B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6597/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Heiner Schärrer, Advokat,
Beschwerdeführerin,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenaufhebung, Verfügung vom
17. Oktober 2014.
C-6597/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene, heute in ihrer Heimat Spanien wohnhafte A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren
1989 bis zuletzt 1998 in der Schweiz mit krankheitsbedingten Unterbrü-
chen als Küchenhilfe in einem Spital erwerbstätig und leistete dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV; IV-act. 44).
B.
Am 22. Juni 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein
schweres Fibromyalgie-Syndrom bei der IV-Stelle des Kantons B._______
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse ab und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutach-
ten vom 6. Juli 2001 des Instituts C._______ ein (IV-act. 27). Gestützt da-
rauf ermittelte sie ausgehend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe von 100 % und in einer
leichten, leidensangepassten Verweisungstätigkeit von 0 % sowie unter
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % einen Invaliditäts-
grad von 51 %. Dementsprechend sprach sie der Versicherten mit Verfü-
gung vom 16. April 2003 rückwirkend ab 1. September 1999 eine halbe
Invalidenrente samt Kinderrenten zu (IV-act. 46).
C.
Infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien übermittelte die IV-Stelle
das Rentendossier am 12. Mai 2003 der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IV-
act. 54).
D.
Im September 2005 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (IVSTA-
act. 14) und holte über den spanischen Versicherungsträger aktuelle ärzt-
liche Berichte ein (IVSTA-act. 27). Nach Beurteilung durch den internen
medizinischen Dienst (IVSTA-act. 26 und 30) sprach sie der Versicherten
mit Verfügung vom 7. November 2006 anstelle der bisherigen halben Inva-
lidenrente eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem In-
validitätsgrad von 43 % zu (IVSTA-act. 32). Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7387/2006 vom
14. November 2008 ab, wobei es zwar die materiell-rechtlichen Vorausset-
zungen für eine Rentenrevision verneinte, aber eine Wiedererwägung der
C-6597/2014
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ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der In-
validitätsbemessung als zulässig und gerechtfertigt erachtete (IVSTA-act.
59). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid in Gutheissung einer Be-
schwerde der Versicherten mit Urteil vom 17. August 2009 auf (IVSTA-act.
66) und bestätigte damit den bisherigen Anspruch der Versicherten auf
eine halbe Invalidenrente auch ab 1. Januar 2007.
E.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 leitete die IVSTA erneut ein Revi-
sionsverfahren ein (IVSTA-act. 77 und 78), wobei sie bei der Versicherten
den Revisionsfragebogen (IVSTA-act. 82) und über den spanischen Versi-
cherungsträger neue ärztliche Unterlagen einholte (IVSTA-act. 84-89). Ge-
stützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 17. Mai
2010 (IVSTA-act. 93) bestätigte sie mit Mitteilung vom 26. Mai 2010 den
Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente (IVSTA-act. 94).
F.
Im Rahmen eines weiteren amtlichen Revisionsverfahrens holte die IVSTA
im Hinblick auf die Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten ge-
stützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen
der IV-Revision 6a eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
7. September 2012 ein (IVSTA-act. 97 und 98) und informierte die Versi-
cherte mit Schreiben vom 21. November 2012 darüber, dass eine medizi-
nische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (Rheumatologie/Psychiat-
rie; IVSTA-act. 120). Mit Schreiben vom 4. April 2013 setzte die IVSTA die
Versicherte darüber in Kenntnis, dass die medizinische Abklärung um die
Disziplinen Neurologie und Allgemeine Innere Medizin erweitert werde (IV-
STA-act. 142 und 143). Daraufhin gab sie am 3. Juni 2013 beim von der
Vergabeplattform «SuisseMED@AP» zugewiesenen Institut C._______
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IVSTA-act. 147 und 148). Das
Gutachten wurde nach am 18. November 2013 durchgeführten Untersu-
chungen der Versicherten am 4. Dezember 2013 erstattet (IVSTA-
act. 153). Nach Einholen von Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
vom 27. Dezember 2013 (IVSTA-act. 156), vom 17. Januar 2014 (IVSTA-
act. 157) und vom 28. April 2014 (IVSTA-act. 158) sowie durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IVSTA-act. 159) hob die IVSTA die halbe Invaliden-
rente mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 per 1. Dezember 2014 auf und
stellte überdies fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Wiederein-
gliederungsmassnahmen habe (IVSTA-act. 169).
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Seite 4
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 12. November 2014 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihr bei unverändertem Gesundheitszustand eine
halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass sie
während zwei Jahren Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Rente
im Sinne einer Wiedereingliederungsrente habe (BVGer-act. 1). Das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zog die Beschwerdeführerin am 24. November 2014 wieder zurück
(BVGer-act. 4).
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2014 eingeforderten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 6) leistete die Be-
schwerdeführerin am 21. Januar 2015 (BVGer-act. 9).
J.
Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. Januar 2015
(BVGer-act. 8) und die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Februar 2015
(BVGer-act. 11) nochmals Stellung genommen und an ihren Anträgen fest-
gehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Ver-
fügung vom 17. Februar 2015 abgeschlossen (BVGer-act. 12).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
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Seite 5
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 12. November 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 17. Oktober 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1.
September 1999 ausgerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdefüh-
rerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des
IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfol-
gend: SchlBest. IVG) aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be-
schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Dabei ist zu beachten, dass bei der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand bildet,
nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision
(Art. 17 ATSG), Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Überprüfung
nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stellen nicht verschiedene Streitgegen-
stände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streit-
gegenstand «Abänderung des Rentenanspruchs» (vgl. Urteil des BGer
9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz erwerbstätig, ist spanische
Staatsangehörige und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendba-
ren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge-
löst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme
der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie
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vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Be-stimmungen vorsehen
noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs al-
leine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257
E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord-
nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-
3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorlie-
gend die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 17. Oktober 2014) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 17. Oktober 2014 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 7
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogene-
tisch unklare syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine
lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer
8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V
279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE 131 V 49
und BGE 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzu-
mutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorlie-
gen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von er-
heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor-
handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz er-
füllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen
und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse-
quent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnah-
men bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten
Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen
und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto e-
her sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 139 V 547 E. 9, BGE 137 V 64 E. 4.1, BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
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Seite 8
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän-
derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener
Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer
9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu-
standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi-
onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis
für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts-
grades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V
108 E. 5.4).
4.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs.
3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach
Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus-
gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung.
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Seite 9
4.6 Der Versicherungsträger kann zudem durch Wiedererwägung auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheb-
licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei unterliegt die Wiederer-
wägung keiner Befristung (vgl. Urteil des BGer 8C_424/2013 vom 21. No-
vember 2014 E. 3). Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger
Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung
möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der
Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie
aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestim-
mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3).
Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger
Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf
einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit be-
ruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteile des BGer 9C_466/2010 vom 23. Au-
gust 2010 E. 3.2.2 und 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit
Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach
der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der
damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
C-6597/2014
Seite 10
4.9 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 4.1).
5.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu
Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt und eine nicht von einer mass-
gebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige Neu-
beurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen hat. In dieser Hinsicht ist
zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnah-
mesituationen gegeben ist und ob die ursprüngliche Zusprechung der In-
validenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen
Beeinträchtigung erfolgte.
5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. September 1999 eine Invaliden-
rente (IV-act. 46). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag noch
kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und
5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin
zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist
Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di-
agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach
C-6597/2014
Seite 11
BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung auch bei kombinierten Be-
schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Be-
schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen
Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter
Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestim-
mungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im
Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014
vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
5.3 Die mit Verfügung vom 16. April 2003 erfolgte ursprüngliche Zusprache
einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1999 beruht auf
der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 %
als Küchenangestellte sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer
leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit (vgl. Verlaufsprotokoll
vom 12. Mai 2003; IV-act. 58). Diese Feststellung entstammt dem auf in-
ternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen
beruhenden Gutachten des Instituts C._______ vom 6. Juli 2001
(act. 27 S. 13), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit genannt wurden:
1. Anamnestisch cervical und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.8)
– MRI der HWS vom 14.9.1998: Paramedian linksseitige Diskusprotrusion
HWK 5/6 ohne Hinweise auf eine Irritation der Nervenwurzel
– MRI der LWS vom 4.3.1999: Beginnende Diskusdegeneration mit Chond-
rose im Segment LWK 4/5 mit diskreter Diskusprotrusion ohne sichtbare
Nervenwurzelaffektion (diskrete Diskusprotrusion LWK5/SWK1, linksbe-
tont ohne erkennbare Wurzelaffektion)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
– Symptomatik im Rahmen von Diagnose 1
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine aufgeführt.
5.4 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass kein Anwendungsfall
von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliege, weil die bisher laufende Rente
nicht aufgrund eines unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugespro-
chen worden sei. Sie bringt vor, dass aufgrund der medizinischen Feststel-
lungen seinerzeit keine psychische Problematik vorgelegen habe. Es hät-
ten ausschliesslich rheumatologische Befunde, die sowohl bildgebend, als
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Seite 12
auch klinisch erklärbar gewesen seien, zur Berentung geführt. Der Um-
stand, dass daneben noch eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt
worden sei, die als leicht und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einge-
stuft worden sei, spiele keine Rolle.
Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt
der Berentung bei der Beschwerdeführerin Schmerzstörungen ohne ei-
gentliche Pathogenese bzw. einer klaren Ätiologie festgestellt worden
seien. Die radiologisch feststellbaren Diskopathien hätten lediglich leichte
degenerative Veränderungen aufgezeigt. Eine depressive Störung habe
nicht nachgewiesen werden können. Somit seien die persistierenden und
chronischen Schmerzsyndrome als arbeitseinschränkend im Vordergrund
gestanden. Auch das Vorhandensein weiterer Diagnosen neben einem pa-
thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild schliesse
die Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht ohne
weiteres aus.
5.5 Im vorliegenden Fall beruhte die Rentenfestsetzung auf einer Arbeits-
unfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit
in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit wurde dagegen auf 100 %
festgelegt. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde von
den C._______-Gutachtern im Jahr 2001 ausschliesslich mit den Folgen
eines aus rheumatologischer Sicht diagnostizierten zervikal und lumbal be-
tonten panvertebralen Schmerzsyndrom begründet. Dieses liess sich ge-
mäss dem C._______-Gutachten objektivieren durch im MRI festgestellte
Diskusprotrusionen HWK5/6 sowie beginnender Diskusdegeneration mit
Chondrose im Segment LWK 4/5 mit diskreter Diskusprotrusion. Dem
C._______-Gutachten aus dem Jahr 2001 (S. 12) ist diesbezüglich zu ent-
nehmen, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse degenerative Verände-
rungen bildgebend festgehalten werden könnten. Auch sei eine Fehlhal-
tung und vor allem eine muskuläre Dekonditionierung feststellbar. Die Un-
tersuchung der Wirbelsäule gestalte sich wegen starker Gegeninnervation
schwierig, es zeige sich jedoch ein paravertebraler Hartspann sowie Myo-
gelosen beidseits des Trapezius. Alle Waddell-Zeichen seien positiv und es
zeige sich im Rahmen der Untersuchungen eine Aggravationssymptoma-
tik. Die Fibromyalgie könne nicht bestätigt werden, da sämtliche Kontroll-
punkte auch bei minimalstem Druck positiv gewesen seien. Es resultiere
daraus, vor allem auch aufgrund der allgemeinen muskulären Dekonditio-
nierung, dass der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht
keine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mehr zumutbar
C-6597/2014
Seite 13
seien. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das vom Rheumato-
logen des Instituts C._______ diagnostizierte, organisch erklärte zervikal
und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom nicht als pathogene-
tisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweis-
bare organische Grundlage interpretiert werden kann. Die Arbeitsunfähig-
keit wurde rein somatisch begründet, und gemäss fachärztlicher Einschät-
zung lag mit einem panvertebralen Schmerzsyndrom eine organisch ob-
jektivierbare («erklärbare») Gesundheitschädigung vor, welche zur Vermin-
derung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm-
ten Tätigkeit führte.
5.6 Soweit die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ge-
stützt auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes davon ausgeht,
dass die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund einer anhaltenden so-
matoformen Schmerzstörung ohne psychiatrische Komorbidität erfolgt sei,
kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wurde im C._______-Gutachten aus
dem Jahr 2001 als weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgehalten. Diese Diag-
nose, die zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG zählt (vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2), entstammt
dem psychiatrischen Teilgutachten des Instituts C._______. Darin wurde
indes ausdrücklich festgehalten, dass die leichte, anhaltende somatoforme
Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. In
diesem Sinn haben sich die C._______-Gutachter im Rahmen der Gesamt-
beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit denn auch
nicht auf diese Diagnose gestützt (siehe E. 5.5). Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die C._______-Gut-
achter aus, dass laut der fachärztlichen Einschätzung bei der Beschwer-
deführerin zwar ein somatisches Korrelat für die angegebenen, vor allem
lumbal und zervikal betonten Rückenschmerzen vorliege, das Ausmass
der Beschwerden jedoch bei der ausgeprägten Krankheits- und Behinde-
rungsüberzeugung nicht aus rheumatologischer Sicht nachvollzogen wer-
den könne. So gesehen sei ihr aus rheumatologischer Sicht eine leichte
Arbeit unter Vermeidung der Einhaltung einer fixierten Körperfunktion über
längere Zeit, von repetitiven Bewegungsmuster sowie von Tragen und He-
ben von Lasten über 5 kg vollzeitig zumutbar. Die Tätigkeit sollte wenn
möglich mit häufigen Positionswechseln unter Vermeidung von langem Ge-
hen und Stehen durchgeführt werden. Soweit die von der Beschwerdefüh-
rerin beklagten Schmerzen nicht mit dem im Rahmen der rheumatologisch
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Seite 14
festgestellten somatischem Korrelat erklärbar sind, besteht laut der psychi-
atrisch fachärztlichen Einschätzung eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung. Diese sei als leicht einzustufen und begründe entspre-
chend keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich an-
gepasste Tätigkeiten. Der fachärztlich festgestellte, nicht objektiv erklär-
bare Teil der geklagten Schmerzen fand damit ausdrücklich keinen Einfluss
in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ein syn-
dromales Beschwerdebild kann zwar auch bei teilweiser organischer Ursa-
che gegeben sein, was aber nichts daran ändert, dass ein einschlägiger
Gesundheitsschaden für die Rentenzusprechung massgebend gewesen
sein muss (BGE 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3 in fine),
was hier aber gerade nicht der Fall war.
5.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass die ursprüngliche Rentenzuspre-
chung ausschliesslich auf einem laut dem C._______-Gutachten aus dem
Jahr 2001 organisch erklärbaren rheumatologischen Beschwerdekomplex
erfolgt ist. Die syndromale Gesundheitsschädigung hat danach die an-
spruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht und nicht zur Be-
gründung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin beigetragen. Es
ist daher auch nicht von einem sogenannten Mischsachverhalt im Sinne
von BGE 140 V 197 auszugehen, der die Anwendung der Schlussbestim-
mungen unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen könnte. Für die
Frage nach der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ist hier nicht ent-
scheidend, ob die pathologischen Befunde mit der damals festgestellten
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit korrelier-
ten, da die Schmerzstörung damals nicht bloss von den körperlichen Be-
funden her, sondern auch psychiatrisch abgeklärt und unter Berücksichti-
gung der festgestellten Aggravationssymptomatik umschrieben wurde (vgl.
Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Auch wenn es aus
Sicht des medizinischen Dienstes der Vorinstanz heute fraglich erscheint,
ob die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen (vollständig) mit
dem diagnostizierten objektivierbaren Gesundheitsschaden korreliert, än-
dert das nichts am Bestehen der Schäden und führt zu keiner Mutation zu
einem unklaren Beschwerdebild. Solche Fälle fallen nicht unter die Schl-
Best. zur 6. IV-Revision (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. No-
vember 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsmaterialien,
Urteil des BGer 9C_654/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.3). Folglich hat
die Vorinstanz die bisherige Invalidenrente zu Unrecht in Anwendung von
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben.
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Seite 15
6.
Ist es nicht zulässig, unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf
den Rentenanspruch zurückzukommen, so stellt sich die Frage, ob die an-
gefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwä-
gung der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinn von Art. 53 Abs. 2
ATSG zu schützen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_427/2004 vom 1. Dezember
2014 E. 2.1). Die Praxis zur substituierten Begründung kommt auch bei
einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung zum Tragen
(vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2).
6.1 Die rentenzusprechende Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht
zur Hauptsache auf dem polydisziplinären Gutachten des Instituts
C._______ vom 6. Juli 2001. Der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin wurde dabei interdisziplinär gutachtlich abgeklärt und ihre Arbeits-
unfähigkeit wurde fachärztlich eingeschätzt. Im Zeitpunkt der leistungszu-
sprechenden Verfügungen lagen die Ergebnisse umfassender rheumato-
logischer und psychiatrischer Abklärungen vor, welche in ihrer Gesamtheit
eine Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er-
laubten. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die damalige
Beurteilung sei geradezu unvertretbar gewesen. Die ursprüngliche Renten-
verfügung kann somit hinsichtlich der medizinischen Grundlage nicht als
zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden.
Ob die seinerzeitige Zusprechung einer halben Invalidenrente einer freien
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen standhielte, ist hier nicht zu ent-
scheiden.
6.2 Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2009
(8C_1012/2008) überdies bereits verbindlich festgestellt hat, ist die ur-
sprüngliche Rentenverfügung hinsichtlich der beruflich-erwerblichen Seite
der Invaliditätsbemessung (insbesondere der Gewährung des maximalen
Leidensabzugs von 25 %) nicht zweifellos unrichtig (IVSTA-act. 66).
7.
Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Aufhebung der Rente der Beschwerde-
führerin gestützt auf einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG recht-
fertigen liesse.
7.1 Das im Rahmen des im aktuellen Revisionsverfahrens eingeholte po-
lydisziplinäre Gutachten des Instituts C._______ datiert vom 4. Dezember
2013. Die Untersuchungen durch die begutachtenden Fachärzte für Allge-
meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und
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Seite 16
Psychotherapie fanden am 18. November 2013 statt. Die Gutachter nann-
ten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
– Chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales bis spondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)
– Radiomorphologisch MRT HWS und LWS vom 16.10.2013:
HWS: normales Alignement der dargestellten zervikalen Halswirbelsäule,
insgesamt mässige degenerative Veränderungen der Bandscheiben C5/6
sowie C6/7 ohne relevante Erniedrigung der Bandscheibenhöhen, kein
umliegendes Knochenmarksödem, keine Protrusion und keine Kompres-
sion von neuralen Strukturen
LWS: Dehydration der Bandscheiben L3/4 und L4/5, normal erhaltene
Bandscheibenhöhe, normales Alignement, Diskusprotrusion in den Seg-
menten L3/4 mehr als L4/5 rechts betont, weniger L5/S1, Riss im Anulus
fibrosus L4/5, normal weiter Spinalkanal, keine Kompression von neuralen
Strukturen, keine relevante Facettengelenksarthrose
– Klinisch keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische zerviko-
radikuläre oder lumboradikuläre Ausfälle
– Muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rücken-
stabilisierenden Muskelgruppen
– Diskrete Wirbelsäulenfehlform mit leicht betonter Kyphosierung im zervi-
kothorakalen Übergang
– Myogelosen im Bereich der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interska-
pulären Muskelgruppen beidseits links betont sowie lumbal paravertebral
im Rahmen der muskulären Dysbalance
– Pseudoradikuläre Irritationen links betont beidseits (ICD-10 R52.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
– Dysthymie (ICD-10 F34.1)
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
– Multilokuläres, unspezifisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
– Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
– Hypothyreose unklarer Ätiologie (ICD-10 E03.9)
– unter Substitutionstherapie euthyreoter Schilddrüsenstoffwechsel
– Anamnestisch Colon irritabile (ICD-10 K58.0)
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Seite 17
– bedarfsorientierte medikamentöse Behandlung
– Anamnestisch chronische Gastritis (ICD-10 K29.5)
– Dauerbehandlung mit einem PPI
– Anamnestisch intermittierende Herpes simplex Infektion der Mundschleim-
haut (ICD-10 B00.9)
– Intermittierende Behandlung mit Valtrex
7.2 Die Gutachter kamen im Rahmen des interdisziplinären Konsensus
zum Schluss, dass im Vergleich zur früheren Beurteilung im Jahr 2001 im
Wesentlichen nach wie vor ein chronisches zervikal und lumbal betontes
panvertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom mit jedoch einer deut-
lichen Schmerzausweitung und Schmerzchronifizierung vorliege. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit könne festgestellt werden, dass der Beschwerde-
führerin analog zum Gutachten von 2001 die letzte Tätigkeit als Küchen-
angestellte im Spital, welche sicherlich als regelmässig mittel bis intermit-
tierend schwer belastend beurteilt werden könne, bleibend nicht mehr
möglich sei. Für eine körperlich leichte, adaptierte berufliche Tätigkeit at-
testierten die Gutachter wie im Jahr 2001 eine normale, ganztägig verwert-
bare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Daraus ergibt sich, dass der Gesund-
heitsschaden, welcher der Rentenzusprache zugrunde lag, weder hinsicht-
lich der Diagnose, des Schweregrades noch der funktionellen Einschrän-
kungen verändert hat. Auch sind keine Anzeichen ersichtlich, dass es der
Beschwerdeführerin gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen.
7.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut-
achten des Instituts C._______ vom 4. Dezember 2013 basiert auf einer
umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und
psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinander-
setzung mit den Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben
detailliert die Anamnese sowie die Befunde erhoben, nachvollziehbare Di-
agnosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zu-
sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und
die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Ausei-
nandersetzung mit anderen ärztlichen Beurteilungen stattgefunden hat.
Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversicherungsrechtlich re-
levanten Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aufgezeigt und den Grad der Arbeitsunfähigkeit auf-
grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbe-
urteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Sie äussern sich auch zum revisions-
spezifischen Beweisthema aus medizinischer Sicht (Gegenüberstellung ei-
nes vergangenen und des aktuellen Zustandes; vgl. Urteil des BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Das Gutachten des Instituts
C._______ entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrund-
lage.
7.4 Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine Innere Medizin, vom me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom
27. Dezember 2013 im Wesentlichen fest, dass sich aus dem Gutachten
des Instituts C._______ von 2013 keine Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit aus internistischen, neurologischen oder psychiatrischen Gründen er-
gebe. Der im Gutachten des Instituts C._______ festgestellte Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht habe sich
nicht verändert. Dr. med. D._______ äusserte jedoch Zweifel, ob die erho-
benen Befunde mit der vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit korreliere (IVSTA-act. 156). Auf seine Emp-
fehlung hin nahm Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, vom
medizinischen Dienst der Vorinstanz am 17. Januar 2014 Stellung (IVSTA-
act. 157). Er bestätigte die Einschätzung von Dr. med. D._______ und at-
testierte in Abweichung vom Gutachten des Instituts C._______ eine voll-
ständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 4. Dezember
2013. Er begründete dies damit, dass die Rentenzusprache damals erfolgt
sei, obwohl die klinischen Befunde eigentlich normal und die radiologisch
festgestellten Schädigungen leicht gewesen seien. Die aktuellen klinischen
Befunde der Beschwerdeführerin seien altersentsprechend, ebenso seien
die radiologisch festgestellten Veränderungen auf einen natürlichen Ent-
wicklungsverlauf seit Anfang der 2000er Jahre zurückzuführen. Er hält wei-
ter fest, dass der rheumatologische C._______-Gutachter die Arbeitsunfä-
higkeit mit psychosozialen Faktoren (lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
und Unmöglichkeit der Nutzung der Fähigkeiten zur Integration in die
frühere Berufstätigkeit) begründet habe. Schliesslich wurden die medizini-
schen Akten noch Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom medizinischen Dienst unterbreitet. Diese hielt in ihrer
Stellungnahme vom 28. April 2014 fest, dass das C._______-Gutachten
aus dem Jahr 2013 die Absenz einer psychischen Komorbidiät bestätige
und damit nicht von einer invalidisierenden Wirkung der somatoformen
Schmerzstörung auszugehen sei. Im Ergebnis bestehe aus psychiatrischer
Sicht für sämtliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(IVSTA-act. 158).
C-6597/2014
Seite 19
7.5 Aus den Aktenbeurteilungen des medizinischen Dienstes ergeben sich
keine Anhaltspunkte auf eine anspruchsrelevante Änderung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin. Soweit Dr. med. E._______ von
der Arbeitsfähigkeitsschätzung des C._______-Gutachtens abweicht, be-
ruht seine Einschätzung nicht auf einer ärztlich festgestellten Änderung der
rheumatologischen Befunde, sondern ist als abweichende Beurteilung des
überwiegend gleichen medizinischen Sachverhaltes zu betrachten. Zudem
ist nicht ersichtlich, inwiefern psychosoziale Faktoren in die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter des Instituts
C._______ eingeflossen sind. Dieser bezog sich zwar unter dem Titel
«Massnahmen aus rheumatologischer Sicht» auf die schlechte Prognose
in Bezug auf eine Reintegration in den Arbeitsprozess aufgrund langer Abs-
tinenz vom Arbeitsmarkt. Das hinderte ihn jedoch nicht daran, der Be-
schwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte, leidensan-
gepasste Tätigkeiten zu attestieren. Aus den Stellungnahmen des medizi-
nischen Dienstes ergeben sich damit keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der C._______-Expertise aus dem Jahr 2013. Eine an-
spruchsrelevante Sachverhaltsveränderung ist aus diesem Grund mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Damit fehlt es an ei-
nem Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG, womit eine Aufhe-
bung der Rente auch unter diesem Titel nicht in Frage kommt, was im Üb-
rigen von der Vorinstanz auch gar nicht geltend gemacht wird.
8.
Zusammenfassend steht fest, dass gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
nicht auf die rechtskräftig zugesprochene Rente der Beschwerdeführerin
zurückgekommen werden kann. Da überdies weder ein Wiedererwägungs-
noch ein Revisionsgrund vorliegt, fehlt es der umstrittenen Rentenaufhe-
bung an einer rechtlichen Grundlage. Folglich ist die Beschwerde gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde-
führerin hat damit auch nach 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerdefüh-
rerin obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des
C-6597/2014
Seite 20
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis];
Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
17. Oktober 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin über den 1. Dezember 2014 hinaus Anspruch auf eine
halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugespro-
chen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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