Abtei lung II I
C-6596/2008/pem/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Eugen Koller,
St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6596/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) stammt aus Serbien und wohnt im Fürstentum
Liechtenstein. Er absolvierte nach der Schule eine Schlosserlehre in
B._______ und übte diesen Beruf vom 1. Januar 1994 bis Ende
November 2005 bei der C._______ in D._______ ( im Folgenden:
Arbeitgeberin) aus. Nachdem ihm mit Verfügung der
Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
vom 13. April 2006 bei einem Invaliditätsgrad ( im Folgenden auch: IV-
Grad) von 54 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war,
meldete er sich am 23. November 2006 (Eingangsdatum) zufolge
eines Diabetes Mellitus und degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ( im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug einer Rente der
Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Vorakten der IVSTA
[im Folgenden: act.] 1 bis 9).
B.
Ab März/April 2007 erfolgte durch den ausländischen Versicherungs-
träger eine Rentenrevision (act. 16 und 17); der Versicherte machte
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zufolge eines am
26. Juni 2006 erlittenen Unfalls geltend (act. 18). Nach Vorliegen des
daraufhin bei der E._______ (im Folgenden: E._______) in Auftrag
gegebenen Verlaufsgutachtens – das erste Gutachten datiert vom 26.
Januar 2006 (act. 70 und 71) – vom 27. Dezember 2007 (act. 83 bis
87) erliess der liechtensteinische Versicherungsträger am 17. März
2008 die Revisionsverfügung, mit welcher – trotz eines IV-Grades von
neu 12 % – an der bisherigen halben IV-Rente festgehalten wurde, da
keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei und es sich bei der Beurteilung im zweiten Gutachten
bloss um eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen
Sachverhaltes gehandelt habe (act. 48).
C.
Nach Einsicht in die ausländischen Akten hielt Dr. med. F._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(im Folgenden: RAD) am 20. Mai 2008 dafür, dass die liechten-
steinische Beurteilung voll übernommen werden sollte und aus
medizinischer Sicht die ermittelte Invalidität nachvollziehbar sei (act.
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89). In der Folge führte die IVSTA einen Einkommensvergleich durch
und errechnete einen IV-Grad von abgerundet 21 % seit Oktober 2004
(act. 90). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2008 stellte die IVSTA dem
Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht
(act. 91). Zur Begründung wurde ausgeführt, in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung
einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten ge-
winnbringenden Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Bei einer Er-
werbseinbusse von 21 % bestehe kein Rentenanspruch. Obwohl der
Versicherte hiergegen am 17. Juli 2008 telefonisch und am 14. August
2008 schriftlich durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Eugen
Koller, hatte opponieren lassen (act. 92, 94 und 95), erliess die IVSTA
am 16. September 2008 eine dem Vorbescheid vom 13. Juni 2008 im
Ergebnis entsprechende rentenabweisende Verfügung (act. 96).
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 17. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 16. September
2008 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober
2005 mindestens eine halbe IV-Rente samt Kinderrenten zuzu-
sprechen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren.
Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Rücken-
beschwerden hätten sich durch die degenerative Erkrankung der
Wirbelsäule verschlimmert, was bereits im Gutachten vom 26. Januar
2006 prognostiziert worden sei. Hinzu komme der Auffahrunfall vom
26. Juni 2006, der eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zur Folge gehabt habe. Die Behauptung der E._______, der
Gesundheitszustand habe sich trotz dieses Unfalls soweit verbessert,
dass nun von einer vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
auszugehen sei, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Das Gutachten der
E._______ sei diesbezüglich nicht schlüssig und stehe auch in
Widerspruch zum ersten Gutachten vom 26. Januar 2006. Ferner sei
darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Umstände ein Leidensabzug
von 25 % durchaus angemessen sei; allein schon bei Berücksichtigung
eines Abzugs in dieser Höhe müsste dem Beschwerdeführer eine IV-
Rente zugesprochen werden. Abschliessend sei festzuhalten, dass der
Versicherte zumindest ab 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine
halbe IV-Rente habe. Dieser Anspruch sollte bis Ende Februar 2008
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unbestritten sein, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt auch die IV eine
Rente auszurichten habe (act. im Beschwerdeverfahren [ im Folgen-
den: B-act.] 1).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, das
beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aus-
gefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesver-
waltungsgericht einzureichen (B-act. 2). Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer fristgerecht nach (B-act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man erlaube sich,
auf das Gutachten der E._______ vom 4. Februar 2008 sowie auf die
Ausführungen des ärztlichen Dienstes zu verweisen. Dieses Gutachten
sei umfassender als das erste vom 26. Januar 2006. Die im zweiten
Gutachten getroffene Feststellung, dass der Versicherte in leidens-
angepassten Verweisungstätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähig sei,
beruhe somit auf umfassenden Abklärungen. Mit der Angabe, dass
weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in entsprechenden Verweisungs-
tätigkeiten gegeben sei, bringe das zweite Gutachten klar zum Aus-
druck, dass es sich von der im ersten Gutachten abgegebenen Be-
urteilung distanziere. Wenn das zweite Gutachten trotz fehlender
gesundheitlicher Besserung und dem Hinzukommen von weiteren
Diagnosen – insbesondere auch gestützt auf eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit – nach wie vor eine volle Arbeits fähig-
keit in Verweisungstätigkeiten feststelle, so habe die frühere Be-
urteilung die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit offensichtlich zu gering
veranschlagt. Das Gutachten vom 4. Februar 2008 entspreche den
versicherungsgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gut-
achten in allen Teilen, so dass dessen Beweiswert und Beweiskraft
nicht zu bestreiten seien. Weiter habe man beim Invalideneinkommen
einen leidensbedingten Abzug von 15 % berücksichtigt, was ange-
sichts der vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungs-
tätigkeiten als grosszügig zu bezeichnen sei. Die früher von der
Liechtensteinischen Invalidenversicherung zugesprochene halbe
Rente sei dem Beschwerdeführer aus juristischen Gründen belassen
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worden, obwohl aktuell nur noch ein IV-Grad von 12 % anerkannt
werde. Die IVSTA sehe sich demgegenüber mit keinen solchen
rentenrevisionsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert.
G.
In seiner Replik vom 4. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer voll -
umfänglich an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren
festhalten und weitere ergänzende Ausführungen machen (B-act. 9).
H.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Juni 2009 eine Ergänzung zur
Replik hatte einreichen lassen (B-act. 13), ging am 7. Juli 2009 die
Duplik der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin
wurden Ausführungen zur medizinischen Beurteilung und zur Invalidi-
tätsbemessung gemacht und abschliessend erwähnt, dass an den
bereits gestellten Anträgen festgehalten werde (B-act. 15).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA,
die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver-
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sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16.
September 2008, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerde-
führers bei einem IV-Grad von 21 % abgewiesen wurden. Streitig und
zu prüfen ist, ob die Abweisung zu Recht erfolgt war resp. ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der IV hat.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 4. Mai 2009 aus-
führen, die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008 weise
auch formelle Mängel auf, da ihm die Unterlagen (unter anderem act.
90), auf welche sich die Verfügung stütze, nicht zur Einsicht und
Stellungnahme zugestellt worden seien. Insbesondere sei die Vor-
instanz damit ihrer Begründungspflicht in keiner Weise genügend
nachgekommen. Die Vorinstanz hätte in ihrer Verfügung auf die Ein-
kommenszahlen und die Berücksichtigung eines Leidensabzugs hin-
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weisen müssen. Dies habe sie aber offensichtlich nicht getan, weshalb
die Verfügung bereits aus diesem formellen Mangel aufzuheben sei
(B-act. 9).
2.2 Betreffend dieser vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren
geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht sowie des
Akteneinsichtsrechts als Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist Folgendes festzustellen:
2.2.1 Am 16. Oktober 2008 verlangte der Rechtsvertreter von der
Vorinstanz eine Kopie des Einkommensvergleichs. Es wurde ihm
mitgeteilt, dass eine schriftliche Anfrage benötigt werde, worauf der
Rechtsvertreter eine entsprechende Fax-Mitteilung in Aussicht stellte
(act. 97); diese ging gleichentags bei der Vorinstanz ein (act. 98). Am
17. Oktober 2008 übermittelte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die
gewünschte Kopie des Einkommensvergleichs (act. 99 und 100).
Dadurch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Zweifel die
Möglichkeit eingeräumt, das massgebliche Aktenstück einzusehen, auf
welches sich die Behörde bei der angefochtenen Verfügung gestützt
hat (vgl. hierzu etwa BGE 132 V 387 E. 3.1, 115 V 297 E. 2e; ZAK
1990 S. 99 E. 4a; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Somit liegt keine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ergänzend zur Replik am 23.
Juni 2009 hat ausführen lassen, dass ihm die mit der Berechnung des
IV-Grades im Zusammenhang stehenden Akten nun vorgelegt worden
seien (B-act. 13).
2.2.2 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom
16. September 2008 kurz die Rechtsnormen und die Überlegungen
genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen (act. 96), sowie unter
dem Aspekt, dass sie sich im Rahmen von Art. 49 Abs. 3 ATSG weder
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung noch jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE
124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12
E. 2b), ist vorliegend auch nicht von einer Verletzung der Begrün-
dungspflicht auszugehen.
Seite 7
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), so dass vorliegend das
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island,
Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-
Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von
21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1.
Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a Abs. 1 Bst. b IVG in der Fassung
gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember
2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mit-
gliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über
die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur
Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994).
Gemäss Art. 21 Bst. a EFTA-Übereinkommen werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision
Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge-
treten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
132 V 220 Erw. 3.1.1, 131 V 11 Erw. 1), ist der Leistungsanspruch für
die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Ent-
scheid des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] vom 28. August 2008,
8C_373/2008, Erw. 2.1). Neu normiert wurde demgegenüber der Zeit-
punkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss
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Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die An-
meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 16. September 2008
in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi-
sion]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi-
sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkt des
allfälligen Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der Ver-
sicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (vgl. E. 4.
hiernach) und sich der Beschwerdeführer bereits am 23. November
2006 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug angemeldet hat.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
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Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben.
3.5 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
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Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach der
Entstehung eines Leistungsanspruchs an, so werden IV-Leistungen
gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) lediglich für die der Anmeldung vorangehenden
zwölf Monate ausgerichtet – abgesehen von einer Ausnahme, die vor-
liegend ohne Belang ist. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer am 23. November 2005, d.h. zwölf Monate vor der An-
tragstellung (Eingangsdatum; vgl. Bst. A. hiervor), Anspruch auf
Leistungen der IV hat oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung (16. September 2008) entstanden
ist.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
251 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
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schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] I 694/05 vom 15. De-
zember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzel-
fall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteile des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1).
4.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung insbesondere auf das Gutachten der
E._______ vom 4. Februar 2008 (act. 87). Es ist deshalb in einem
ersten Schritt insbesondere dieses Gutachten zu würdigen und zu
prüfen, ob sich aufgrund dieses Beweismittels der Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
erweist.
4.1 Im Gutachten der E._______ vom 4. Februar 2008 wurden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales
und zervikobrachiales Syndrom rechtsseitig seit einem Status nach
einem HWS-Distorsions-Beschleunigungstrauma am 26. Juni 2006, ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont, eine
koronare und hypertensive Herzkrankheit sowie ein metabolisches
Syndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurden die Diagnosen einer Dysthymia (bestehend seit ein bis zwei
Jahren) sowie einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts und
Schwankschwindel gestellt (S. 26 ff.). Weiter wurde zusammengefasst
ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund
der bekannten lumbospondylogenen Beschwerden und nun auch
zervikozephalen und zervikobrachialen Beschwerden seit Oktober
2004 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als "Maschinenbediener". Weiterhin zumutbar sei ihm ergo-
nomisch-theoretisch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende
Arbeit mit Hantieren von Lasten bis selten maximal 20 kg; eine solche
Tätigkeit sei aus rheumatologisch/kardiologischer Sicht weiterhin
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ganztags zumutbar. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe
aus psychiatrischer, neuropsychologischer und otoneurologischer
Sicht (S. 32 f.).
4.2 Vorab ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der
Vorinstanz das Gutachten der E._______ vom 4. Februar 2008 nicht
voll beweiskräftig ist (vgl. E. 3.6 hiervor), weshalb darauf nicht
vorbehaltlos abgestellt werden kann. Dies aus folgenden Gründen:
4.2.1 Die Liechtensteinische Invalidenversicherung stütze sich im
Rahmen der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom
13. April 2006 (act. 7) in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das
Gutachten der E._______ vom 26. Januar 2006 (act. 71). Darin wurden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes
Syndrom beidseits, eine koronare und hypertensive Herzkrankheit
sowie ein metabolisches Syndrom diagnostiziert (S. 16). Weiter wurde
ausgeführt, beim Versicherten bestehe aufgrund der
rheumatologischen Befunde seit Oktober 2004 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Maschinen-
bediener" (S. 17). Betreffend Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
wurde weiter erwähnt, aus kardiologischer Sicht sei der Versicherte
seit Juli 2005 in einer körperlich leichten und wechselbelastenden
Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen,
dass ab Sommer 2005 aus internistischer, rheumatologischer und
kardiologischer Sicht eine körperlich leichte und wechselbelastende
Arbeit zumindest in einem Teilarbeitspensum von 50 % möglich ge-
wesen wäre (S. 19).
4.2.2 Mit Blick auf die beiden im Jahre 2006 und 2008 erstellten Gut-
achten der E._______ fällt auf, dass sich hinsichtlich der im Jahre
2006 gestellten Diagnosen insofern eine Änderung ergeben hat, als
dass im Gutachten vom Februar 2008 neu – mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit – ein chronisches zervikozephales und
zervikobrachiales Syndrom rechtsseitig seit dem Status nach einem
HWS-Distorsions-Beschleunigungstrauma im Juni 2006 diagnostiziert
worden ist. Auffallend ist weiter, dass das im Jahre 2006
diagnostizierte lumbospondylogene Syndrom beidseits mittlerweile
eine Chronifizierung aufweist und der Beschwerdeführer neu auch an
einer Dysthymia sowie an einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit
rechts und Schwankschwindel leidet, wobei letztere beiden Diagnosen
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gemäss den Gutachtern keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zeitigen.
4.2.3 Obwohl sich hinsichtlich der Diagnosestellung im zweiten Gut-
achten vom 4. Februar 2008 im Vergleich zum ersten vom 26. Januar
2006 – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch die erlittenen
Unfallfolgen und die Chronifizierung des lumbospondylogenen
Syndroms – eine deutliche Veränderung erheben hat, hielten die Gut-
achter im Februar 2008 dafür, dass dem Beschwerdeführer leichte bis
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten sowohl als rheumato-
logischer als auch aus kardiologischer Sicht weiterhin ganztags zu-
mutbar seien. Diese Ausführungen sind mit Blick auf die Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit im ersten Gutachten, wonach der Versicherte
ab Sommer 2005 aus internistischer, rheumatologischer und kardio-
logischer Sicht eine körperlich leichte und wechselbelastende Arbeit
zumindest in einem Teilarbeitspensum von 50 % ausüben könnte,
widersprüchlich. Diesen Widerspruch entkräfteten die Gutachter auch
nicht dadurch, indem sie schlüssig und überzeugend darlegten, in-
wiefern sich der Gesundheitszustand verbessert und sich die damit
verbundene Restarbeitsfähigkeit erhöht haben sollte resp. ob der Be-
schwerdeführer aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades
der bisherigen (und neuen) Leiden oder einer verbesserten Leidens-
anpassung sein tatsächliches Leistungsvermögen hat steigern können.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Bericht des RAD-Arztes
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Mai 2008,
denn ohne sich mit den abweichenden Beurteilungen der E._______
schlüssig und überzeugend und damit rechtsgenüglich auseinander-
zusetzen, postulierte er die Übernahme der Beurteilung aus
Liechtenstein (act. 89). Mit Blick auf den in der Folge am 3. Juni 2008
durchgeführten Einkommensvergleich (act. 90) wird klar, dass dabei
die Ausführungen im Rahmen des zweiten Gutachtens gemeint waren.
4.2.4 Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass sie sich im
Rahmen einer Neuanmeldung nicht mit rentenrevisionsrechtlichen
Fragestellungen konfrontiert sah. Denn die ständige Praxis, wonach
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge-
bliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr.
70 S. 104 E. 3a; vgl. im Zusammenhang mit einer neuen Verwaltungs-
oder Gerichtspraxis auch BGE 115 V 308 E. 4a bb), gelangt im vor-
liegend zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren nicht zur An-
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wendung. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verschlechterung und die von den Experten im zweiten Gutachten er-
gänzten Diagnosen hätte sie jedoch der grossen Divergenz in der
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in den beiden Gutachten weiter
nachgehen müssen, dies ungeachtet dessen, dass eine Diagnose für
sich allein noch keinen Schluss auf die gesundheitlich bedingte Ein-
schränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
Denn Hinweise darauf, dass sich die Restarbeitsfähigkeit nicht in
einem solchen Ausmass, wie im zweiten Gutachten erwähnt, ver-
bessert hat, ergeben sich auch aufgrund weiterer aktenkundiger
medizinischer Dokumente.
So erwähnte Dr. med. G._______, Spezialarzt für Orthopädische
Chirurgie, in seinem Bericht vom 12. Juni 2007 zufolge des Unfall-
ereignisses ebenfalls eine Verschlechterung und hielt dafür, dass in
einer leidensadaptierten Tätigkeit eine teilzeitliche Tätigkeit ohne
Leistungseinbusse angestrebt werde (act. 82). Auch Dr. med.
H._______, Spezialarzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 4.
April 2007 eine Verschlechterung der Situation von Seiten der Lenden-
und der Halswirbelsäule, des Diabetes Mellitus, der Coxarthrosen
beidseits sowie der arteriellen Hypertonie mit Kopfwehattacken fest
(act. 80). Obwohl aufgrund dieser Berichte die Fragen nach der
Stabilität des Gesundheitszustandes und der objektiven Befunde nicht
rechtsgenüglich hatten beantwortet werden können und deshalb vom
ausländischen Versicherungsträger die Verlaufsbegutachtung in
E._______ in die Wege geleitet worden war (act. 23), können diese
ärztlichen Dokumente mit Blick auf die veränderte Situation nicht völlig
ausser Acht gelassen werden.
4.2.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch das im Gutachten vom
4. Februar 2008 genannte Zumutbarkeitsprofil nicht restlos zu über-
zeugen vermag. Denn es ist durchaus denkbar, dass der – ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte – Schwankschwindel
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und das Leistungsprofil hat. Zu
denken ist dabei zum Beispiel an (gefährliche) Arbeiten an/mit
Maschinen und anderen Gerätschaften und an Tätigkeiten in der
Höhe, bspw. auf Leitern. Einschränkungen ergäben sich allenfalls auch
dadurch, dass für den Beschwerdeführer zufolge der Schwindelanfälle
die Möglichkeit bestehen müsste, sich für wenige Minuten hinsetzen
zu können, was – selbst bei voller Präsenz – zusätzlich eine ver-
minderte Leistungsfähigkeit zur Folge haben könnte. Auch wurde im
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zweiten Gutachten keine schlüssige und überzeugende Begründung
dafür geliefert, weshalb – im Gegensatz zur ersten Expertise – an-
stelle einer "körperlich leichten und wechselbelastenden" Tätigkeit neu
eine "leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Hantieren
von Lasten bis selten maximal 20 kg" zumutbar sein soll.
4.2.6 Immerhin kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten
festgestellt werden, dass sich die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers in kardiologischer Hinsicht nicht verändert resp. ver-
schlechtert hat. So berichtet die Internistin und Kardiologin Dr. med.
I._______ am 19. April 2007, es hätten sich keine Änderungen zum
Bericht vom 11. Juli 2005 ergeben (act. 81; vgl. auch act. 78).
5.
In Bezug auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens sowie
konkreter Tätigkeiten ist bereits im vorliegenden Entscheid Folgendes
festzustellen:
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns –
gemäss der Liechtensteinischen Invalidenversicherung am 1. Oktober
2005 (act. 6) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134
V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
Die Vorinstanz ging gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15.
November 2006 (act. 10) von einem (hypothetischen) Validenein-
kommen von monatlich Fr. 4'850.-- resp. Fr. 63'050.-- pro Jahr aus
(act. 90). Da der Beschwerdeführer seine Stelle aus gesundheitlichen
Gründen verloren hat und davon auszugehen ist, dass er im Gesund-
heitsfall immer noch bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig wäre, ist
nicht zu beanstanden, dass grundsätzlich das bei dieser zuletzt er-
zielte Einkommen Basis für die Bemessung des Valideneinkommens
bildet. Die Vorinstanz hat jedoch verkannt, dass auch die Schicht-
zulagen bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichti-
gen sind (vgl. bspw. Urteil des EVG I 601/01 vom 17. Dezember 2002,
E. 4.1). Der Beschwerdeführer erzielte von Januar bis Oktober 2004
ein Einkommen von Fr. 56'901.-- (act. 10), was einem durchschnittli-
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chen Jahreseinkommen von Fr. 68'281.-- entspricht. Unter Berücksich-
tigung des 13. Monatslohns von Fr. 4'850.-- und der Nominallohn-
entwicklung von 2004 auf 2005 (Wert 2004: 112.6, Wert 2005: 114; vgl.
Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.93, Abschnitt D; abrufbar unter
) resultiert somit ein jährliches hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 74'040.--.
5.2 Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dem leidensbedingten Abzug ist festzuhalten, dass
die Fragen nach der Berücksichtigung resp. der Höhe eines leidens-
bedingten Abzugs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht be-
antwortet werden können, da nebst dem Alter, den Dienstjahren, der
Nationalität/Aufenthaltskategorie und dem Beschäftigungsgrad auch
die leidensbedingte Einschränkung eine Rolle spielt (vgl. zum Ganzen
BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff.
E. 4b). Ob eine solche vorliegt, und wenn ja, in welchem Ausmass und
seit wann, kann nach dem Dargelegten resp. aufgrund der akten-
kundigen ärztlichen Dokumente nicht rechtsgenüglich festgestellt
werden und ist im Rahmen der deshalb erforderlichen neuen Begut-
achtung zu klären. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Ab-
klärungsergebnisse kann die Vorinstanz über die Vornahme und Höhe
des behinderungsbedingten Abzugs erneut befinden.
5.3 Schliesslich sei betreffend die vom Versicherten beschwerdeweise
gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit konkreten Tätig-
keiten darauf hingewiesen, dass an die Konkretisierung von Arbeits-
gelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht über-
mässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer
9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom
4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003
E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der
Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden-
minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen
Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungs-
zeit bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115 V 133 E. 2; Urteil
N. vom 18. September 2002 E. 2.2, U 1/01).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bzw. der vorliegenden Akten
ergibt sich demnach zusammenfassend, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 16. September 2008 auf einem unvollständig resp. un-
Seite 17
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korrekt ermittelten Sachverhalt beruht und demnach eine rechts-
konforme Beurteilung des zu beurteilenden Rentenanspruchs nicht
möglich ist.
Die Beschwerde vom 17. Oktober 2008 ist demnach insoweit gutzu-
heissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; so-
weit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat
– unter Beilage sämtlicher medizinischer Akten und unter Berück-
sichtigung aller bisher gestellten Diagnosen – ergänzende medizini-
sche Abklärungen insbesondere in somatischer Hinsicht bei Spezial-
ärzten (und/oder -ärztinnen) mit entsprechenden Facharzttiteln durch-
zuführen. Im Rahmen dieser Abklärungen sind auch die Fragen hin-
sichtlich der Auswirkungen sämtlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen
– auch die des Schwankschwindels – auf die Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers interdisziplinär abklären bzw. ein
rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Mit Blick auf
die gesamten Umstände hat die entsprechende Begutachtung vor-
zugsweise in der Schweiz in einer geeigneten Institution, die sich mit
dem Versicherten bisher noch nicht befasst hat, stattzufinden. Nach
Vorliegen der entsprechenden gutachterlichen Berichte hat die IVSTA
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz
2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
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Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- ge-
rechtfertigt.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die an-
gefochtene Verfügung vom 16. September 2008 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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