B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 03.02.2020 (8C_453/2019)
Abteilung III
C-6598/2016
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Dominik Geisert, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 28. September 2016.
C-6598/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1962, geschieden, wohnhaft in (…), Deutschland, absolvierte die
Lehre und danach eine Meisterausbildung als Bäcker und Konditor und ar-
beitete bis 1989 in diesem Beruf, bis er wegen einer Mehlstauballergie die
Tätigkeit aufgeben musste. Am 12. August 1992 meldete er sich bei der IV-
Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend IV-B._______) für Leistungen
der Invalidenversicherung an. Mit mehreren Verfügungen bewilligte die IV-
B._______ berufliche Massnahmen vom 16. August 1993 bis 30. Juni
1994, vom 22. August 1994 bis 30. Juni 1995 und vom 17. Juli 1995 bis 31.
Januar 1996. Mit Verfügung vom 4. Juli 1996 nahm die IV-B._______ Be-
zug auf die erfolgte Kostengutsprache für die beruflichen Massnahmen
vom 16. August 1993 bis 31. Januar 1996, nahm Kenntnis von deren Ab-
schluss und der erfolgreichen Umschulung des Versicherten zum Büroan-
gestellten / Technischen Kaufmann. Er gelte als wiederum voll vermittelbar.
In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bis 15. Mai 2011 als Betriebs-
mitarbeiter / Pharmakant bei der C._______ in (…) und ab Juni 2011 für
kurze Zeit für die D._______ AG in (…) (Vorakten der IVSTA [doc.] 1, 2, 4,
11, 30 S. 3 f., 39, 43).
B.
B.a Am 20. August 2015 stellte der Versicherte via die Deutsche Renten-
versicherung E._______ einen Antrag auf (Gewährung einer) Invaliditäts-
rente (Eingang des ersten Formulars bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [SAK] am 1. Februar 2016 [doc. 8], Eingang des zweiten Formulars
bei der SAK am 19. November 2018 [B-act. 21 Beilage 2]). Nach Abklärun-
gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, Stellungnahme von Dr.
F._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 6. Juli
2016 und Einkommensvergleich vom 4. August 2016 teilte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Vor-
bescheid vom 10. August 2016 mit, sie beabsichtige, das Rentengesuch
abzuweisen. Ihm sei die Ausübung einer leidensangepassten leichten Tä-
tigkeit, unter Beachtung der funktionellen Einschränkungen, zu 100% mög-
lich, woraus ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 17% re-
sultiere (doc. 58-60). Am 25. August 2016 erhob der Versicherte gegen die-
sen Vorbescheid einen Einwand und wies daraufhin, dass er gemäss Ärzt-
lichem Attest von Dr. G._______ vom 10. August 2016 auch in angepasster
Verweistätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (doc. 64, 66). Nach Prüfung des
C-6598/2016
Seite 3
neuen Beweismittels hielt Dr. F._______ des RAD Rhone mit Schlussbe-
richt vom 22. September 2016 fest, das Attest weise nicht die Qualität eines
Gutachtens auf und es sei weiterhin von der uneingeschränkten Arbeitsfä-
higkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Vorinstanz verfügte da-
raufhin am 28. September 2016, das Rentengesuch werde abgewiesen
(doc. 68, 69).
C.
C.a Am 24. Oktober 2016 erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Dominik W. Geisert, (…), Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung
einer Invalidenrente, unter Kostentragung durch die Vorinstanz. In seiner
Begründung machte er geltend, wie das Attest von Dr. G._______ und ein
eventualiter einzuholendes Gutachten aufzeige, sei der Beschwerdeführer
nicht mehr erwerbsfähig, auch nicht in einer seinen Leiden angepassten
Verweistätigkeit (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 hielt die IVSTA –
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. H._______ ihres medi-
zinischen Dienstes vom 17. November 2016 – fest, dass auch unter Be-
rücksichtigung insbesondere der Berichte des Zentrums für Psychiatrie in
(…) vom 13. Mai und 10. September 2015 eine angepasste Verweistätig-
keit vollzeitlich ausgeübt werden könne. Die Beschwerde sei deshalb ab-
zuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 3).
C.c Mit Replik vom 18. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer die
Anerkennung des Gutachtens von Dr. G._______, andernfalls sei sie als
Zeugin einzuvernehmen oder ein neutrales Sachverständigengutachten
einzuholen (B-act. 9).
C.d In ihrer Duplik vom 7. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren An-
trägen fest (B-act. 13).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, liess Rechtsanwalt Dominik W. Geisert als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand im Verfahren zu, brachte dem Beschwerdeführer die Duplik der Vo-
rinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
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Seite 4
C.f Am 24. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Wür-
digung der verschiedenen medizinischen Beweismittel Stellung und hielt
an seinen Verfahrensanträgen fest (B-act. 17).
C.g Am 23. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Verfahrensstand (B-act. 19). Eine Antwort des Gerichts erfolgte am 26. Ap-
ril 2018 (B-act. 20).
C.h Mit Schreiben vom 22. November 2018 stellte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht eine aktualisierte Rentenanmeldung der Deutschen
Rentenversicherung zum Gesuch vom 20. August 2015 mit der Bitte um
Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens zu (B-act. 21).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
C-6598/2016
Seite 5
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201; in ihrer Fassung gültig ab 1. Januar 2015) ist zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle
zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der An-
meldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone
haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz-
gänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Renten-
gesuchs (20. August 2015) Wohnsitz in (…), Deutschland (doc. 8). Zudem
war er gemäss Aktenlage zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Grenzgänger
tätig: gemäss Fragebogen für den Versicherten vom 31. März 2016 habe
er zwar seine langjährige Tätigkeit als Pharmakant bei der C._______ am
15. Mai 2011 wegen mangelnder Auftragslage aufgegeben (doc. 39. S. 1).
Den weiteren Lohnakten ist jedoch zu entnehmen, dass er ab Ende Mai
oder anfangs Juni 2015 eine Anstellung bei der D._______ AG in (…) auf-
genommen hatte. Obwohl die Akten bezüglich Beginn und Ende dieser Tä-
tigkeit widersprüchliche Angaben enthalten (verbuchte Lohnzahlungen für
die Monate Juni, August, September und November [doc. 43 S. 13], Ar-
beitsaufnahme gemäss Fragebogen für Arbeitgebende erst am 15. August
2011 [doc. 43 S. 9], Arbeitsbeendigung gemäss Kündigungsschreiben vom
12. September 2011 bereits per 14. September 2011 [doc. 43 S. 11]) lag
zum Zeitpunkt der Rentenanmeldung unzweifelhaft eine Grenzgängertätig-
keit vor. Damit hätte gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV-B._______ die Ren-
tenanmeldung zu prüfen und die IVSTA die Rentenverfügung zu treffen ge-
habt.
Wie den Akten weiter entnommen werden kann, hat die IV-B._______ im
laufenden Verfahren mit Schreiben vom 30. Mai 2016 die Akten an die IV-
STA zur weiteren Bearbeitung überwiesen mit dem Hinweis, die versicherte
Person wohne im Zuständigkeitsbereich der IVSTA. Dem Schreiben ist zu
entnehmen, dass die Wohnsitzadresse von (…) (Deutschland) nach (…)
(Deutschland) gewechselt hat (doc. 49). Ein Wohnsitzwechsel vom Inland
ins Ausland hat damit nicht stattgefunden. Damit hätte die IV-B._______
das Gesuch des Grenzgängers weiter instruieren müssen.
C-6598/2016
Seite 6
2.3 Ungeachtet dieses Mangels in der Beachtung der Zuständigkeitsrege-
lung in Art. 40 Abs. 2 IVV ist die angefochtene Verfügung (zu Recht) von
der IVSTA erlassen worden, hat der Beschwerdeführer diesen Mangel nicht
gerügt und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm hieraus ein Rechtsnachteil
entstanden wäre. Der Rechtsmangel kann deshalb als geheilt erachtet wer-
den (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6143/2015 vom 8. Februar 2017 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
(…)/Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4).
C-6598/2016
Seite 7
3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall.
3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
C-6598/2016
Seite 8
4.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder-
lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund-
satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten-
den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be-
richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
C-6598/2016
Seite 9
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H.
auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d).
4.6
4.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes (wie auch des ärztli-
chen Dienstes der IVSTA) ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermas-
sen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich-
ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha-
ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil
des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst
hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen
Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel-
lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn
keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schwei-
zerischem Recht erheblichen versicherungsmedizinischen Fragen vertraut
sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom hei-
matlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil
des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile
des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom
1. März 2018 E. 6.2.2).
4.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl.
oben E. 4.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl.
Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E.
2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Be-
urteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern le-
diglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen ha-
ben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur
um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
C-6598/2016
Seite 10
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer während 238 bzw. 247 Monaten Bei-
träge an die schweizerische AHV/IV geleistet, womit er die Mindestbei-
tragsdauer ohne Zweifel erfüllt (doc. 6, 37).
5.2 Damit bleibt zu prüfen, ob und wann eine Invalidität eingetreten ist.
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016
geltend, die Vorinstanz habe seine Leiden nicht genügend berücksichtigt.
Er nennt als relevante Leiden, die mit Funktionsbeeinträchtigungen ver-
bunden seien: koronare Herzkrankheit, Stentimplantation, abgelaufener
Herzinfarkt, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, degenerative Verän-
derungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Spinalkanalstenose,
Nervenwurzelreizerscheinungen, chronisches Schmerzsyndrom, seeli-
sche Störung, Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, Kniegelenksverän-
derungen beidseits, chronische Magenschleimhautentzündung und Ma-
gengeschwürsleiden. Der Wirbelsäulenzustand habe sich seit neuerem er-
heblich verschlechtert. Wegen der Schuppenflechte mit Gelenksbeteili-
gung sei seine Einsatzfähigkeit schubweise nicht mehr gegeben, insbeson-
dere auch, da die Fussflächen betroffen seien und er in diesen Phasen
nicht gehen könne. In der Schubphase seien auch Büroarbeiten nicht mehr
möglich, da die Handflächen ebenfalls massiv betroffen seien. Vor kurzem
habe der Beschwerdeführer einen Magendurchbruch erlitten, der operativ
habe behandelt werden müssen. Das Aufbrechen eines Magengeschwü-
res sei jederzeit wieder möglich, was zu lebensgefährlichen Blutungen füh-
ren könne. Er habe zudem zweimal einen Herzinfarkt erlitten, weshalb drei
Stents implantiert worden seien. Derzeit sei in Überlegung, ob ein 4. Stent
C-6598/2016
Seite 11
notwendig sei. Körperlich sei es dem Beschwerdeführer wegen der Herz-
infarkte nicht mehr möglich, überhaupt noch Belastungen anzugehen. Be-
reits beim normalen Spazierengehen müssten nach kurzer Zeit Pausen
eingelegt werden. Aufgrund der Herzinfarkte seien die Muskulatur und die
Atemwege unterversorgt. Hinzu komme eine massive Einschränkung des
Gelenkapparates (Veränderungen der Wirbelsäule, des Bandscheibenbe-
reichs und der Knie). Es sei von einer 100%-igen Einschränkung der Er-
werbsfähigkeit auszugehen.
5.2.2 Die Vorakten enthalten – das Rentenverfahren betreffend (s. Sach-
verhalt Bst. B) – umfangreiche medizinische Berichte im Zeitraum von 2006
bis Ende 2015 (doc. 13-16, 18-30).
5.2.3 Im deutschen Rentenverfahren hat die Deutsche Rentenversiche-
rung durch Dr. I._______, Fachärztin für Innere Medizin/Rettungsmedizin,
am 13. November 2015 ein Gutachten in Form eines Ausführlichen Ärztli-
chen Berichts (E 213) erstellen lassen. Dieser Bericht basiert auf einer ei-
genen Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. November 2015, be-
rücksichtigt als Vorakten einen Bericht von Dr. J._______, Facharzt für Or-
thopädie in (…), vom 18. Januar 2008 (doc. 14), eine Kernspintomographie
der Lendenwirbelsäule vom 19. Februar 2008 (doc. 15), einen Bericht der
Dres. K._______ und L._______ des Kreiskrankenhauses M._______ zur
stationären Behandlung vom 16. bis 20. August 2013 wegen erosiver Pan-
gastritis und Magenulkus der Angulusfalte (doc. 22 S. 5), einen Vorläufigen
Entlassungsbericht der Dres. N._______ und O._______ der Klinik für In-
nere Medizin des Kreiskrankenhauses M._______ zur stationären Behand-
lung vom 16. bis 20. Januar 2015 wegen Infarktes der Hinterwand des Her-
zens (doc. 23 S. 1), zwei Berichte des Zentrums für Psychiatrie in (…) vom
13. Mai und 10. September 2015 betreffend einen Alkoholentzug vom 4.
bis 11. Mai 2015 sowie 9. Juli bis 5. August 2015 (doc. 24, 25 S. 1), ein
Röntgen der Knie beidseits vom 3. November 2015 (doc. 27 S. 1) sowie
eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 4. November 2015
(doc. 27 S. 2).
In einer eingehenden Befundung anhand einer Ganzkörperuntersuchung
hielt die Gutachterin ein unbeeinträchtigtes Gangbild fest, die sitzende Po-
sition sei während längerer Zeit ohne Klagen möglich. Die erschwerten
Gangprüfungen seien durchführbar, jedoch leicht unsicher (Gang auf der
Linie, Fersengang, Fussballengang; Ziff. 4.8.1). Der Einbeinstand sei et-
was unsicher, die tiefe Hockposition könne vollständig eingenommen wer-
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den. Beim Aufstehen erfolge ein Aufstützen auf Stuhl und Untersuchungs-
liege. Es liege eine relativ gut erhaltene Auslenkbarkeit der Wirbelsäule in
stehender Position vor, ebenso im Bereich Hals- und Rumpfwirbelsäule in
sitzender Position (normwertig). Die Schulter-, Ellenbogen- und Handge-
lenke seien normwertig auslenkbar, die Greiffunktion und Fingermotorik
seien beidseits erhalten. Es gebe keinen Fingertremor, die Auslenkbarkeit
von Hüft-, Knie- und Sprunggelenken sei normwertig. In der neurologi-
schen Untersuchung könnten keine segmentalen oder systemischen Defi-
zite festgestellt werden, der physikalische Herz- und Lungenbefund sei
ohne Auffälligkeiten. Die Blutdruckwerte lägen leicht über dem Normbe-
reich bei insgesamt zufriedenstellender Blutdruckeinstellung. Das nach zu-
rückliegendem Herzinfarkt erstellte Echokardiogramm zeige keine akuten
Durchblutungsstörungen, bei aktuell kardial asymptomatischem (ohne er-
kennbare Symptome) Versicherten. Der klinische Untersuchungsbefund
des Gefässsystems sowie der Bauchorgane habe keine Auffälligkeiten er-
geben. In psychischer Hinsicht hielt sie fest, es gebe keine Hinweise auf
eine relevante pathologische (krankhaft veränderte) Stimmungsauslen-
kung oder Antriebsminderung, ebenso wenig Hinweise auf latente oder
manifeste suizidale Impulse. Festzustellen seien deutlich erhöhte Alkohol-
marker (CDT und ETG) bei normwertigen Leberfunktionswerten und nor-
malen Blutbildbefunden. Gestützt darauf erhob die Gutachterin folgende
Diagnosen: Alkoholabhängigkeit (Status nach qualifizierten Entzugsbe-
handlungen, derzeit Rückfall; F10.2), Koronare Herzerkrankung (1-Gefäss-
erkankung, Status nach Hinterwandinfarkt, gefässstützende Implantation,
dokumentierte globale Normalherzpumpfunktion; I25.1), chronisch dege-
neratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom (Spinalkanalstenose, Bandschei-
benschädigung ohne neurologisches Defizit; M54.5), arterieller Bluthoch-
druck (derzeit medikamentös zufriedenstellend eingestellt; I10.9), fortbe-
stehende Nikotinabhängigkeit (hochfrequentes Zigarettenrauchen; F17.2),
Magenulkus-Erkrankung mit Status nach oberer gastrointestinaler Blutung
(Magenblutung), Psoriasis (Schuppenflechte; Hauptmanifestationsregion
derzeit: Fusssohlen beidseits), Gonarthralgien (belastungsabhängige
Kniegelenksschmerzen) derzeit ohne nachweisbares Defizit der Beweg-
lichkeit.
In Beurteilung der genannten Vorakten, der anamnestischen Angaben des
Beschwerdeführers (Ziff. 3.1: Medizinische Anamnese; Ziff. 3.2: Derzeit
vorrangige Beschwerden; Ziff. 3.3: Derzeitige Behandlung; Ziff. 3.4 Arbeits-
und Sozialanamnese [Seiten 2 - 4 des Gutachtens]), der eigens erhobenen
Befunde und der gestellten Diagnosen (s. oben) beurteilte sie die medizi-
nische Situation wie folgt: Die vorrangig relevanten Erkrankungen lägen
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Seite 13
beim Versicherten auf suchtmedizinisch-psychiatrischem, internistischem,
orthopädischem und dermatologischem Fachgebiet. Dokumentiert sei eine
Alkoholkrankheit mit Zuspitzung im Mai und Juli 2015, weswegen sich der
Versicherte in qualifizierter Entzugsbehandlung des Zentrums für Psychi-
atrie, (…), befunden habe. Beschrieben worden seien ausserdem suizidale
Impulse, von denen sich der Versicherte im Verlauf der stationären psychi-
atrischen Behandlung habe distanzieren können. Zusätzlich bestehe eine
Nikotinabhängigkeit. Darüber hinaus dokumentiert sei eine koronare Herz-
erkrankung mit Status nach Myokardinfarkt und Stent-implantation, zuletzt
im Januar 2015. In Ergänzung zur erfolgreichen koronarangiografischen
Intervention sei eine echokardiographische Untersuchung erfolgt. Diese
habe zwar Herzwandbewegungsstörungen im Basisbereich der Haupt-
kammer ergeben, jedoch eine normale globale Herzpumpfunktion, weitere
Eingriffe seit Januar 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt (6. November
2015) bei klinisch stabilem Zustand seien nicht dokumentiert. Zusätzlich
seien ein arterieller Bluthochdruck sowie ein Magenulkusleiden festgestellt
worden, aufgrund einer Magengeschwürblutung sei eine invasive Interven-
tion im Jahre 2013 erfolgt. Bekannt sei ausserdem ein chronisch degene-
ratives Lendenwirbelsäulenleiden mit Einengung des Spinalkanals sowie
komplexem Bandscheibenschaden in Höhe L5/S1, bedarfsweise werde
seither eine medikamentöse Behandlung mit Schmerzmitteln durchgeführt.
Zusammenfassend sei von einem Alkoholrückfall ohne Anzeichen einer Le-
bersyntheseleistungsstörung auszugehen. Eine Besserung der Situation
sei nicht zu erwarten. Eine manifeste Alkoholproblematik sei vom Versi-
cherten geleugnet worden, eine weitere Behandlung sei deshalb nicht er-
folgversprechend. Das Gehvermögen sei in relevantem Umfang erhalten,
eine Fahrerlaubnis liege vor, ein eigener PKW stehe zur Verfügung.
Gestützt darauf führte sie zur Arbeitsfähigkeit aus, die letzte Tätigkeit als
Pharmakant sei nicht mehr leidensgerecht. Leichte Tätigkeiten, überwie-
gend im Stehen, Gehen und Sitzen, vorzugsweise in wechselnder Körper-
haltung mit ausreichenden eigenen Ermessensspielräumen in allen
Schichten seien in einem Zeitumfang von über sechs Stunden weiterhin
leidensgerecht. Leistungseinschränkungen seien: keine den Rücken be-
lastenden schweren und mittelschweren Hebebelastungen, keine Tätigkei-
ten, die häufiges Bücken und längere Zwangshaltungen erforderten, keine
Tätigkeiten auf stark unebenen Flächen mit Ausrutschgefahr, keine Tätig-
keiten, die häufiges Treppensteigen sowie das Ersteigen von Leitern und
Gerüsten erforderten, keine Tätigkeiten, die mit erhöhter Absturz- und Un-
fallgefahr einhergingen und erhöhte Stand- und Gangsicherheit erforder-
ten, keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und
C-6598/2016
Seite 14
Maschinen und die ein anhaltend erhöhtes Konzentrations- und Reaktions-
vermögen erforderten sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Nähe zu
Suchtmitteln. Es liege eine qualitative, aber keine quantitative Leistungs-
minderung vor. Die Einschränkungen bestünden seit August 2015 (letzte
konkrete Tätigkeit).
5.2.4 Festzuhalten ist, dass das Gutachten vom 13. November 2015 (ba-
sierend auf einer persönlichen Begutachtung am 6. November 2015) die
bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Expertise erfüllt: Es erweist
sich als ausführlich und begründet, unter Würdigung der zentralen und
fachärztlich erstellten Vorakten, einer eingehenden Anamnese (sowohl in
persönlicher, beruflicher als auch medizinischer Hinsicht), einer persönli-
chen Ganzkörperuntersuchung unter Berücksichtigung zentraler Untersu-
chungsbefunde bildgebender Art, stellt klare Diagnosen unter Codierung
nach ICD-10, enthält eine klare und widerspruchsfreie Würdigung der me-
dizinischen Einschränkungen und nennt die hieraus sich ergebenden Ar-
beitsfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter / Phar-
makant und in angepasster Tätigkeit unter Beachtung der funktionellen
Einschränkungen. Es berücksichtigt zudem sämtliche vom Beschwerde-
führer genannten Leiden. Das Gutachten weist daher volle Beweiskraft auf;
darauf ist ohne Einschränkung abzustellen (vgl. E. 4.5).
5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 hat Dr. F._______, Fach-
arzt für Allgemeine Medizin des RAD Rhone, in Würdigung des Gutachtens
von Dr. I._______ festgehalten, dass der chronische Alkoholmissbrauch im
Vordergrund stehe. Weiter seien ein degeneratives Lendenwirbelsäulen-
syndrom und eine Koronare Herzkrankheit zu erwähnen. Die Beurteilung
vom 6. November 2015 (Gutachten I._______) sei in Berücksichtigung der
Anamnesen und aktuellen Befunde mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100%
im bisherigen Beruf, jedoch vollschichtiger Verweistätigkeit unter Beach-
tung nachgenannter Limitationen, medizinisch sehr gut nachvollziehbar.
Eine Besserung sei bei persistierendem (fortbestehendem) Alkoholmiss-
brauch nicht mehr zu erwarten. Als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit nannte er eine persistierende Alkoholabhängigkeit
(F10.2). Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
hielt er eine koronare 1-Gefässerkrankung mit normaler LVEF (Auswurfs-
fraktion des Herzens) bei STEMI (Herzinfarkt mit länger anhaltenden ST-
Hebungen [ST: Depolarisationsphase der Herzkammer, ST-Hebung: EKG-
Infarktzeichen) am 25. Januar 2013 und NSTEMI (Herzinfarkt ohne typi-
sche, länger anhaltende ST-Hebungen) am 16. Januar 2015 (I25.1), ein
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Seite 15
chronisch degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spinalkanalste-
nose bei Diskushernie L5/S1 ohne neurologisches Defizit (M54.5). Neben-
diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: Hypertonie
(I10.9), persistierender Nikotinabusus (F17.2), Magenulkuserkrankung mit
Status nach Gastrointestinalblutung und Schock unter Antikoagulation
(Erstdiagnose [ED] 7.4.2013; K25), Psoriasis vulgaris (ED 3.10.2007;
L40.0) sowie Gonalgien beidseits bei diskreter medialer Gelenkspaltver-
schmälerung (M17.2). Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage
100% ab dem 20. August 2015 (Rentenantrag), in einer Verweistätigkeit
0% seit jeher. Funktionelle Einschränkungen seien: Arbeitsposition sitzend-
wechselnd, Heben von Gewichten bis max. 15 kg, keine schweren Arbei-
ten, keine Arbeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, keine
Leitern und Gerüste, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine er-
höhte Anforderung an Konzentration und Reaktionsfähigkeit (doc. 58). Es
erweist sich, dass die Beurteilung des RAD-Arztes alle relevanten Diagno-
sen berücksichtigt, keine Widersprüche zur eingehenden Begutachtung
durch Dr. I._______ enthält und in ihrer Würdigung einleuchtend und nach-
vollziehbar ist. Auch dieser Beurteilung ist daher voller Beweiswert zuzu-
sprechen (vgl. E. 4.6).
5.2.6 Hinzu kommt, dass sich am 17. November 2016 Dr. H._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes
der Vorinstanz, ergänzend aus psychiatrischer Sicht geäussert hat. In sei-
ner Beurteilung hält er fest, die Stellungnahme von Dr. F._______ sei auch
unter Berücksichtigung insbesondere der psychiatrischen Berichte des
Zentrums für Psychiatrie, (…), vom 13. Mai und 10. September 2015 zu-
treffend. Ausser den Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen
durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und Psychische und Verhal-
tensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (F10.3) sowie der Diagnose
Anpassungsstörungen (F43.1) werde zusätzlich die Diagnose Psychische
und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2)
festgehalten. Der primäre und weiterdauernde Alkoholabusus sei in der
Schweiz nicht rentenversichert. Die vom Zentrum für Psychiatrie gestellte
Diagnose Anpassungsstörungen (F43.2) werde nicht näher spezifiziert
(dazu gebe es acht Untergruppen) und stelle ein zeitlich limitiertes Vor-
kommnis dar, welches entsprechend keine längerdauernde Arbeitsunfähig-
keit begründen könne. Auch das Abhängigkeitssyndrom von Tabak führe
zu keiner psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit. Weitere Patholo-
gien seien nicht erwähnt. Damit könne festgehalten werden, dass aus rein
psychiatrischer Sicht beim Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Auch diese Beurteilung ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Die
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Seite 16
Akten enthalten keine Hinweise darauf (und es wird vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht substantiiert geltend gemacht), dass er in relevanter Weise
psychisch erkrankt sei. Der Hinweis in der Beschwerde, er habe eine „see-
lische Störung“ wird nicht weiter konkretisiert. Gemäss bundesgerichtlicher
Praxis sind funktionelle Einschränkungen auch im psychiatrischen Bereich
im Rahmen einer Standardindikatorenprüfung zu ermitteln (BGE 143 V
409, 143 V 418). Hierauf kann verzichtet werden, wenn im Rahmen be-
weiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll-
ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein-
schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Grün-
den kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, zumal den Vorakten kei-
nerlei Hinweise auf eine frühere psychische Erkrankung zu entnehmen
sind, der Bericht des Zentrums für Psychiatrie vom 10. September 2015
erstmals den Hinweis auf eine Anpassungsstörung und Suizidgedanken
enthält, die im Zusammenhang mit der kurz vor der Einweisung des Be-
schwerdeführers erfolgten Wohnungsräumung gestanden seien, der Be-
schwerdeführer sich gemäss Bericht am Ende der stationären Behandlung
von Suizidabsichten habe distanzieren können und von einer zeitlich vo-
rübergehenden Einschränkung auszugehen ist. Bei dieser Sachlage kann
auf die Standardindikatorenprüfung verzichtet werden.
5.2.7 Es liegen damit fachärztliche Beurteilungen sowohl auf somatischen
als auch psychiatrischem Gebiet vor, womit eine umfassende und schlüs-
sige Beurteilung durch den ärztlichen Dienst erfolgt ist.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren unter Ver-
weis auf ein Ärztliches Attest von Dr. G._______ vom 10. August 2016,
verfasst als Stellungnahme zuhanden des Sozialgerichts in (…), die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten. Es bleibt damit
zu prüfen, ob das Attest geeignet ist, das vorliegend beweisrechtlich über-
zeugende Gutachten von Dr. I._______ und die Stellungnahmen des ärzt-
lichen Dienstes (RAD und medizinischer Dienst) in Zweifel zu ziehen.
5.3.2 Die Hausärztin hielt in ihrem Attest fest, dass sich der Kläger seit dem
17. August 2015 bis heute in ihrer Behandlung befinde, seither seien 18
Konsultationen erfolgt. Er klage regelmässig über Rückenschmerzen und
Knieschmerzen seit der Erstkonsultation. Ursache der Knieschmerzen
seien ausstrahlende Schmerzen von der Wirbelsäule ausgehend, weniger
C-6598/2016
Seite 17
die Arthrose der Kniegelenke. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyn-
drom. Bei der ersten Konsultation habe sie folgende Befunde erhoben:
Lasègue bei 70° positiv beidseits, Blutdruck 180/100, Puls regelmässig,
Herz und Lunge auskultatorisch ohne pathologischen Befund, Abdomen
weich, Leber nicht vergrössert, tastbar, normale Darmgeräusche, kein
Druckschmerz. Am 9. November 2015 habe der Kläger über ein Druckge-
fühl im Thoraxbereich bei starker körperlicher Anstrengung berichtet. Über
die Folgen einer Alkoholabhängigkeit sei nie geklagt worden; A._______
bagatellisiere diese Erkrankung. Ein massgebliches Leiden gebe es ihres
Erachtens nicht, das Rückenleiden, die koronare Herzerkrankung und die
Alkoholabhängigkeit seien in etwa gleich zu werten. Die Knieschmerzen
beidseits und die Rückenschmerzen seien konstant und chronisch. Nach
leichter körperlicher Anstrengung (z.B. zwei Stunden Hausarbeit) müsse
A._______ für eine Stunde abliegen, damit die Schmerzen abklingen könn-
ten. Seit Anfang Oktober 2015 bestehe ein thorakales Druckgefühl. Bei
starker Anstrengung in den letzten drei Monaten sei nicht mehr über dieses
Druckgefühl berichtet worden, wahrscheinlich weil A._______ sich hüte,
sich allzu sehr körperlich anzustrengen. Die Alkoholabhängigkeit werde
weiterhin bagatellisiert, obwohl diese Krankheit A._______ im Juli 2015 in
die Wohnungslosigkeit geführt habe. Er lebe auch jetzt nicht abstinent. Er
habe aber seinen Bierkonsum nach stationärer Entzugsbehandlung vom
29. Juli bis 5. August 2015 deutlich reduzieren können. Zurzeit trinke er
einige Biere am Tag. Er sei rasch ermüdbar und wenig belastbar. In Zu-
sammenschau aller drei massgeblichen Erkrankungen d.h. der koronaren
Herzerkrankung bei Zustand nach Herzinfarkt, der Spinalkanalstenose in
Kombination mit einem Bandscheibenvorfall und hypertrophen Spondylar-
throse mit Einengung des Recessus (Stelle, wo die Nerven das Rücken-
mark verlassen) L3/4, L4/5, L5/S1 und Kontakt zu beiden L4-Wurzeln so-
wie beidseits Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) und Alkoholabhängigkeit
schliesse sie eine körperlich leichte Berufstätigkeit in einem Umfang von
sechs Stunden arbeitstäglich aus. Folgende Überweisungen seien durch
sie erfolgt: Am 3. November 2015 zum Röntgen beider Knie, am 4. Novem-
ber 2015 zur Computertomographie der LWS, am 24. November 2015 zur
kardiologischen Kontrolle bei Dr. P._______, (…), und am 29. Juli bis 5.
August 2015 in die Klinik für Suchtmedizin in (…).
5.3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass das Attest keine Gutachtensstruktur auf-
weist, sondern (nur) der Ärztin unterbreitete Fragen beantwortet. Es erfolgt
keine Berücksichtigung vorhandener Vorakten. Das Attest enthält keine
eingehende berufliche und persönliche Anamnese, sondern stellt aus-
C-6598/2016
Seite 18
schliesslich auf eigene Feststellungen der Hausärztin aufgrund ihrer lang-
jährigen persönlichen Behandlung des Beschwerdeführers ab. Es enthält
– wenn überhaupt – nur eine rudimentäre Befundung, die Würdigung der
medizinischen Situation erfolgt teilweise anhand subjektiver Aussagen des
Beschwerdeführers, berücksichtigt keine abweichenden ärztlichen Ein-
schätzungen (bspw. den Bericht E 213), enthält keine umfassende Diag-
nosenstellung mit Codierung nach ICD-10 und die Diagnosen werden nicht
weiter hergeleitet. Es erfolgt zudem keine eingehende Begründung der Ar-
beitsfähigkeitsschätzung und insbesondere keine Diskussion, weshalb die
(ausschliessende) Arbeitsfähigkeitsschätzung auch für leichte, angepasste
Tätigkeiten gelten solle. Dem Attest kann daher – entgegen der Sichtweise
des Beschwerdeführers – keine Beweiskraft im vorliegenden Verfahren zu-
kommen und vermag das Gutachten von Dr. I._______ nicht in Zweifel zu
ziehen (vgl. Urteile des BGer 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 5.3
und 8C_328/2007 vom 5. Juni 2008 E. 4.4.2). Ergänzend kann auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach den Be-
richten von Hausärzten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstel-
lung zum Patienten nur beschränkter Beweiswert zukommt (BGE 125 V
353 E. ). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Deutsche Rentenver-
sicherung im Widerspruchsverfahren mit Entscheid vom 13. Mai 2016 ei-
nen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und sein Rentenge-
such abgewiesen hat (doc. 48). Bis zum Urteilszeitpunkt hat der Beschwer-
deführer nicht vorgebracht, es sei bezüglich der Beurteilung durch die
Deutsche Rentenversicherung zwischenzeitlich zu einer Änderung gekom-
men. Auch der Nachmeldung der Deutschen Rentenversicherung,
E._______, vom 9. November 2018 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen:
Mit genanntem Schreiben wurde der Vorinstanz erneut die Rentenanmel-
dung vom 20. August 2015 übermittelt und um Durchführung des zwi-
schenstaatlichen Verfahrens gebeten, jedoch auf keine veränderte Sach-
lage im Rentenverfahren hingewiesen (B-act. 21 Beilage 2).
5.4 Zu prüfen bleibt die invalidenrechtliche Würdigung der Suchtkrank-
heit(en) des Beschwerdeführers.
5.5 Alkoholismus begründet in der Schweiz nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts keine Invalidität. Dagegen wird eine solche
Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrer-
seits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör-
perlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber
wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsscha-
dens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil 8C_663/2017
C-6598/2016
Seite 19
E. 3.3). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen-
und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impli-
ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängig-
keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die
krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invali-
denversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass
dem Alkoholismus eine ausreichende schwere und ihrer Natur nach für die
Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu-
grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol-
sucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen
verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzu-
sammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychi-
schem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumut-
baren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beein-
trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer
8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.6 Vorliegend ist aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der übri-
gen Akten nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht, dass sein Alkoholmissbrauch Folge eines körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschadens sei, welchem Krankheitswert zu-
kommt. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise
darauf, dass der Alkoholmissbrauch beim Beschwerdeführer eigenstän-
dige körperliche Erkrankungen mit längerdauernder Arbeitsfähigkeit zur
Folge gehabt hätte. So hielt Dr. I._______ in ihrem Gutachten vom 13. No-
vember 2015 in der Befundung fest, es bestünden deutlich erhöhte Alko-
holmarker (CDT und ETG) bei normwertigen Leberfunktionswerten und
normalen Blutbild-Befunden. Zusammenfassend sei von einem Alkohol-
rückfall ohne Anzeichen einer Lebersyntheseleistungsstörung auszugehen
(doc. 30 S. 9). Soweit in den Berichten des Zentrums für Psychiatrie, (…),
vom 13. Mai und 10. September 2015 eine Alkoholgastritis diagnostiziert
wird, ist der Beschwerdeführer auf seine Schadenminderungspflicht (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG I 638/02 vom 3.
Juli 2003 E. 1) zu verweisen, zumal die Behandlung dieser Erkrankung u.
a. mit der Einstellung des die Magenschleimhaut reizenden Alkoholkon-
sums einhergeht (vgl. tritis/ > und , abgerufen
am 29. März 2019). Damit erweisen sich die Alkoholsucht und ihre Folgen
als nicht beachtlich im vorliegenden Rentenverfahren. Nichts anderes
ergibt sich für die mehrfach diagnostizierte Tabaksucht.
C-6598/2016
Seite 20
5.7 Schliesslich kann festgehalten werden, dass seit der Begutachtung
durch Dr. I._______ auch keine Verschlechterung der gesundheitlichen Si-
tuation aktenkundig eingetreten ist, wie der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Beschwerdebegründung ausführt.
5.8 Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer den
funktionellen Einschränkungen angepassten leichten Verweistätigkeit eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufweist. Die Aktenlage ist umfassend
und weist keine Lücken auf; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Beschwerden sind berücksichtigt. Auf den Antrag auf Einholen einer „Ergo-
meterbelastung“, auf Zeugenbefragung von Dr. G._______ und/oder Ein-
holen einer neutralen Fachbegutachtung kann deshalb in antizipierter Be-
weiswürdigung verzichtet werden (E. 4.3).
6.
6.1 Damit bleibt der Einkommensvergleich vom 4. August 2016 zu über-
prüfen (doc. 59), der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
gerundet 17% ergeben hat (doc. 69; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).
Der Beschwerdeführer hat den Einkommensvergleich nicht bestritten.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat – unter Berücksichtigung der vom Beschwerde-
führer in der Schweiz zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pharmakant zur Ver-
gleichbarkeit der Löhne auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) abgestellt. Dies ist nicht zu kritisieren, zumal der Beschwerdeführer
in den Jahren vor seiner Arbeitsaufgabe in der Schweiz mit Einsatzverträ-
gen der Q._______ AG (Personalverleih) in der C._______ tätig war und
zuletzt von der D._______ AG (Personalverleih) in (…) unregelmässig be-
schäftigt wurde (vgl. E. 2.2 und doc. 57). Als Valideneinkommen berück-
sichtigte die Vorinstanz Tätigkeiten im Sektor Produktion (Skalen 05-43;
Bruttolohn eines Arbeitnehmers auf Kompetenzniveau 1, zu 40 Std./Woche
[Fr. 5‘394.–], angepasst an die in der Branche übliche Arbeitszeit von 41.4
Stunden: Fr. 5‘582.79 [Fr. 5‘394.– / 40 x 41.4]).
6.2.2 Als Invalideneinkommen hielt sie entsprechend dem positiven und
negativen Leistungsprofil leichte und angepasste Tätigkeiten für Männer
auf dem Kompetenzniveau 1, zu 40 Std./Woche, im privaten Sektor allge-
mein (von Fr. 5‘210.–), unter Berücksichtigung der branchenüblichen Ar-
beitszeit von 41.7 Stunden (Fr. 5‘431.43.– [Fr. 5‘210.– / 40 x 41.7) und zu-
sätzlicher Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15% insbesondere
C-6598/2016
Seite 21
wegen „der Zumutbarkeit (100%) der Verweisungstätigkeiten, der schwe-
ren Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden,
des Alters des Versicherten“, fest. Dieser Leidensabzug ist begründet und
erscheint angemessen (BGE 126 V 75 E. 5b.bb-cc). Damit ergibt sich ein
Invalideneinkommen von Fr. 4'616.72 (Fr. 5'431.43 / 100 x 85).
6.2.3 Hieraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 966.07, entspre-
chend 17.30% ([100 / Fr. 5‘582.79 x Fr. 966.07]; gerundet 17%) des Vali-
deneinkommens. Dieser Invaliditätsgrad gibt keinen Anspruch auf eine
Rente.
6.3 Werden die Lohndaten der LSE 2014 berücksichtigt (vgl. BGE 142 V
178, Urteil des BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2), aufindexiert
auf das Jahr 2016 (vorliegend frühestmöglicher Anspruchsbeginn für eine
Rente, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Indexwerte «Sektor 2 Produktion» für 2014:
103.2, für 2016: 104.2), ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 5'722.58
(Fr. 5'476.- [Männer, Kompetenzniveau 1] / 40 Std./Woche x 41.4 Std./Wo-
che / 103.2 x 104.2). Dem steht ein wie folgt berechnetes Invalideneinkom-
men gegenüber: privater Sektor, leichte Tätigkeiten, Männer, Kompetenz-
niveau 1, zu branchenüblicher Arbeitszeit von 41.7 Std./Woche, im privaten
Sektor allgemein, ergebend einen Lohn von Fr. 5'591.42 (Fr. 5'312.- / 40 x
41.7 / 103.2 x 104.2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Lei-
densabzugs von 15% ergebend Fr. 4'752.71 [5'591.42 / 100 x 85). Daraus
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 969.87 (Fr. 5'722.58 – Fr. 4'752.71)
und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16.95% (100 /
Fr. 5'722.58 x Fr. 969.87), gerundet 17%. Dieser Invaliditätsgrad ergibt (wie
oben erwähnt) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
7.
Damit ist die Beschwerde vom 24. Oktober 2016 vollumfänglich abzuwei-
sen und die Verfügung vom 28. September 2016 zu bestätigen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
C-6598/2016
Seite 22
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Dem Anwalt des unterliegenden Beschwerdeführers ist infolge Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung ein amtliches Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Der Anwalt hat keine
Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar unter Berücksichtigung des
als notwendig zu erachtenden Aufwands im Beschwerdeverfahren (dreisei-
tige Beschwerdeeingabe, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, einseitige Stellungnahme vom 18. Januar 2017, zweiein-
halbseitige Replik; nicht berücksichtigt werden die unaufgeforderte Ein-
gabe vom 24. Juli 2017 und die Nachfrage zum Verfahrensstand) auf Fr.
2'800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln ge-
langt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-6598/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar
von Fr. 2‘800.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im
Original: Formular Zahladresse; Beilage in Kopie: Überweisungsschrei-
ben der IVSTA vom 22.11.2018 inkl. Beilagen [B-act. 21])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-6598/2016
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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