B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6581/2013
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Valentin Landmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6581/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ wurde 1983 in der Schweiz
geboren und in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen.
Er geriet ab dem Jahr 2000 verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt
(Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung, Nichtab-
gabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, Überlassen eines
Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis), wofür er jugend-
rechtlich bestraft wurde. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte
A._______ am 29. September 2005 zu fünf Jahren Zuchthaus wegen ver-
suchter vorsätzlicher Tötung, qualifizierten Raubs, Irreführung der Rechts-
pflege, Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, Überlassens eines Mo-
torfahrzeugs an eine Person ohne entsprechenden Führerausweis sowie
mehrfachen Betäubungsmittelkonsums.
A.b Das Migrationsamt des Kantons Aargau (im Folgenden: Migrations-
amt) verfügte am 16. Februar 2006 die Ausweisung von A._______ auf un-
bestimmte Dauer. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 4. April
2006 abgewiesen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aar-
gau (im Folgenden: Rekursgericht) hiess die gegen den Einspracheent-
scheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2006 teilweise
gut und wandelte die unbefristete Ausweisung in eine solche für die Dauer
von drei Jahren um. Am 17. April 2007 wies das Bundesgericht die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde von A._______ ab mit der Begründung, die An-
nahme der Vorinstanzen, wonach beim fraglichen Ausländer eine erhebli-
che Rückfallgefahr gegeben sei, sei nicht zu beanstanden, weshalb ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung von A._______ be-
stünde. Zwar sei er – seit seinem Strafvollzug mit einer in der Schweiz nie-
dergelassenen Landsfrau verlobt – in der Schweiz geboren und aufge-
wachsen, wo auch seine gesamte engere Familie (Eltern, Grosseltern, Brü-
der) lebe. Die Anwesenheit seiner Familie habe ihn jedoch auch nicht von
der Verübung der schweren Delikte abhalten können. Seiner Verlobten sei
es mit Blick auf ihre Abstammung, Staatsangehörigkeit und die Verhält-
nisse in der Türkei grundsätzlich zumutbar, A._______ in die Heimat zu
folgen. Die Ausweisung erweise sich demnach als verhältnismässig und
verletze kein Bundesrecht (vgl. Urteil BGer 2A.662/2006 vom 17. April
2007).
A.c A._______ wurde am 20. Juli 2007 vorzeitig aus dem Strafvollzug ent-
lassen und gleichentags in die Türkei ausgeschafft. Am 11. August 2010
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heiratete er dort seine seit dem 21. September 2010 in der Schweiz einge-
bürgerte Verlobte, worauf diese am 20. August 2010 darum ersuchte, ihrem
Gatten sei der Familiennachzug zu gestatten, was das Migrationsamt so-
wie das Rekursgericht indessen ablehnten. In ihrer Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten machte B._______ vor Bundesgericht
geltend, ihr Ehegatte stelle keine Gefahr mehr dar, weshalb kein Grund für
den beanstandeten Eingriff in das Recht auf Familienleben mehr bestehe.
Am 19. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (vgl. Ur-
teil 2C_817/2012). Bei der erforderlichen Interessenabwägung falle ins Ge-
wicht, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bewusst und von langer
Hand geplant, Leib und Leben eines Dritten in Gefahr gebrachte habe. Er
habe ein schweres Gewaltdelikt begangen, welches seine Ausweisung ge-
rechtfertigt habe, obwohl er in der Schweiz geboren sei und hier sein gan-
zes bisheriges Leben verbracht habe. Wie seine Verurteilung wegen Rau-
bes belege, habe er auch anderweitig nicht von der Anwendung von Ge-
walt gegen Personen zurückgeschreckt. Zum Zeitpunkt des Familiennach-
zugsgesuchs habe er sich erst seit dreieinhalb Jahren wieder in der Türkei
befunden. Er habe sich nach eigenen Angaben dort nichts mehr zuschul-
den kommen lassen, doch könne nach dem verbindlich feststellten Sach-
verhalt des Rekursgerichts nicht gesagt werden, er habe sich inzwischen
umfassend bewährt und seine Persönlichkeit sei derart gefestigt, dass kein
relevantes Rückfallrisiko mehr bestehe. Der Beschwerdeführerin habe bei
ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August 2010 bewusst sein
müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehegatten wegen dessen Straf-
fälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich verzögert in der Schweiz
würde gelebt werden können. Aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft
und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer früheren Hei-
mat könne ihr indessen zugemutet werden, dorthin zu übersiedeln, falls sie
sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben wolle, auch wenn ihr
dies nicht leichtfallen würde; andernfalls habe sie die entsprechende Be-
ziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise zu pflegen, bis ver-
nünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass sich
A._______ in der Schweiz nunmehr problemlos integrieren und nicht wie-
der straffällig werden würde. Aus der zeitlichen Limitierung der altrechtli-
chen Ausweisung könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Vielmehr sei heute an die Regelung der Dauer der Einreisesperre
in Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuknüpfen, welche die Ausweisung als Fern-
haltemassnahme im Rahmen des Schengenrechts (RL 2008/115/EG) für
Drittstaatsangehörige ersetzt habe. Danach werde ein Einreiseverbot
grundsätzlich für höchstens fünf Jahre verhängt, doch sei eine längere
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Dauer zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle bzw. dargestellt habe
(Art. 67 Abs. 3 AuG), was bei A._______ zutreffe. Bei der neurechtlichen
Beurteilung des Nachzugsgesuchs dürfe jedoch nicht gänzlich unberück-
sichtigt bleiben, dass seine Ausweisung auf drei Jahre beschränkt gewe-
sen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er in zwei
bis drei Jahren, sofern er sich bewähre, ein neues (Familiennachzugs-)Ge-
such stellen könne.
B.
Am 18. Juni 2013 beantragte A._______ (im Folgenden: Gesuchstel-
ler/Eingeladener bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in Basel wohnhafte Ehe-
frau (im Folgenden: Gastgeberin) besuchen zu wollen. Diese hatte glei-
chentags ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Bot-
schaft gerichtet.
C.
Mit Formularentscheid vom 19. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Ankara ab, das gewünschte Visum auszustellen. Die vorgelegten
Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gesuchsteller als auch seine
Ehegattin mit Eingaben vom 10. und 17. Juli 2013 beim Bundesamt für
Migration (BFM; neu SEM) Einsprache.
D.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprachen am 24. Oktober 2013 ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, die schweizerische Auslandsvertre-
tung habe den Visumsantrag abgelehnt, da die vorgelegten Informationen
über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des
Gesuchstellers nicht glaubhaft gewesen seien, dessen Rückreise ins Hei-
matland somit als nicht genügend gesichert erschienen sei. Dieser lebe in
einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Der Eingeladene gebe an, im Autohandel und als
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Immobilienmakler tätig zu sein. Aufgrund des von ihm (in seiner Einspra-
che) gewünschten dreimonatigen Auslandaufenthaltes sei davon auszuge-
hen, dass er in der Türkei nicht über wirklich zwingende berufliche Ver-
pflichtungen verfüge. Im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuch-
stellers seien keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland
bieten könnten. Nach seiner (vorzeitigen) Entlassung aus dem Strafvollzug
sei der Eingeladene in die Türkei ausgeschafft worden, wo er drei Jahre
später seine in der Schweiz zurückgebliebene Verlobte geheiratet habe.
Nachdem einem (ersten) Familiennachzugsgesuch nicht entsprochen wor-
den sei, sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller versucht sein
könnte, erneut in der Schweiz "Fuss zu fassen". Vor diesem Hintergrund
müsse das Risiko, dass er die Schweiz nach Ablauf eines allenfalls ge-
währten Besuchsaufenthaltes nicht mehr oder nicht rechtzeitig verlassen
würde, als hoch eingestuft werden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2013 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzli-
chen Verfügung und die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wird um vollständige Akteneinsicht mit an-
schliessender Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Be-
gründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Fa-
miliennachzugsgesuch seiner Ehefrau sei zwar abgewiesen worden. Das
Bundesgericht habe jedoch in seinem Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar
2013 darauf hingewiesen, die Beschränkung der vormals verfügten Einrei-
sesperre (recte: Ausweisung) auf drei Jahre sei im Hinblick darauf gesche-
hen, dass er seine Angehörigen in der Schweiz anschliessend wieder sollte
besuchen und seine Verbundenheit mit den hiesigen Werten besuchsweise
aktiv belegen können. Ausserdem habe das Bundesgericht im fraglichen
Urteil darauf hingewiesen, dass er – sofern er sich bewähre – in zwei bis
drei Jahren die Möglichkeit hätte, ein neues Gesuch um Familiennachzug
zu stellen. In casu betreffe die Einreiseverweigerung die Kernfamilie, näm-
lich seine Ehefrau sowie seine Eltern und Geschwister, die zum Teil das
Schweizer Bürgerrecht besässen. Mit seiner heutigen Ehefrau und lang-
jährigen Verlobten sei er seit 2002 liiert, weshalb sie sich nichts sehnlicher
wünschten, als gemeinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Fami-
lie zu gründen. Überdies habe er kein Interesse daran, nach Ablauf seines
Visums in der Schweiz zu verbleiben, würde er doch dadurch seine durch
das Bundesgericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug
in ein bis zwei Jahren gefährden.
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Seite 6
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013
hin gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 13. Dezember 2013 vollständige Einsicht in ihre Akten.
G.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Januar 2014 weist der Beschwer-
deführer darauf hin, sein Visumsantrag sei von der Schweizer Vertretung
mit der Begründung verweigert worden, die vorgelegten Informationen
über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht glaubhaft, obwohl er als Hauptzweck der Reise den Besuch von
Familienangehörigen oder Freunden angegeben habe. Demgegenüber
habe die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid mit der ihrer Ansicht
nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise begründet
und damit eine Motivsubstitution vorgenommen, ohne ihm dazu das recht-
liche Gehör gewährt zu haben.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014, welche dem Beschwerde-
führer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
C-6581/2013
Seite 7
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
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Seite 8
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex ent-
sprechen somit im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplan-
ten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt.
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Seite 9
Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorüber-
gehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten
ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes
Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener
Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt
nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks
wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwür-
dige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen
werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des
geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In die-
sem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion
an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI ver-
langt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung
des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die
Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Tou-
ristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestell-
ten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326,
S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I
Schengener Grenzkodex aufgelistet.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthalts-
zwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5
Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise (vgl.
zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3; vgl. auch EGLI/MEYER, in:
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Insofern ist der in der Beschwerdeer-
gänzung erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vor-
instanz mit dem Hinweis auf die nicht fristgerechte Wiederausreise von der
ursprünglichen Begründung der Schweizer Botschaft in Ankara – Zweifel
am Aufenthaltszweck – abgewichen sei und eine Motivsubstitution vorge-
nommen habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt zu haben,
unbehelflich. Die entsprechende Rüge zielt deshalb ins Leere.
Abgesehen davon wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag des Be-
schwerdeführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu
C-6581/2013
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Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervor-
gehoben werden, zumal die Schweizervertretung in Ankara bereits am 15.
November 2010 ein erstes Einreisegesuch des Beschwerdeführers mit
dem Hinweis auf die fehlende Gewähr für eine fristgemässe Wiederaus-
reise abgewiesen hatte. Auch auf dem Übermittlungsblatt zuhanden der
Vorinstanz vom 25. Juli 2013 wies dieselbe Vertretung darauf hin, dass die
Rückreise ins Heimatland nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer selber
bekräftigte denn auch anlässlich des aktuellen Visumsverfahrens gegen-
über der kantonalen Migrationsbehörde, die Schweiz nach Ablauf seines
Besuchsaufenthalts anstandslos und fristgerecht wieder verlassen zu wol-
len (vgl. Schreiben vom 18. September 2013). Der Eingeladene hatte dem-
nach allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen
und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschlies-
senden negativen Entscheid denn auch einerseits auf die Abklärungen und
Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara, andererseits auf
die vom Beschwerdeführer und dessen Gastgeberin eingereichten Unter-
lagen und Auskünfte ab, wobei der Vorinstanz alle entscheidsrelevanten
Unterlagen vorlagen.
4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist demnach auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehö-
rige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums frist-
gerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidri-
gen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
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Seite 11
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit
der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit den persönlichen
Verhältnisses des Beschwerdeführers begründet.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer als türkischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemei-
nen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers erge-
ben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfer-
tigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des
BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010 vom
15. August 2011 E. 7.2).
5.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Das Wirtschaftswachstum in diesem Land hat sich 2014
deutlich abgeschwächt. Ursächlich hierfür war vor allem die gedämpfte Bin-
nennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränken-
den Massnahmen der Regierung. Das führte dazu, dass die Regierung ihre
ursprüngliche Wachstumserwartung für 2014 von 4% auf 3,3% revidierte.
Der Rückgang der Importe dürfte auch auf die Abwertung der Türkischen
Lira zurückzuführen sein (im Jahr 2014 um bis zu 10% gegenüber dem US-
Dollar bzw. 6% gegenüber dem Euro). Zwar hat sich der Wechselkurs seit
den Kommunalwahlen Ende März 2014 wieder stabilisiert, allerdings zei-
gen die sich wiederholenden volatilen Ausschläge, wie anfällig der Kurs der
Lira weiterhin auf politische Entwicklungen reagiert. Der Wertverlust der
Lira schürt die Inflation, die nach 7,4% im vergangenen Jahr mittlerweile
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Seite 12
knapp 9% erreicht und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel
der Notenbank (5%) liegt. Nachdem das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr
2014 noch 10'482 USD betragen hatte, wird für Ende 2015 eine Senkung
auf 9'680 USD erwartet. Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Prob-
lem. Aus der überwiegend jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als
eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber
nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche
Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten
und Südosten der Türkei) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropo-
len. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert
die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen
Zentren ab. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei
10% und ist im Vergleich zum Vorjahr (2012: 9,7%) leicht gestiegen. Her-
ausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der
Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Der überwie-
gende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen
Arbeiter bezieht weiterhin den offiziellen Mindestlohn, welcher für das erste
Halbjahr 2015 auf 1'201,50 Türkische Lira brutto (ca. Fr. 450.-) festgesetzt
wurde. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsent-
wicklung nicht Schritt halten können, so dass insbesondere die ärmeren
Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter:
> Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z >
Türkei > Wirtschaft; Stand: März 2015, Staatssekretariat für Wirtschaft
seco, im Internet unter: > Themen > Aussenwirtschaft
> Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Türkei; Stand: 27. April
2015; beide Seiten besucht im Mai 2015).
In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach wie
vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen in der Türkei ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung
ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als
Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter
besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten.
Diese Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begüns-
tigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
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len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil
des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp 32-jährigen
und seit August 2010 verheirateten Mann, der seit seiner Ausschaffung in
die Türkei im Juli 2007 (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) gemäss eigenen
Angaben allein in einem Bergdorf im südöstlichen Teil Anatoliens (Provinz
Kahramanmaras) – im Haus seiner Grossmutter (die jedoch in der Schweiz
wohnt) – lebt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im per-
sönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen
oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rück-
kehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als sich mit seiner
Ehefrau, den Eltern und Geschwistern sämtliche Familienangehörige in der
Schweiz befinden.
6.2 Auch in beruflicher Hinsicht fehlt es an starken Bindungen. Seinen An-
gaben zufolge soll der Beschwerdeführer auf einem Bauernhof, auf dem
Bau und als Kundenmaurer gearbeitet und mit diesen Gelegenheitsjobs
jeweils im Sommer ein geringes Einkommen erzielt haben, bevor er sich
ab Juni 2013 in Elbistan als Autohändler und -vermieter sowie Immobilien-
makler selbständig gemacht hat (vgl. Einsprache vom 10. Juli 2013). Aus
den eingereichten Visumsunterlagen – vornehmlich Handelsregister-,
Steuerregister-, Personenstandsregister- sowie Bankauszüge – gehen die
aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte allerdings nicht hervor. Die
Schweizerische Vertretung in Ankara hielt denn auch nach Prüfung der ent-
sprechenden Unterlagen fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über
"genügende Finanzen", die ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten
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vermöchten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen
längeren Auslandaufenthaltes von bis zu drei Monaten kann fraglos nicht
von einer massgeblichen beruflichen Verankerung im Heimatland ausge-
gangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeit-
raum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen
auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte
Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden.
6.3 Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwe-
cke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil er in der Türkei – wie er-
wähnt – über keine besonderen beruflichen und familiären Verpflichtungen,
in der Schweiz hingegen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. So
hatte denn auch die Gastgeberin nur wenige Tage nach erfolgter Ehe-
schliessung in der Türkei am 20. August 2010 ein Familiennachzugsge-
such zugunsten ihres frisch angetrauten Ehemannes gestellt, welches hin-
gegen über alle Instanzen hinweg abgewiesen wurde (vgl. Bst. A.c des
Sachverhalts). Auf Beschwerdeebene wird nunmehr explizit betont, die
Gastgeberin und ihr Ehemann wünschten sich nichts sehnlicher, als ge-
meinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Familie zu gründen; ein
Wunsch, welcher bereits in der vorinstanzlichen Einsprache von der Ehe-
frau vorgebracht worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand
des Beschwerdeführers, kein Interesse daran zu haben, nach Ablauf sei-
nes Visums in der Schweiz zu verbleiben und so seine durch das Bundes-
gericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug in ein bis
zwei Jahren zu gefährden, nicht zu überzeugen. Die von der Schweizer-
vertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Auf-
enthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c
in fine VEV), die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht
ausgeräumt werden konnten, erscheinen als durchaus begründet.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin die in Art. 7
Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr
Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck
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gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich
verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch
BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag der Gastgeberin
in ihrer Einsprache, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als un-
behelflich.
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Die Frage, ob allenfalls noch weitere Gründe – beispielsweise Si-
cherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK (vgl. E. 4.3 hievor) aufgrund des in den fremdenpolizeilichen Ver-
fahren beurteilten Rückfallrisikos des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Urteil
BGer 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3 ff.) – gegen die Ausstellung
des beantragten Visums sprechen würden, kann demnach offen gelassen
werden.
Als Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass in Anwendung von
Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst.
b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches
Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden
darf.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit vorliegen.
7.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs.
1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visako-
dex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.6). Die Voraussetzun-
gen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind
nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen
Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge
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des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schen-
gen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beein-
trächtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
7.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völker-
recht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft
sich darauf ausdrücklich und macht geltend, die angefochtene Einreisever-
weigerung betreffe die Kernfamilie, nämlich seine Ehefrau, mit welcher er
seit 2002 liiert und seit 2010 verheiratet sei, seine Eltern und Geschwister.
Sein Recht auf Familienleben werde durch die Verweigerung der Visumser-
teilung massiv eingeschränkt.
7.3.1 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV
dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teil-
garantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Perso-
nen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem An-
wesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist
und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so
kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsga-
rantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die
freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens güns-
tigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt
daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zuge-
mutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte aus-
serhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs.
2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich,
wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden
kann, in das Ausland auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes-
senabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämt-
lichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I
153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen; BVGE 2011/48 E. 6.3.1).
7.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft bezüglich der in der
Schweiz lebenden Ehefrau, die seit geraumer Zeit (auch) über das Schwei-
zerbürgerrecht verfügt, die Kernfamilie. Damit sind die Voraussetzungen
an die verwandtschaftliche Beziehungsnähe zwischen den beteiligten Per-
sonen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das
Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abhängig macht (vgl. statt vieler
BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen; BGE 120 Ib 257). A fortiori
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ist der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Be-
willigung der Einreise zu Besuchszwecken geht (vgl. BVGE 2011/48 E.
6.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Betroffenen nicht
intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländerrecht gewährten Möglichkei-
ten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Im Rahmen des Familiennachzugs-
verfahren gingen die fremdenpolizeilichen Behörden sowie letztendlich das
Bundesgericht allerdings davon aus, aufgrund der türkischen Staatsbür-
gerschaft und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer
früheren Heimat könne der Ehefrau des Beschwerdeführers – auch aus
Elbistan stammend – zugemutet werden, ebenfalls in die Türkei zu über-
siedeln, falls sie sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben
wolle, auch wenn ihr dies nicht leichtfallen würde. Andernfalls habe sie die
entsprechende Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise
zu pflegen, bis vernünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne,
dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nunmehr problemlos in-
tegrieren und nicht wieder straffällig werden würde. Eine Abweisung des
Familiennachzugs tangiere daher das geschützte Familienleben nicht, zu-
mal B._______ bei ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August
2010 habe bewusst sein müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehe-
gatten wegen dessen Straffälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich
verzögert in der Schweiz würde gelebt werden können.
Dass die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch
Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre,
wird zu Recht nicht behauptet. Aus den Akten ergeben sich denn auch
keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Ehegattin sei es in Zukunft aus
rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, ihren Ehemann in ihrer al-
ten Heimat zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint daher auch
nicht als unverhältnismässig. Der (an sich verständliche) Wunsch des Be-
schwerdeführers, Ehefrau und weitere Familienangehörige in der Schweiz
zu besuchen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Betroffenen
– allesamt zumindest im Besitze einer Niederlassungsbewilligung – ist es
unbenommen, die familiären Kontakte weiterhin in der Türkei zu pflegen.
7.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma-
nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung
rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie
sich aus den Akten.
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8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder
ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gül-
tigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 24. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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