B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6578/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______ AG, Schweiz,
vertreten durch Alfred Jost, Rechtsanwalt, Pharmalex GmbH,
Schwanengasse 3, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Spezialitätenliste, B._______,
dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen,
Verfügung vom 19. Oktober 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz)
am 19. Oktober 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die
Preise des Arzneimittels B._______ (Tabl. 0.4mg … Stk. und … Stk.) auf
Fr. … resp. Fr. … gesenkt hat,
dass die X._______ AG (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin), vertre-
ten durch Rechtsanwalt Alfred Jost, beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 20. November 2018 hat Beschwerde erheben und beantra-
gen lassen, die Verfügung vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben und die
aktuellen Fabrikabgabepreise (FAP) von B._______ Tabletten 0.4 mg …
Stk. und … Stk. seien als wirtschaftlich zu bestätigen; eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die X._______ AG dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen
ist,
dass das BAG die vorliegend angefochtene Verfügung vom 19. Oktober
2018 mit Entscheid vom 23. April 2019 in Wiedererwägung gezogen und in
ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 beantragt hat, das Beschwerde-
verfahren C-6578/2018 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäfts-
verzeichnis des Bundesverwaltungsgerichts abzuschreiben,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, es
komme zu keiner Preissenkung, da für das genannte Arzneimittel weder
Auslandpreisvergleiche (APV) noch therapeutische Quervergleiche (TQV)
vorhanden seien,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung
vom 25. April 2019 Gelegenheit erhalten hat, sich im Sinne der Erwägun-
gen innert Frist zur vorgesehenen Abschreibung der Beschwerde zu äus-
sern,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 mit der
Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2019 hat einverstanden erklären
lassen,
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dass sie beantragt hat, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
und es sei ihr der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zurückzuerstat-
ten,
dass die Beschwerdeführerin überdies den Antrag auf eine Parteientschä-
digung entsprechend der Kostennote vom 9. Mai 2019 in der Höhe von
insgesamt Fr. 13'475.80 hat stellen lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
das BAG eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat und die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung vom
19. Oktober 2018 besonders betroffen war, weshalb auch die Beschwerde-
legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist
(vgl. hierzu auch VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG),
dass darüber hinaus auch das schutzwürdige Interesse bei Einreichung
der Beschwerde am 20. November 2018 betreffend die Fabrikabgabe-
preise (FAP) von B._______ Tabletten 0.4 mg … Stk. und … Stk. bestan-
den hat und somit auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt war,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 20. November 2018 einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene
Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann
(Abs. 1) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen
und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2),
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dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse im Sinne von
Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) – dessen Wort-
laut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG – jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches
eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf-
hebung geltend machen kann (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3; 133 V 188
E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Interesse nur dann
schutzwürdig ist, wenn die Beschwerdeführerin noch im Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des angefochtenen Entscheides hat,
dass die Sache unter der Bedingung des Wegfalls des schutzwürdigen In-
teresses an der Beschwerde im Laufe des Verfahrens als erledigt zu erklä-
ren ist,
dass durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom
23. April 2019 die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 teilweise
abgeändert worden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 mit der
Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2019 hat einverstanden erklären
lassen und nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerde-
verfahrens erfordern würde,
dass deshalb das schutzwürdige, aktuelle und praktische Interesse der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren laut Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG an der weiteren gerichtlichen Behandlung der Sache zu ver-
neinen ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, die-
ser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit
Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind
und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschrei-
bungsentscheids zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat,
dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht ent-
schädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE),
dass die Kosten der Vertretung, insbesondere das Anwaltshonorar, die
Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die
Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschä-
digungen umfassen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwert-
steuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE),
dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre-
ters oder der Vertreterin bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindes-
tens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (ohne Mehrwertsteuer) beträgt
(vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter gemäss Kostennote vom 9. Mai 2019 einen Ver-
tretungsaufwand von Fr. 12'160.- (32 Stunden à Fr. 380.-), Auslagen von
Fr. 364.- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 951.80 geltend gemacht hat,
dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung praxisgemäss der Ver-
fahrensausgang, der gebotene und aktenkundige Aufwand, die Bedeutung
der Streitsache und die Schwierigkeit des zu beurteilenden Verfahrens be-
rücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5912/2013 vom
30. April 2015 E. 12.2),
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dass das Bundesverwaltungsgericht für die gebotenen und aktenkundigen
Leistungen des anwaltlichen Vertreters in Verfahren betreffend die Spezia-
litätenliste mit durchschnittlichem Aufwand und Aktenumfang, ohne beson-
dere Bedeutung oder ausserordentliche Schwierigkeiten, in der Regel eine
mittlere Parteientschädigung von Fr. 8‘000.– (inklusiv Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuspricht, was rund 25 Stunden bei einem mittlerem Stunden-
ansatz von Fr. 300.– inklusiv Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer ent-
spricht (vgl. Urteil des BVGer C-6761/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 6.2.4
mit zahlreichen Hinweisen),
dass das vorliegende Verfahren im Quervergleich mit ähnlichen Fällen we-
der eine besondere Bedeutung noch ausserordentliche Schwierigkeiten
aufweist, weshalb grundsätzlich kein Anlass besteht, von der in vergleich-
baren Fällen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung im Spezialitätenlistenbereich
ausgerichteten durchschnittlichen Parteientschädigung abzuweichen,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des bloss einfachen
Schriftenwechsels (zur Entschädigung mit doppeltem Schriftenwechsel
etc. vgl. Urteil des BVGer C-6761/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 6.2.5)
für ihre Kosten der Vertretung jedoch nur eine reduzierte Entschädigung in
der Höhe insgesamt von Fr. 6‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
von 7.6 %) zuzusprechen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 6‘000.- zu bezahlen.
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4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular «Zahladresse»)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG) Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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