B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6582/2012
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-6582/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie, reiste am 3. August 2002 in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) Basel ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 11. Februar 2004 abwies. Eine da-
gegen erhobene Beschwerde an die damalige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) wurde mit Ur-
teil vom 21. Juni 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Ein
Wiedererwägungsgesuch wies die Vorinstanz mit Entscheid vom
13. Oktober 2006 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2008 ab, soweit es darauf
eintrat. Mit Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 wurde u.a. der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
B.
Am 27. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt für Migra-
tion des Kantons Basel-Landschaft um Ausstellung eines Identitätsaus-
weises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Dabei gab er im mit "Schrif-
tenlosigkeit" betitelten Formular an, er sei nicht im Besitz eines heimatli-
chen Reisedokuments.
Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die Voraus-
setzungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokuments gemäss
der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedo-
kumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) of-
fensichtlich nicht erfüllt seien. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich bei
den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. Er sei damit
nicht auf die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments
angewiesen. Technische oder organisatorisch bedingte Verzögerungen
bei der Passausstellung würden die Schriftenlosigkeit nicht begründen.
Auf den Erlass einer Verfügung wurde vorläufig verzichtet.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gleichzeitig reichte
er beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie desselben Schreibens ein.
C-6582/2012
Seite 3
D.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom
27. Juni 2012 nicht ein.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 lehnte das BFM das Gesuch um
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise
ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Voraussetzungen für einen Identitätsausweis mit Bewilli-
gung zur Wiedereinreise nicht. Sein Asylgesuch sei rechtskräftig abge-
lehnt und er sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Es sei
ihm deshalb möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden
seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatli-
chen Reisedokumentes zu bemühen. Dabei obliege es dem Gesuchstel-
ler, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforde-
rungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Technische oder organi-
satorische Verzögerungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reise-
dokumentes seien nicht geeignet, um die Schriftenlosigkeit nach Art. 6
RDV zu begründen. Der Beschwerdeführer vermöge keine Verweige-
rungsgründe seitens der heimatlichen Behörden zu belegen, welche die
Ausstellung eines gültigen anerkannten Reisepasses in Zukunft als un-
möglich erscheinen liesse. Die Beschaffung eines chinesischen Reisedo-
kuments erweise sich objektiv als möglich, zumal der Gesuchsteller nicht
alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Die Voraussetzungen der Schrif-
tenlosigkeit seien somit nicht erfüllt.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. De-
zember 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Ent-
scheides des BFM und die Ausstellung eines Identitätsausweises mit Be-
willigung zur Wiederausreise, wie ihn all seine Landsleute erhalten hät-
ten. Er bringt im Wesentlichen vor, internationale Menschenrechtsorgani-
sationen und Medien würden bestätigen, dass die chinesischen Behörden
allen Tibetern eine Dalai Lama freundliche Haltung unterstellten und mit
verschärfter Überwachung und repressiven Massnahmen gegen sie vor-
gehen würden. Unter diesen Bedingungen könne er nicht freiwillig bei der
chinesischen Botschaft einen Identitätsausweis beantragen. Er würde
nicht nur seine Verwandten in Tibet gefährden, sondern auch die Besat-
zungsmacht indirekt anerkennen, welche die Exiltibeter seit 1959 vehe-
C-6582/2012
Seite 4
ment ablehnen würden. Es sei ein Widerspruch diese zu verlangen und
verstosse gegen die Flüchtlingskonvention.
G.
Zur Vernehmlassung eingeladen, stellte sich die Vorinstanz in einem
Schreiben vom 20. Februar 2013 auf den Standpunkt, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthielte und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwer-
deführer machte von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache letztin-
stanzlich (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
C-6582/2012
Seite 5
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige RDV von 2010 ersetzt.
Gemäss der Übergangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung ei-
nes Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue
RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich aller-
dings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfah-
ren haben.
4.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Ausstellung eines Identitätsauswei-
ses mit Bewilligung zur Wiedereinreise gemäss aArt. 4 Abs. 4 RDV bean-
tragt. Gemäss anwendbarem neuem Recht ist Prüfungsgegenstand die
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gemäss Art. 4
Abs. 4 RDV.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). Einer schriften-
losen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen
Person kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden,
wenn das BFM eine Rückreise in die Schweiz nach Art. 9 bewilligt (Art. 59
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RDV).
C-6582/2012
Seite 6
4.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes für ei-
ne ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV ist – wie auch bei aArt. 4
Abs. 4 RDV – die Schriftenlosigkeit.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
vermöge keine Verweigerungsgründe seitens der heimatlichen Behörden
zu belegen, welche die Ausstellung eines gültigen anerkannten Reise-
passes in Zukunft als unmöglich erscheinen liesse. Die Beschaffung ei-
nes chinesischen Reisedokuments erweise sich objektiv als möglich, zu-
mal der Gesuchsteller nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe.
5.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, internatio-
nale Menschenrechtsorganisationen und Medien würden bestätigen, dass
die chinesischen Behörden allen Tibetern eine Dalai Lama freundliche
Haltung unterstellten und mit verschärfter Überwachung und repressiven
Massnahmen gegen sie vorgingen. Unter diesen Bedingungen könne er
nicht freiwillig bei der chinesischen Botschaft einen Identitätsausweis be-
antragen. Er würde nicht nur seine Verwandten in Tibet gefährden, son-
dern auch die Besatzungsmacht indirekt anerkennen, welche die Exiltibe-
ter seit 1959 vehement ablehnen würden. Es sei ein Widerspruch dies zu
verlangen und verstosse gegen die Flüchtlingskonvention.
5.3 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Hei-
matbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw.
die Zumutbarkeit), ist nicht nach subjektiven Gegebenheiten, sondern
nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
5.4 Art. 10 Abs. 3 RDV weist darauf hin, dass bei schutzbedürftigen – d.h.
Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar
C-6582/2012
Seite 7
definiert werden (vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine
potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss
den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des BFM auch
in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig
aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1. mit Hinweis).
5.5 Der Beschwerdeführer, welcher weder von der Schweiz noch von ei-
nem Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden ist und wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG
vorläufig aufgenommen wurde, gehört nicht einer dieser Personenkatego-
rien an.
5.6 Daraus ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer eine Kontakt-
aufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt
werden kann. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass er seine Verwandten in Tibet gefährden würde. Das vor-
liegende Verfahren bietet hingegen keinen Raum, das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu überprüfen. In dieser Hinsicht gilt der Entscheid
des damaligen BFF vom 11. Februar 2004, in welchem ausgeführt wurde,
dass ein Lingua-Gutachten erstellt worden sei, wobei zwei Sachverstän-
dige zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer stamme sehr
wahrscheinlich nicht aus der Volksrepublik China. Abklärungen über die
Schweizerische Botschaft in Indien hätten ergeben, dass der Beschwer-
deführer in Y._______, Indien gelebt habe, wo seine Eltern immer noch
wohnen würden. Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer
später in seiner Beschwerde vom 12. November 2006 an die ehemalige
ARK gegen den Entscheid des BFF vom 13. Oktober 2006 denn auch
nicht mehr bestritten. Seinem Vorbringen, er würde bei einer Kontaktauf-
nahme mit der chinesischen Botschaft die Besatzungsmacht, welche die
Exiltibeter seit 1959 vehement ablehnen würden, indirekt anerkennen, ist
entgegenzuhalten, dass die Autonome Region Tibet bis zum heutigen Tag
Teil der Volksrepublik China ist. Vor diesem Hintergrund können die Ein-
wände des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden.
Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der
Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weiteren kann auch
C-6582/2012
Seite 8
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung eines Reisedo-
kumentes für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 10
Abs. 1 Bst. b RDV ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass er bereits Schritte zur Beschaffung eines Reisepapiers unter-
nommen hat.
5.7 Schliesslich beklagt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung
gegenüber seinen Landsleuten, die alle schon einen Identitätsausweis mit
Bewilligung zur Wiedereinreise erhalten hätten. Die rechtsanwendenden
Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch
gleich zu behandeln (zum Gleichbehandlungsgebot vgl. RAINER J.
SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.
Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zü-
rich 2002, N. 42 zu Art. 8; ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357, BGE 129 I
113 E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE 117 Ia 257 E. 3b S.
259). Eine vergleichende Beurteilung ist hier allerdings nur schon deshalb
nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Verhältnisse in den behaup-
teten Vergleichsfällen nicht im dazu erforderlichen Mass spezifiziert hat.
Die Rüge der Ungleichbehandlung kann daher nicht auf ihre Erheblichkeit
geprüft werden.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kei-
ne Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriften-
los im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Ausstel-
lung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise ver-
weigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von
Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6582/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Land (Ref.-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: