.
O.
Am 30. November 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die
Scheidungsakten des Zivilgerichts Basel-Stadt bei.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragt das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit Replik vom 5. März 2008 hält der Beschwerdeführer implizite an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
R.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin aktualisierte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 seine Be-
schwerdevorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Ver-
längerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
Seite 7
C-6578/2007
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis
Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss
Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über
das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zu-
stimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren
Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die – wie in casu – vor dem
Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt
geltende materielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit
Hinweis).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich – vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 – die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003 sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-129/2006
vom 21. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
Seite 8
C-6578/2007
4.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be-
willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor-
liegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in
Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über
Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage,
Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer
Ausländerin nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach
dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der
Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der
EFTA oder der EG stammt. Ziffer 132.4 Bst b der genannten
Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor,
wenn das BFM dies im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf
eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden,
wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
Die Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum
Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib
6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78
E. 12, 70.23 E. 10).
5.
5.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rah-
men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nieder-
lassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Er-
teilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn,
die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden An-
gehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder
eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7
Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG).
Seite 9
C-6578/2007
Der Beschwerdeführer ist heute von seiner Schweizer Ehefrau ge-
schieden, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthalts-
bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG hat. Sollte er aber vor
der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich
hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145
E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2C_502/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008
E. 6.2).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom
11. Februar 2002 bis zum 28. März 2007 (Datum der Rechtskraft des
Scheidungsurteils vom 15. Februar 2007), mithin mehr als fünf Jahre,
mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, womit er grundsätzlich
einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte
(Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht
allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden
ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Aus-
ländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sog.
Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vorn-
herein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn
die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutet dies
jedoch keineswegs, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufent-
halt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu
prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig
als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S.
117 mit Hinweisen).
5.3 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht
schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammenhang mit Art. 7
ANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur
(noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme
einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel auf-
recht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein An-
wesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 a.a.O.,
Seite 10
C-6578/2007
BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch
darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere des-
halb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthalts-
bewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig gemacht
hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür
des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hin-
weise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr
beabsichtigt bzw. zu erwarten ist; das entzieht sich in der Regel einem
direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130
II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151
ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss
schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG vorgelegen haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2 und 2C_674/2007 a.a.O.).
5.4 Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers führte sowohl
gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt (vgl. Strafanzeige vom
24. Oktober 2005) als auch gegenüber dem Zivilgericht Basel-Stadt
(vgl. Eheaudienz vom 26. Januar 2006) aus, sie sei damals unter
Waffengewalt gezwungen worden, die Ehe mit dem ihr bis anhin völlig
unbekannten Beschwerdeführer einzugehen. Sie hätten nie zu-
sammengewohnt und bloss eine Scheinehe geführt. Anlässlich einer
weiteren Eheaudienz vom 27. Juni 2006, bei welcher sie ihren
Scheidungswillen erneut bekräftigte, wies P._______ vor dem
Zivilgericht darauf hin, sie sei nur auf dem Papier verheiratet gewesen,
damit der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit die Niederlassungs-
bewilligung erhalte. Sie hätten jedoch nie das eheliche Leben auf-
genommen.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung vollumfänglich. In
diesem Zusammenhang verweist er auf die am 4. September 2007 von
P._______ zurückgezogene Strafanzeige (welche in der Folge zur
Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Drohung im
Sinne von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] führte) sowie die schwere
psychische Störung seiner Ex-Gattin. Aus diesem Grunde seien deren
Aussagen im gesamten Verfahren mit äusserster Zurückhaltung zu
betrachten.
Aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten ärztlichen Zeugnis
vom 19. Oktober 2007 geht (zwar) hervor, dass P._______ seit
Seite 11
C-6578/2007
Dezember 1998 bei der fraglichen Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH in Behandlung steht. Sie leide einerseits an einer
psychischen Erkrankung mit extremen Stimmungsschwankungen,
andererseits unter einer Persönlichkeitsstörung, weshalb sie emotional
stark von andern Personen abhängig sei und sich sehr leicht beein-
flussen lasse. Aus der Schlussbemerkung der behandelnden Ärztin,
wonach – je nach Situation – die Aussagen ihrer Patientin dann nicht
mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmten, kann nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht gefolgert werden, sämt-
liche Vorbringen von P._______ im Zusammenhang mit ihrer
Eheschliessung bzw. ihrem Eheleben seien als unglaubhaft zurück-
zuweisen. Immerhin hatte der Beschwerdeführer, nachdem er bereits
zwei Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hatte, bei der
polizeilichen Anhaltung und Befragung vom 16. Januar 2002 verlauten
lassen, er sei in die Schweiz zurückgekommen, um hier wieder ein
Asylgesuch zu stellen. Auch hatte P._______ in einem Schreiben vom
12. Mai 2004 gegenüber den Einwohnerdiensten Basel-Stadt
festgehalten, sie könnte nicht verstehen, wenn ihrem Ehegatten die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde, bemühe sich dieser
doch intensiv darum, im Gastgewerbe arbeiten zu können.
Gerade die vom Beschwerdeführer angesprochene psychische In-
stabilität und leichte Beeinflussbarkeit sowie die sowohl gegenüber der
Strafbehörde wie auch der kantonalen Migrationsbehörde erwähnten
Druckversuche seitens des Beschwerdeführers und seiner Verwandten
(vgl. Bst. E des Sachverhalts) könnten P._______ zum Rückzug ihres
Strafantrages bzw. zum Verzicht auf das ihr gerichtlich bewilligte
Getrenntleben (vgl. die erwähnte Bestätigung des Zivilgerichts Basel-
Stadt vom 29. März 2005; Bst. D des Sachverhalts) bewogen haben.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Scheinehe auszugehen
ist, wofür sich aus den Akten einige Anhaltspunkte ergeben, kann
indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen
werden.
5.5 Sollte die eheliche Gemeinschaft von den Betroffenen tatsächlich
aufgenommen worden sein, woran in casu erhebliche Zweifel
bestehen, ist aufgrund der Aktenlage zumindest davon auszugehen,
dass der gemeinsame eheliche Haushalt bereits wenige Monate nach
der Eheschliessung wieder aufgelöst wurde. Wie oben erwähnt, wurde
P._______ am 13. Juni 2002 vom Zivilgericht Basel-Stadt die Trennung
von ihrem Ehemann gerichtlich bewilligt. Gegenüber den
Seite 12
C-6578/2007
Einwohnerdiensten Basel-Stadt hielt sie fest, mit einer Wiederauf-
nahme der ehelichen Gemeinschaft sei zum heutigen Zeitpunkt nicht
zu rechnen (vgl. Schreiben vom 12. Mai 2004), um am 29. März 2005
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde festzuhalten, nach
einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich wohne sie seit Ende
Januar 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Dass auf diese
Aussage, die zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen wurde, wohl
kaum abgestellt werden kann, ergibt sich aus den bisherigen Er-
wägungen. Der Beschwerdeführer selber will seit Dezember 2005
keinen Kontakt mehr zu seiner damaligen Ehefrau gehabt haben (vgl.
kantonale Befragung zur Ehe- und Wohnsituation vom 29. Dezember
2006), macht jedoch in der Beschwerdeschrift geltend, es sei immer
wieder zur Wiedervereinigung gekommen, was beweise, dass er und
P._______ sich immer noch zueinander hingezogen gefühlt hätten.
Dieses Vorbringen kann angesichts der Aktenlage nicht als glaubhaft
angesehen werden. Bereits mit der ersten Trennung (Juni 2002),
während welcher sich die damalige Ehegattin unter anderem
eineinhalb Jahre im Ausland aufgehalten hatte, spätestens aber seit
Ende 2005 musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein,
dass seine Ehefrau nicht mehr zur Fortführung der ehelichen Ge-
meinschaft bereit war. P._______ reichte denn auch im Oktober 2005
nicht nur eine Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehegatten, sondern
Ende Januar 2006 auch eine (erste) Scheidungsklage beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein, worauf ihr das Getrenntleben erneut gerichtlich
bewilligt wurde. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während längerer Zeit weder
der damaligen Ehefrau noch den Behörden bekannt war, legen den
Schluss nahe, dass die Ehe lange vor Ablauf von fünf Jahren definitiv
gescheitert war. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass die Ehe spätestens Ende 2005 nur noch formell
bestand und daher von einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten des
Beschwerdeführers an der Ehe im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ANAG auszugehen ist.
6.
6.1 Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen,
stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
ANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Ent-
scheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie bei der Ausfüllung der Er-
messensspielräume die rechtlichen Schranken zu beachten. Dazu
Seite 13
C-6578/2007
gehört auch, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig-
keit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Ver-
weigerung beeinträchtigten Interessen andererseits vorzunehmen hat
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). Es
muss jedoch – wie noch auszuführen sein wird – ein strengerer
Massstab zur Anwendung gelangen als bei jenen Aufenthalts-
bewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Aus-
ländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsan-
gehörige) grundsätzlich eine restriktive Einwanderungspolitik betreibt
(vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese wird konkretisiert und
umgesetzt durch die Bestimmungen der BVO (bzw. neu durch die Zu-
lassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG sowie Art. 19 ff. VZAE),
welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der
schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie
eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst aus-
geglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c BVO; vgl. auch
Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind erwerbstätige
Drittstaatsangehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die
berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
BVO) strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebli-
che Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der res-
triktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusam-
menhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzel-
person die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten
nicht für ausländische Personen, welche die Aufenthaltsbewilligung
– wie in casu – nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38 BVO (Familienangehöri-
ge von ausländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2
BVO). Die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hängt
somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien von Art. 8
bzw. Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Nach Auflösung der Ehe muss der Be-
schwerdeführer jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Migrationspolitik grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei
der Interessenabwägung ist daher ein vergleichsweise strenger Mass-
Seite 14
C-6578/2007
stab anzuwenden. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung
von Härtefällen darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 mit
Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht-
fertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in
persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-3250/2008 vom 21. Mai 2010 E. 4.3
und C-5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff.
654 ANAG-Weisungen).
7.
7.1 Wie oben erwähnt, ergeben sich in Bezug auf die Verbindung des
Beschwerdeführers mit P._______ aus den Akten gewichtige Indizien
für eine Ausländerrechtsehe (Scheinehe). Die Eheschliessung mit der
um 15 Jahre älteren Schweizerin erfolgte in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung, nachdem der Be-
schwerdeführer – nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in
der Schweiz mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid – von der
Polizei kurz zuvor aufgegriffen und von der kantonalen Migrations-
behörde umgehend in Ausschaffungshaft genommen worden war.
Selbst wenn die mit P._______ eingegangene Ehe nicht als blosse
Scheinehe zu qualifizieren wäre, kann ihr aufgrund der kurzen Dauer
des ehelichen Zusammenlebens für die Frage der Verlängerung der
Seite 15
C-6578/2007
Aufenthaltsbewilligung kein grosses Gewicht beigemessen werden,
zumal die Ehe kinderlos geblieben ist.
7.2 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, sich bestens in der
Schweiz integriert zu haben und ein begehrter Arbeitnehmer zu sein.
Zudem habe er die Brücken zu seiner Heimat abgebrochen. Seit
seiner Eheschliessung mit P._______ ging der Beschwerdeführer
regelmässig einer (bewilligten) Erwerbstätigkeit nach. Allerdings ist
seine berufliche und soziale Integration – entgegen seiner Ansicht –
nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der
Schweiz die Rede sein könnte, die eine Rückkehr ins Heimatland als
unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Soweit aus den Akten
ersichtlich, ist der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in
der Schweiz an verschiedenen Arbeitsstellen im Gastgewerbe als
Koch, Pizzaiolo oder Buffetangestellter tätig gewesen. Angesichts des
als Vollzeitmitarbeiter erzielten Bruttolohns von Fr. 3'400.- (vgl.
Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2009) dürfte er kaum über eine ent-
sprechende Ausbildung im Gastgewerbe verfügen bzw. eine quali-
fizierte Erwerbstätigkeit in diesem Berufszweig ausüben. Seine beruf -
liche Integration geht somit nicht über das hinaus, was von Ausländern
in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Im
Weitern hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht fest, dass
gegen den Beschwerdeführer neun offene Betreibungen (Lohn-
pfändung) hängig seien und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt
Fr. 39'004.- bestünden. Bis zum heutigen Tag ist es dem Beschwerde-
führer offensichtlich nicht gelungen, seine Schulden vollständig zu
tilgen (vgl. dessen Eingabe vom 27. Oktober 2010). Auch wenn von
einem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz auszugehen ist,
begründet dies noch keine hinreichend enge persönliche Beziehung
zur Schweiz. Weitere private Interessen werden vom Beschwerde-
führer nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Damit erscheint
seine berufliche und soziale Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse
in Berücksichtigung sämtlicher Faktoren nicht so aussergewöhnlich,
als dass von einer hiesigen Verwurzelung und einer Entfremdung von
den früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden könnte. An
dieser Beurteilung vermag auch die Dauer seines Aufenthaltes in der
Schweiz nichts zu ändern; nicht zuletzt, weil dieser seit Ablauf der
letzten fremdenpolizeilichen Bewilligung, welche im Februar 2007 von
der kantonalen Migrationsbehörde um ein weiteres Jahr verlängert
wurde, nur aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Be-
Seite 16
C-6578/2007
hörden in der Schweiz geduldet wurde (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.5.1).
7.3 Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, gilt es
festzuhalten, dass es sich bei der Republik Kosovo um einen in-
zwischen unabhängigen Staat handelt, der seit dem 1. April 2009 als
verfolgungssicher gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl. Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009). Der Beschwerdeführer macht jedoch
geltend, sämtliche Brücken zu seiner früheren Heimat abgebrochen zu
haben. Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht in Abrede gestellt,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine schwierige
Situation vorfinden wird, die ihm die wirtschaftliche Wiederein-
gliederung nicht leicht machen dürfte. Er pflegt jedoch nach wie vor
Beziehungen zu seiner Familie im Kosovo. Gemäss seinen eigenen
Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Protokoll des Migrations-
amts Basel-Stadt vom 29. Dezember 2006) sollen dort – ausser einem
in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Bruder – sämtliche
weiteren Familienangehörigen leben (Mutter, Bruder sowie die beiden
Schwestern). In der Vergangenheit wurde ihm wiederholt ein Rück-
reisevisum ausgestellt, um namentlich seine kranke Mutter während
jeweils bis zu drei Monaten besuchen zu können. Der Beschwerde-
führer dürfte deshalb trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit
nach wie vor mit den Lebensumständen und Gepflogenheiten im
Kosovo vertraut sein. Es ist ihm deshalb möglich, sich in seinem
Heimatland, wo er über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, wieder
einzugliedern.
7.4 Unter diesen Umständen hat das private Interesse des Be-
schwerdeführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-
EU/EFTA-Raum zurückzustehen. Die Verweigerung der Zustimmung
durch die Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. An dieser Ein -
schätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer seinerzeit als
wirtschaftlich und sprachlich relativ gut integriert bezeichnet hat. Denn
im Zustimmungsverfahren ist die Vorinstanz nicht an die kantonale
Beurteilung gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-281/2007 vom 6. März 2009 E. 4 in fine und C-1649/2007 vom
9. September 2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Seite 17
C-6578/2007
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3
ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll-
zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a ANAG), so dass das
zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vor-
läufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4597/2007 vom 21. April 2009 E. 9 mit Hinweisen).
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde-
schrift ergeben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerde-
führers sprächen. Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet.
Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder existenziell gesund-
heitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit be-
troffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewähr-
leistet wäre. Schliesslich hat er seine Kontakte zum Heimatland
während seiner Anwesenheit in der Schweiz nie abgebrochen, wes-
halb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren
Probleme nach sich ziehen dürften. Der Wegweisungsvollzug ist
überdies zweifellos auch möglich.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 18
C-6578/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 30. Oktober 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und
N [...] zurück)
- das Migrationsamt Basel-Stadt mit den Akten BS [...]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Seite 19
C-6578/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts -
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 20