B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6597/2010
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung des Destinatärkreises, Verfügung vom 27. Juli
2010.
C-6597/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ mit Sitz in X._______ (nachfolgend: Stiftung oder Be-
schwerdeführerin) ist eine mit öffentlicher Urkunde vom 29. November
1947 (Vorakten act. 3) errichtete Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).
B.
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um eine anfechtbare Verfügung
stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (Beschwerdebeila-
ge B, nicht bei den Vorakten) fest, dass die unmittelbaren Destinatäre der
A._______ sowohl die B._______ (…) wie auch die Versicherungskasse
für das Staatspersonal (BVK) seien. Die unmittelbaren Destinatäre dürf-
ten ihrerseits die Vergabungen der genannten Stiftung nur für die Profes-
soren der Universität Zürich sowie ihre Witwen, Witwer und Waisen ver-
wenden.
C.
Am 14. September 2010 (act. 1) liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 27. Juli 2010 sei vollumfänglich aufzuheben,
und es sei festzustellen, dass sich der Destinatärkreis der Beschwerde-
führerin auf die B._______, die C._______, die D._______ sowie die
E._______ (...) beschränke.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 (act. 3) beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne, und die Verfügung vom 27. Juli 2010 sei zu bestätigen.
E.
Die Beschwerdeführerin bezahlte am 16. November 2010 (act. 11) den
eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-.
F.
Replicando liess die Beschwerdeführerin am 4. März 2011 (act. 13) an
den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
G.
Mit Duplik vom 25. März 2011 (act. 15) hielt die Vorinstanz an ihren ge-
stellten Anträgen fest.
C-6597/2010
Seite 3
H.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 31. März 2011
(act. 16) den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli
2010. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]).
1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG. Die BVS, als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) über Einrichtun-
gen, deren Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 62 Abs. 1 BVG),
ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1
BVG können die Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.1 Da die Ruhegehaltsregelung und das darauf abgestimmte Vorsor-
gesystem der B._______ unpraktisch und ein Auslaufmodell sei, be-
schloss der Stiftungsrat der E._______, die Fusion der vier Annexstiftun-
gen vorzubereiten und in einem weiteren Schritt die fusionierte Stiftung in
die B._______ zu integrieren mit dem Ziel, nur noch eine Vorsorgeeinrich-
tung in Ergänzung zur Ruhegehaltsregelung zu führen. Die Beschwerde-
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führerin unterbreitete deshalb der Vorinstanz einen Entwurf eines Fusi-
onsvertrags zwischen der E._______ und der B._______ (nicht in den Ak-
ten) in ihrer Funktion als BVG- und Stiftungsaufsicht zur Vorprüfung. Die
Vorinstanz erhob Bedenken betreffend die Zulässigkeit der Fusion, da die
fusionierte Stiftung nur noch die B._______ unterstützen würde, womit
die Rechtsansprüche von Professoren, die bei der Versicherungskasse
für das Staatspersonal vorsorgeversichert seien, missachtet würden (Be-
schwerdebeilage 16). Wegen unüberbrückbarer Differenzen betreffend
die Frage der Destinatäre der Beschwerdeführerin, welche für die beab-
sichtigte Fusion von ausschlaggebender Bedeutung ist, hat die Vorin-
stanz auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2009 (Vorak-
ten act. 9) eine Feststellungsverfügung betreffend den Destinatärkreis der
Beschwerdeführerin erlassen.
Anspruch auf eine Feststellungsverfügung besteht nur dann, wenn ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht (Kölz/Häner, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, N 200ff.). Eine Feststellungsverfügung ist subsidiär zur Ges-
taltungsverfügung. Mit der angefochtenen Feststellungsverfügung befin-
det die Vorinstanz über Bestand, Nichtbestand bzw. Umfang von Rechten
und Pflichten der Beschwerdeführerin. Sie entfaltet ihre Wirkung auch
unabhängig von den Fusionsabsichten der Beschwerdeführerin und stellt
damit eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG
i.V.m. Art. 44 VwVG dar.
1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind
(BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145
E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ZGB, die der
beruflichen Vorsorge dient und Vorsorgeeinrichtungen als Destinatäre
hat.
Stiftungen unterstanden bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2005) der ordentlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 ff. ZGB. Der
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Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2000 (BBl 2000
2669/2670 Ziff. 2.7.3.3) zur 1. BVG-Revision bezüglich der Ausweitung
der Aufsichtskompetenz fest, er erachte es als zweckmässig, die Aufsicht
über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obli-
gatorischen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge beteiligt sei-
en, sowie über diejenigen Einrichtungen, welche die Erhaltung der Vor-
sorge sicherstellten, die Vorsorgevermögen verwalteten oder einen ähnli-
chen Zweck verfolgten, der gleichen Aufsichtsbehörde zu übertragen.
Weiter solle der Anwendungsbereich von Art. 61 BVG (in der damals gül-
tigen Fassung), also der Inhalt der Aufsichtskompetenz, auf diese Vorsor-
geeinrichtungen ausgeweitet werden. Die neue Regelung gelte nur für
Einrichtungen, deren Vermögen dauerhaft und ausschliesslich für die be-
rufliche Vorsorge im Falle des Todes oder der Invalidität bestimmt seien
und die auf Grund dieser Tatsache in den Genuss einer Steuerbefreiung
kämen.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen
Fassung) bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeein-
richtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt.
Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die
Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vor-
sorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das
Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesonde-
re die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Be-
stimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vor-
schriften prüft (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BVG).
Die Vorinstanz ist die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrich-
tungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor-
ge dienen und ihren Sitz im Kanton Zürich oder im Kanton Schaffhausen
haben. Weiter beaufsichtigt sie klassische Stiftungen, die nach ihrer Be-
stimmung dem Kanton Zürich angehören (Art. 84 Abs. 2 ZGB; § 2 Abs. 1
Bst. a des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht [BVSG;
LS 833.1]).
3.3 Die Aufsicht ist umfassend und beinhaltet die Überprüfung der Anlage
und Verwendung des Stiftungsvermögens, von Organisationsfragen so-
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wie der allgemeinen Verwaltungstätigkeit. Die Aufsichtsbehörde hat in
genereller Weise darüber zu wachen, dass die Stiftungsorgane keine Ver-
fügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement wider-
sprechen oder gesetzlich zwingenden Normen zuwiderlaufen. Zudem hat
sie darauf zu achten, dass die Stiftungsorgane ihren Ermessenspielraum
nicht missbrauchen, sondern nach Treu und Glauben und nach Massga-
be des Rechtsgleichheitsgebots handeln (BGE 110 II 436 E. 5). Eingriffe
in den eigentlichen Autonomiebereich der Stiftungsorgane stellen eine
Verletzung von Bundesrecht dar. In reinen Ermessensfragen hat sich die
Behörde zurückzuhalten und darf nur eingreifen, wenn die Stiftungsorga-
ne bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen
überschritten oder missbraucht haben, der Entscheid also auf sachfrem-
den Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (Tho-
mas Aebersold in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Kren
Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Art. 84 N 8 und 9; Harold
Grüninger in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser
[Hrsg.], 4. Auflage [hiernach: Basler Kommentar ZGB I], Art. 84 Rz. 9 und
10; BGE 110 II 436 E. 5).
Das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist öffentli-
cher-rechtlicher und somit zwingender Natur (BGE 120 II 374 E. 4a). Die
Aufsichtsbehörde handelt nötigenfalls von Amtes wegen, und sie hat das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Dr. Bernhard Madörin, Vereine
und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG Bern 2008, S. 119). Die Aufsichtsbe-
hörde hat u.a. bei Zweckgefährdung oder Zweckentfremdung einzu-
schreiten (vgl. Art. 84a ZGB). Der Aufsichtsbehörde stehen sowohl re-
pressive als auch präventive Massnahmen zur Verfügung. Die Aufsichts-
behörde darf jedoch keine Ermessenkontrolle ausüben (vgl. Dr. Bernhard
Madörin, Vereine und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG Bern 2008, S. 121).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die unmittelbaren Destinatäre der Be-
schwerdeführerin sowohl die B._______ wie auch die BVK sind, wie dies
von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2010 festgestellt wurde,
oder ob sich der Destinatärkreis, wie von der Beschwerdeführerin bean-
tragt, auf die B._______, die C._______, die D._______ sowie die
E._______ beschränkt.
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass das Wort "Wohlfahrtseinrichtung" in der Zweckumschreibung heute
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nicht mehr wörtlich verstanden werden könne, sondern lediglich die Situa-
tion von 1947 widerspiegle. Bei einer zeitgemässen Auslegung des Wor-
tes sei heute jede Vorsorgeeinrichtung (unmittelbare Destinatäre aus
Sicht der A._______) zu verstehen, die Professoren der Universität Zürich
sowie ihre Witwen, Witwer und Waisen (mittelbare Destinatäre aus Sicht
der A._______) als Destinatäre habe. Die B._______ werde in dieser
Hinsicht nur beispielhaft genannt. Indem die Stiftungsurkunde von 1947 in
Art. III festhalte, dass die Stiftung vom jeweiligen Vorstand der B._______
verwaltet werden solle, habe sie damit nicht ihre Leistungen auf bestimm-
te Kategorien von Professoren der Universität Zürich sowie ihrer Witwen
und Waisen beschränken wollen. Dies sei lediglich so formuliert worden,
weil zum damaligen Zeitpunkt die Professoren der Universität Zürich so-
wie ihre Witwen und Waisen nur bei der B._______ hätten versichert sein
können. Art. V der Stiftungsurkunde sehe sogar vor, dass bei Auflösung
der B._______ die Stiftung weiterbestehen und ihre Leistungen weiterhin
an die berechtigten Personen und somit grundsätzlich an alle Professo-
ren der Universität Zürich mit dem festgehaltenen Mindestgehalt sowie ih-
re Witwen und Waisen vergeben werden sollten. Als Zweck werde die
Förderung der Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Pensionierung der
Professoren der Universität Zürich und ihrer Angehörigen angegeben. In
keiner Weise werde der Kreis der Professoren und ihrer Hinterbliebenen,
die mittelbar durch eine "Wohlfahrtseinrichtung" begünstigt werden soll-
ten, eingeschränkt. Das Wort "Wohlfahrtseinrichtung" könne heute nicht
mehr wörtlich verstanden werden, sondern spiegle lediglich die Situation
von 1947 wider. Durch eine zeitgemässe Auslegung dieses Wortes sei
heute jede Vorsorgeeinrichtung (unmittelbare Destinatäre aus Sicht der
Beschwerdeführerin) zu verstehen, die Professoren der Universität Zürich
sowie ihre Witwen, Witwer und Waisen (mittelbare Destinatäre aus Sicht
der Beschwerdeführerin) als Destinatäre hätten (vgl. Verfügung vom
27. Juli 2010 und Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010).
4.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen
damit, die Vorinstanz versuche mit ihren Verfügungen, die um die
B._______ herum zu deren Stützung errichteten Stiftungen an das neue
Vorsorgesystem der BVK zu adaptieren. Die Vorinstanz missachte dabei
klare Urkundenbestimmungen und nehme in Kauf, dass sie ein in sich
geschlossenes und in sich abgestimmtes Konstrukt aufbreche und desta-
bilisiere. Sie nehme ohne Rücksicht auf die historischen Elemente eine
eigene Festlegung des Destinatärkreises vor. Darüber hinaus wende sie
geltendes Recht unzulässigerweise rückwirkend an, und der Verfügung
lägen sachfremde Kriterien und Überlegungen zu Grunde.
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Die Beschwerdeführerin machte zudem detaillierte Ausführungen bezüg-
lich der Hintergründe der B._______ als genossenschaftlich organisierte
Selbsthilfeorganisation und der zu deren Stützung errichteten Stiftungen,
namentlich der Beschwerdeführerin, der C._______, der D._______, der
E._______ und der F._______. Da die Professoren der Universität Zürich
in der Zwischenzeit in die BVK aufgenommen worden seien, seien die
Ruhegehaltsregelung und das darauf abgestimmte Vorsorgesystem der
B._______ ein Auslaufmodell geworden. Die Beschwerdeführerin gehöre
zu einer historisch gewachsenen Vorsorgestruktur für Professoren der
Universität Zürich; diese Struktur sei in einem Zeitraum aufgebaut wor-
den, als die Professoren noch nicht in die bereits 1926 gegründete BVK
aufgenommen worden seien (Rz. 10). Dies sei erst seit verhältnismässig
kurzer Zeit der Fall. Das Obligatorium habe ein Vorsorgesystem einge-
führt, das mit den Ruhegehaltsordnungen nur noch sehr beschränkt ver-
einbar sei. Dennoch sei das System des Ruhegehalts noch für be-
schränkte Zeit weiter geführt worden, was zu folgenden zwei parallelen
Vorsorgesystemen geführt habe: Professoren, die bis zum Wintersemes-
ter 1988/1989 berufen worden seien, erhielten nach ihrer Emeritierung
ein Ruhegehalt, und an ihre Hinterbliebenen richte die B._______ Hinter-
lassenenleistungen aus. Professoren, die ab 1989 (auf das Sommerse-
mester hin) berufen worden seien, und ihre Angehörigen erhielten bei
Eintritt eines Vorsorgefalls Leistungen der BVK (Beschwerde vom
14. September 2010 Rz. 29). Damit seien zwei, sich nach objektiven und
sachgerechten Kriterien unterscheidende, Professorenkategorien ge-
schaffen worden (Beschwerde vom 14. September 2010 Rz. 32-34).
Im Weiteren lasse sich aus dem Begriff "Pensionskasse" im letzten Satz-
teil von Art. IV der Stiftungsurkunde herleiten, dass die Stifter nur die
B._______ gemeint hätten. Bei dieser sei nämlich – wie sich aus der Prä-
ambel der Errichtungsurkunde der Stiftung E._______ ergebe – die von
den Professoren zu tragende Beitragslast unverhältnismässig hoch, und
Kassenleistungen seien im Zug einer 1942 durchgeführten Sanierung ge-
kürzt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach dieser Begriff
nicht in einer für die gesamte Stiftungsurkunde einheitlichen Weise ver-
wendet worden sei.
Die Vorinstanz hingegen stelle für die Auslegung der Stiftungsurkunde die
aktuellen Gegebenheiten ins Zentrum anstatt den seinerzeitigen Stifter-
willen. Sie überdehne ferner den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie
davon ausgehe, dass das Kompensationsniveau (insbesondere der iso-
liert betrachtete Anteil der Vorsorge) für alle Professoren – ungeachtet
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des Zeitpunkts ihrer Berufung – gleich sein müsse. Der Entscheid des
Regierungsrates und des Universitätsrates betreffend den Systemwech-
sel von der Ruhegehaltsregelung zur Integration der Professoren in die
BVK werde dadurch ausgehebelt (Beschwerde vom 14. September 2010
Rz. 59).
4.4 Die Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde definiert die Aufgabe und
das Ziel der Stiftung und beinhaltet die wichtigste Verhaltensmaxime für
die Stiftungsorgane. Sie umschreibt ferner den Kreis der Destinatäre oder
Begünstigten der Stiftungen, welche die eigentlichen Adressaten der
Zweckverwirklichung sind (Harold Grüninger in: Basler Kommentar ZGB I,
Art. 80 Rz. 12 m.w.H.). Der Zweck sollte so weit gefasst werden, dass
möglichen späteren Veränderungen Rechnung getragen wird. Weite Um-
schreibungen des Zwecks erlauben eine flexible Umsetzung durch die
Stiftungsorgane, so dass auch Anpassungen an veränderte Verhältnisse
möglich sind. Dagegen besteht die Gefahr, dass sich die Stiftung zuneh-
mend von den ursprünglichen Absichten des Stifters entfernt. Umgekehrt
geben enge Zweckbestimmungen dem unmittelbaren Willen des Stifters
zwar mehr Gewicht, können sich aber eines Tages als zu enge Fesseln
erweisen, die sich nur schwer abschütteln lassen. Als Ergänzung zum
Zweckartikel in der Stiftungsurkunde bietet sich eine Präambel ("Vorwort")
an, in der die Beweggründe für die Stiftungserrichtung sowie der Hinter-
grund und die Zielsetzungen näher erläutert werden. So kann vermieden
werden, dass der eigentliche Zweck der Stiftung zu langatmig formuliert
wird. Gleichzeitig setzt der Stifter damit einen Interpretationsrahmen zur
Umsetzung des Stiftungszwecks – allenfalls auch für eine später notwen-
dige Änderung des Stiftungszwecks (vgl. Sprecher/Egger/Janssen, Swiss
Foundation Code 2009, mit Kommentar, Empfehlungen zur Gründung
und Führung von Förderstiftungen, 1. Auflage, 2009, S. 30).
4.5 Der Stiftungsrat ist ein ausführendes oder dienendes Organ, das pri-
mär den im Zweck und in den sonstigen Bestimmungen des Stiftungssta-
tuts zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen umsetzt. Ihm stehen primär
Verwaltungsbefugnisse zu. Der Stiftungsrat hat die Verwaltung des Ver-
mögens im Rahmen des Stifterwillens und der Zweckverfolgung sicher-
zustellen (Harold Grüninger in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 83 Rz. 10).
4.6 In der Doktrin werden gemeinhin drei Prinzipien der Auslegung
rechtsgeschäftlicher Willensäusserungen unterschieden: Erklärungsprin-
zip, Willensprinzip und Vertrauensprinzip. Beim Erklärungsprinzip wird al-
lein auf die geäusserten Worte abgestellt, ohne Rücksicht auf Willen oder
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Seite 11
Motive des Erklärenden oder – bei mehreren Beteiligten – auf die beson-
deren Beziehungen zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger;
beim Willensprinzip ist massgebend der wirkliche, subjektive Wille des
Erklärenden oder – bei Rechtsgeschäften mit mehr als einem Beteilig-
ten – der gemeinsame wirkliche Wille der Beteiligten; das Vertrauensprin-
zip beinhaltet demgegenüber eine Korrektur des Willensprinzips: Ist der
subjektive Wille eines rechtsgeschäftlich Handelnden zweifelhaft, lücken-
haft oder nicht mit demjenigen des allfälligen Partners des betreffenden
Rechtsgeschäftes übereinstimmend, so ist die Willensäusserung – zum
Schutze des berechtigten Vertrauens ihrer Empfänger in sie – so zu ver-
stehen, wie sie deren Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und
musste; der Massstab ist mithin, wie bei der Gesetzesauslegung, ein ob-
jektiver (Hans Michael Riemer in: Berner Kommentar zum schweizeri-
schen Privatrecht, Bern 1981, 3. Teilband, Systematischer Teil, N. 73 und
74).
4.7 Die Stiftungsurkunde ist nach dem Willensprinzip, demnach nach dem
Willen des Urhebers auszulegen. Soweit die Urkunde diesen Willen ein-
deutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur
Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zu-
lassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch
andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des
Urhebers herangezogen werden. Da die Errichtung einer Stiftung kein
Verkehrsgeschäft ist, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft, gelten für
die Auslegung der Stiftungsurkunde die Regeln für die Auslegung von
Verträgen nicht. Insbesondere ist die sogenannte Vertrauenstheorie nicht
anwendbar (vgl. BGE 93 II 439 E. 2, BGE 108 II 393 E. 6c; Thomas Ae-
bersold in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf
[Hrsg.], Art. 80 N 3; Dominique Jakob in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurz-
kommentar ZGB, 1. Auflage 2012, Art. 80 Rz. 2).
Die Stiftungsorgane müssen den subjektiven, historischen Stifterwillen
beachten (Riemer, a.a.O. N 86). Bei der Auslegung der von Dritten ver-
fassten Stiftungsreglemente ist stiftungsintern ebenfalls das Willensprin-
zip anwendbar (Riemer, a.a.O. N 87). Auch Reglementsbestimmungen
dürfen nicht durch "Auslegung" abgeändert werden, sondern sind in dem
jeweils dafür statutarisch vorgesehenen Verfahren förmlich abzuändern
(Riemer, a.a.O. N 93).
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Seite 12
5.
5.1 Der Zweck der Stiftung ist in Art. I der Stiftungsurkunde folgender-
massen umschrieben:
"Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten
der Pensionierung der Professoren der Universität Zürich und ihrer Angehö-
rigen; die Mittel der Stiftung sollen dabei in erster Linie zur Herabsetzung der
Beiträge der Professoren an die Pensionskasse dienen".
Ferner werden nachfolgend weitere massgebende Bestimmungen der
Stiftungsurkunde wiedergegeben:
"Die Stiftung wird vom jeweiligen Vorstand der 'B._______' verwaltet. Die
Stiftung wird von den Personen vertreten, die zur Vertretung der genannten
Genossenschaft befugt sind. Sie führen die Unterschrift in gleicher Weise wie
für die bezeichnete Genossenschaft" (Art. III 1. Absatz).
"Die Stifter sprechen die Erwartung aus, dass durch ihre Zuwendung weder
jetzt noch in Zukunft die Leistungen vermindert werden, die dem Kanton Zü-
rich zu Gunsten der Universität und deren Lehrpersonal obliegen und dass
auch die Leistungen der 'Pensionskasse' an die Witwen und Waisen mindes-
tens in dem gegenwärtigen Umfange aufrecht erhalten bleiben" (Art. IV).
"Sollte je die 'B._______' infolge der Einbeziehung ihrer Mitglieder in eine
staatliche Witwen- und Waisen-Versorgung oder aus einem anderen Grunde
aufgelöst werden, so soll die Stiftung selbständig weiterbestehen und ihre
Leistungen den berechtigten Personen unabhängig von den Leistungen des
Staates zuwenden. In diesem Falle haben die von Gesetzes wegen mit der
Aufsicht über die Stiftungen betrauten Behörde für eine genügende selb-
ständige Organisation der Stiftung zu sorgen, und diese Stiftungsorgane sind
sodann zu einer stiftungsgemässen Verwendung der Stiftungserträgnisse
verpflichtet" (Art. V).
5.2 Die B._______ bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten vom 20. Februar
1942 (Vorakten act. 4), den Witwen und Waisen ihrer Mitglieder Renten,
sowie den mit statutarischem Pensionsanspruch von ihren Lehrstellen zu-
rückgetretenen Mitgliedern Pensionen auszurichten (Abs. 1). Die Leistun-
gen der Genossenschaft sind vollständig unabhängig von denjenigen des
Staates oder staatlicher Institutionen, welche ähnliche Zwecke verfolgen,
und werden von Seiten des Staates in keiner Weise in Anrechnung ge-
bracht (Abs. 2). Jedes Mitglied hat bei Eintritt in die Genossenschaft eine
Einkaufssumme zu entrichten und in der Folge eine Jahresprämie zu be-
zahlen (§ 15, 16). Nach dem Tode eines Mitglieds werden seiner Witwe
eine Witwenrente und seinen ehelichen oder legitimierten Kindern Wai-
senrenten ausgerichtet (Art. 21). Jedem Mitglied, das infolge Invalidität
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Seite 13
oder nach § 70 der Universitätsordnung vom 1. März 1920 von seiner
Lehrstelle zurücktritt, entrichtet die Kasse eine jährliche Pension (Art. 25).
Art. 3 der Statuten in der Ausgabe vom 1. Januar 2005 (Vorakten act. 6)
hält fest, dass seit dem 16. April 1989 keine Mitglieder mehr in die Ge-
nossenschaft aufgenommen werden.
5.3 Nach § 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staats-
personal vom 6. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1994, ZH-Lex 177.201)
führt der Staat nach versicherungstechnischen Grundsätzen eine Versi-
cherungskasse für das gesamte in seinem Dienst stehende Personal so-
wie für die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten
kantonalen Gerichte und die Ombudsperson (Abs. 1). Durch Vertrag mit
zürcherischen Gemeinden, anderen öffentlichen oder gemischtwirtschaft-
lichen Körperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen, die ih-
ren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denen der
Staat massgeblich beteiligt ist, kann auch deren Personal in die Versiche-
rungskasse aufgenommen werden (Abs. 2).
Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge ein-
getragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts
(§ 2). Sie bezweckt, die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern (§ 3).
5.3.1 Nach § 9 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatsperso-
nal vom 22. Mai 1996 (in Kraft seit 1. Januar 2000 [Statuten vom
27. Januar 1988 werden aufgehoben], Änderung vom 1. Januar 2002,
ZH-Lex 177.21) können die versicherten Personen ab vollendetem 60. Al-
tersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt
Anspruch auf die Altersleistungen (inkl. Kinderrente § 18). Gemäss § 19
haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres
wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid ge-
worden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente (inkl. Kinderrente § 26).
Leistungen an Hinterbliebene werden in Form von Ehegatten- und Wai-
senrenten ausgerichtet (§ 30-35). Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr
aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kas-
se ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (§ 42ff.).
Sind die statutarischen Leistungen niedriger als vom BVG vorgeschrie-
ben, werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet (§ 51).
C-6597/2010
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5.3.2 Bis zum Inkrafttreten der Personalverordnung der Universität Zürich
war die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Professoren
der Universität Zürich vom 21. Juni 1948 (Professorenverordnung, in
Kraft vom 1. Januar 1948 bzw. 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1999;
ZH-Lex 415.21) gültig. Nach § 12 richtet sich der Zeitpunkt des Alters-
rücktritts der bei der Beamtenversicherungskasse versicherten Professo-
ren nach deren Statuten. Ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit, der
wegen Alters, Krankheit oder Invalidität in den Ruhestand tritt, hat An-
spruch auf ein lebenslängliches staatliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt
wird nach folgenden Grundsätzen festgesetzt: a) Das Ruhegehalt bemisst
sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. (…); b) Als anrechenbare Besol-
dung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt jedoch auf die
Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie gemäss § 2
Abs. 1 (§ 15 b). Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 anre-
chenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Be-
soldung (§ 16). Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermin-
dert sich das Ruhegehalt um 0.75% je Dienstjahr (§ 16 Abs. 2). Bei un-
verschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung haben die Professoren
Anspruch auf ein Ruhegehalt von in der Regel längstens drei Jahren
(§ 17).
5.3.3 Der Personalverordnung der Universität Zürich (vom Universitätsrat
am 5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am
17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex
415.21) untersteht das Personal der Universität Zürich im öffentlich recht-
lichen Arbeitsverhältnis (§ 1). Soweit die Universitätsordnung und diese
Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine
kantonale Personalrecht anwendbar (§ 2). Das Personal der Universität
ist in der Regel bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal zu
versichern. In besonderen Fällen kann der Universitätsrat eine Professo-
rin oder einen Professor von der Pflicht zum Beitritt zu dieser Vorsorge-
einrichtung befreien (§ 68). Der Universitätsrat beschliesst die Ruhege-
haltsverordnung der Professorinnen und Professoren, die in der
B._______ (…) versichert sind. Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der
Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 70).
5.3.4 Gemäss § 1 der Verordnung über das Ruhegehalt der Professorin-
nen und Professoren der Universität Zürich (vom Universitätsrat am
5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am
17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex
415.22) unterstehen dieser Verordnung die Professorinnen und Professo-
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Seite 15
ren, die bei der B._______ versichert sind. Der Höchstbetrag des Ruhe-
gehalts wird gemäss § 3 mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht und
beträgt 60% der massgebenden Besoldung. Bei weniger als 24 anre-
chenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0.75% je
Dienstjahr.
6.
6.1 Ausgangspunkt für die nachfolgende Beurteilung ist der Wortlaut von
Art. I der Stiftungsurkunde, wonach die Beschwerdeführerin den Zweck
hat, die Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Pensionierung der Pro-
fessoren der Universität Zürich und ihrer Angehörigen zu fördern, wobei
die Mittel der Stiftung in erster Linie zur Herabsetzung der Beiträge der
Professoren an die Pensionskasse dienen sollen.
6.2 Es ist unbestritten und muss nicht weiter geprüft werden, dass die
B._______ sowohl bei der Errichtung der Stiftung wie auch im heutigen
Zeitpunkt Destinatärin der Beschwerdeführerin ist.
6.3 Die BVK, bei der auch Professoren und Professorinnen der Universi-
tät Zürich versichert sind, entspricht grundsätzlich ebenfalls dem Wortlaut
der Zweckbestimmung. Nachfolgend ist durch Auslegung zu prüfen, ob
sie ebenfalls als Destinatärin der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist,
was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
6.4 Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal wurden
mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Juni 1988 (genehmigt durch den
Kantonsrat am 19. September 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989) un-
ter anderem wie folgt geändert:
"Versichert ist das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, ein-
schliesslich der Professoren der Universität, soweit es eine Besoldung be-
zieht, welche die maximale einfache Altersrente der AHV übersteigt" (§ 4
Abs. 1 Satz 1).
"Besondere Bestimmungen für die Professoren der Universität bleiben vor-
behalten" (§ 14 Abs. 4 betreffend anrechenbare Zulagen).
"Der Staat kann durch Beschluss des Regierungsrates einen Teil des Ein-
trittsgeldes (…) der Professoren der Universität übernehmen" (§ 27 Abs. 3
Satz 1).
"Ordentliche und ausserordentliche Professoren der Universität, die ihr Amt
vor dem 16. April 1989 angetreten haben, unterstehen hinsichtlich der beruf-
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lichen Vorsorge weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss § 14 ff. der Pro-
fessorenverordnung. Sie bleiben weiterhin bei der B._______ versichert"
(§ 92a).
Seit dem 16. April 1989 bestehen demnach zwei unterschiedliche Syste-
me der beruflichen Vorsorge:
– Professoren und Professorinnen, die ihr Amt seit dem 16. April 1989
angetreten haben, sind grundsätzlich bei der Versicherungskasse für
das Staatspersonal versichert.
– Professoren und Professorinnen, die ihr Amt vor dem 16. April 1989
angetreten haben, unterstehen der Ruhegehaltsordnung gemäss
§ 14 ff. Professorenverordnung und bleiben bei der B._______ versi-
chert.
6.5 Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1947 errichtet, um die Tätig-
keit der B._______ zu unterstützen. Im Sinn der Selbsthilfe gründeten in
dieser Zeit mehrere Privatpersonen, welche der Universität nahestanden,
eigene Stiftungen, um den Defiziten der ehemaligen Ruhegehaltsrege-
lung zu begegnen und die B._______ zu unterstützen. Eine obligatori-
sche berufliche Vorsorge, wie sie mit dem BVG vom 25. Juni 1982 auf
den 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, bestand zu jener Zeit noch nicht.
Die B._______ hat die Ruhegehaltsansprüche der vor dem 16. April 1989
eingetretenen Professoren und Professorinnen sowie deren Hinterlasse-
nen zu gewährleisten, kann aber keine neuen Mitglieder mehr aufneh-
men. Sowohl die Leistungen an die Professoren und Professorinnen so-
wie deren Hinterlassenen wie auch die Finanzierung dieser Leistungen
durch die B._______ unterscheidet sich von den Leistungen und deren
Finanzierung durch die BVK.
6.6 Mit Urteil vom 2. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (C-
6590/2010) in einem analogen Fall entschieden, dass zum Destina-
tärkreis der E._______ die B._______, die C._______ und die D._______
gehören, nicht aber die BVK.
6.7 Es entspricht dem expliziten Willen der Stifter der Beschwerdeführe-
rin, durch die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens die von
den Professoren der Universität Zürich geschuldeten Beiträge an die
B._______ herabzusetzen und die Professoren auf diese Weise zu ent-
lasten (Art. I der Stiftungsurkunde). Hingegen sollten die Leistungen, die
dem Kanton Zürich zu Gunsten der Universität und des Lehrpersonals
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obliegen, in keiner Weise vermindert werden (Art. IV der Stiftungsurkun-
de). Auch aus Art. V der Stiftungsurkunde wird deutlich ersichtlich, dass
nach dem Willen der Stifter der Zweck der Stiftung unabhängig von einer
allfälligen künftigen Entwicklung, bei der eine staatliche Pensionskasse
an die Stelle der B._______ treten würde, zu erfüllen und das Stiftungs-
vermögen nicht zugunsten der staatlichen Pensionskasse zu verwenden
ist.
6.8 Aufgrund des Wortlauts der Stiftungsurkunde, der Entstehungsge-
schichte der Beschwerdeführerin und der Entwicklung der Vorsorgesys-
teme der B._______ einerseits und der BVK andererseits kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Qualifikation der BVK
als Destinatärin nicht mit dem Willen der Stifter der Beschwerdeführerin
zu vereinbaren ist.
7.
7.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob Destinatäre der Beschwerdeführerin –
wie von der Beschwerdeführerin beantragt – auch die C._______, die
D._______ sowie die E._______ sind.
7.2 Das einzige Verwaltungsorgan der C._______ mit Sitz in X._______
ist gemäss Stiftungsurkunde vom 9. März 1926 der Vorstand der
B._______. Das Stiftungsvermögen ist zur Ausrichtung von Renten an die
Hinterbliebenen von Professoren der Universität Zürich sowie zur Aus-
richtung von Ruhegehältern an die Professoren zu verwenden. Dies ent-
spricht der Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin, weshalb die
C._______ zweifellos als Destinatärin gelten kann.
7.3 Die Stiftungsurkunde vom 19. Februar 1926 der D._______ mit Sitz
in X._______ nennt als einziges Verwaltungsorgan ebenfalls die
B._______. Gemäss Ziff. 1 sollen aus dem Ertrag des Stiftungsvermö-
gens den Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder der B._______ Zu-
schüsse zu den Witwen- und Waisen-Renten ausgerichtet werden. Damit
entspricht auch diese Stiftung einer Fürsorgeeinrichtung im Sinn der
Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin.
7.4 Zweck der E._______ ist die Förderung der Fürsorgeeinrichtungen für
die Professoren der Universität Zürich. Insbesondere kann die E._______
Leistungen übernehmen, welche nach den Statuten der B._______ den
Professoren überbunden werden, wie Beiträge an Ausgleichsfonds und
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Seite 18
Prämien usw., womit auch die E._______ einer Fürsorgeeinrichtung im
Sinn der Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin entspricht.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Antrag durchdringt und die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass
die B._______, die C._______, die D._______ sowie die E._______ zum
Destinatärkreis der Beschwerdeführerin gehören, nicht aber die Versiche-
rungskasse für das Staatspersonal.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.- ist ihr zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG werden Vorinstanzen und Be-
schwerde führenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Obsiegens gemäss Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädi-
gung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin-
nen beträgt mindestens 200 und höchstens 400 Franken. In diesen Stun-
denansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Für den vorliegenden Fall erscheint mit
Blick auf den getätigten Aufwand eine Entschädigung von pauschal
Fr. 2'500.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die B._______, die C._______, die D._______
sowie die E._______ zum Destinatärkreis der Beschwerdeführerin gehö-
ren, nicht aber die BVK.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird ihr zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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