B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6579/2011
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________ AG, Z._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Niggli, Rechtsanwalt,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag;
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
4. November 2011.
C-6579/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 16. Juli 2007 die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitge-
berin oder Beschwerdeführerin) der Vorinstanz zwangsweise rückwirkend
per 1. Oktober 1986 anschloss (B-act. 12 Beilage 1),
dass die Arbeitgeberin den Zwangsanschluss am 13. September 2007
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhebung beantragte
(Verfahren C-6123/2007, B-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
3. Dezember 2008 abwies und das Urteil in der Folge in Rechtskraft er-
wuchs (B-act. 12 Beilage 2, Verfahren C-6123/2007 B-act. 18),
dass die Vorinstanz der Arbeitgeberin am 24. Juni 2011 mitteilte, der
Zwangsanschluss sei rückwirkend per 1. Oktober 1986 durchgeführt wor-
den und ihr gleichzeitig die entsprechenden Reglemente, Anschlussbe-
dingungen sowie die "Berechnungen rückwirkender Eintritt" und Versiche-
rungsausweise für eine Arbeitnehmerin zustellte und die Arbeitgeberin
aufforderte, die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2011 ausgefüllt zurückzu-
senden (B-act. 12 Beilage 3),
dass die Vorinstanz am 26. September 2011 verschiedene Vorsorgeaus-
weise für die (ehemaligen) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der
A._______ AG je mit Austrittsdatum per 1. Januar 2011 ausstellte (B-act.
12 Beilage 4),
dass die Vorinstanz der Arbeitgeberin Beitragsleistungen für die Periode
vom 1. Januar – 31. März 2011 inkl. "Personalmutationen Vorperioden"
und "Kosten" gemäss Kostenreglement über Fr. 246'023.10 (Faktura-Nr.
[…], in Rechnung stellte, zahlbar bis zum 2. Juli 2011 (B-act. 12 Beilage
5),
dass das Betreibungsamt Z._______ am 27. Oktober 2011 in der Betrei-
bung Nr. […] einen Zahlungsbefehl über Fr. 246'023.10 nebst Zinsen zu
5% seit dem 31. März 2011 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten über ins-
gesamt Fr. 150.- sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.- betref-
fend den Anschluss Nr. […], nicht bezahlte Beiträge gemäss Faktura
Nr. […], fällig seit 31. März 2011, ausstellte (B-act. 12 Beilage 6),
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dass die Arbeitgeberin am 28. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhob
(B-act. 12 Beilage 6),
dass die Vorinstanz mit Beitragsverfügung vom 4. November 2011 den
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr. […] aufhob
(B-act. 1 Beilage 1; B-act. 12 Beilage 7),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 anfocht und be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu Lasten der Vorinstanz (B-act. 1),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorinstanz sei
ihrer Pflicht zur Begründung der Verfügung nicht rechtsgenüglich nachge-
kommen, habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver-
letzt und zudem Ermessensmissbrauch begangen (B-act. 1 Rz. 2),
dass sie weiter ausführte, der Verwaltungsratspräsident der Beschwerde-
führerin, Herr B._______, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht Arbeitnehmer und damit in der obligatorischen beruflichen Vorsorge
nicht beitragspflichtig (B-act. 1 Rz. 3-6),
dass sie weiter ausführte, jedenfalls ein Teil der in Rechnung gestellten
Beiträge für ihre (ehemaligen) Arbeitnehmer sei nicht geschuldet bezie-
hungsweise für die Firma C._______ AG geleistet worden, und entspre-
chende Belege einreichte, im Übrigen könne sie aufgrund der ungenü-
gend erfolgten Begründung in der Verfügung ihre Rügen gar nicht weiter
spezifizieren (B-act. 1 Rz. 7-13),
dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2011 aufforderungsge-
mäss einen Kostenvorschuss über Fr. 800.- leistete (B-act. 6),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2012 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (B-act. 12),
dass sie zur Rüge der ungenügenden Begründung ausführte, diese sei in
der angefochtenen Verfügung tatsächlich relativ kurz ausgefallen, eine
detailliertere Erläuterung der Berechnung sei ihr indessen aufgrund der
Anzahl zu bearbeitenden Fälle, der Komplexität der Fälle und der vor-
handenen Kapazitäten nicht möglich, zudem verlange das Bundesverwal-
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tungsgericht relativ geringe Anforderungen an die Begründung der Be-
schwerden, es genüge daher in der Regel, die entsprechenden Verfü-
gungen summarisch zu begründen, zudem seien die Rügen bereits ge-
richtlich beurteilt worden (B-act. 12 Rz. 2),
dass sie weiter auf die vorgebrachten Rügen im materiellen Sinn einging,
teilweise auf das bereits ergangene Urteil C-6123/2007 vom 3. Dezember
2008 (Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin) verwies und insgesamt
an der geforderten Summe, welche gemäss den Lohnbescheinigungen
der SVA W.________ der Jahre 1986 – 2010 zuzüglich der Kosten und
Gebühren anhand des Kostenreglements korrekt erhoben worden sei,
festhielt (B-act. 12 Rz. 3 ff.),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 15. Juni 2012 an ihrem
Rechtsbegehren festhielt, wiederholte, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, insbesondere ihre Begründungspflicht, ausführlich auf die
Vorbringen der Vorinstanz im materiellen Sinn einging und entsprechende
Belege einreichte (B-act. 18),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. Oktober 2012 an ihren in der
Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren festhielt, den Ausführungen
der Beschwerdeführerin insgesamt widersprach, sinngemäss widerholte,
in sozialversicherungsrechtlichen Fällen sei eine ausführliche Begrün-
dung zwar wünschbar, aufgrund der hohen Anzahl der Fälle indessen un-
praktikabel, weshalb es aus prozessökonomischen Gründen genüge, nur
summarisch zu begründen, und sich zu einem Teil der weiteren Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin äusserte (B-act. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 25. Oktober 2012 abschloss (B-act. 25),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG
gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-
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rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVG, SR 831.40) zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlt hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wes-
halb auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2011 einzutreten ist,
dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ist,
dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Moti-
ven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-1899/2011 vom
15. Oktober 2013, E. 4.3, ausführte, welche Angaben eine Beitragsverfü-
gung zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begründungs-
pflicht erfüllt sind, nämlich
– die relevante Beitragsperiode;
– die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
– pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die
hieraus errechnete Beitragssumme;
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– pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
– eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
– die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden
Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde-
rungsvaluta),
dass die Vorinstanz am 4. November 2011 die angefochtene Beitragsver-
fügung mit der üblichen kurzen Begründung erliess (B-act. 1.1), ohne
dass die im obigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umschriebenen
Erfordernisse eingehalten worden wären,
dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar
war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die
Zusammensetzung und Berechnung der Forderungen und damit über die
Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachge-
recht anzufechten,
dass damit die Begründung der angefochtenen Verfügung offensichtlich
den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Anforderungen nicht genügt,
weshalb die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs
dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des
rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in
dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei-
det wie die untere Instanz,
dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine beson-
ders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem den
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung die
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Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2),
dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als beho-
ben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 214 mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Prüfungsbefugnis
entscheidet wie die Vorinstanz,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (B-act. 12) ausführlich zu
den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat,
dass sich darin eine Auflistung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
der Beschwerdeführerin für die Zeitraum von 1987 – 2010 inkl. der jewei-
ligen Beschäftigungsmonate, AHV-, Jahres- und koordinierten Löhne fin-
det, aber keine konkreten Prämiensätze genannt und keine konkrete Bei-
tragsberechnung enthalten ist (B-act. 12 Rz. 9 f.), sich die Berechnungen
inkl. Zinsen aber grundsätzlich aus den Prämienberechnungsblättern und
den Prämiensätzen je Arbeitnehmer ergeben dürften (B-act. 12 Beilagen
9),
dass die Berechnung der Verzugszinsen auf den jeweiligen Prämienbe-
rechnungsblättern indessen nicht den oben dargelegten Anforderungen
an die Begründungspflicht genügen (vgl. B-act. 12 Beilagen 9),
dass die Faktura (…) (B-act. 12 Beilage 5) als "Total Personalmutationen
Vorperioden" (ohne Beiträge 2011 und Kosten gemäss Kostenreglement)
den Betrag von Fr. 239'889.30 nennt, und dieser Betrag zuzüglich Beiträ-
ge für das 1. Quartal 2011 und "Kosten" gemäss Kostenreglement in
Betreibung gesetzt wurde (B-act. 12 Beilage 6),
dass die Vorinstanz indessen in der Vernehmlassung Beiträge für die
Vorperiode vom 1. Oktober 1986 – 31. Dezember 2010 von Fr. 244'342.-
berechnet (B-act. 12 Rz. 10), wobei sie nicht darlegt, wie sich die Diffe-
renz von Fr. 4'452.70 zu den in Betreibung gesetzten Beiträgen für die
gleiche Periode erklärt,
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dass die Vorinstanz weiter in ihrer Vernehmlassung zur Beitragserhebung
für das erste Quartal 2011 ausführt, die nachfolgenden Beiträge seien ge-
schuldet, praxisgemäss würden sie anhand der bekannten Lohndaten
bemessen und später angepasst (B-act. 12 Rz. 11),
dass die erwähnten, in Rechnung gestellten Sparbeiträge sowie Risiko-
und Kostenbeiträge für das 1. Quartal 2011 sich als nicht nachvollziehbar
erweisen, da sie für die ehemaligen Mitarbeiter D._______, E._______
und F._______ erhoben werden, welche gemäss den eingereichten
Lohnbescheinigungen der SVA nur in den Jahren 1988/1989 für die Be-
schwerdeführerin tätig waren (vgl. B-act. 12 Beilage 5 S. 3 f., Beilagen
8.7 und 9),
dass sich zudem für die Mitarbeiterin G.________, welche gemäss den
Angaben der SVA im Jahr 2010 für die Beschwerdeführerin tätig war (vgl.
B-act. 12 Beilage 5 S. 3, Beilagen 8.31 und 9), zwar eine Austrittsabrech-
nung per 30. Juni 2011 findet (vgl. Vorakten [VA] 21), aber nicht akten-
kundig ist, ob diese Arbeitnehmerin von Januar – März 2011 noch bei der
Beschwerdeführerin angestellt war, weshalb auch die Beitragspflicht für
G._______ für das Jahr 2011 nicht belegt ist (siehe hiezu B-act. 12 Rz.
11),
dass demnach die für das Jahr 2011 in der Vernehmlassung dargelegten,
in der Faktura (…) erhobenen Beiträge (B-act. 12 Rz. 11), gestützt auf die
eingereichten Beilagen und Vorakten nicht ansatzweise belegt sind, zu-
mal es im Rahmen der Vernehmlassung vom 4. April 2012 – ein Jahr
nach dem in Frage stehenden Zeitraum – der Vorinstanz möglich gewe-
sen wäre, diese Beitragsausstände zu belegen bzw. zu korrigieren,
dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die kor-
rekte Beitragsrechnung selbst zu eruieren, zumal auch die Vorinstanz als
Fachbehörde verschiedene Berechnungen durchführte und dabei ver-
schiedene Beitragssummen errechnete,
dass sich damit auch die in der Vernehmlassung nachgereichte Begrün-
dung der angefochtenen Beitragsverfügung vom 4. November 2011 als
nicht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungs-
pflicht genügend erweist,
dass deshalb die angefochtene Beitragsverfügung, mit welcher der
Rechtsvorschlag beseitigt wurde, schon aus diesem Grund aufzuheben
ist,
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dass im Übrigen aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die Rech-
nung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu generierte (Datum:
4. April 2012) und sich in den Vorakten keine diesbezügliche Rechnung
findet, offen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Faktura
Nr. (…) überhaupt eröffnet hat,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-3802/2012
vom 17. Juli 2013 zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien gemäss
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geäussert hat, welche staatliche Organe oder
Institutionen wie die Vorinstanz, welche als solche tätig sind, zu beachten
haben (E. 8) und zudem in E. 9 in Erinnerung gerufen hat, dass das
Rechtsöffnungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272)
stützt und Art. 253 ZPO dazu vorsieht, dass das Gericht der Gegenpartei
Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,
dass ferner auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-
bung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich
festhält, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Ge-
suchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme gibt,
dass die Vorinstanz es zufolge fehlender entsprechender Hinweise in den
Akten und in Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zwischen der
Rechtsvorschlagserhebung vom 28. Oktober 2011 und dem Verfügungs-
erlass vom 4. November 2011 zudem in ihrer Rolle als Rechtsöffnungs-
richterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG versäumte, die Beschwerde-
führerin als Gegenpartei zu einer Stellungnahme einzuladen,
dass eine formelle Einladung zu einer Stellungnahme unter den Schutz
von Art. 29 Abs. 2 BV fällt,
dass sich unter diesen Umständen die verschiedenen Verletzungen von
Art. 29 Abs. 2 BV als schwerwiegend erweisen und auch die nachgereich-
te Begründung anlässlich der Vernehmlassung – welche sich indessen
nicht als genügend im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erweist – nicht
geheilt werden kann, ginge der Beschwerdeführerin dadurch doch einer
Instanz verlustig,
dass deshalb die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist, damit diese die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin vertieft prüft, dies unter Beizug der im Beschwerdeverfahren einge-
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reichten Akten, und unter Einholung der weiter beantragten Beweismittel
(Akten der Pensionskasse der H._______ [B-act. 1 Beilagen 5 f.] sowie
die gesamte diesbezügliche Aktenlage der Ausgleichskasse der beteilig-
ten Firmen inkl. vollständige Korrespondenz [vgl. B-act. 18, Beweisantrag
Rz. 6 S. 5 sowie Beilagen 17 f. zu B-act. 18]), und die geschuldeten Bei-
träge der Beschwerdeführerin neu bestimmt,
dass demgegenüber die Beschwerdeführerin, soweit sie im vorliegenden
Beschwerdeverfahren in ausschweifender Weise vorbringt, ihre sämtli-
chen Zahlungen an Herrn B.________ seien nicht BVG-pflichtig, auf das
in Rechtskraft erwachsene Urteil C-6123/2007 E. 5.3 zu verweisen ist, in
welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, Herr
B._______ sei von der Beschwerdeführerin ab dem 2. Oktober 1986 ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 BVG obligatorisch zu versichern gewesen,
dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin
sinngemäss gerügten Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen der Aus-
gleichskasse nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem
dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG geltend zu
machen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011
vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die auf
den Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskassen aufgeführten Löh-
ne als beweiskräftig erachtet (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts
B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 5.3 und Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass aus den Akten Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen
sind, Lohnbescheinigungen einiger ehemaliger Arbeitnehmer abändern
zu lassen (vgl. B-act. 1 Beilage 7 und 10 und B-act. 18 Beilagen 17 f.) –
dies allerdings erst Ende November 2011, drei Jahre nach dem Urteil des
Bundeverwaltungsgerichts C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 (vgl.
hiezu E. 5.3 S. 11 in fine) und erst nach Eröffnung der hier angefochtenen
Verfügung vom 4. November 2011 (B-act. 1.1),
dass kein entsprechender Abänderungsbescheid der SVA vorliegt, wes-
halb die Vorinstanz bei der Festsetzung der Löhne grundsätzlich zu Recht
auf die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt
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hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Ok-
tober 2013 E. 5.2),
dass ferner das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Entscheid
C-8470/2010 vom 17. September 2013 festgehalten hat, dass die Vorins-
tanz nicht berechtigt sei, die Zinsen auf dem Altersguthaben (Art. 15 BVG
i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV 2) im Rahmen der ausstehenden
Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben (E. 6.5), was bei Erlass
der neuen Beitragsverfügung ebenfalls zu beachten sein wird,
dass im Weiteren die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den
Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 203.-)
aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013
E. 5.4.4),
dass sich die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfügung nicht nach dem
Kostenreglement, sondern nach den Bestimmungen der Gebührenver-
ordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuld-
betreibung und Konkurs (GebV SchKG, 281.35) richtet, vorliegend der
Betrag von Fr. 450.- zwar innerhalb des in Art. 48 GebV SchKG vorgege-
benen Rahmens liegt, jedoch Gebühren für eine Beitragsverfügung nur
im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags erhoben werden dür-
fen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6790/2008 vom 2. Dezember
2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3),
dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen erst ab Datum
einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen, eine solche Mah-
nung in den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz bis
zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls keine Zinsen hätte verlangen dürfen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 8.2, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 5.5.2),
dass schliesslich Mahngebühren nur dann erhoben werden dürfen, wenn
tatsächlich eine Mahnung erfolgt ist; eine solche Mahnung ist – wie oben
erwähnt – in den Akten nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Mahnge-
bühren nicht hätten erhoben werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2 und
C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.1 und 5.4.2),
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Seite 12
dass insgesamt aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsver-
fügung vom 4. November 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vor-
instanz zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der Erwägungen vor-
gehe und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlasse,
dass damit auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr
einzugehen ist, die Vorinstanz jedoch, soweit diese nicht Gegenstand des
Urteils vom 3. Dezember 2008 waren, diesbezüglich ihrer Begründungs-
pflicht nachzukommen haben wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorlie-
genden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat und des-
halb die Entschädigung in Berücksichtigung des gebotenen Aufwands
(inkl. Sichtung und Prüfung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Berechnungen) auf Fr. 4'050.- (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz
festgelegt wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 5. Dezember 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2011 aufgehoben
und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'050.-
(inkl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-6579/2011
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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