B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6591/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung Altersrente; Verfügung der SAK vom
7. November 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden SAK bzw.
Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Februar 2008 ab 1. März 2008
D._______ (geboren […] 1929, Schweizer Bürger, Bürgerort: E._______),
damals wohnhaft in Thailand, eine ordentliche Altersrente zusprach (vgl.
Akten der Vorinstanz SAK/5, 55A),
dass D._______ am […] April 2011 verstarb (vgl. SAK/64),
dass die SAK am 6. Mai 2011 die Altersrente für Mai 2011 in der Höhe
von Fr. 2'320.- auf ein auf D._______ lautendes Bankkonto überwies (vgl.
Bankbeleg vom 3. Juni 2011 [act. 5.2 der Akten des Beschwerdeverfah-
rens]),
dass D._______ (im Folgenden: Verstorbener bzw. Erblasser) der Vater
von A._______, geboren am 25. Januar 1951 (im Folgenden: Beschwer-
deführende 1 bzw. Beschwerdeführerin) war,
dass die SAK mit an die Beschwerdeführerin adressierter Verfügung vom
27. Juli 2011 bzw. 8. August 2011 (vgl. SAK/70 und act. 1.5) die Erben
des Verstorbenen dazu verpflichtete, die für Mai 2011 ausgerichtete Al-
tersrente (im Folgenden: Mai-Rente) zurück zu erstatten,
dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2011 Einsprache gegen die-
se Verfügung erhob und sinngemäss deren Aufhebung beantragte, wobei
sie insbesondere geltend machte, dass sie nicht Erbin des Verstorbenen
und anzunehmen sei, dass dessen thailändische Lebenspartnerin alleini-
ge Erbin sei (vgl. SAK/73),
dass die SAK diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Novem-
ber 2011 abwies (SAK/75, im Folgenden: Einspracheentscheid),
dass die Beschwerdeführerin und B._______ (geboren am […] 1953,
Sohn des Verstorbenen, im Folgenden: Beschwerdeführender 2 bzw. Be-
schwerdeführer) am 6. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid führten, wobei sie sinn-
gemäss beantragten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit diese, wenn das Be-
zirksgericht [F._______] die Beschwerdeführenden zu Erben erklärt und
ihnen eine Erbenbescheinigung ausgestellt habe, eine neue Rückerstat-
tungsverfügung zulasten der gesamten Erbengemeinschaft des Verstor-
benen (und nicht nur zulasten der Beschwerdeführerin) erlasse,
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dass die SAK mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung bean-
tragte (act. 3),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 2. März 2012 in Frage
stellten, ob ihnen bzw. der Beschwerdeführerin überhaupt Erbenstatus
zukomme, zumal die SAK sich dafür widersprüchlich einerseits auf thai-
ländisches Recht und andererseits auf Schweizer Recht berufe,
dass die SAK am 1. Mai 2012 mitteilte, dass sie an ihrem bisherigen An-
trag festhalte,
dass der Schriftenwechsel am 4. Mai 2012 abgeschlossen wurde,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG das Bundesver-
waltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
der SAK nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und somit für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Einspra-
cheentscheids durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
hat, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass der Beschwerdeführer als Sohn und möglicher Erbe des Verstorbe-
nen durch den angefochtenen Einspracheentscheid, der die Erben des
Verstorbenen zur Rückerstattung verpflichtet, ebenfalls zur Beschwerde
legitimiert ist,
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist,
dass vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die SAK von der Be-
schwerdeführerin als postulierter Erbin bzw. von ihr für die Erben des
Verstorbenen zu Recht die Rückerstattung des Betrages von Fr. 2'320.-
gefordert hat,
dass der Anspruch auf Altersrente mit dem Tod erlischt und die Mai-Rente
somit unrechtmässig ausgerichtet wurde, weshalb sie zurückzuerstatten
ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG),
dass die SAK als derjenige Versicherungsträger, der die infrage stehende
unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat, für die Rückforderung grund-
sätzlich zuständig ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Rz. 22 zu Art. 2; vgl. auch SVR 1999 AHV Nr. 2 E. 2),
dass namentlich der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge-
währten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig
sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]),
dass die SAK die für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendi-
gen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass vorliegend umstritten und zu prüfen ist, ob die beschwerdeführen-
den Erben des Verstorbenen und als solche die Beschwerdeführerin 1 zur
Rückerstattung der Mai-Rente verpflichtet sind,
dass die SAK einerseits im Einspracheentscheid ausführte, dass sich die
Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Vermögens gemäss thailändischem
Recht nach dem Recht des Ortes richte, an dem der Verstorbene zur Zeit
seines Todes Wohnsitz hatte, und dass die Beschwerdeführerin als Toch-
ter des Verstorbenen auch nach thailändischem Recht seine gesetzliche
Erbin sei,
dass die SAK andererseits im Einspracheentscheid und in ihrer Vernehm-
lassung ausführte, dass mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Per-
son die Rückerstattungsschuld auf deren Erben übergehe, soweit diese
innerhalb von drei Monaten die Erbschaft nicht ausschlügen, was die Be-
schwerdeführerin nicht getan habe,
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dass gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat-
recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) die schweizerischen Ge-
richte oder Behörden am Heimatortes eines Schweizer Erblassers mit
letztem Wohnsitz im Ausland nur zuständig sind, soweit sich die ausländi-
sche Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst oder der Erblasser sein
in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass
durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zustän-
digkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat,
dass der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem
Recht untersteht, auf welchen das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates
(hier: Thailand) verweist (Art. 91 Abs. 1 IPRG),
dass im Übrigen, soweit nach Art. 87 IPRG die schweizerischen Gerichte
oder Behörden am Heimatort zuständig sind, der Nachlass eines Schwei-
zers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht untersteht,
es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im
Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehal-
ten (Art. 91 Abs. 2 IPRG),
dass das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nach-
lass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schul-
den des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zu-
lässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden
können (Art. 92 Abs. 1 IPRG),
dass vorliegend der verstorbene Erblasser zuletzt Wohnsitz in Thailand
hatte,
dass das Bezirksgericht F._______ – von den Beschwerdeführenden an-
gerufen – mit Verfügung vom 11. Januar 2012 erklärt hat, dass es für das
Nachlassverfahren des Verstorbenen (nur) zuständig sei, sofern sich die
thailändischen Behörden nicht mit dem Nachlass des Verstorbenen be-
fassten, was mittels amtlicher Bestätigung der Behörden oder des Ge-
richts am letzten Wohnsitz des Erblassers in Thailand nachzuweisen sei
(act. 5.3),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern – und gegebenenfalls mit welchem
Resultat – die thailändischen Behörden sich mit dem Nachlass des Ver-
storbenen befasst haben,
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dass damit (vorerst) keine schweizerische Zuständigkeit im Sinne von
Art. 87 Abs. 1 IPRG begründet wurde und vorliegend demnach – anders
als die SAK anzunehmen scheint – nicht unter Berufung auf Art. 91 Abs. 2
IPRG auf die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts geschlossen
werden kann,
dass die Beschwerdeführenden zwar Kinder des Verstorbenen sind, dass
bei der aktuellen Aktenlage aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit darauf geschlossen werden kann, dass sie aus rechtlicher Sicht als
Erben gelten und als solche zur Rückerstattung der Mai-Rente verpflich-
tet werden können, bzw. ob die Beschwerdeführerin die richtige Adressa-
tin für die Rückforderungsverfügung betreffend die Mai-Rente ist,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen und der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 7. November 2011 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, zur Vornahme weiterer Abklärungen
betreffend den Nachlass und die Erben des Verstorbenen und zur neuen
Verfügung über die Rückerstattung der Mai-Rente,
dass sich die Frage danach, ob es zulässig ist, eine Rückerstattung nur
von einer Erbin (von mehreren) zu verlangen bzw. eine Rückerstattungs-
verfügung lediglich einer Erbin (von mehreren) zu eröffnen, erst stellt,
wenn deren Erbenstatus fest steht (vgl. diesbezüglich aber BGE 129 V 70
E. 3, bestätigt in BGE 129 V 300 E. 3.1),
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass eine Bank als
blosse Zahlungsstelle nicht im Sinne von Art. 25 ATSG rückerstattungs-
pflichtig sein kann (vgl. BGE 118 V 214 E. 4a, bestätigt mit Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 397/99 vom 26. September 2000
E. 170 E. 3), womit allerdings nichts über eine allfällige Schadenersatz-
pflicht der Bank gesagt ist, welche nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführenden kei-
ne anwaltliche oder berufsmässige Vertretung vorliegt, diese einen un-
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entgeltlichen Freundschaftsdienst darstellt (vgl. Telefonnotiz vom 1. März
2013, act 11), und auch nicht ersichtlich ist, dass den obsiegenden Be-
schwerdeführenden im Beschwerdeverfahren anderweitig unverhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden sind,
dass die Beschwerdeführenden zudem (zu Recht) keinen Antrag auf Par-
teientschädigung gestellt haben, weshalb ihnen keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 7. November 2011 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen in Kopie:
Schreiben der Bank vom 27. Mai 2011 und zugehörige undatierte
Mitteilung der Postfinance [SAK/67 f.])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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