B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6581/2011
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Lloyd's Underwriters London, UVG Schadenbüro,
Postfach 337, 1754 Avry-Centre FR,
vertreten durch Maître Damien-R. Bossy,
boulevard de Pérolles 7, case postale 736, 1701 Fribourg,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Zürich Versicherungs-Gesellschaft Schweiz,
Geschäftsbereich Schaden, Postfach, 8085 Zürich,
2. AXA Versicherungen AG p.A. AXA Winterthur,
Schaden Schweiz, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich
Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburg-
strasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Leistungsstreitigkeit unter Ver-
sicherungsträgern, Verfügung vom 3. November 2011.
C-6581/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________ war professioneller Eishockeytorhüter und spielte im Zeit-
raum von 1988 bis 2005 bei verschiedenen Eishockeyclubs in der
Schweiz und im Ausland (act. des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] 1,
Beilage 7). Zuletzt war er vom August 2005 bis Dezember 2005 beim
Eishockeyclub B._______ unter Vertrag (act. BVGer 1, Beilage 21, S. 4).
B.
Am 15. Oktober 2005 verletzte er sich während des Meisterschaftsspiels
B._______ gegen den Eishockeyclub C._______ am linken Knie (act.
BVGer 1, Beilage 8). Im Dezember 2005 musste A._______ das Eisho-
ckeyspielen gesundheitsbedingt endgültig aufgeben (act. BVGer 1, Beila-
ge 24).
Für die Folgen des Ereignisses vom 15. Oktober 2005 leistete die Unfall-
versicherung des B._______ – die Lloyd's Underwriters London (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin oder Lloyd's) – Heilungskosten und Taggelder
von insgesamt Fr. 42'991.80 (act. BVGer 1, Beilage 5).
Am 21. September 2006 ersuchte die Lloyd's die Zürich Versicherungs-
Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1 oder Zürich) um
Rückerstattung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen von
Fr. 42'991.80 (act. BVGer 1, Beilage 4). Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, in den medizinischen Akten werde betreffend das linke
Knie ein Erstereignis aus dem Jahr 1996, eine Knieoperation links im
Jahr 2002, ein weiteres Ereignis im März 2003 sowie eine Operation
ebenfalls im März 2003 erwähnt. Das Ereignis vom 15. Oktober 2005
müsse daher als Rückfall des Erstereignisses von 1996 angesehen wer-
den. A.________ sei von Juli 1995 bis April 2004 beim Eishockeyclub
D.________ angestellt gewesen, welcher bei der damaligen Genfer Ver-
sicherung (heute Zürich) unfallversichert gewesen sei. Der Rückfall vom
15. Oktober 2005 sei somit von der Zürich zu übernehmen.
Am 30. Juni 2008 ersuchte die Lloyd's überdies auch die AXA Winterthur
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2 oder AXA) um Rückerstattung der
von ihr erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 42'991.80 (act. BVGer
1, Beilage 28). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
A._______ sei von November 2004 bis April 2005 beim Eishockeyclub
E._______ angestellt gewesen, welcher bei der AXA unfallversichert ge-
wesen sei. Im März 2005 habe er sich bei einem Unfall betreffend das lin-
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ke Knie verletzt. Am 30. März 2005 sei eine KAS-Teilmenisektomie lateral
links durchgeführt worden. Die Kniebeschwerden vom 15. Oktober 2005
und ab dem 1. Dezember 2005, hätten daher bei der AXA als Rückfall
des Unfalls vom März 2005 bzw. bei der Zürich als Rückfall des Ereignis-
ses aus dem Jahr 1996 gemeldet werden müssen (act. BVGer 1, Beilage
28).
C.
Nachdem sowohl die Zürich (act. BVGer 1, Beilagen 8, 17, 32) als auch
die AXA (act. BVGer 1, Beilagen 29, 31) die Rückvergütung der im Zu-
sammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 erbrachten Leis-
tungen abgelehnt hatten, gelangte die Lloyd's am 1. April 2010 an das
Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz oder BAG) und be-
antragte den Erlass einer Verfügung nach Art. 78a des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20; vgl.
act. BVGer 1, Beilage 6).
D.
Mit Verfügung vom 3. November 2011 stellte das BAG fest, dass die
Lloyd's für das Ereignis vom 15. Oktober 2005 sowie für die allfälligen
durch dieses Ereignis ausgelösten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
aufgrund früherer Unfälle leistungspflichtig sei (act. BVGer 1, Beilage 1).
Zur Begründung führte das BAG im Wesentlichen aus, gestützt auf die
Unfallmeldung vom 25. Oktober 2005, welcher als "Aussage der ersten
Stunde" beweismässig grösseres Gewicht zukomme als späteren Aussa-
gen, seien die Voraussetzungen eines Unfalls im Rechtssinne erfüllt, so-
dass das Ereignis vom 15. Oktober 2005 als Unfall zu qualifizieren sei.
Unter diesen Umständen erübrige sich die Prüfung der Leistungspflicht
hinsichtlich einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinn von Art. 9
Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember
1982 (UVV, SR 832.202).
Eine eindeutige Zuordnung von einzelnen Schädigungen am linken Knie
zu früheren Unfällen gestalte sich aus medizinischer Sicht zwar als
schwierig. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von
Art. 77 Abs. 3 Bst. b UVG i.V.m. Art. 100 der Verordnung vom 20. De-
zember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) bestehe
vorliegend jedoch nicht. A._______ sei im Zeitpunkt des Unfalls vom 15.
Oktober 2005 arbeitsfähig und nicht mehr behandlungsbedürftig gewe-
sen, sodass Art. 100 Abs. 1 UVV nicht zur Anwendung gelange. Ebenso-
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wenig habe er sich im Zeitpunkt des Unfalls noch in Heilbehandlung be-
funden, sodass auch Art. 100 Abs. 2 UVV nicht einschlägig sei.
Die Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen im Sinn von
Art. 36 UVG (Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen) stehe
ebenfalls nicht im Raum. Der Zustand des linken Knies sei zwar nur teil-
weise Folge des Unfalls vom 15. Oktober 2005. Der Vorzustand, welcher
auf frühere Unfälle zurückzuführen sei, betreffe jedoch den gleichen Kör-
perteil wie das Unfallereignis vom 15. Oktober 2005, sodass die Leistun-
gen nach Art. 36 Abs. 1 UVG nicht gekürzt werden könnten.
E.
Gegen diese Verfügung liess die Lloyd's, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Rolf P. Steinegger, am 2. Dezember 2011 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben (act. BVGer 1). Die Beschwerdeführerin
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
Verfügung vom 3. November 2011 und die Feststellung, dass sie bezüg-
lich des Ereignisses vom 15. Oktober 2005 nicht leistungspflichtig sei und
die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ihr gegenüber rückerstattungs-
pflichtig seien.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Ereignis vom
15. Oktober 2005 stelle keinen Unfall im Rechtssinn dar. Die Vorinstanz
vertrete zu Unrecht den Standpunkt, dass die Formulierung des Vorgangs
in der Unfallmeldung ("Torsion du genou suite à un choc lors du match
B._______ - C._______"), insbesondere das Wort "choc" darauf hindeu-
te, dass eine äussere Einwirkung das Verdrehen des Knies verursacht
habe. Dies treffe nicht zu. A._______ habe das Ereignis am 15. Juni
2006, also sieben Monate nach dem Ereignis, dahingehend beschrieben,
dass er in seiner Eigenschaft als Eishockeytorhüter einen üblichen
Sprung auf den Puck getätigt habe. Sodann deute auch das Wort "choc"
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf eine äussere Einwir-
kung hin. Ferner handle es sich bei der Bagatellunfallmeldung vom 25.
Oktober 2005 nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – um eine
Aussage der ersten Stunde. Vielmehr sei die Unfallmeldung erst zehn Ta-
ge nach dem Ereignis erfolgt und nicht von A._______, sondern von ei-
nem andern Mitarbeiter des B._______ ausgefüllt worden. Eine Parade –
wie die Intervention von A._______ im Fachjargon genannt werde – ge-
höre zum gewöhnlichen Repertoire eines Eishockeytorhüters und sei Teil
des gewöhnlichen Spielverlaufs. Es handle sich daher nicht um eine im
Eishockeysport den normalen, üblichen Bewegungsablauf störende Pro-
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grammwidrigkeit. Es liege bei der Parade weder eine unkoordinierte
und/oder unvorhergesehene Bewegung noch eine ungewöhnliche Lan-
dung nach ausgeführtem Torhütersprung vor. Sodann sei A._______ bei
der Parade auch keinem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Check, Stoss,
Schlag, etc.) ausgesetzt gewesen.
Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor. Dr. med.
F._______ habe in seinem Bericht vom 1. November 2005 keine neue
Beschwerden oder Verletzungen – insbesondere keinen Meniskusriss –
im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 feststellen
können. Vielmehr habe er typisch degenerative Befunde, bedingt durch
intensive Abnützungserscheinungen oder Vorverletzungen, festgehalten.
Somit habe der degenerative Vorzustand die Beschwerden verursacht,
wobei der Vorzustand primär auf das Ereignis vom 15. November 2002
zurückzuführen sei, sodass die Beschwerdegegnerin 1 rückerstattungs-
pflichtig sei.
F.
Am 16. Dezember 2011 ging der bei der Beschwerdeführerin einverlangte
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 2'000.- ein.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 beantragte die Beschwer-
degegnerin 1 die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie verlangte weiter die Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin bezüglich des A._______ betreffenden Ereignisses
vom 15. Oktober 2005 leistungspflichtig sei und die Beschwerdegegne-
rinnen folglich nicht rückerstattungspflichtig seien (act. BVGer 6).
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der Aus-
sage der ersten Stunde liege beim Ereignis vom 15. Oktober 2005 ein
ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, sodass von einem Unfall im Rechts-
sinn auszugehen sei. Es erstaune, dass die Kollision bzw. der Schlag im
Rapport vom 15. Mai 2006 plötzlich übersehen werde und ein Sprung auf
den Puck als Ursache der Verletzung angegeben werde. Da der Unfall-
begriff erfüllt sei, erübrigten sich weitere Überlegungen über das Vor-
liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung, obwohl auch diese klar
gegeben sei.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rück-
falls führte sie zudem aus, A._______ vom Juli 1995 bis April 2004 beim
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Eishockeyclub D._______ angestellt gewesen. Unfallversicherer sei da-
mals die Genfer-Versicherungen, heute Zürich, gewesen. In dieser Zeit
habe es am 23. Juli 1996 einen Bagatellunfall und danach am 15. No-
vember 2002 ein weiteres Unfallereignis gegeben. Ab dem 1. Juli 2003
sei A._______ wieder voll arbeits- und einsatzfähig gewesen. Nach dem
Engagement beim D._______ habe er verschiedene Einsätze bei ande-
ren Clubs angetreten. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 10. März
2005 sei er bei der Beschwerdegegnerin 2, im Zeitpunkt der Unfallereig-
nisse vom 15. Oktober 2005 und 1. Dezember 2005 bei der Beschwerde-
führerin versichert gewesen. Er habe seine Dienste beim B._______ voll
arbeits- und einsatzfähig angetreten. Die Voraussetzungen von Art. 100
Abs. 2 UVV seien somit nicht gegeben, sodass eine Aufteilung der von
der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen ausgeschlossen sei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 7). Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, aufgrund der Unfallmeldung vom 25. Oktober
2005 habe ein "choc" – was auf Deutsch mit Stoss, Anprall, Zusammen-
stoss übersetzt werde – und somit eine programmwidrige, ungewöhnliche
Beeinflussung das Verdrehen des linken Knies verursacht. Dieser Unfall-
meldung komme als Aussage der ersten Stunde mehr Gewicht zu als den
Angaben des internen Memos vom 15. Mai 2006, wonach A._______ in
seiner Eigenschaft als Eishockeytorhüter einen üblichen Sprung auf den
Puck getätigt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihre Leis-
tungspflicht nie abgelehnt und nach dem Rückfall vom 1. Dezember 2005
auch Taggeldzahlungen erbracht.
I.
Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert gesetzter Frist nicht verneh-
men (act. BVGer 8). Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte sie um Wie-
derherstellung der Frist bzw. Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeantwort (act. BVGer 9). Mit Zwischenverfügung vom
8. März 2012 erkannte der Instruktionsrichter die eingereichten Eingaben
zu den Akten, wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie den
Antrag um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deantwort ab und stellte der Beschwerdegegnerin 2 in Aussicht, sich im
Rahmen der Duplik zur Sache äussern zu können (act. BVGer 10).
J.
In der Replik vom 14. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
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trägen fest und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der
Beschwerde (act. BVGer 15). Ergänzend führte sie aus, die Operation
vom 30. März 2005 sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegne-
rin 1 nicht auf das Ereignis vom 10. März 2005 sondern grundsätzlich auf
den Unfall vom 15. November 2002 zurückzuführen. Ferner machte sie
geltend, der Gesundheitszustand von A._______ habe sich am 1. De-
zember 2005 ohne erneutes Unfallereignis verschlechtert. Die Leistungen
habe sie damals in Anwendung der AD-Hoc Empfehlung Nr. 3/89 (Leis-
tungspflicht bei negativem Kompetenzkonflikt; abrufbar unter
Politik und Recht > Recht > Personenversicherung > Emp-
fehlungen der Ad-hoc Kommission Schaden UVG, zuletzt besucht am 17.
Oktober 2013) erbracht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. nach
Durchführung weiterer Abklärungen sei klar geworden, dass es sich beim
Ereignis vom 15. Oktober 2005 weder um einen Unfall noch um eine un-
fallähnliche Körperschädigung, sondern um einen Rückfall bzw. eine
Spätfolge eines früheren Unfalls gehandelt habe.
K.
Mit Duplik vom 8. Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin 1 im Wesent-
lichen an ihren Anträgen und der Begründung der Beschwerdeantwort
fest (act. BVGer 17).
L.
Am 18. Juli 2012 informierte Rechtsanwalt lic. iur. Daniel-R. Bossy, dass
er neu die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe (act.
BVGer 20).
M.
In ihrer Duplik vom 23. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin
2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
führerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzu-
treten sei (act. BVGer 21). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen
geltend, es gehe aus den Akten nicht hervor, weshalb und gestützt auf
welche Begründung die Beschwerdeführerin von ihr eine (Mit-)Beteiligung
an der Rückerstattung ihrer Aufwendungen verlange. Die Beschwerdefüh-
rerin bestreite eine eigene Leistungspflicht für den Vorfall vom 15. Okto-
ber 2005. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für den Vorfall vom 15.
Oktober 2005 nicht leistungspflichtig wäre, führte dies jedoch nicht auto-
matisch zu einer Leistungs- oder Rückerstattungspflicht der Beschwerde-
führerin 2. Ebensowenig sei ein Rückfall zum Vorfall vom 10. März 2005
dargelegt oder bewiesen. Überdies habe die Beschwerdeführerin 2 für
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den Vorfall vom 10. März 2005 Leistungen im Zusammenhang mit einer
unklaren "Verletzung während eines Meisterschaftsspiels bei der Abwehr"
erbracht. Ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung sei betref-
fend den Vorfall vom 10. März 2005 nicht belegt. Ein Rückfall des Ereig-
nisses vom 15. Oktober 2005 könne folglich selbst dann nicht bejaht wer-
den, wenn die Argumentation der Beschwerdeführerin tatsächlich zuträfe.
Überdies sei eine kausale Zuordnung des angeblichen Rückfalls zum un-
klaren Vorfall vom 10. März 2005 nicht belegt. Es sei daher nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegenerin 2
als rückerstattungspflichtige Partei betrachte, zumal auch die Beschwer-
deführerin davon ausgehe, dass primär ein Rückfall zum Unfall vom No-
vember 2002 vorliege, für den die Beschwerdegegnerin 2 jedoch nicht
einzustehen habe.
N.
Innert der gesetzten Frist reichte die Vorinstanz keine Duplik ein.
O.
Mit Triplik vom 21. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an ihren Anträgen und der Begründung ihrer Beschwerde so-
wie ihrer Replik fest (act. BVGer 24). Die übrigen Verfahrensbeteiligten
reichten keine Quadruplik ein.
P.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfü-
gung des BAG vom 29. November 2010 handelt es sich um eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG er-
lässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine
Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art.
33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine
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sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG zur Beschwer-
de legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.4 Die Beschwerdegegnerinnen haben als Gesuchsgegnerinnen am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ist geeignet in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten
einzugreifen. Ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin ist
aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen bzw. wird erst die materiel-
le Beurteilung der Beschwerde darüber Klarheit schaffen. Demnach be-
steht das Interesse der Beschwerdegegnerinnen darin, dass die Be-
schwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt wird.
Nach der Lehre gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenpar-
teien, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit
eigenen Anträgen widersetzen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, so dass die
Beschwerdegegnerinnen als Parteien im Sinn von Art. 6 VwVG zu be-
trachten sind.
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte
Streitigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober
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2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nicht zur Anwendung.
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend die
Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und den Be-
schwerdegegnerinnen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ge-
genüber Pauli Jacks im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Okto-
ber 2005 bzw. 1. Dezember 2005 erbrachten Ansprüche strittig ist, sind
grundsätzlich das UVG und die UVV in der im entsprechenden Zeitpunkt
gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kommt die Verfügungszuständigkeit des
BAG nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tra-
gen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Un-
fallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit
dieses über die streitige Leistungszuständigkeit entscheide (BGE 127 V
176 E. 4d, 125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann of-
fen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern
über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt
oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstat-
tung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt
(BGE 127 V 176 E. 4d).
3.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin von den Beschwerdege-
nerinnen die Rückvergütung von gegenüber dem Versicherten erbrachten
Leistungen, weshalb das sachlich und funktionell zuständige BAG zu
Recht auf Gesuch der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verfü-
gung erlassen hat.
4.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin von den
Beschwerdegegnerinnen die Rückerstattung der von ihr im Zusammen-
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hang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 und der am 1. Dezember
2005 festgestellten Verschlimmerung gegenüber A._______ erbrachten
Leistungen verlangen kann.
Die Vorinstanz hat eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin-
nen verneint, weil das Ereignis vom 15. Oktober 2005 einen Unfall im
Rechtssinn darstelle und eine Rückerstattung weder gestützt auf Art. 36
UVG noch Art. 77 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 100 UVV in Frage komme.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Ereignis vom
15. Oktober 2005 stelle keinen Unfall im Rechtssinn dar. Ebensowenig
liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Vielmehr seien die Ge-
sundheitsbeschwerden im linken Knie von A._______ auf Vorunfälle zu-
rückzuführen. Das Ereignis vom 15. Oktober 2005 müsse daher als Rück-
fall angesehen werden, sodass die Beschwerdegegnerin 1 und/oder die
Beschwerdegegnerin 2 rückerstattungspflichtig seien.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich am 15. Oktober 2005 mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ein Unfall ereignet hat (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b).
Unbestritten ist, dass A._______ zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwer-
deführerin für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Be-
rufskrankheiten versichert war.
4.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor
ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht
mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich all-
täglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Kör-
perbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äus-
seren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be-
gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleich-
sam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schä-
digungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der
Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als
die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen
Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert
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sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, wäh-
rend bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbe-
dingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist
zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist
Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ur-
sache (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f., E. 4.3.2.1).
4.3 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde
ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 12 VwVG). Die Par-
teien tragen – anders als im Zivilprozess – keine eigentliche Beweisfüh-
rungslast. Sie haben an der Feststellung des Sachverhalts unter Umstän-
den aber mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz
ändert zudem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an
der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht
bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, wel-
che daraus Rechte ableiten will (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2010, Rz. 1623 ff. mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch das Ur-
teil des BVGer A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 6.3 mit Hinweisen). Die-
se Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersu-
chungsgrundsatzes kein ausreichend wahrscheinlicher Sachverhalt ermit-
telt werden kann (BGE 114 V 305 E. 5b). Wird also auf dem Weg der Be-
weiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit
Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern
2003, S. 451 f.) –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu
Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140
E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
4.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche-
rungsrechts in der Regel auf die "Aussagen der ersten Stunde" ab, denen
in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle-
gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). Dabei handelt es
sich indessen nicht um eine feste Beweisregel, sondern um eine im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entschei-
dungshilfe. Diese kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn
von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_827/2007 vom 22.
September 2008 E. 5).
C-6581/2011
Seite 13
4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur-
teilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
5.
5.1 Das Ereignis vom 15. Oktober 2005 wurde in der Unfallmeldung vom
25. Oktober 2005 wie folgt beschrieben (act. 1 BVGer, Beilage 23): "Tor-
sion du genou suite à un choc lors du match B._______ – C._______".
Die Vorinstanz geht insbesondere aufgrund der Angabe "un choc" von ei-
ner programmwidrigen ungewöhnlichen Beeinflussung und somit von ei-
nem Unfallereignis aus.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der
Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportver-
letzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118; in BGE 130 V 380
nicht publ. E. 3.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute BGer] U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil des BGer
8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.3). Der äussere Faktor ist nur dann
ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr
im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich
und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Band-
breite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. in BGE
130 V 380 nicht publ. E. 4.2 des Urteils des EVG U 199/03 vom 10. Mai
2004; Urteil des BGer 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1).
5.3 Es ist unbestritten, dass der Körper beim Eishockeyspiel grossen
Kräften ausgesetzt ist. Der Körperkontakt, Zusammenstösse und Körper-
attacken sowie das Fallen gehören somit zu den üblichen Umständen
dieser Sportart. Letzteres gilt insbesondere für den Eishockeytorwart, der
sich bei der Schussabwehr regelmässig mit den Knien auf das Eis fallen
lässt. Die Abgrenzung zwischen einem ungewöhnlichen und im profes-
sionellen Eishockeysport gewöhnlichen äusseren Faktor erweist sich so-
mit als schwierig. Eindeutig nicht als Unfälle zu qualifizieren sind aller-
dings Ereignisse, welche ohne äussere Einwirkung erfolgt sind, auch
C-6581/2011
Seite 14
wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jeweils Leistun-
gen erbracht hat.
5.4 Es trifft zu, dass das Wort "choc" mit Aufprall, Zusammenstoss oder
Stoss übersetzt werden kann. Allein daraus ist vorliegend indessen ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht auf einen im professio-
nellen Eishockeysport ungewöhnlichen äusseren Faktor, der den natürli-
chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beein-
flusst hat, zu schliessen. Insbesondere lässt die Übersetzung des Wortes
"choc" verschiedene mögliche Interpretationen zu. War mit der Angabe
"choc" ein Aufprall des linken Knies bei einer für einen Eishockeytorhüter
üblichen Bewegung – so zum Beispiel während einer Torhüterparade –
gemeint, deutet nichts auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor hin.
Ein äusserer Faktor könnte demgegenüber angenommen werden, wenn
mit der Angabe "choc" ein Zusammenstoss oder Stoss zum Ausdruck ge-
bracht werden wollte. A._______ hat sich jedoch betreffend den Hergang
des Ereignisses vom 15. Oktober 2005 nie in diesem Sinn geäussert. So-
dann finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise dafür, dass am
15. Oktober 2005 tatsächlich ein Zusammenstoss oder Stoss zur Verlet-
zung des linken Knies geführt haben sollte. Nichts daran zu ändern ver-
mag der Umstand, dass Dr. med. G._______ im Bericht vom 19. Novem-
ber 2007 ausführte, beim Ereignis vom 25. Oktober 2005 habe es sich
um ein neues Unfallereignis gehandelt (act. BVGer 1, Beilage 10), zumal
es nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, einen Vorfall
im Rechtssinne als Unfall zu qualifizieren. Somit beruht die Bejahung
eines äusseren Faktors durch die Vorinstanz einzig auf deren Interpreta-
tion des Wortes "choc" und nicht auf einer Schilderung des Ereignisses.
Doch selbst wenn man der Interpretation der Vorinstanz folgen würde,
wäre ein Unfall im Rechtssinn noch nicht erstellt. Wie bereits erwähnt, ist
nicht jeder Zusammenstoss oder Stoss im professionellen Eishockeysport
mit einem Unfallereignis gleichzusetzen. Vielmehr müsste es sich zudem
um einen im professionellen Eishockeysport ungewöhnlichen Zusam-
menstoss oder Stoss gehandelt haben, wofür es vorliegend ebensowenig
Hinweise gibt, wie für einen Zusammenstoss oder Stoss an sich. Insofern
erscheint die Schilderung von A.________ vom 15. Mai 2006, er habe
sich am 15. Oktober 2005 "in seiner Eigenschaft als Goalie auf den Puck
geworfen" nicht widersprüchlich, zumal darin nach dem Gesagten kein
Wechsel der Sachverhaltsdarstellung zu erblicken ist. Überdies hat sich
A._______ am Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht beteiligt und be-
zog bereits UVG-Leistungen (act. BVGer 1, Beilage 5), sodass versiche-
C-6581/2011
Seite 15
rungsrechtliche Überlegungen bei seiner Schilderung wohl keine Rolle
gespielt haben. Nach dem Gesagten erscheint es glaubhaft, dass sich
A._______ im Rahmen einer für den Eishockeysport gewöhnlichen Torhü-
terbewegung verletzt hat, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden kann, dass sich am 15. Oktober 2005 kein
Unfall im Rechtssinn ereignet hat.
6.
6.1 Zu beurteilen ist im Weiteren, ob das Ereignis vom 15. Oktober 2005
eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV zur
Folge hatte.
6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen,
die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbezie-
hen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV
Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht
eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen
sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich-
gestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskus-
risse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsio-
nen; h. Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen
gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140
E. 4a, BGE 116 V 147 E. 2b, je mit Hinweisen; ALFRED MAURER , Schwei-
zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
6.3 Hinsichtlich einer Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis h
UVV (sogenannte Listenverletzungen) präsentiert sich die Aktenlage wie
folgt:
Als einziger echtzeitlicher Arztbericht liegt der Bericht von Dr. med.
F._______ vom 1. November 2005 über die Untersuchung vom 26. Okto-
ber 2005 vor (act. BVGer 1, Beilage 27). Dr. med. F._______ hielt im We-
sentlichen fest, radiologisch zeige sich im linken Knie eine Gonarthrose II.
bis III. Grades. Das MRI zeige einen Status nach Menisektomie sowie die
Ausdehnung der Knorpelverletzungen mit ossärer Reaktion in Form eines
Ödems im Bereich des Femur und der Tibia im externen Kompartiment.
Dr. med. H._______, der im Auftrag der Beschwerdeführerin die medizini-
schen Akten sichtete, diskutierte in seinen Berichten vom 31. März 2008
und 28. April 2008 die Möglichkeit einer unfallähnlichen Körperschädi-
gung aufgrund des Ereignisses vom 15. Oktober 2005. Hinsichtlich der
C-6581/2011
Seite 16
Berichte von Dr. med. F.________ führte er aus, dieser habe in seiner
Anamnese den Auslöser der neuen Schmerzen nicht festgehalten. Das
MRI zeige einen Status nach Menisektomie sowie Knorpelverletzungen.
Aus seiner Sicht habe damals keine unfallähnliche Körperschädigung be-
standen. Das MRI zeige keine relevante Pathologie im Sinn einer unfall-
ähnlichen Körperschädigung (act. BVGer 1, Beilage 12).
Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass Dr. med. F.________
anlässlich der Untersuchung vom 26. Oktober 2005 keine Listenverlet-
zung feststellen konnte. Insbesondere ergab der Untersuch von Dr. med.
F._______ bildgebend keine Hinweise auf eine neue Meniskusläsion. So-
dann wurde auch keine der übrigen in Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis h genannten
Listenverletzungen diagnostiziert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
Art. 9 Abs. 2 Bst. b zwar “Verrenkungen von Gelenken“ als Listenverlet-
zung nennt. Nach der Rechtsprechung werden mit der genannten Be-
stimmung jedoch nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) er-
fasst, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsi-
onen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; Sozialversiche-
rungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2009 UV Nr. 34 S. 118, Urteil des
BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.1). Somit fällt die Verdrehung
des Knies an sich nicht unter Art. 9 Abs. 2 Bst. b UVV.
Hieran vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. H._______ nichts
zu ändern, erfolgten diese doch erst lange Zeit nach dem Ereignis vom
15. Oktober 2005 – und ist es ohnehin nicht Sache der untersuchenden
Ärzte, ihre medizinischen Abklärungsergebnisse rechtlich zu würdigen.
6.4 Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2005
keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte.
7.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Ereignis vom 1. Dezember 2005
verhält.
7.1 Aus der Kostenaufstellung vom 7. September 2007 ist ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 15. Oktober 2005
bis zum 1. Dezember 2005 einzig Kosten für die Heilbehandlung geleistet
hat (Behandlung im Hôpital de B._______ vom 24. November 2005). Die
Taggeldzahlungen für Arbeitsunfähigkeit setzten erst am 1. Dezember
2005 bzw. nach Ablauf der Wartefrist am 4. Dezember 2005 ein (act.
C-6581/2011
Seite 17
BVGer 1, Beilage 5). Offenbar nahm A._______ das Training nach dem
Ereignis vom 15. Oktober 2005 wieder auf, bis er seine Tätigkeit als pro-
fessioneller Eishockeyspieler am 1. Dezember 2005 endgültig aufgeben
musste.
Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens aus, der Zustand des linken Knies habe sich am 1. Dezem-
ber 2005 verschlechtert, sodass A.________ das Hockeyspielen ganz
habe aufgeben müssen. Dies ergebe sich aus der zweiten Unfallmeldung:
"I am currently unable to play hockey because of the original injury that
took place on 15-10-2005. The injury worsened on the 01-12-2005" (act.
BVGer 1, S. 6 f., Beilage 26).
7.2 Die zweite (undatierte) Unfallmeldung impliziert, dass die Verschlech-
terung der Kniebeschwerden links ohne spezifisches Ereignis eingetreten
ist. Gegenüber dem Schadensinspektor der Beschwerdeführerin schilder-
te A._______ am 15. Mai 2006 jedoch folgendes: Am 1. Dezember 2005
habe er sich beim Trainingsspiel auf den Boden fallen lassen, um den
Puck zu fassen. In ähnlicher Art und Weise wie am 15. Oktober 2005
habe sich das linke Knie gedreht. Er habe das Training wegen grossen
Schmerzen aufgegeben. Für die Folgen des "Rückfalls" vom 1. Dezember
2005 sei der Clubarzt, Dr. med. F.________, beigezogen worden. Kurz
vor Weihnachten sei er ins Tessin zurückgekehrt und seitdem bei Dr.
med. I.________ in Behandlung, der ihn schon aus früherer Zeit kenne
(act. BVGer 1, Beilage 24).
7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich der Zu-
stand des linken Knies somit nicht ohne erneutes Ereignis verschlechtert.
Offensichtlich war die Verletzung Folge einer im Vergleich zum 15. Okto-
ber 2005 ähnlichen Abwehrhandlung während des Trainings. Es ist daher
nicht auszuschliessen, dass die Verschlechterung der Kniebeschwerden
links am 1. Dezember 2005 durch eine unfallähnliche Körperschädigung
verursacht wurde. Offenbar wurde nach dem Ereignis vom 1. Dezember
2005 Dr. med. F._______ beigezogen. Ferner war A.________ auch bei
Dr. med. I.________ in Behandlung. Entsprechende Arztberichte von
Dr. med. F.________ oder Dr. med. I._______ betreffend das Ereignis
vom 1. Dezember 2005 sind indessen nicht aktenkundig. Bei dieser Ak-
tenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob sich A._______ allenfalls
beim Ereignis vom 1. Dezember 2005 eine Listenverletzung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat, welche eine Leistungspflicht der Be-
schwerdeführerin begründen könnte.
C-6581/2011
Seite 18
7.4 Der Sachverhalt erweist sich betreffend das Ereignis vom 1. Dezem-
ber 2005 somit als ungenügend abgeklärt, sodass die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dazu sind
insbesondere die entsprechenden Arztberichte bzw. Stellungnahmen von
Dr. med. F._______ und Dr. med. I._______ zum Ereignis vom 1. De-
zember 2005 einzuholen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 15. Oktober
2005 keinen Unfall im Rechtssinn darstellt. Im Weiteren muss diesbezüg-
lich auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend auf-
gezählten unfallähnlichen Körperschädigungen verneint werden, da bei
A._______ keine entsprechende Verletzung diagnostiziert worden ist.
Was das Ereignis vom 1. Dezember 2005 betrifft, erweist sich der Sach-
verhalt betreffend eine allfällige unfallähnliche Körperschädigung als un-
genügend abgeklärt, sodass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.
Je nach Ausgang der erforderlichen Abklärungen betreffend das Ereignis
vom 1. Dezember 2005 ist sodann im Sinn der nachstehenden Erwägun-
gen zu verfahren.
9.1 Sollten die Abklärungen ergeben, dass das Ereignis vom 1. Dezem-
ber 2005 keine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte, wäre
hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegne-
rinnen zu prüfen, ob der nach den Ereignissen vom 15. Oktober 2005 und
1. Dezember 2005 eingetretene Gesundheitsschaden im linken Knie von
A._______ im Sinn eines Rückfalls nach Art. 11 UVV auf einen Vorunfall
oder möglicherweise mehrere Vorunfälle (vor dem 15. Oktober 2005) zu-
rückzuführen ist.
9.2 Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wie-
deraufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, so dass ärztliche
Behandlung erforderlich ist und allenfalls sogar eine (weitere) Arbeitsun-
fähigkeit eintritt.
9.3 Rückfälle schliessen begrifflich an ein (oder mehrere) Unfallereignisse
an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des damaligen Unfall-
C-6581/2011
Seite 19
versicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend ge-
machten Beschwerden und der seinerzeit beim Versicherten Unfall erlit-
tenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzu-
sammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c). Bei Rückfällen kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäqua-
ten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen
behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf weg-
fallen können. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Un-
fallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso
strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwi-
schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchti-
gung ist (Urteil des BGer 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2 mit
Hinweisen).
9.4 Es ist aktenkundig, dass A.________ in seiner Karriere als Eishockey-
torhüter diverse Verletzungen am linken Knie erlitten hat.
9.4.1 Im Operationsbericht vom 17. März 2003 führte Dr. med. I._______
aus (act. BVGer 1, Beilage 11), A._______ habe verschiedene Distorsio-
nen des linken Knies erlitten, erstmals im Jahr 1996 mit Läsion des me-
dialen Innenmeniskus.
Dr. med. G._______ führte diesbezüglich im Bericht vom 19. November
2007 aus (act. BVGer 1, Beilage 10), A.________ habe am 23. Juli 1996
während eines Trainingslagers eine direkte Kontusion des linken Knies
mit Manifestation einer bursitis praepatellaris erlitten.
9.4.2 Im Operationsbericht vom 17. März 2003 führte Dr. med. I._______
ferner aus (act. BVGer 1, Beilage 11), im August 2002 habe nach einem
Trauma bildgebend eine laterale Meniskusläsion mit Fistel und Meniskus-
ganglion lateral festgestellt werden können.
9.4.3 Dr. med. G._______ führte sodann im Bericht vom 19. November
2007 aus (act. BVGer 1, Beilage 10), am 15. November 2002 sei wäh-
rend der sportlichen Aktivität ein Kollege auf das Bein von A.________
gefallen. Als Folge sei eine Zerrung des ligamentum collaterale mediale
des linken Knies diagnostiziert worden. Auf dem MRI zeige sich eine
kürzlich erfolgte Teilläsion des ligamentum collaterale mediale, eine Läsi-
on des Vorderhorns des lateralen Meniskus mit Meniskusganglion und ei-
C-6581/2011
Seite 20
ne Läsion auf der Unterseite des medialen Meniskushinterhorns sowie
ein subchondraler Knochenschaden.
9.4.4 Im Schreiben vom 31. Juli 2007 erwähnt die Beschwerdegegnerin 1
das Ereignis vom 1. März 2003 (act. BVGer 8). A._______ habe bei einer
Parade eine plötzliche Bewegung des Beins ausgeführt. Auf die Frage
bezüglich der Läsion sei eine seitliche Meniskusläsion des linken Knies
mit Zyste angegeben worden. Der Fall sei von der damaligen Genfer Ver-
sicherung (heute Zürich) übernommen worden. Ab dem 1. Juli 2003 sei
A.________ wieder arbeitsfähig gewesen. Der Fall sei im November 2003
nach telefonischer Konsultation mit Dr. med. I._______ abgeschlossen
worden.
9.4.5 Am 25. April 2005 erfolgte bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Web-
Schadenmeldung betreffend einen Unfall vom 10. März 2005. Der Versi-
cherte habe sich während eines Meisterschaftsspiels bei einer Abwehr
verletzt (act. BVGer 9, Beilage A1). A._______ bestätigte diese Unfall-
meldung später handschriftlich. Er habe am 10. März 2005 einen Unfall
am linken Knie, genauer gesagt, am Meniskus gehabt. Der Arzt der
E.______ habe ihn am 30. März 2005 operiert. Der Unfall habe sich wäh-
rend einer Spielsituation ereignet (act. BVGer 1, Beilage 29).
9.4.6 Sodann wurde A._______ am 30. März 2005 operiert (act. BVGer 1,
Beilage 19). Dr. med. J.______ führte eine KAS-Teilmenisektomie lateral
links sowie ein Knorpeldebridement postero-lateraler Kondylus am Tibi-
aplateau links und eine Notchplastik durch. Im Operationsbericht vom 30.
März 2005 nannte er folgende Diagnose: Laterale Meniskusläsion links,
Knorpelschaden Grad 3 dorso-lateraler Kondylus und Tibiaplateau links
mit mobilen Knorpelflakes, dorsaler Notch-Osteophyt.
9.4.7 Dr. med. G._______, der die medizinischen Akten im Auftrag der
Beschwerdegegnerin 1 sichtete, führte im Bericht vom 19. November
2007 zusammenfassend aus, im Jahr 2002 habe klarerweise ein Unfall-
ereignis zu einer Läsion des ligamentum collaterale mediale geführt. Es
sei jedoch bereits zuvor (im MRI vom 17. September 2002) ein Knorpel-
schaden festgestellt worden. Es stelle sich daher ebenfalls die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin 1 für das Ereignis vom 15. November 2002 leis-
tungspflichtig gewesen sei. Beim Ereignis, für welches die Lloyd's auf-
grund eines Rückfalls Rückerstattung verlange, handle es sich um einen
neuen Unfall, sodass die Lloyd's leistungspflichtig sei (act. BVGer 1, Bei-
lage 10).
C-6581/2011
Seite 21
9.4.8 Dr. med. K._______, der die medizinischen Akten im Auftrag der
Beschwerdegegnerin 2 sichtete, führte im Bericht vom 13. Januar 2010
aus, die Kniebeschwerden links seien nicht auf das Ereignis vom 10.
März 2005 zurückzuführen. Die schon lange bekannten Kniebeschwer-
den links hätten sich im Januar 2005 manifestiert und im letzten Playoff-
Spiel am 10. März 2005 ohne Unfallereignis verstärkt, sodass der Mann-
schaftsarzt der E._______, Dr. med. J._______, die Indikation zur
Arthroskopie gestellt habe (act. BVGer 9, Beilage M 12).
9.5 A._______ war während der vorstehend in E. 9.4.1 bis E. 9.4.4 ge-
nannten Ereignisse bei der Beschwerdegegnerin 1 bzw. während den Er-
eignissen E. 9.4.5 und E. 9.4.6 bei der Beschwerdegegnerin 2 versichert.
Für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen nach Art.
11 UVV kämen sodann verschiedene Grundereignisse, möglicherweise
auch deren Zusammenwirken in Frage. Es wäre somit zunächst zu prü-
fen, welche der fraglichen Grundereignisse als Unfälle zu betrachten sind,
denn ein Rückfall setzt stets ein Unfallereignis voraus. Alsdann wäre wei-
ter zu prüfen, ob die am 15. Oktober 2005 und 1. Dezember 2005 aufge-
tretenen Gesundheitsbeschwerden von A._______ in einem natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem der Grundereignisse
bzw. zu mehreren Grundereignissen stehen. Aufgrund der Aktenlage wä-
re dazu wohl eine neutrale medizinische Begutachtung notwendig. Mithin
hat sich Dr. med. G._______ mit der Frage einer allfälligen Unfallkausali-
tät nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat er die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts vorgenommen und die Leistungspflicht der Beschwer-
deführerin bejaht, was – wie bereits erwähnt – nicht Sache des medizini-
schen Sachverständigen ist. Sodann hat Dr. med. K._______ zwar aufge-
führt, die Gesundheitsbeschwerden im linken Knie seien nicht auf das Er-
eignis vom 10. März 2005 zurückzuführen. Die Kniebeschwerden hätten
sich am 10. März 2005 ohne Unfallereignis verstärkt. Dies steht jedoch im
Widerspruch zur Unfallmeldung vom 10. März 2005 (act. BVGer 1, Beila-
ge 29). Ferner blieb offenbar unberücksichtigt, dass Dr. med. J._______
im Operationsbericht vom 30. März 2005 eine laterale Meniskusläsion
links diagnostizierte (act. BVGer 1, Beilage 19). Die im Recht liegenden
retrospektiven Beurteilungen erscheinen daher nicht geeignet, die Frage
des Rückfalls schlüssig zu beantworten.
10.
10.1 Sollten die weiteren Abklärungen hinsichtlich des Ereignisses vom
1. Dezember 2005 indes ergeben, dass eine unfallähnliche Körperschä-
digung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vorgelegen hat, hätte dies im vorliegenden
C-6581/2011
Seite 22
Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend die alleinige
Übernahme der Leistungen durch die Beschwerdeführerin zur Folge.
10.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 9.4 f. hiervor) er-
geben hat, stünden auch in diesem Fall verschiedene (Unfall-)Ursachen
für den Gesundheitsschaden im Raum. Davon ist im Übrigen auch die
Vorinstanz ausgegangen. In der angefochtenen Verfügung führte sie
diesbezüglich aus, der Gesundheitsschaden am linken Knie von
A._______ sei nur teilweise Folge des "Unfalls" vom 15. Oktober 2005.
Soweit die Vorinstanz indessen ausführt, die Beschwerdeführerin könne
von den Beschwerdegegnerinnen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG keine
Rückerstattung verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf
eine Leistungskürzung bei Zusammentreffen verschiedener Schadens-
ursachen nach Art. 36 Abs. 1 UVG aus sozialen Gründen erfolgt und die
Vereinfachung der Schadenregulierung und damit die Verhinderung von
Prozessen bezweckt. Der Versicherte soll sich nicht mit mehreren Ver-
sicherungsträgern auseinandersetzen müssen, wenn er verunfallt (MAU-
RER, a.a.O., S. 469). Somit regelt Art. 36 Abs. 1 UVG in erster Linie die
Zuständigkeit im Verhältnis des Leistungsansprechers gegenüber dem
Versicherer, indem der entsprechende Versicherer – wie vorliegend von
der Beschwerdeführerin geschehen – sämtliche Leistungen erbringt, da-
mit diesem kein Nachteil erwächst. Insofern dient die Beschränkung der
Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 UVG nicht der im vorliegenden Fall
umstrittenen intrasystemischen Leistungskoordination unter mehreren
Unfallversicherern (vgl. auch BVGE 2009/7 E. 6.1). Davon geht implizit
auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Beim Zusammentreffen
mehrerer Unfallursachen soll nämlich zur Leistungskoordination lücken-
füllend entweder Art. 99 Abs. 2 UVV oder Art. 100 Abs. 2 UVV analog zur
Anwendung gelangen (Urteil des BGer 8C_816/2006 E. 4.4 vom 21. Mai
2010 mit Hinweis auf RKUV 2002 Nr. U 469 S. 522, Urteil des EVG
U 417/01 E. 3). Auf den Rückforderungsanspruch des leistenden Unfall-
versicherers gegenüber einem anderen Unfallversicherer hat Art. 36 Abs.
1 UVG somit keine Auswirkungen.
10.3 Zur Leistungskoordination zwischen den Parteien wäre vorliegend
zunächst die Unfallkausalität hinsichtlich des Gesundheitsschadens zum
Ereignis vom 1. Dezember 2005 bzw. zu einem allfälligen früheren Unfall
zu prüfen. Wie bereits erwähnt, dürften sich auch diesbezüglich weitere
Abklärungen sowohl betreffend die in Frage kommenden Ereignisse als
auch weitere medizinische Abklärungen betreffend die Unfallkausalität
C-6581/2011
Seite 23
aufdrängen (vgl. E. 9.5 hiervor). Ist eine Zuordnung zu einem der in Frage
kommenden Ereignisse nicht möglich, wenn also alternative (Unfall-)
Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht
kausal sind, wäre vorliegend Art. 100 Abs. 2 UVV, der im Unterschied zu
Art. 99 Abs. 2 UVV eine Rückerstattungspflicht nicht nur für Rentenleis-
tungen oder Integritätsentschädigungen sondern für sämtliche UVG-
Leistungen festhält, analog anwendbar. Eine allfällige Rückerstattungs-
pflicht der Beschwerdegegnerin 1 und/oder der Beschwerdegegnerin 2
wäre somit entsprechend dem Kausalitätsanteil zu bestimmen (vgl. Urteil
des BGer 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.4).
11.
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ausnahmsweise
(Art. 61 Abs. 1 VwVG) zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
12.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
12.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zu-
rückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es wird davon abgesehen, den unterlegenen
Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 Satz 3 VwVG; Urteil des BGer U 329/99 vom 25. Juni 2001 [in
BGE 127 V 176 nicht publizierte] E. 5a).
12.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegen-
de Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten; obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben allerdings Bundesbe-
hörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art.
7 Abs. 3 VGKE). Den Bundesverwaltungsbehörden gleichgestellt sind
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gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG andere Instanzen und Organisationen
ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertra-
gener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Rechtspre-
chungsgemäss sind UVG-Versicherer hinsichtlich der Durchführung der
obligatorischen Unfallversicherung als Organisationen mit öffentlich-
rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE
128 V 124 E. 5b). Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch
auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die
Verfügung vom 3. November 2011 aufgehoben und die Streitsache zur
weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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