Abtei lung II I
C-6592/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Lerch,
Uraniastrasse 24, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Wohlfahrtsfonds der S._______AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kilian Perroulaz,
Zollikerstrasse 225, 8034 Zürich,
Beschwerdegegner,
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Teilliquidation - Verteilplan.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6592/2007
Sachverhalt:
A.
Der Wohlfahrtsfonds der Firma S._______AG in Z._______ (nach-
folgend Stiftung oder Beschwerdegegner) ist eine Stiftung gemäss Art.
80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 331 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220). Der Zweck der Stiftung besteht gemäss
Art. 3 der Stiftungsurkunde (act. 8/2) im Wesentlichen in der Er-
bringung von Vorsorgeleistungen an die Mitarbeiter (inklusive Kader)
der Stifterfirma, die während des Anstellungsverhältnisses Wohnsitz in
der Schweiz gehabt haben, sowie an Angehörige und Hinterbliebene
dieser Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter-, In-
validität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers
oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, In-
validität, Arbeitslosigkeit. Das Stiftungsvermögen kann dazu verwendet
werden, die Arbeitgeberbeiträge für die paritätische Personalvor-
sorgestiftung der Stifterfirma zu finanzieren sowie allfällige Zusatz-
leistungen zu erbringen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde (nachfolgend
Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz; Vorakten/3).
B.
Am 1. März 2006 beschloss der Stiftungsrat, eine Teilliquidation per
31. Dezember 2004 (Stichtag) durchzuführen. Weiter beschloss er den
darauf basierenden Verteilungsplan, datiert vom 14. Februar 2006.
Dies erfolgte mit der Begründung, der Bestand der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Stifterfirma habe seit dem 31. Dezember 1991
deutlich abgenommen, und zwar von 27 Mitarbeitenden auf deren 14
per Ende 1996 und deren 4 auf Ende 2004. Per 31. Dezember 1996
sei eine erste Teilliquidation durchgeführt worden. Dabei habe es sich
nicht um eine abschliessende Teilliquidation gehandelt, indem die
ausgetretenen Mitarbeitenden weiterhin Destinatäre der Stiftung ge-
blieben seien. Im Herbst 2004 hätten vier ehemalige Mitarbeitende der
Stifterfirma eine zweite Teilliquidation verlangt, welche hiermit erfolge
(Vorakten/Vorakten/19). Im Verlauf des nachfolgenden Orientierungs-
verfahrens änderte der Stiftungsrat aufgrund verschiedener Ein-
sprachen den Verteilungsplan am 1. März 2007 sowie ein weiteres Mal
am 27. Juni 2007. Die letzte Fassung datiert vom 27. Februar 2007
und wurde, zusammen mit den hängigen Einsprachen – worunter sich
auch jene von K._______ befand –, am 28. Juni 2007 der Aufsichts-
Seite 2
C-6592/2007
behörde zur Genehmigung vorgelegt (act. 15/Vorakten/12 im Verfahren
C-6540/2007).
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 (act. 1/1) stellte die Vorinstanz
fest, dass infolge Personalabbaus bei der S._______AG, Z._______,
die Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Wohlfahrtsfonds der
S._______AG per 31. Dezember 2004 erfüllt seien (Dispositivziffer 1),
genehmigte den vom Stiftungsrat am 1. März 2007 beschlossenen
Verteilplan in der Fassung vom 27. Februar 2007 und die Durch-
führung der Teilliquidation per 31. Dezember 2004 (Dispositivziffer 2).
Weiter wies die Vorinstanz die Stiftung an, die Destinatäre über die
Teilliquidation sowie den Inhalt der vorliegenden Verfügung zu
orientieren (Dispositivziffer 3), den Vollzug erst nach Eintritt der
Rechtskraft der vorliegenden Verfügung vorzunehmen und den
ordnungsgemässen Vollzug durch die Kontrollstelle bestätigen zu
lassen (Dispositivziffer 4).
D.
Gegen diese Verfügung erhob K._______ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 1. Oktober 2007 (act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung, die
Feststellung, dass er die Kriterien des Verteilplans erfülle, und die
Rückweisung der Sache an den Stiftungsrat des Beschwerdegegners
zur Ergänzung des Verteilplanes unter Berücksichtigung der An-
sprüche des Beschwerdeführers. Zur Begründung machte er geltend,
der Stiftungsrat habe bei der Anwendung der Kriterien nicht die
gesamte, sondern nur eine Tätigkeitsdauer vom 1. Juni 1998 bis zum
31. März 2001, mithin von 2 Jahren und 10 Monaten, berücksichtigt
und ihn zu Unrecht nicht in den Kreis der berechtigten Destinatäre
aufgenommen, weil er die erforderliche Mindestdienstzeit von 3 Jahren
nicht erfülle. Zu berücksichtigen seien nämlich auch seine weiteren
Tätigkeiten für die Stifterfirma vom 17. März 1998 bis zum 31. Mai
1998 sowie vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2003. Somit erfülle der
Beschwerdeführer die Verteilkriterien für die freien Mittel gemäss Ver-
teilplan.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 (act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
habe die Verteilkriterien, so insbesondere auch die erforderliche
Seite 3
C-6592/2007
Mindestdienstzeit, anerkannt. Bestritten werde lediglich die korrekte
Berechnung der Dienstzeit, was nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Genehmigung des
Verteilplanes auf die individuellen Daten der Destinatäre abgestützt,
welche von der Stiftung zusammen mit dem beigezogenen Experten
ermittelt worden seien. Daher könne sie sich in Bezug auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht äussern. Dies sei eher Sache
des Beschwerdegegners.
F.
Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2008 (act. 9) beantragte der Be-
schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei vom 1. Juni
1998 bis 31. März 2001 von der Stifterfirma als Managing Director
angestellt und in dieser Zeit in der Gemeinde M._______ wohnhaft
gewesen. Einzig während dieser Dienstzeit sei er Arbeitnehmer der
Stifterfirma gewesen, nicht aber bei seinen Tätigkeiten vor und nach
dieser Zeit. So sei er vom 16. März 1998 bis zum 30. Mai 1998 als
Geschäftsführer der MIR GmbH, D._______, tätig gewesen. Für diese
Gesellschaft sei er wiederum ab dem 1. April 2001 tätig gewesen,
wobei er auch für die Leitung der Stifterfirma verantwortlich gewesen
sei. Somit sei der Beschwerdeführer in dem gemäss Verteilplan
massgeblichen Zeitpunkt höchstens 2 Jahre und 10 Monaten Arbeit-
nehmer der Stifterfirma gewesen und habe Wohnsitz in der Schweiz
gehabt. Daher habe er die Mindestdienstzeit nicht erfüllt.
G.
In seiner Replik vom 14. April 2008 (act. 15) hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Be-
schwerde fest. Dabei hob er hervor, der Begriff „tätig sein“ gemäss
Verteilkriterium sei nicht einschränkend im Sinne eines Anstellungs-
verhältnisses zu verstehen. Für seine Tätigkeiten vor und nach der
Anstellung bei der Stifterfirma habe ein faktisches Arbeitsverhältnis mit
dieser bestanden und der Beschwerdeführer habe sich zeitweise in
der Schweiz aufgehalten.
H.
Mit Duplik vom 6. Juni 2008 (act. 17) hielt der Beschwerdegegner an
seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Stellung-
nahme fest. Das blosse Tätigsein für die Stifterfirma reiche nicht aus,
sondern es sei ein zivilrechtliches Anstellungsverhältnis über
Seite 4
C-6592/2007
mindestens drei Jahre sowie Wohnsitz während dieser Zeit in der
Schweiz erforderlich. Zwischen dem Beschwerdeführer und der
Stifterfirma habe hingegen ein solches nur während zwei Jahren und
zehn Monaten vorgelegen.
I.
Auch die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 10. Juni 2008 (act. 19) an
ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung
fest und verzichtete auf eine weitere Begründung, da die umstrittene
Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei.
J.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (act. 20) wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
K.
Den mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- hat der Beschwerdeführer am
7. November 2007 einbezahlt (act. 6).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Beim Wohlfahrts-
fonds der S._______AG (Beschwerdegegner) handelt es sich aufgrund
Seite 5
C-6592/2007
des Stiftungszwecks um eine nicht registrierte Personalfürsorge-
stiftung gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche auf dem Gebiet der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig ist, sodass die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 89bis Abs. 6
Ziff. 12 ZGB i.V.m. Art. 62 und 74 Abs. 1 BVG gegeben ist.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 22. August 2007, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung
betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend
machen kann.
Der Beschwerdeführer war Destinatär des Beschwerdegegners und
von der Teilliquidation bzw. dem Verteilungsplan, welchen die Vorin-
stanz mit der angefochtenen Verfügung genehmigt hat, unmittelbar
betroffen und von dieser daher besonders berührt. Zudem hat er im
vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorgängig durchgeführten
Einspracheverfahrens teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist daher
im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
2.3 Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene Verfügung mit
Schreiben des Beschwerdegegners vom 29. August 2007 zur Kenntnis
gebracht. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Be-
schwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte
Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art.
49 VwVG).
Seite 6
C-6592/2007
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende
Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien,
wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das
Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessens-
überschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo
das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
4.
4.1 Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichts-
behörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetz-
lichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Stiftungs-
vermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie ins-
besondere die Übereinstimmung der reglementarischen Be-
stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich
über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (Bst. e).
4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde
darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation
erfüllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan.
4.2.1 Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft ge-
treten ist, werden in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG die Zu-
ständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen
von Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen
Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit.
4.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der
Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E.
3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Seite 7
C-6592/2007
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Bei Rechtsänderungen gilt,
dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkraft-
tretens sofort und uneingeschränkt anwendbar sind. Anders verhält es
sich aber, wenn – wie hier – eine grundlegend neue Verfahrens-
ordnung geschaffen worden ist, sodass keine Kontinuität zwischen
bisherigem und neuem Recht besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O. Rz. 327a). In solchen Fällen ist für die
Beurteilung von Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich
während der Geltungszeit des alten Rechts begründet worden sind,
bisheriges Recht anzuwenden. Das neue Verfahrensrecht gelangt nur
dann zur Anwendung, wenn dies aus dem neuen Recht klar hervor-
geht oder spezielle Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im
öffentlichen Interesse liegende sofortige Durchsetzung des neuen
materiellen Rechts (vgl. BGE 112 V 356 E. 4).
4.2.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 22.
August 2007 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Be-
stimmungen über die Teilliquidation. Dabei hat sich die Vorinstanz bei
ihrer Beurteilung hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens
der Teilliquidation auf altes Recht und hinsichtlich der Einhaltung der
Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung auf neues Recht (Art. 53d
Abs. 5 BVG) gestützt (vgl. angefochtene Verfügung E. 1 und 4), was
von keiner Seite bestritten wurde. Festzuhalten ist, dass im Rahmen
der Gesetzesnovelle die bisherige Regelung und Praxis bezüglich der
Voraussetzungen für eine Teilliquidation sowie der Rechte der
Destinatäre übernommen wurde – worauf in den nachfolgenden Er-
wägungen im Einzelnen eingegangen wird –, sodass für die materielle
Prüfung der Rügen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob
altes oder neues Recht anzuwenden ist.
Hingegen hat das Verfahren der Teilliquidation mit der besagten BVG-
Revision eine wesentliche Änderung erfahren (Botschaft zur Revision
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2673). Die
sofortige Anwendung des neuen Rechts hätte unter anderem zur
Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein vorliegend noch zu
erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte
(Art. 53b BVG). Die Teilliquidation könnte in diesem Fall nicht wie be-
schlossen auf den 31. Dezember 2004 durchgeführt werden und
Seite 8
C-6592/2007
müsste von der Beschwerdegegnerin daher neu beschlossen werden.
Diese Auswirkung steht indes weder für das vorliegende Verfahren
noch für andere rechtshängige Verfahren mit Stichtag bis 31.
Dezember 2004 in Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, das
Verfahren für die Teilliquidation zu vereinfachen, ohne den Schutz der
Versicherten zu schmälern (Botschaft des Bundesrates a.a.O. S.
2673). Vereinzelt wurde bisher denn auch postuliert, es sei auf unter
altem Recht eingeleitete und nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision
noch nicht in Rechtskraft erwachsene Teilliquidationen das bisherige
Recht anzuwenden (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auf-
lage Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 283; EIDGENÖSSISCHE KONFERENZ DER
KANTONALEN BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDEN, Merkblatt zur Teil-
liquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen
Leistungen, September 2004, Ziff. 6). Auch sind vorliegend keine
speziellen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Erw.
4.3.2) ersichtlich, die eine Anwendung neuen Rechts notwendig
machen würden. Vielmehr sind vorliegend die Voraussetzungen für die
Teilliquidation, die erhebliche Verminderung der Belegschaft infolge
Restrukturierung der Stifterfirma, noch unter der Herrschaft des alten
Rechts eingetreten, wie dies von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung (vgl. E. 2 und Dispositivziffer 1) festgestellt und ebenfalls
von keiner Seite bestritten wird. Daher wäre der Erlass eines Teil-
liquidationsreglements im Nachhinein rückwirkend nicht möglich
(THOMAS GEISER, Teilliquidation bei Pensionskassen, in: Der Schweizer
Treuhänder 1-2/2007, S. 86). Unter der gegebenen Rechtslage hat die
Vorinstanz daher zu Recht die Voraussetzungen für die per 31.
Dezember 2004 durchzuführende bestrittene Teilliquidation noch im
Lichte des alten Rechts geprüft.
5.
5.1 Gemäss aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Ver-
minderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung re-
strukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c).
Diese Voraussetzungen wurden im neuen Recht in Art. 53b Abs. 1
BVG übernommen. Diese Bestimmungen finden bei Wohlfahrtsfonds
Anwendung (bezüglich aArt 23 FZG vgl. Urteil des Bundesgerichts B
68/01 vom 30. November 2001, E. 3a; bezüglich Art. 53b BVG vgl. Art.
89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird
von der Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen Ver-
minderung der Belegschaft, welche auf eine Restrukturierung der
Seite 9
C-6592/2007
Unternehmung zurückzuführen ist, bei der Beschwerdegegnerin der
Tatbestand der Teilliquidation gemäss aArt. 23 Abs. 4 Bst. a und b FZG
bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a und b BVG eingetreten ist, wobei als Stich-
tag der 31. Dezember 2004 festgelegt und die freien Mittel aufgrund
der Teilliquidationsbilanz vom 2. Dezember 2005 (Vorakten/24) be-
rechnet wurden. Diese Teilliquidation erfolgte im Zusammenhang mit
der zu einem früheren Zeitpunkt per 31. Dezember 1996 vor-
genommenen Verteilungen von freien Stiftungsmitteln. Letztere
Mittelverteilung bildet vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand und ist
auch nicht zu beurteilen.
5.2 Bei der Teilliquidation einer Stiftung erstellt der Stiftungsrat einen
Verteilungsplan, welcher dem Gebot der rechtsgleichen und zweck-
gemässen Verteilung der freien Mittel zu genügen hat. Darin sind ins-
besondere der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der be-
günstigten Personen und die Verteilungskriterien zu regeln. Dem
Stiftungsrat steht hierbei ein weites Ermessen zu, das die Aufsichts-
behörde zu respektieren hat. Sie kann deshalb gegen Entscheide des
Stiftungsrates nur einschreiten, wenn diese den Grundsatz der
Gleichbehandlung verletzen oder willkürlich sind (vgl. BGE 128 II 397
E. 3.3 mit Hinweisen; SVR 2001, BVG Nr. 14 S. 56 E. 2c).
5.3 Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat im Verteilungsplan
folgende Kriterien festgelegt (Vorakten/20):
"- Bei der Berechnung der Leistungen werden alle Mitarbeiter der Stifterfirma
berücksichtigt, die nach dem 31.12.1991 bis zum 31.12.2004 aus der Stifter-
firma ausgetreten sind sowie Mitarbeiter der Stifterfirma per 31.12.2004
(Stichtag).
- Weiter werden nur Mitarbeiter einbezogen, die im Zeitpunkt des Austritts
bzw. des Stichtags mehr als drei volle Dienstjahre für die Stifterfirma tätig
waren.
- Die Mittel (inkl. der bereits im Rahmen der ersten Teilliquidation verteilten
Mittel) werden im Verhältnis des Produktes Lohn x Anzahl Dienstjahre ver-
teilt; wobei von den so ermittelten individuellen Ansprüchen die bereits im
Rahmen der ersten Teilliquidation oder gestützt auf individuelle Leistungen
verteilten Mittel in Abzug gebracht werden und dort, wo sich ein negativer
Betrag ergibt, auf Null aufgerundet wird."
5.4 Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verteilungsplan nicht
unter dem Kreis der Destinatäre aufgenommen. Zur Begründung führt
der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Juni
1998 bis zum 31. März 2001 und damit während höchstens 2 Jahren
und 10 Monaten in einem Arbeitsverhältnis zur Stifterfirma gestanden
und habe auch nur während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz ge-
Seite 10
C-6592/2007
habt. Somit erfülle er die gemäss Verteilkriterium erforderliche
Mindestdienstzeit für die Stifterfirma von 3 Jahren nicht.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Begriff
"tätig sein" in einem weiteren Sinn zu verstehen sei und daher auch
seine über diese Dienstzeit hinausgehenden Tätigkeiten zu berück-
sichtigen seien, in welchen ein faktisches Arbeitsverhältnis zur Stifter-
firma bestanden habe. So sei die Tätigkeit vom 16. März bis zum 30.
Mai 1998 zu berücksichtigen, in welcher er als Head of Operations in
Europe auch für die Stifterfirma S._______AG, Z._______, vormals
F._______AG (FAG), verantwortlich gewesen sei, sowie die Tätigkeit
vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2003, in welcher er weiterhin Mit-
glied und Präsident des Verwaltungsrates der FAG gewesen sei.
Insgesamt überschreite er damit die verlangte Mindestdienstzeit und
sei in den Kreis der Destinatäre im Verteilungsplan aufzunehmen.
6.
6.1 Vorliegend hat der Stiftungsrat wie erwähnt den Kreis der
Destinatäre, welche aus der Teilliquidation des Wohlfahrtsfonds be-
rücksichtigt werden sollen, auf jene Arbeitnehmer beschränkt, die
mindestens drei Dienstjahre bei der Stifterfirma aufweisen. Mit der
angefochtenen Verfügung (vgl. E 2 und E 3) hat die Vorinstanz diese
Beschränkung des Destinatärkreises gutgeheissen. Damit hat sie be-
funden, dass der Stiftungsrat im Rahmen seines Ermessens, welches
ihm durch die Stiftungsurkunde vorgegeben ist, gehandelt hat. Es kann
denn auch nicht gesagt werden – und wird im Übrigen vom Be-
schwerdeführer nicht ausdrücklich beanstandet – die Vorinstanz habe
durch diesen Entscheid willkürlich gehandelt; denn es liegt durchaus
im Ermessen des Stiftungsrates, bei der Bestimmung der Verteil-
kriterien die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit zu berücksichtigen
und damit eine gewisse Betriebstreue zu honorieren, zumal die
Stiftungsurkunde keine konkreten Hinweise auf Kriterien eines Ver-
teilungsplans gibt (vgl. dazu SVR 1999, BVG Nr. 14 E. 5; SVR 2001,
BVG Nr. 14 E. 4a). Diese Einschränkung des Destinatärkreises verletzt
auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, denn das Dienstalter stellt
durchaus ein geeignetes und von der Rechtsprechung und Praxis an-
erkanntes Abgrenzungskriterium dar, durch welches der Destinatär-
kreis eingeschränkt werden darf. Zudem führt die Anwendung dieses
Verteilkriteriums in casu dazu, dass von den 61 Destinatären deren 47
– und somit eine Mehrheit – bei der Verteilung der freien Mittel be-
rücksichtigt werden (vgl. BGE 128 II 394 E. 4.3 und E. 4.4).
Seite 11
C-6592/2007
6.2 Wer Destinatär des Verteilungsplans ist, bestimmt sich in erster
Linie nach der Stiftungsurkunde. Dabei ist nicht massgebend, ob ein
Destinatär im Zeitpunkt der Verteilung gemäss Reglement noch ver-
sichert ist oder nicht. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sind nicht nur
die in jenem Moment bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmer in
den Verteilungsplan miteinzubeziehen, sondern grundsätzlich auch
jene, die bei umfassender Betrachtungsweise aufgrund derselben
Veränderung, die zur Liquidation führen, schon zuvor ihren Arbeits-
platz verloren oder verlassen haben (ROLF WIDMER, Die Aufteilung der
freien Stiftungsmittel, in: Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen,
Hrsg. HANS SCHMID, Bern 2000, S. 55 f.). In der Regel wird dies der Fall
sein, wenn eine Stifterfirma kurze Zeit vor der Vermögensübertragung
bereits Personal abgebaut hat (SVR 2001, BVG Nr. 14 S. 56 E. 3a).
Einzelne Arbeitnehmende, die vor der Liquidation aus liquidations-
fremden Gründen aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheiden,
sind hingegen bei der Erarbeitung des Verteilungsplans prinzipiell
nicht zu berücksichtigen (vgl. R. WIDMER, a.a.O., S. 56).
6.3 Destinatäre der Stiftung sind vorliegend laut Stiftungsurkunde die
Mitarbeiter (inklusive Kader) der Stifterfirma S._______ (vormals
F._______AG [FAG]), die während des Anstellungsverhältnisses
Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben sowie deren Angehörige und
Hinterbliebene (Art. 3 der Stiftungsurkunde).
6.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2001 bei der Stifterfirma angestellt
war. Dies geht aus dem Anstellungsvertrag vom 30. April 1998 bzw. 5.
Mai 1998 (act. 9/8) hervor. Während dieser Zeit war er zudem bei der
Vorsorgeeinrichtung der Stifterfirma, die Sammelstiftung BVG der
"Zürich" Lebensversicherung, gemäss BVG versichert, was sich aus
der Dienstaustrittsabrechnung vom 20. April 2001 ergibt (act. 9/13).
Aus der Abmeldebestätigung der Gemeinde M._______ vom 30. März
2001 (act. 9/11) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni
1998 bis zum 31. März 2001 in dieser Gemeinde Wohnsitz hatte. Somit
steht fest, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit aufgrund
der genannten Statutenbestimmung Destinatär des
Beschwerdegegners war. Dies wird denn auch von keiner Seite
bestritten.
6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, auch vor und nach dieser
Anstellungszeit Tätigkeiten ausgeübt zu haben, welche mit der FAG in
Seite 12
C-6592/2007
einem derart engen Zusammenhang gestanden hätten, dass von
einem faktischen Arbeitsverhältnis die Rede gewesen sei. Wie den
Akten denn auch zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer in der
Zeit vom 16. März 1998 bis zum 31. Mai 1998 im Dienste der
Metallurg-Gruppe als Head of Operations in Europe tätig, wobei er
neben den anderen Gruppengesellschaften auch für die FAG ver-
antwortlich war. Grundlage für diese Tätigkeit war indes nicht der ge-
nannte Anstellungsvertrag mit der FAG, sondern die Vereinbarung vom
24. Februar bzw. 4. März 1998 zwischen der M._______(MIR) und
dem Beschwerdeführer (act. 15/1). Dabei wurde unter anderem ver-
einbart, dass der Beschwerdeführer von der FAG angestellt werde,
sobald die erforderliche schweizerische Arbeits- und Aufenthalts-
bewilligung vorliege. In diesem Sinne hat sich auch der Beschwerde-
führer in seinem Schreiben vom 22. Mai 1998 an die Mitarbeitenden
der FAG geäussert (act. 9/7). Der Beschwerdegegner stellt diese
Tätigkeit nicht in Abrede, macht aber geltend, der Beschwerdeführer
sei nicht durch die Stifterfirma angestellt gewesen und es habe
mangels Subordinationsverhältnis auch kein faktisches Arbeits-
verhältnis bestanden. Dies deckt sich mit der genannten Vereinbarung,
in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beschwerde-
führer in der Eigenschaft als "Geschäftsführer MIR GmbH" direkt dem
Präsidenten der M._______ (MIR) gegenüber verantwortlich sei (vgl. 2.
Abschnitt). Aktenkundig ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2003 nach seiner erfolgten
Kündigung des Arbeitsvertrages mit der FAG per 31. März 2001 (vgl.
Kündigungsschreiben vom 19. Dezember 2000 act. 9/15) weiterhin als
Delegierter des Verwaltungsrates der FAG tätig war (act. 9/16, 15/2).
Dabei wurde ihm nach seiner Abmeldung bei der Gemeinde
M._______ per 30. März 2001 von der Fremdenpolizei des Kantons
Zürich die Aufenthaltsbewilligung zugesichert unter der Voraus-
setzung, dass der Hauptwohnsitz im Ausland beibehalten werde (act.
1/4). Wie der Beschwerdeführer in seinem besagten Kündigungs-
schreiben selbst bestätigte, werde er ab dem 1. April 2001 von der
Deutschen Gesellschaft (mithin die MIR GmbH, D._______) angestellt.
Auch in der Vereinbarung vom 4. Mai 2001 zwischen der FAG und der
MIR GmbH, D._______ wird festgehalten und bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin als Delegierter des Verwaltungsrates der
FAG tätig sei (act. 9/16). Es ist unter diesen Umständen, wie ins-
besondere der Funktion des Beschwerdeführers und der Stellung der
FAG als Gesellschaft innerhalb des MIR-Konzerns, nicht zu ver-
kennen, dass der Beschwerdeführer, neben der eigentlichen Tätigkeit
Seite 13
C-6592/2007
bei der FAG gemäss Arbeitsvertrag, auch weitere Tätigkeiten ausübte,
welche mit dieser in einem gewissen operativen Zusammenhang
standen. Ob dieser so eng zu fassen gewesen wäre, dass – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – ein faktisches Arbeitsverhältnis vor-
gelegen sei, kann indes vorliegend offen bleiben. Denn aus der Sicht
des Beschwerdegegners und nach der dargelegten Rechtslage war
vielmehr zu Recht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als
Destinatär für die Teilliquidation massgebend. Der Beschwerdegegner
betont dabei, die Stiftung habe keine Anschlussverträge mit den
übrigen Gesellschaften des Konzerns gehabt. Solche sind gemäss
Stiftungsurkunde denn auch nicht vorgesehen. Wie bereits erwähnt,
gehörte der Beschwerdeführer lediglich in der Zeit vom 1. Juni 1998
bis zum 31. März 2001, als er im Arbeitsverhältnis mit der FAG stand
und in deren Vorsorgeeinrichtung versichert war, zum Kreis der
Destinatäre des Beschwerdegegners. Daher hat der Stiftungsrat sein
Ermessen nicht missbraucht, wenn er bei der Anwendung der be-
sagten Zuteilungskriterien auch nur auf diese Zeit abgestellt hat,
welche insgesamt 2 Jahre und 10 Monaten dauerte und die erforder-
liche Dauer von mindestens 3 Jahren nicht erreicht. Für die Vorinstanz
bestand deshalb auch kein Anlass, diesen Beschluss des Stiftungs-
rates zu beanstanden.
Dies führt dazu, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzu-
weisen ist.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerde-
führer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrens-
kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.--
festgelegt und mit dem am 7. November 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für den Beschwer-
degegner; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute
Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass
Seite 14
C-6592/2007
Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich
keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E.
4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht (sowie früher
die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) in ständiger
Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog
anwendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007
vom 23. April 2009). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von
dieser Regel abzuweichen, so dass der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dem obsiegenden Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz werden
keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Seite 15
C-6592/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 16