Abtei lung II I
C-6585/2007
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U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
L._______, alias T._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Reisedokumente für ausländische Personen
(Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6585/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin im Juni 2003 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte und sich dabei als T._______, geboren 15. Dezember
1980, chinesische Staatsangehörige aus dem Tibet ausgab,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung 2. März
2006 unter anderem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte,
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf ihren Status am 12. Juli
2006 ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) ausgestellt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2007 die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin wieder aberkannte, weil sie über
ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit (L._______, geboren 16.
Dezember 1979, Nepal) getäuscht habe,
dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Bundesverwaltungsge-
richt gelangte und geltend machte, ihre Angaben zur Identität im Asyl-
verfahren entsprächen der Wahrheit, wogegen der Reisepass, mit dem
sie in die Schweiz eingereist sei, auf eine falsche Identität laute,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
10. August 2007 letztinstanzlich abwies,
dass die Vorinstanz am 30. August 2007 die Einziehung des der Be-
schwerdeführerin ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge verfüg-
te,
dass die Beschwerdeführerin dagegen am 28. September 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Reise-
ausweis sei ihr - zumindest für absehbare Zeit - zu belassen,
dass sie begründend im Wesentlichen vorbrachte, sie benötige den
Reiseausweis für Flüchtlinge noch bis zu ihrer bereits geplanten Aus-
reise nach England, wo sie den Vater ihres am 23. September 2007
geborenen Kindes zu heiraten beabsichtige,
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dass sie den Reiseausweis auch als Dokument für die Ausstellung des
Geburtsscheines für das Kind benötige,
dass die Beschwerdeführerin in einer unaufgefordert an das Bundes-
verwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 9. November 2007 über
ihre andauernden Bemühungen informierte, Beweise für die Unrichtig-
keit der ihr unterstellten Identität zu erbringen,
dass sie sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur "Klärung
dieser Fragen" ersuchte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass auf den weiteren Akteninhalt und auf die im Beschwerdeverfah-
ren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, soweit ent-
scheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass Verfügungen des BFM betreffend Entzug des Reiseausweises für
Flüchtlinge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter-
liegen (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), wobei das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerdeführung legitimiert, und auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass eine ausländische Person, die von der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge hat (Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV,
SR 143.5]),
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dass das BFM ein schweizerisches Reisedokument entzieht, wenn sei-
ne Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Aus-
stellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Bst. a RDV),
dass der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt worden, und die betreffende Verfügung in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzungen für die Aus-
stellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge klarerweise nicht mehr
erfüllt,
dass der Entzug des seinerzeit vom BFM abgegebenen Reiseauswei-
ses für Flüchtlinge eine rechtliche Konsequenz darstellt, deren Grund-
lage (rechtskräftige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) im vorlie-
genden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt insofern unbe-
helflich sind, als diese nach wie vor auf ihren - von den Behörden als
unwahr qualifizierten - Personalien beharrt,
dass nach dem rechtskräftigen Entscheid betreffend Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft keine rechtliche Grundlage mehr besteht, der
Beschwerdeführerin den Reiseausweis (auch nur für bestimmte Zeit
und zur Erreichung besonderer Zwecke) zu belassen,
dass die Vorinstanz demnach den Reiseausweis zu Recht entzogen
hat,
dass nach dem Gesagten kein Anlass für eine Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens bestand, und der entsprechende Antrag mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist
(Art. 49 VwVG), und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 9. November 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 452 768 retour)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ad 1190/2
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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