Abtei lung III
C-659/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer (geb. 1975), ein serbischer Staatsangehöriger aus
dem Kosovo, im Oktober 2000 eine Schweizer Bürgerin heiratete und in der Fol-
ge im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Sep-
tember 2003 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls usw. schuldig ge-
sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt
wurde,
dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau durch das
am 28. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Zü-
rich geschieden wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits mit Verfügung vom 18. De-
zember 2002 dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbe-
willigung wegen Scheinehe verweigerte und ihn vom Kantonsgebiet wegwies,
dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung an den Regie-
rungsrat des Kantons Zürich gelangte, der die Beschwerde mit Entscheid vom
17. Mai 2006 vollumfänglich abwies,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. August 2006 die kantonale Wegwei-
sung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus-
dehnte,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. August 2006 beim Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement rekurierte mit dem Antrag, die Ausdeh-
nungsverfügung sei aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesent-
lichen vorbrachte, er habe im Kanton Waadt ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gestellt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Recht auf Replik keinen
Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegwei-
sung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kön-
nen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der in seine Zuständigkeit
fallenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsge-
3setzes hängigen Beschwerden übernimmt, wobei es das neue Verfahrensrecht
anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
das das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und
auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20
Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer
Wegweisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese Wegweisung in der
Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art.
17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]),
dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen werden kann, wenn dem
Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich
vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17
Abs. 2 ANAV),
dass ein solches Abweichen ein hängiges Bewilligungsverfahren in einem Dritt-
kanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt des be-
troffenen Ausländers während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel im Kanton Zürich verloren hat
und schon wegen seiner erheblichen Straffälligkeit nicht über reelle Aussichten
auf eine fremdenpolizeiliche Regelung in einem Drittkanton verfügt,
dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde des Kantons Waadt ganz im Sinne
dieser Einschätzung mit Schreiben vom 10. November 2006 auf das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht einge-
treten ist,
dass deshalb in der vorliegenden Streitsache kein Anlass besteht, von der Re-
gelfolge der Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung abzuweichen, die ange-
fochtene Verfügung mithin zu bestätigen ist,
dass schliesslich Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG,
welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnten, weder
erkennbar sind noch geltend gemacht werden,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
4Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 25. September 2006 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Versand am: