Abtei lung II I
C-6580/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
K._______
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidität; Verfügung der IVSTA vom 4. September 2007
(Rentenrevision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6580/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1951 in Belfort aufgewachsene französische Staatsangehörige
K._______ war seit 1973 bei einem Basler Gebäudereinigungsunter-
nehmen angestellt und entrichtete entsprechend Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Nach einem Treppensturz im August 1990 war sie ein Jahr
krank geschrieben und danach während zweier Jahre zu fünfzig Pro-
zent erwerbstätig, wobei sie während dieser Zeit eine halbe Invaliden-
rente zugesprochen bekam. Danach erlangte die Versicherte wieder
die volle Arbeitsfähigkeit, derweilen ihr von der Arbeitgeberin
allerdings nur noch körperlich weniger belastende Kontrolltätigkeiten
zugewiesen wurden.
B.
Im Dezember 2001 schlug sich die Versicherte bei einer solchen Ins-
pektionstätigkeit den Hinterkopf heftig an einer metallenen Halterung
eines Bücherregals an. Es sei zwar zu keinem Bewusstseinsverlust
gekommen, doch leide sie seither an permanentem Schwindel, wel-
cher bei körperlichen Anstrengungen besonders ausgeprägt sei, sowie
an einem ständigen Rauschen im Hinterkopf. Dazu komme ein ge-
legentlicher Brechreiz sowie eine erhöhte Lärmempfindlichkeit.
Während der Sommerferien in Südfrankreich im August 2002 hätten
die Schwindelbeschwerden massiv zugenommen. Der sie damals not-
fallmässig untersuchende Arzt Dr. M._______ stellte die Vermutung
auf, dass die Versicherte an einer rechtsseitigen Gleichgewichts-
störung, welche zentral nicht kompensiert sei, leiden könnte (act. 5). In
der am 5. Dezember 2002 durchgeführten Untersuchung am
Kantonsspital Basel konnten jedoch keine Hinweise auf eine
Funktionsstörung des Gleichgewichtssinns gefunden werden.
Audiologisch zeige sich eine normale, symmetrische Hörschwelle. Den
unsystematischen Schwindelbeschwerden dürften am ehesten eine
psychogene oder phobische Ursache zugrunde liegen. Dieser Ver-
dacht werde durch die regelmässige Einnahme von zentral wirkenden
Medikamenten verstärkt. Die Analyse kam zum Schluss, dass aus
neurologischer Sicht die Versicherte als Raumpflegerin zu hundert
Prozent arbeitsfähig sei (act 5). In ihrer Beurteilung vom 24. Januar
2004 hielt die medizinische Abteilung der Unfallversicherung fest, dass
die Schwindelbeschwerden nicht hätten objektiviert werden können,
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weshalb deren Verursachung durch den Arbeitsunfall praktisch aus-
geschlossen werden könne (act. 5).
C.
Die seit ihrem Unfall im Dezember 2001 nicht mehr berufstätige Ver-
sicherte arbeitete bereits vor diesem Vorfall aufgrund einer durch ver-
schiedene Todesfälle in der Familie ausgelösten Depression etappen-
weise nur noch Teilzeit. Ihr älterer Sohn verunglückte 1988 als Acht-
zehnjähriger tödlich an einem Autounfall, ihr Lebenspartner erlitt 1994
einen fatalen Herzinfarkt und ihre Mutter, welche ihr immer eine Stütze
gewesen sei, verstarb im Jahr 2000. Auf den Tod ihres ersten Kindes
habe sie mit Verzweiflung und Suizidimpulsen reagiert, denen sie nur
mit Rücksicht auf ihren jüngeren Sohn nicht nachgegeben habe. Der
Tod ihres Lebenspartners sei dagegen nicht unerwartet gekommen,
hätten sich doch bereits zuvor ernsthafte Krankheitssymptome gezeigt.
Als das Ableben ihrer Mutter bevorstand, habe sie psychiatrische Hilfe
in Anspruch genommen. Im von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag
gegebenen Gutachten vom 14. September 2004 diagnostizierte
Dr. med. G._______ bei der Versicherten eine wiederkehrende de-
pressive Störung, deren Schweregrad insofern schwierig abzu-
schätzen sei, als bei ihr weniger eine andauernd auch subjektiv er-
lebte depressive Stimmungslage, als vielmehr eine fluktuierende Suizi-
dalität und Zweifel am Sinn ihres Lebens bestünden. Es lasse sich
nicht eindeutig sagen, inwieweit die Konzentrations- und Gedächtnis-
störungen sowie der Schwindel von der Depression herrührten und
inwieweit sie Unfallfolgen seien. Eine erhebliche psychische Kompo-
nente sei aber wahrscheinlich. Die Psychiaterin kam zum Schluss,
dass die Versicherte seit dem Unfall im Dezember 2001 vollständig ar-
beitsunfähig sei und von ihr auch keine körperlich leichten Tätigkeiten
mehr bewältigt werden könnten (act. 36). Gestützt auf das Gutachten
sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der Versicherten mit
Verfügung vom 11. Mai 2005 ab dem 1. Dezember 2002 eine ganze
Rente sowie eine Zusatzrente für ihren 1986 geborenen Sohn zu
(act. 46).
D.
Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs
beauftragte die IV-Stelle Basel-Stadt das Universitätsspital Basel mit
der Untersuchung der Versicherten sowie der Erstellung eines gut-
achterlichen Berichtes. Gemäss psychiatrischem Gutachten des Uni-
versitätsspitals Basel vom 26. April 2007 geht aus den Erklärungen
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der Versicherten hervor, dass es sich bei ihrer depressiven Stim-
mungslage um eine normale, durch die Todesfälle in der Familie aus-
gelöste, Trauerreaktion gehandelt habe. Suizidale Gedanken seien
letztmals nach dem Tod des Partners im Jahre 1994 aufgetreten. Sub-
jektiv werde von der Versicherten derzeit keine depressive Stimmungs-
lage erlebt und auch die übrigen Kriterien zur Diagnosestellung einer
depressiven Episode seien derzeit nicht erfüllt. Überdies habe die Ver-
sicherte die Psychotherapie beendet und lasse sich in der Blut-
spiegelbestimmung das verschriebene Antidepressivum nicht nach-
weisen, was auf eine unzureichende Medikamenteneinnahme hindeu-
te. Die Expertise kommt zur Konklusion, dass die depressive Störung
vollständig remittiert und die Versicherte aus psychiatrischer Sicht
derzeit zu hundert Prozent arbeitsfähig sei. Ebenfalls keinen Einfluss
auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sowie die durch ärztliche Einwirkung verursachte
Medikamentenabhängigkeit (act. 74). Gestützt auf dieses Gutachten
verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz) am 4. September 2007, unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung einer allfälligen Beschwerde, die Einstellung der
Invalidenrente per Ende Oktober 2007 (act. 89).
E.
Gegen diese Verfügung erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) mit Eingabe vom 28. September 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und ihr unter Kostenfolge weiterhin eine volle
Rente zuzusprechen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass
sich ihre psychische Gesundheit nicht verändert habe, sondern einzig
der gleich gebliebene Sachverhalt anders beurteilt werde. Dabei müss-
ten sich die am psychiatrischen Gutachten des Universitätsspitals Ba-
sels beteiligten Experten vorwerfen lassen, bei ihrer Beurteilung zu
wenig sorgfältig gewesen zu sein, würden sie doch anders als die erst-
malige Gutachterin Dr. med. G._______ hinter der vordergründig psy-
chisch stabilen Situation die schwere psychische Erkrankung nicht er-
kennen. Auch sei unverständlich, weshalb weder Informationen bei
den behandelnden Ärzten eingeholt noch die erstmalige Gutachterin
beauftragt worden sei, ein Verlaufsgutachten zu erstellen. Im Übrigen
weise sie darauf hin, dass ihr mit dem Wegfallen der Invalidenrente die
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Existenzgrundlage entzogen würde, weshalb es sich rechtfertige, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
F.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin
eine Bestätigung ihrer Hausärztin Dr. R._______ vom 2. Oktober 2007
ein, wonach sich ihr Gesundheitszustand seit dem Jahr 2004 nicht
verbessert habe.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die Beschwerde sowie das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zur Be-
gründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 12. Dezember 2007. Diese führte im Wesentlichen aus, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verbessert
habe. Die seinerzeit attestierte Depression sei gemäss dem lege artis
erstellten Gutachten des Universitätsspitals Basel vollständig remit-
tiert. Demnach bestehe keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr. Im
Übrigen sei es ihr nicht zuzumuten, eine während des laufenden Be-
schwerdeverfahrens auszubezahlende Rente nachträglich wieder ein-
zufordern, falls das Gericht die Beschwerde in der Hauptsache ab-
weise. Auch spreche der ausländische Wohnsitz der Beschwerde-
führerin für die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
H.
Mit Replik vom 8. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, dass die Vorinstanz durch Unterlassen der Prüfung, inwieweit
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht besteh-
e, eine ihr obliegende Abklärungspflicht verletzt habe, weshalb die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben sei. Tatsächlich habe sich ihr Ge-
sundheitszustand, und hätten sich insbesondere die Rücken-
schmerzen, in letzter Zeit verschlimmert. Im Übrigen bestreite sie,
dass ihre Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht mehr ein-
geschränkt sei.
I.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ab. In seiner Begründung führte
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es aus, dass im vorliegenden Fall die Gefahr der Uneinbringlichkeit ei-
ner allfälligen Rückforderung erheblich sei, hingegen der Beschwerde-
führerin im Falle einer Gutheissung der Beschwerde in finanzieller Hin-
sicht bloss geringfügige Zinsverluste entstünden und es ihr zuzumuten
sei, andere Geldquellen für die vorübergehende Finanzierung ihres
Lebensunterhalts zu finden.
J.
Mit Duplik vom 2. April 2008 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die
Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. April 2008 an einer
Abweisung der Beschwerde fest. Es habe kein Grund bestanden, wei-
tere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Zum einen
sei aus dem Dossier ersichtlich, dass die psychischen Beein-
trächtigungen stets im Vordergrund gestanden hätten und den
somatischen Einschränkungen eine völlig untergeordnete Bedeutung
zugekommen sei. Zum anderen habe die Hausärztin Dr. R._______
bereits im Jahr 2006 eine Invalidität zu 80 Prozent bescheinigt. Ihr Be-
richt vom 22. Juni 2007 habe denn auch nichts enthalten, was nicht
schon bekannt gewesen wäre oder weiterer Abklärung bedurft hätte.
Im Übrigen werde im Gutachten des Universitätsspitals Basel die
Existenz von somatischen Einschränkungen nicht bestritten, doch
würden diese, einmal mehr, als geringfügig qualifiziert. Es bestünden
keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte für eine medizinisch-
theoretische Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht, welche einen
Invaliditätsgrad von wenigstens vierzig Prozent bewirken könnte.
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
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Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalid-
enversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme mit Bezug auf das
Sachgebiet ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Revi-
sionsentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 4. Sep-
tember 2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht
(Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter David Aschmann und Richter Jean-
Luc Baechler der Abteilung II sowie Richter Beat Weber der Ab-
teilung III.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA er-
lassen.
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Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Ge-
sundheitsschadens als Grenzgängerin im Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle
Basel-Stadt gearbeitet hatte, war diese für die Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen wurden hingegen
zu Recht von der IVSTA erlassen.
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, so-
weit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vor-
sehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 4. September 2007) eingetretenen Sachverhalt
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abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind
im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen
der 5. IV-Revision.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommens-
vergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und auf eine
Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
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5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem sind
die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unter-
lagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
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werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass
beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein labil gewesenes
Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich
in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in ab-
sehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputa-
tionen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die ge-
nannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Die in dieser
Bestimmung vorgesehene Wartezeit von einem Jahr bezweckt die
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und
denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung; letztere
haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei
Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach
Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte
Seite 11
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Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war.
6.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der ent-
sprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG auf-
genommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) ent-
wickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar
(BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Ur-
teil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus-
wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen kei-
nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil
BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5
S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
6.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
Seite 12
C-6580/2007
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
7.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Ver-
fügung vom 11. Mai 2005 bis zum 4. September 2007 massgeblich
verbessert haben.
7.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._______
vom 14. September 2004 (act. 36), welches für die Rentenzusprache
entscheidend war, litt die Beschwerdeführerin an einer Depression mit
ausgeprägten kognitiven Symptomen, gedanklicher Einengung und
Suizidalität. Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung habe sie auch
körperlich leichte Tätigkeiten nicht mehr bewältigen können.
7.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz auf das psychiatrische Gut-
achten des Universitätsspitals Basel vom 26. April 2007 (act. 74), das
unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten, insbesondere
auch der Expertise von Dr. med. G._______ vom 14. September 2004,
zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin aus rein
psychiatrischer Sicht zu hundert Prozent arbeitsfähig sei. Aus den Er-
klärungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es sich bei den
familiären Todesfällen um normale Trauerreaktionen gehandelt habe.
Suizidale Gedanken seien letztmals nach dem Tod ihres Partners auf-
getreten. Subjektiv erlebe sie derzeit keine depressive Stimmungslage
und auch die übrigen Kriterien für die Diagnosestellung einer de-
pressiven Episode würden derzeit nicht erfüllt. Vor einem Jahr habe
die Beschwerdeführerin zudem ihre Psychotherapie mit dem Hinweis,
dass keine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung vor
liege, beendet.
7.3 Die Beschwerdeführerin vertrat dagegen in ihrer Beschwerde die
Auffassung, dass sich ihre psychische Situation nicht verändert habe.
Zur Untermauerung reichte sie eine Bestätigung ihrer Hausärztin
Dr. R._______ vom 2. Oktober 2007 ein, wonach sich ihr Gesund-
heitszustand seit dem Jahr 2004 nicht verbessert habe. Die Be-
schwerdeführerin bemängelte ferner, dass zur Erstellung des Gut-
achtens des Universitätsspitals Basel weder Informationen bei den
behandelnden Ärzten eingeholt noch die erstmalige Expertin
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Dr. med. G._______ beauftragt worden sei, ein Verlaufsgutachten zu
erstellen. Die IV-Stelle Basel-Stadt hat den mit der Stellungnahme zum
Vorbescheid eingereichten, ausführlicheren Bericht von Dr. R._______
vom 22. Juni 2007 dem regionalen ärztlichen Dienst unterbreitet.
Dieser kam zum Schluss dass das Attest den Eindruck eines Ge-
fälligkeitszeugnisses erwecke, in dem alle medizinischen Probleme
aufgezählt würden, aber keine Wertung vorgenommen werde.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Ansicht der Be-
schwerdeführerin nicht anschliessen. Generell sind Berichte der be-
handelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Dagegen ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hin-
weisen). In casu liegen keine Hinweise vor, wonach das Gutachten des
Universitätsspitals nicht lege artis erstellt worden wäre. Die Be-
schwerdeführerin wurde über ihre Leiden und ihre Lebenssituation be-
fragt. Sie wurde psychopathologisch untersucht, wobei auch ihr Blut
auf die ihr verschriebenen Medikamente hin analysiert worden ist. Die
Befragung und Untersuchung wurde auf Antrag der Beschwerde-
führerin durch eine Person weiblichen Geschlechts vorgenommen.
Überdies wurden die medizinischen Vorakten berücksichtigt. Dagegen
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, sich wiederum
von Dr. med. G._______, welche die Expertise vom 14. September
2004 angefertigt hat, begutachten bzw. von ihr eine Expertise über den
Verlauf ihrer Beschwerden erstellen zu lassen. Entscheidend ist, dass
das Gutachten fachlich fundiert Auskunft über den aktuellen Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Einfluss auf ihre
Arbeitsfähigkeit gibt (BVGer vom 9. Juli 2008, C-2612/2006 E. 3.2;
BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend kamen die Experten zum Schluss,
dass weder psychiatrische noch somatische Befunde mit relevantem
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht teilt diese Auffassung, deutet doch insbesondere der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin die psychiatrische und die physio-
therapeutische Behandlung beendet hat, sowie dass sie, wie die Blut-
untersuchung ergab, das verschriebene Antidepressivum entgegen
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eigenen Aussagen nicht oder nur unregelmässig eingenommen hat,
darauf hin, dass sich ihr Wohlbefinden seit der Expertise von 2004
verbessert hat. Auch sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hingewiesen, wonach eine somatoforme Schmerzstörung in der Regel
keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag.
Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in
Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung
nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass
der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden
Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-
praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar
untragbar ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Gemäss dem Gutachten des
Universitätsspitals Basel besteht in casu kein solcher Ausnahmefall. Im
Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die
Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Gesundheit
bei einer Arbeitsaufnahme drastisch verschlechtern würde, bewahrhei-
ten werden, zumal sie anlässlich der Befragung am Universitätsspital
Basel selbst gesagt hat, dass ihr die ganze Zeit zuhause nicht gut tue
und sie sehr gerne wieder arbeiten gehen würde.
7.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, sich
ungenügend mit ihren physischen Beschwerden auseinandergesetzt
zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch diese Ansicht
nicht teilen. Die Vorinstanz hat die somatischen Einschränkungen nie
bestritten, sondern sie als geringfügig bzw. ohne Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin qualifiziert. Da bei der Be-
schwerdeführerin stets die psychischen Beschwerden im Vordergrund
standen, während den leiblichen Beschwerden eine völlig unter-
geordnete Rolle zukam, nimmt das Gutachten des Kantonsspitals
Basel zu letzteren nur am Rande Stellung. Der Expertise lässt sich je-
doch entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der sichere Stand mit
geschlossenen Augen möglich war, sie über eine Stunde ohne aufzu-
stehen sitzen konnte und sich psychomotorisch ausgeglichen benahm.
Auch hielt der regionale ärztliche Dienst zum Bericht der Hausärztin
Dr. R._______ vom 22. Juni 2007 fest, dass die Schmerzstörungen,
die Schwindelanfälle sowie die Knie- und Halswirbelsäulen-
beschwerden seit vielen Jahren bestehen würden und sich aus den
Ausführungen der Hausärztin keine Verstärkung der Symptomatologie
herauslesen lasse. Ebenfalls spreche der nicht nachvollziehbare Ab-
bruch der Physiotherapie sowie die Nichteinnahme des ver-
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schriebenen Antidepressivums, seien die Schmerzen auch psychisch
überlagert, gegen einen grossen Leidensdruck. Das Bundesver-
waltungsgericht teilt aus diesen Gründen denn auch die Meinung der
Vorinstanz, wonach kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen
bestanden hat. Der Beschwerdeführerin sind körperlich weniger be-
lastende Arbeiten, wie die von ihr zuletzt ausgeübten Kontrolltätig-
keiten, zu hundert Prozent zumutbar. Der durch die somatischen Ein-
schränkungen bedingte Einkommensverlust ist daher marginal
(IV 89/4 ff., S. 5) und erreicht die für die Zusprache einer Viertelrente
geforderte Einbusse von mindestens vierzig Prozent bei weitem nicht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf einen eingehenderen
Einkommensvergleich verzichten kann.
7.6 Die Beschwerdeführerin deutet im Übrigen an, dass eine Neu-
beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand einer Revision im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern allenfalls Gegenstand einer
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG hätte sein sollen. Es
würde lediglich ein gleich gebliebener Sachverhalt anders beurteilt,
habe sich ihr Gesundheitszustand doch nicht verändert. Vorliegend
fehle es jedoch ganz offensichtlich an der Voraussetzung der zweifel-
losen Unrichtigkeit. Das trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu.
Das Gutachten des Universitätsspitals Basel kommt zum Schluss,
dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber
der früheren Expertise verbessert hat. Die Vorinstanz ging deshalb von
einem anderen Sachverhalt aus und hat die Invalidenrente zurecht
revidiert. Selbst wenn, was in casu offen bleiben kann, das Gutachten
von Dr. med. G._______ zu pessimistisch ausgefallen wäre und be-
reits zu jenem Zeitpunkt keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden
hätte, so würde dies einer Anpassung der Invalidenrente als Dauer-
schuldverhältnis nicht entgegenstehen. Das Kriterium der Unrichtigkeit
betrifft einzig die Frage der Abänderbarkeit einer formell rechts-
kräftigen Verfügung und somit der allfälligen Rückforderung zu Unrecht
ausbezahlter Renten. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
7.7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz die
seit 1. Dezember 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente zurecht
aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
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8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorliegenden Verfahrens
hat sie indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Be-
stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt, über das
noch zu entscheiden ist.
8.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aus-
sichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit werden. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
8.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Unter dem Gesichtspunkt des
bundesrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege obliegt
es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen.
Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation er-
forderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne
Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a).
8.1.3 Die Beschwerdeführerin hat trotz dreimaliger Fristerstreckung
das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ nicht aus-
gefüllt und mit den nötigen Beweismittel versehen dem Bundesver-
waltungsgericht eingereicht. Die von ihr zugestellten Bankauszüge
werfen höchstens Fragen auf und vermögen die aktuelle Einkommens-
und Vermögenssituation nur ungenügend darzulegen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb wegen
ungenügend nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.
8.1.4 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis
1'000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vor-
liegende Verfahren, inklusive der Verfügung vom 18. März 2008 über
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die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, sind die Verfahrenskost-
en auf Fr. 400.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin als der un-
terliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 566.51.519.158; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Marc Hunziker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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