B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6590/2010
U r t e i l v o m 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Vorinstanz
Gegenstand
Feststellung des Destinatärkreises, Verfügung vom 27. Juli
2010.
C-6590/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: X._______ oder Stiftung) ist eine mit öffent-
licher Urkunde vom 24. März 1943 (Vorakten act. 3) errichtete Stiftung
gemäss Art. 80 ff. des Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit folgendem Zweck: "Zweck der
Stiftung ist die Förderung der Fürsorgeeinrichtungen für die Professoren
der Universität Zürich. Insbesondere kann die Stiftung Leistungen über-
nehmen, welche nach den Statuten der 'Witwen-, Waisen- und Pensions-
kasse der Professoren der Universität Zürich' den Professoren überbun-
den werden, wie Beiträge an Ausgleichsfonds und Prämien usw. Die Stif-
tung kann aber auch in jeder andern vom Stiftungsrat gutgeheissenen
Form die erwähnten Fürsorgeinstitutionen finanziell unterstützen. Für die
Zwecke der Stiftung können nicht nur die Erträgnisse, sondern auch das
Kapital der Stiftung in Anspruch genommen werden".
B.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (act. 7) hielt das Amt für berufliche Vor-
sorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVG- und Stiftungsaufsicht des
Kantons Zürich; nachfolgend: BVS oder Vorinstanz) unter anderem fest,
dass zum Destinatärkreis der A._______ nicht nur die Genossenschaft
B._______ (nachfolgend: …) gehöre, sondern es seien auch andere Für-
sorgeeinrichtungen im Sinne ihres Zwecks zu fördern, also auch die Ver-
sicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: BVK) in Bezug auf
die Professoren der Universität Zürich und deren Hinterbliebene.
C.
Auf Gesuch der A._______ nach einer anfechtbaren Verfügung stellte die
Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (Beschwerdebeilage B, nicht
bei den Vorakten) formell fest, dass die unmittelbaren Destinatäre der
A._______ sowohl die B._______ wie auch die Versicherungskasse für
das Staatspersonal seien. Die unmittelbaren Destinatäre dürften ihrer-
seits die Vergabungen der genannten Stiftung nur für die Professoren der
Universität Zürich sowie ihre Witwen und Witwer sowie Waisen verwen-
den. Zur Begründung führte sie aus, zur Zeit der Errichtung der
A._______ im Jahr 1943 habe die B._______ gemäss Art. 3 der Grün-
dungsstatuten aus allen im Amt stehenden Professoren, die als Gesamt-
besoldung wenigstens das halbe gesetzliche Mindestgehalt eines aus-
serordentlichen Professors bezogen hätten, sowie aus den ehemaligen
Professoren, die mit statutarischem Pensionsanspruch von ihrer Lehrstel-
C-6590/2010
Seite 3
le zurückgetreten seien, bestanden. Die Wörter "Fürsorgeeinrichtungen"
und "Fürsorgeinstitutionen" in Art. 3 der Urkunde könnten heute nicht
mehr wörtlich verstanden werden, sondern würden lediglich die Situation
von 1943 widerspiegeln. Durch eine zeitgemässe Auslegung dieser Wör-
ter sei heute jede Vorsorgeeinrichtung zu verstehen, die Professoren der
Universität Zürich sowie ihre Witwen und Witwer sowie Waisen als Desti-
natäre hätten. Die B._______ werde in diesem Zusammenhang nur bei-
spielhaft genannt. Der Kreis der Professoren und deren Hinterbliebenen
werde in keiner Weise eingeschränkt.
D.
Am 14. September 2010 liess die A._______ beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz
vom 27. Juli 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustel-
len, dass sich der Destinatärskreis der Beschwerdeführerin auf die
B._______, die C._______ sowie die D._______ beschränke.
Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz ver-
suche mit ihren Verfügungen die um die B._______ herum zu deren Stüt-
zung errichteten Stiftungen an das neue Vorsorgesystem der Versiche-
rungskasse für das Staatspersonal zu adaptieren. Die Vorinstanz miss-
achte dabei klare Urkundenbestimmungen, negiere deren Präambel und
nehme in Kauf, dass sie ein in sich geschlossenes und in sich abge-
stimmtes Konstrukt aufbreche und destabilisiere. Sie nehme ohne Rück-
sicht auf die historischen Elemente eine eigene Festlegung des Destina-
tärkreises vor. Darüber hinaus wende sie geltendes Recht unzulässiger-
weise rückwirkend an und der Verfügung würden krass sachfremde Krite-
rien und Überlegungen zu Grunde liegen.
Die Beschwerdeführerin machte zudem detaillierte Ausführungen bezüg-
lich der Hintergründe der B._______ als genossenschaftlich organisierte
Selbsthilfeorganisation und der zu deren Stützung errichteten Stiftungen,
namentlich der C._______, der D._______, der A._______, der
E._______ und der F._______. Da die Professoren der Universität Zürich
in der Zwischenzeit dem Staatspersonal des Kantons Zürich zugerechnet
und in die Versicherungskasse für das Staatspersonal aufgenommen
worden seien, sei die Ruhegehaltsregelung und das darauf abgestimmte
Vorsorgesystem der B._______ ein Auslaufmodell geworden.
Die Beschwerdeführerin gehöre zu einer historisch gewachsenen Vorsor-
gestruktur für Professoren der Universität Zürich; diese Struktur sei in ei-
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nem Zeitraum aufgebaut worden, als die Professoren noch nicht zum
Staatspersonal gezählt hätten und daher auch nicht in die bereits 1926
gegründete Versicherungskasse für das Staatspersonal aufgenommen
worden seien. Dies sei erst seit verhältnismässig kurzer Zeit der Fall. Das
Obligatorium habe ein Vorsorgesystem eingeführt, das mit den Ruhege-
haltsordnungen nur noch sehr beschränkt vereinbar sei. Dennoch sei das
System des Ruhegehalts noch für beschränkte Zeit weiter geführt wor-
den, was zu folgenden zwei parallelen Vorsorgesystemen geführt habe:
Professoren, die bis zum Wintersemester 1988/1989 berufen worden sei-
en, erhielten nach ihrer Emeritierung ein Ruhegehalt, und an ihre Hinter-
bliebenen richte die B._______ Hinterlassenenleistungen aus. Professo-
ren, die ab 1989 (auf das Sommersemester hin) berufen worden seien,
und ihre Angehörigen erhielten bei Eintritt eines Vorsorgefalls Leistungen
der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Rz. 29). Damit seien
zwei, sich nach objektiven und sachgerechten Kriterien unterscheidende,
Professorenkategorien geschaffen worden. Die Ruhegehaltsregelung und
das darauf abgestimmte Vorsorgesystem der B._______ seien ein Aus-
laufmodell und unpraktisch, da die B._______ die Verwaltung der Annex-
stiftungen (ohne die Beschwerdeführerin) vornehme. Darum habe der
Stiftungsrat beschlossen, die Fusion vorzubereiten. Längerfristig werde
eine völlige Integration aller Annexstiftungen in die B._______ beabsich-
tigt, wobei die Vorinstanz Bedenken zur Zulässigkeit einer solchen Fusion
geäussert habe (Rz. 32-34).
Die Präambel, der Name und die Zweckumschreibung gemäss Errich-
tungsurkunde der Beschwerdeführerin würden einen deutlichen Bezug
zur B._______ und zu ihren damals bereits tätigen Annexstiftungen her-
stellen. Die Urkunde sehe keinen offenen Destinatärkreis vor, sondern
beziehe sich lediglich auf damals bereits bestehende, konkrete Struktu-
ren. Die Vorinstanz hingegen stelle für die Auslegung der Stiftungsurkun-
de die aktuellen Gegebenheiten ins Zentrum und nicht den seinerzeitigen
Stifterwillen. Sie überdehne ferner den Gleichbehandlungsgrundsatz, in-
dem sie davon ausgehe, dass das Kompensationsniveau (insbesondere
den isoliert betrachteten Anteil der Vorsorge) für alle Professoren – unge-
achtet des Zeitpunkts ihrer Berufung – gleich sein müsse. Der Entscheid
des Regierungsrates und des Universitätsrates betreffend den System-
wechsel von der Ruhegehaltsregelung zur Integration der Professoren in
die Versicherungskasse für das Staatspersonal werde dadurch ausgehe-
belt (Rz. 58).
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Seite 5
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kön-
ne, und die Verfügung vom 27. Juli 2010 sei zu bestätigen. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Professoren der Universität Zü-
rich seien Angestellte der Universität Zürich, die eine eigene Rechtsper-
sönlichkeit habe. Die Universität Zürich sei jedoch bei der Versicherungs-
kasse für das Staatspersonal als Arbeitgeber angeschlossen. Die Profes-
soren der Universität Zürich würden also nicht zum Staatspersonal gehö-
ren. Zudem verwies die Vorinstanz auf die konnexen Verfahren betreffend
die C._______, die E._______ sowie die D._______ und regte an, die
Beschwerdeverfahren parallel zu führen, da bei allen dieselbe Grund-
problematik bestehe. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Begrün-
dung der Verfügung vom 27. Juli 2010.
F.
Die Beschwerdeführerin bezahlte am 16. November 2010 den eingefor-
derten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-.
G.
Replicando liess die Beschwerdeführerin am 4. März 2011 an den gestell-
ten Rechtsbegehren festhalten und ausführen, ob die Professoren vom
Begriff Staatspersonal erfasst seien oder ob einzig eine anschlussvertrag-
liche Zugehörigkeit zur Versicherungskasse für das Staatspersonal be-
stehe, sei für die Auslegung der Zweckbestimmung der Beschwerdefüh-
rerin irrelevant. Auch die Beschwerdeführerin begrüsse eine parallele Be-
handlung der konnexen Verfahren. Im Übrigen hielt die Beschwerdeführe-
rin fest, dass sie wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, die Verfügung
keineswegs als einlässlich begründet wahrnehme.
H.
Mit Duplik vom 25. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihren gestellten An-
trägen fest und verwies auf ihre Verfügung und die Vernehmlassung. Es
bestehe kein Anlass, auf die dort gemachten Feststellungen zurückzu-
kommen oder die Verfügung wiederwägungsweise abzuändern.
I.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 31. März 2011 den
Schriftenwechsel.
C-6590/2010
Seite 6
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli
2010. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]).
1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG. Die BVS, als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), über Einrichtun-
gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 62
Abs. 1 BVG), ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG. Gemäss
Art. 74 Abs. 1 BVG können die Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2.1 Da die Ruhegehaltsregelung und das darauf abgestimmte Vorsor-
gesystem der B._______ unpraktisch und ein Auslaufmodell sei, be-
schloss der Stiftungsrat der A._______, die Fusion der vier Annexstiftun-
gen vorzubereiten und in einem weiteren Schritt die fusionierte Stiftung in
die B._______ zu integrieren mit dem Ziel, nur noch eine Vorsorgeeinrich-
tung in Ergänzung zur Ruhegehaltsregelung zu führen. Die Beschwerde-
führerin unterbreitete deshalb einen Entwurf eines Fusionsvertrags zwi-
schen der A._______ und der E._______ (nicht in den Akten) der Vorin-
stanz in ihrer Funktion als BVG- und Stiftungsaufsicht zur Vorprüfung. Die
Vorinstanz erhob Bedenken betreffend die Zulässigkeit der Fusion, da die
fusionierte Stiftung nur noch die B._______ unterstützen würde, womit
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Seite 7
die Rechtsansprüche von Professoren, die bei der Versicherungskasse
für das Staatspersonal vorsorgeversichert seien, missachtet würden (Be-
schwerdebeilage 16). Wegen unüberbrückbarer Differenzen betreffend
die Frage der Destinatäre der Beschwerdeführerin, welche für die beab-
sichtigte Fusion von ausschlaggebender Bedeutung ist, hat die Vorin-
stanz auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2009 (Vorak-
ten act. 9) eine Feststellungsverfügung betreffend den Destinatärkreis der
Beschwerdeführerin erlassen.
Anspruch auf eine Feststellungsverfügung besteht nur dann, wenn ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht (KÖLZ/HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, N 200ff.). Eine Feststellungsverfügung ist subsidiär zur Ges-
taltungsverfügung. Mit der angefochtenen Feststellungsverfügung befin-
det die Vorinstanz über Bestand, Nichtbestand bzw. Umfang von Rechten
und Pflichten der Beschwerdeführerin. Sie entfaltet ihre Wirkung auch
unabhängig von den Fusionsabsichten der Beschwerdeführerin und stellt
damit eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG
i.V.m. Art. 44 VwVG dar.
1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.21]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
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Seite 8
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 27. Juli 2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134
V 315 E. 1.2).
2.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ZGB, die der
beruflichen Vorsorge dient und Vorsorgeeinrichtungen als Destinatäre
hat.
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Seite 9
Stiftungen unterstanden bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2005) der ordentlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 ff. ZGB. Der
Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2000 (BBl 2000
2669/2670 Ziff. 2.7.3.3) zur 1. BVG-Revision bezüglich der Ausweitung
der Aufsichtskompetenz fest, er erachte es als zweckmässig, die Aufsicht
über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obli-
gatorischen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge beteiligt sei-
en, sowie über diejenigen Einrichtungen, welche die Erhaltung der Vor-
sorge sicherstellten, die Vorsorgevermögen verwalteten oder einen ähnli-
chen Zweck verfolgten, der gleichen Aufsichtsbehörde zu übertragen.
Weiter solle der Anwendungsbereich von Art. 61 BVG (in der damals gül-
tigen Fassung), also der Inhalt der Aufsichtskompetenz, auf diese Vorsor-
geeinrichtungen ausgeweitet werden. Die neue Regelung gelte nur für
Einrichtungen, deren Vermögen dauerhaft und ausschliesslich für die be-
rufliche Vorsorge im Falle des Todes oder der Invalidität bestimmt seien
und die auf Grund dieser Tatsache in den Genuss einer Steuerbefreiung
kämen.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen
Fassung) bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeein-
richtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt.
Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die
Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vor-
sorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das
Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesonde-
re die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Be-
stimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vor-
schriften prüft (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BVG).
Die Vorinstanz ist die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrich-
tungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor-
ge dienen und ihren Sitz im Kanton Zürich oder im Kanton Schaffhausen
haben. Weiter beaufsichtigt sie klassische Stiftungen, die nach ihrer Be-
stimmung dem Kanton Zürich angehören (Art. 84 Abs. 2 ZGB; § 2 Abs. 1
Bst. a des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht [BVSG;
LS 833.1]).
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Seite 10
3.3 Die Aufsicht ist umfassend und beinhaltet die Überprüfung der Anlage
und Verwendung des Stiftungsvermögens, von Organisationsfragen so-
wie der allgemeinen Verwaltungstätigkeit. Die Aufsichtsbehörde hat in
genereller Weise darüber zu wachen, dass die Stiftungsorgane keine Ver-
fügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement wider-
sprechen oder gesetzlich zwingenden Normen zuwiderlaufen. Zudem hat
sie darauf zu achten, dass die Stiftungsorgane ihren Ermessenspielraum
nicht missbrauchen, sondern nach Treu und Glauben und nach Massga-
be des Rechtsgleichheitsgebots handeln (BGE 110 II 436 E. 5). Eingriffe
in den eigentlichen Autonomiebereich der Stiftungsorgane stellen eine
Verletzung von Bundesrecht dar. In reinen Ermessensfragen hat sich die
Behörde zurückzuhalten und darf nur eingreifen, wenn die Stiftungsorga-
ne bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen
überschritten oder missbraucht haben, der Entscheid also auf sachfrem-
den Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (THO-
MAS AEBERSOLD in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Jolan-
ta Kren Kostkiewicz/Peter Nobel/Ivo Schwander/Stephan Wolf [Hrsg.],
Art. 84 N 8 und 9; HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar Zivilgesetz-
buch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 4. Auflage [hiernach: Basler Kom-
mentar ZGB I], Art. 84 Rz. 9 und 10; BGE 110 II 436 E. 5).
Das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist öffentli-
cher-rechtlicher und somit zwingender Natur (BGE 120 II 374 E. 4a). Die
Aufsichtsbehörde handelt nötigenfalls von Amtes wegen, und sie hat das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (DR. BERNHARD MADÖRIN, Ver-
eine und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG Bern 2008, S. 119). Die Auf-
sichtsbehörde hat u.a. bei Zweckgefährdung oder Zweckentfremdung
einzuschreiten (vgl. Art. 84a ZGB). Der Aufsichtsbehörde stehen sowohl
repressive als auch präventive Massnahmen zur Verfügung. Die Auf-
sichtsbehörde darf jedoch keine Ermessenkontrolle ausüben (vgl.
DR. BERNHARD MADÖRIN, Vereine und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG
Bern 2008, S. 121).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die unmittelbaren Destinatäre der Be-
schwerdeführerin sowohl die B._______ wie auch die Versicherungskas-
se für das Staatspersonal sind, wie dies von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 27. Juli 2010 festgestellt wurde, oder ob sich der Destinatärkreis, wie
von der Beschwerdeführerin beantragt, auf die B._______, die
C._______ und D._______ beschränkt.
C-6590/2010
Seite 11
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass bei einer zeitgemässen Auslegung der Begriffe "Fürsorgeeinrichtun-
gen" und "Fürsorgeinstitutionen" heute jede Vorsorgeeinrichtung (unmit-
telbare Destinatäre aus Sicht der A._______) zu verstehen sei, die die
Professoren der Universität Zürich sowie ihre Witwen, Witwer sowie Wai-
sen als Destinatäre habe. Die B._______ werde in dieser Hinsicht nur
beispielhaft genannt.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Vorinstanz lege in der an-
gefochtenen Verfügung die Stiftungsurkunde und insbesondere die Prä-
ambel falsch aus, ziehe falsche Schlüsse und stelle Vermutungen an.
4.3 Die Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde definiert die Aufgabe und
das Ziel der Stiftung und beinhaltet die wichtigste Verhaltensmaxime für
die Stiftungsorgane. Sie umschreibt ferner den Kreis der Destinatäre oder
Begünstigten der Stiftungen, welche die eigentlichen Adressaten der
Zweckverwirklichung sind (HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar
ZGB I, Art. 80 Rz. 12 m.w.H.). Der Zweck sollte so weit gefasst werden,
dass möglichen späteren Veränderungen Rechnung getragen wird. Weite
Umschreibungen des Zwecks erlauben eine flexible Umsetzung durch die
Stiftungsorgane, so dass auch Anpassungen an veränderte Verhältnisse
möglich sind. Dagegen besteht die Gefahr, dass sich die Stiftung zuneh-
mend von den ursprünglichen Absichten des Stifters entfernt. Umgekehrt
geben enge Zweckbestimmungen dem unmittelbaren Willen des Stifters
zwar mehr Gewicht, können sich aber eines Tages als zu enge Fesseln
erweisen, die sich nur schwer abschütteln lassen. Als Ergänzung zum
Zweckartikel in der Stiftungsurkunde bietet sich eine Präambel ("Vorwort")
an, in der die Beweggründe für die Stiftungserrichtung sowie der Hinter-
grund und die Zielsetzungen näher erläutert werden. So kann vermieden
werden, dass der eigentliche Zweck der Stiftung zu langatmig formuliert
wird. Gleichzeitig setzt der Stifter damit einen Interpretationsrahmen zur
Umsetzung des Stiftungszwecks – allenfalls auch für eine später notwen-
dige Änderung des Stiftungszwecks (vgl. SPRECHER/EGGER/JANSSEN,
Swiss Foundation Code 2009, mit Kommentar, Empfehlungen zur Grün-
dung und Führung von Förderstiftungen, 1. Auflage, 2009, S. 30).
4.4 Der Stiftungsrat ist ein ausführendes oder dienendes Organ, das pri-
mär den im Zweck und in den sonstigen Bestimmungen des Stiftungssta-
tuts zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen umsetzt. Ihm stehen primär
Verwaltungsbefugnisse zu. Der Stiftungsrat hat die Verwaltung des Ver-
mögens im Rahmen des Stifterwillens und der Zweckverfolgung sicher-
C-6590/2010
Seite 12
zustellen (HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 83
Rz. 10).
4.5 In der Doktrin werden gemeinhin drei Prinzipien der Auslegung
rechtsgeschäftlicher Willensäusserungen unterschieden: Erklärungsprin-
zip, Willensprinzip und Vertrauensprinzip. Beim Erklärungsprinzip wird al-
lein auf die geäusserten Worte abgestellt, ohne Rücksicht auf Willen oder
Motive des Erklärenden oder – bei mehreren Beteiligten – auf die beson-
deren Beziehungen zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger;
beim Willensprinzip ist massgebend der wirkliche, subjektive Wille des
Erklärenden oder – bei Rechtsgeschäften mit mehr als einem Beteilig-
ten – der gemeinsame wirkliche Wille der Beteiligten; das Vertrauensprin-
zip beinhaltet demgegenüber eine Korrektur des Willensprinzips: Ist der
subjektive Wille eines rechtsgeschäftlich Handelnden zweifelhaft, lücken-
haft oder nicht mit demjenigen des allfälligen Partners des betreffenden
Rechtsgeschäftes übereinstimmend, so ist die Willensäusserung – zum
Schutze des berechtigten Vertrauens ihrer Empfänger in sie – so zu ver-
stehen, wie sie deren Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und
musste; der Massstab ist mithin, wie bei der Gesetzesauslegung, ein ob-
jektiver (HANS MICHAEL RIEMER in: Berner Kommentar zum schweizeri-
schen Privatrecht, Bern 1981, 3. Teilband, Systematischer Teil, N. 73 und
74).
4.6 Die Stiftungsurkunde ist nach dem Willensprinzip, demnach nach dem
Willen des Urhebers auszulegen. Soweit die Urkunde diesen Willen ein-
deutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur
Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zu-
lassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch
andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des
Urhebers herangezogen werden. Da die Errichtung einer Stiftung kein
Verkehrsgeschäft ist, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft, gelten für
die Auslegung der Stiftungsurkunde die Regeln für die Auslegung von
Verträgen nicht. Insbesondere ist die sogenannte Vertrauenstheorie nicht
anwendbar (vgl. BGE 93 II 439 E. 2, BGE 108 II 393 E. 6c; THOMAS AE-
BERSOLD in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz, Nobel, Schwander Wolf
[Hrsg.], Art. 80 N 3; DOMINIQUE JAKOB in: Andrea Büchler, Dominique Ja-
kob [Hrsg.], 1. Auflage 2012, Art. 80 Rz. 2).
Die Stiftungsorgane müssen den subjektiven, historischen Stifterwillen
beachten (RIEMER, a.a.O. N 86). Bei der Auslegung der von Dritten ver-
fassten Stiftungsreglemente ist stiftungsintern ebenfalls das Willensprin-
C-6590/2010
Seite 13
zip anwendbar (RIEMER, a.a.O. N 87). Auch Reglementsbestimmungen
dürfen nicht durch "Auslegung" abgeändert werden, sondern sind in dem
jeweils dafür statutarisch vorgesehenen Verfahren förmlich abzuändern
(RIEMER, a.a.O. N 93).
5.
5.1 Die "Präambel" der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin vom
24. März 1943 (Vorakten act. 3) lautet wie folgt:
"Die 'Genossenschaft der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse' der Profes-
soren der Universität Zürich kämpft seit einigen Jahren mit finanziellen
Schwierigkeiten wegen der veränderten Verhältnisse. Eine im Frühjahr 1942
durchgeführte Sanierung hat eine Reduktion der Kassenleistungen und eine
übermässige Beitragserhöhung zu Lasten der aktiven Mitglieder gebracht
und gleichwohl noch ein beträchtliches versicherungstechnisches Defizit üb-
rig gelassen. Zur Hebung der Schwierigkeiten bildete sich ein Komitee aus
den Herren (…). Das Komitee hat bei einer Anzahl Firmen inner- und aus-
serhalb des Kantons Zürich, bei denen besonderes Interesse für die Univer-
sität vorauszusetzen war, eine Sammlung veranstaltet und als Hauptzweck
derselben bezeichnet, in erster Linie eine Prämienentlastung der aktiven Mit-
glieder der Pensionskasse und soweit möglich die Tilgung des Defizites her-
beizuführen, wobei in Aussicht genommen wurde, zu diesem Zwecke eine
besondere Stiftung zu gründen."
Der Zweck der Stiftung ist in Art. 3 folgendermassen umschrieben:
"Die A._______ bezweckt die Förderung der Fürsorgeeinrichtungen für die
Professoren der Universität Zürich. Insbesondere kann die Stiftung Leistun-
gen übernehmen, welche nach den Statuten der 'B._______' den Professo-
ren überbunden werden, wie Beiträge an Ausgleichsfonds und Prämien usw.
Die Stiftung kann aber auch in jeder anderen vom Stiftungsrat gutgeheisse-
nen Form die erwähnten Fürsorgeinstitutionen finanziell unterstützen. Für die
Zwecke der Stiftung können nicht nur die Erträgnisse, sondern auch das Ka-
pital der Stiftung in Anspruch genommen werden."
Während die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stiftungsurkunde
einen Vermerk enthält, mit Erklärung des Stiftungsrates vom 5. November
(Jahreszahl unleserlich) sei der Zweck ergänzt worden, enthält die bei
den Vorakten der Vorinstanz liegende Stiftungsurkunde diese Ergänzung
nicht. Sie lautet wie folgt:
"Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu
denen die Universität Zürich rechtlich verpflichtet ist, oder die sie zusätzlich
als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise ausrichtet (wie Teuerungsauf-
lagen, Familienzulagen, Gratifikationen, Dienstaltergeschenke usw.)."
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Da diese Ergänzung für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht
ausschlaggebend ist, wird darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen.
Die B._______ bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten vom 20. Februar
1942 (Vorakten act. 4), den Witwen- und Waisen ihrer Mitglieder Renten,
sowie den mit statutarischem Pensionsanspruch von ihren Lehrstellen zu-
rückgetretenen Mitgliedern Pensionen auszurichten (Abs. 1). Die Leistun-
gen der Genossenschaft sind vollständig unabhängig von denjenigen des
Staates oder staatlicher Institutionen, welche ähnliche Zwecke verfolgen,
und werden von Seiten des Staates in keiner Weise in Anrechnung ge-
bracht (Abs. 2). Jedes Mitglied hat bei Eintritt in die Genossenschaft eine
Einkaufssumme zu entrichten und in der Folge eine Jahresprämie zu be-
zahlen (§ 15, 16). Nach dem Tode eines Mitglieds werden seiner Witwe
eine Witwenrente und seinen ehelichen oder legitimierten Kindern Wai-
senrenten ausgerichtet (Art. 21). Jedem Mitglied, das infolge Invalidität
oder nach § 70 der Universitätsordnung vom 1. März 1920 von seiner
Lehrstelle zurücktritt, entrichtet die Kasse eine jährliche Pension (Art. 25).
Art. 3 der Statuten in der Ausgabe vom 1. Januar 2005 (Vorakten act. 6)
hält fest, dass seit dem 16. April 1989 keine Mitglieder mehr in die Ge-
nossenschaft aufgenommen werden.
5.2 Nach § 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staats-
personal vom 6. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1994, ZH-Lex 177.201)
führt der Staat nach versicherungstechnischen Grundsätzen eine Versi-
cherungskasse für das gesamte in seinem Dienst stehende Personal so-
wie für die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten
kantonalen Gerichte und die Ombudsperson (Abs. 1). Durch Vertrag mit
zürcherischen Gemeinden, anderen öffentlichen oder gemischtwirtschaft-
lichen Körperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen, die ih-
ren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denen der
Staat massgeblich beteiligt ist, kann auch deren Personal in die Versiche-
rungskasse aufgenommen werden (Abs. 2).
Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge ein-
getragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts
(§ 2). Sie bezweckt, die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern (§ 3).
5.2.1 Nach § 9 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatsperso-
nal vom 22. Mai 1996 (in Kraft seit 1. Januar 2000 [Statuten vom
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Seite 15
27. Januar 1988 werden aufgehoben], Änderung vom 1. Januar 2002,
ZH-Lex 177.21) können die versicherten Personen ab vollendetem 60. Al-
tersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt
Anspruch auf die Altersleistungen (inkl. Kinderrente § 18). Gemäss § 19
haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres
wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid ge-
worden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente (inkl. Kinderrente § 26).
Leistungen an Hinterbliebene werden in Form von Ehegatten- und Wai-
senrenten ausgerichtet (§ 30-35). Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr
aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kas-
se ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (§ 42ff.).
Sind die statutarischen Leistungen niedriger als vom BVG vorgeschrie-
ben, werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet (§ 51).
5.2.2 Bis zum Inkrafttreten der Personalverordnung der Universität Zürich
war die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Professoren
der Universität Zürich vom 21. Juni 1948 (Professorenverordnung, in
Kraft vom 1. Januar 1948 bzw. 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1999;
ZH-Lex 415.21) gültig. Nach § 12 richtet sich der Zeitpunkt des Alters-
rücktritts der bei der Beamtenversicherungskasse versicherten Professo-
ren nach deren Statuten. Ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit, der
wegen Alters, Krankheit oder Invalidität in den Ruhestand tritt, hat An-
spruch auf ein lebenslängliches staatliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt
wird nach folgenden Grundsätzen festgesetzt: a) Das Ruhegehalt bemisst
sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. (…); b) Als anrechenbare Besol-
dung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt jedoch auf die
Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie gemäss § 2
Abs. 1 (§ 15 b). Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 anre-
chenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Be-
soldung (§ 16). Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermin-
dert sich das Ruhegehalt um 0.75% je Dienstjahr (§ 16 Abs. 2). Bei un-
verschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung haben die Professoren
Anspruch auf ein Ruhegehalt von in der Regel längstens drei Jahren
(§ 17).
5.2.3 Der Personalverordnung der Universität Zürich (vom Universitätsrat
am 5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am
17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex
415.21) untersteht das Personal der Universität Zürich im öffentlich recht-
lichen Arbeitsverhältnis (§ 1). Soweit die Universitätsordnung und diese
Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine
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Seite 16
kantonale Personalrecht anwendbar (§ 2). Das Personal der Universität
ist in der Regel bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal zu
versichern. In besonderen Fällen kann der Universitätsrat eine Professo-
rin oder einen Professor von der Pflicht zum Beitritt zu dieser Vorsorge-
einrichtung befreien (§ 68). Der Universitätsrat beschliesst die Ruhege-
haltsverordnung der Professorinnen und Professoren, die in der
B._______ versichert sind. Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der Ge-
nehmigung durch den Regierungsrat (§ 70).
5.2.4 Gemäss § 1 der Verordnung über das Ruhegehalt der Professorin-
nen und Professoren der Universität Zürich (vom Universitätsrat am
5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am
17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex
415.22) unterstehen dieser Verordnung die Professorinnen und Professo-
ren, die bei der B. versichert sind. Der Höchstbetrag des Ruhegehalts
wird gemäss § 3 mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht und beträgt
60% der massgebenden Besoldung. Bei weniger als 24 anrechenbaren
Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0.75% je Dienstjahr.
6.
6.1 Ausgangspunkt für die nachfolgende Beurteilung ist der Wortlaut von
Art. 3 der Stiftungsurkunde, wonach die Beschwerdeführerin den Zweck
hat, Fürsorgeeinrichtungen für Professoren der Universität Zürich zu för-
dern und insbesondere Leistungen zu übernehmen, welche nach den
Statuten der B._______ den Professoren überbunden werden, wie Bei-
träge an Ausgleichsfonds und Prämien, oder in jeder anderen vom Stif-
tungsrat gutgeheissenen Form die erwähnten Fürsorgeeinrichtungen zu
unterstützen.
6.2 Es ist unbestritten und muss nicht weiter geprüft werden, dass die
B._______ sowohl bei der Errichtung der Stiftung wie auch im heutigen
Zeitpunkt Destinatärin der Beschwerdeführerin ist.
6.3 Die Versicherungskasse für das Staatspersonal, bei der auch Profes-
soren und Professorinnen der Universität Zürich versichert sind, ent-
spricht grundsätzlich ebenfalls dem Wortlaut der Zweckbestimmung. Da
die Versicherungskasse im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung noch nicht
existiert hat, ist nachfolgend durch Auslegung zu prüfen, ob sie ebenfalls
als Destinatärin der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist, was von der
Beschwerdeführerin bestritten wird.
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Seite 17
6.3.1 Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal wur-
den mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Juni 1988 (genehmigt durch den
Kantonsrat am 19. September 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989) un-
ter anderem wie folgt geändert:
"Versichert ist das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, ein-
schliesslich der Professoren der Universität, soweit es eine Besoldung be-
zieht, welche die maximale einfache Altersrente der AHV übersteigt" (§ 4
Abs. 1 Satz 1).
"Besondere Bestimmungen für die Professoren der Universität bleiben vor-
behalten" (§ 14 Abs. 4 betreffend anrechenbare Zulagen).
"Der Staat kann durch Beschluss des Regierungsrates einen Teil des Ein-
trittsgeldes (…) der Professoren der Universität übernehmen" (§ 27 Abs. 3
Satz 1).
"Ordentliche und ausserordentliche Professoren der Universität, die ihr Amt
vor dem 16. April 1989 angetreten haben, unterstehen hinsichtlich der beruf-
lichen Vorsorge weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss § 14 ff. der Pro-
fessorenverordnung. Sie bleiben weiterhin bei der Witwen-, Waisen- und
Pensionskasse der Professoren der Universität versichert" (§ 92a).
Seit dem 16. April 1989 bestehen demnach zwei unterschiedliche Syste-
me der beruflichen Vorsorge:
– Professoren und Professorinnen, die ihr Amt seit dem 16. April 1989
angetreten haben, sind grundsätzlich bei der Versicherungskasse für
das Staatspersonal versichert.
– Professoren und Professorinnen, die ihr Amt vor dem 16. April 1989
angetreten haben, unterstehen der Ruhegehaltsordnung gemäss
§ 14 ff. Professorenverordnung und bleiben bei der B._______ versi-
chert.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1943 errichtet, um die finan-
ziellen Schwierigkeiten der B._______ zu mildern und in erster Linie die
finanzielle Belastung der aktiven Mitglieder zu reduzieren. Eine obligatori-
sche berufliche Vorsorge, wie sie mit dem BVG vom 25. Juni 1982 auf
den 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, bestand zu jener Zeit noch nicht.
Im Sinn der Selbsthilfe wurde daher das Stiftungsvermögen durch Privat-
initiative bei Unternehmungen gesammelt, bei denen ein besonderes In-
teresse für die Universität vorhanden war. Die B._______, die sowohl in
der Präambel der Stiftungsurkunde wie auch in Art. 3 explizit als wenn
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Seite 18
auch nicht ausschliessliche Destinatärin genannt wird, hat die Ruhege-
haltsansprüche der vor dem 16. April 1989 eingetretenen Professoren
und Professorinnen sowie deren Hinterlassenen zu gewährleisten, kann
aber keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen. Sowohl die Leistungen an
die Professoren und Professorinnen sowie deren Hinterlassenen wie
auch die Finanzierung dieser Leistungen durch die B._______ unter-
scheidet sich von den Leistungen und deren Finanzierung durch die Ver-
sicherungskasse für das Staatspersonal.
6.3.3 Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Beschwerdeführerin
sowie auf die Entwicklung der Vorsorgesysteme der B._______ einerseits
und der Versicherungskasse für das Staatspersonal andererseits kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Qualifikation der
Versicherungskasse für das Staatspersonal als Destinatärin nicht mit dem
Willen der Stifter der Beschwerdeführerin zu vereinbaren ist. Vielmehr ist
mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin ihren Zweck nach wie vor erfüllen kann und muss, Leistungen zu
übernehmen, welche nach den Statuten der B._______ den Professoren
und Professorinnen überbunden werden, oder in einer anderen vom Stif-
tungsrat gutgeheissenen Form die Fürsorgeinstitutionen für die Professo-
ren finanziell zu unterstützen. Zu diesen Fürsorgeinstitutionen ist die Ver-
sicherungskasse für das Staatspersonal nicht zu zählen. Sowohl die Fi-
nanzierung wie auch die Leistungen der Versicherungskasse folgen an-
deren Grundsätzen, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Stifter Stiftungsvermögen geäufnet hätten, um die Versicherungskas-
se für das Staatspersonal nach heute geltendem System zu unterstützen.
Damit muss die Alimentierung der Versicherungskasse für das Staatsper-
sonal als durch den Stiftungszweck nicht abgedeckt bezeichnet werden.
6.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob Destinatäre der Beschwerdeführerin
wie von der Beschwerdeführerin beantragt auch die C._______ und
die D._______ sind.
6.4.1 Das einzige Verwaltungsorgan der C._______ mit Sitz in Zürich ist
gemäss Stiftungsurkunde vom 9. März 1926 der Vorstand der B._______.
Das Stiftungsvermögen ist zur Ausrichtung von Renten an die Hinterblie-
benen von Professoren der Universität Zürich sowie zur Ausrichtung von
Ruhegehältern an die Professoren zu verwenden. Dies entspricht der
Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin, weshalb die C._______
zweifellos als Destinatärin gelten kann.
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6.4.2 Die Stiftungsurkunde vom 19. Februar 1926 der D._______ mit Sitz
in Zürich nennt als einziges Verwaltungsorgan ebenfalls die B._______.
Gemäss Ziff. 1 sollen aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens den Wit-
wen und Waisen verstorbener Mitglieder der B._______ Zuschüsse zu
den Witwen- und Waisen-Renten ausgerichtet werden. Damit entspricht
auch diese Stiftung einer Fürsorgeeinrichtung im Sinn der Zweckbestim-
mung der Beschwerdeführerin.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Antrag durchdringt und die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass
die Versicherungskasse für das Staatspersonal nicht zum Destinatärkreis
der Beschwerdeführerin gehört, dass hingegen die B._______, die
C._______ und die D._______ zum Destinatärkreis gehören.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.- ist ihr zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG werden Vorinstanzen und Be-
schwerde führenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Obsiegens gemäss Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädi-
gung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin-
nen beträgt mindestens 200 und höchstens 400 Franken. In diesen Stun-
denansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Für den vorliegenden Fall erscheint mit
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Seite 20
Blick auf den getätigten Aufwand eine Entschädigung von pauschal
Fr. 3'000.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt,
– dass die Versicherungskasse für das Staatspersonal nicht zum Desti-
natärkreis der Beschwerdeführerin gehört,
– dass hingegen die B._______, die C._______ und die D._______
zum Destinatärkreis der Beschwerdeführerin gehören.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird ihr zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfügung (…); Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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