B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6602/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
MLaw Colette Adam-Zaugg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6602/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1988, nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragte am 17. Juli 2013 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchs-
aufenthalt (vom 1. bis 30. August 2013) bei seiner in Neuenhof (AG) le-
benden Schwägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgebe-
rin).
B.
Mit Formularentscheid vom 17. Juli 2013 (eröffnet am 24. Juli 2013) lehn-
te es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung damit, es könne keine Absicht des Gesuchstellers fest-
gestellt werden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2013
bei der Vorinstanz Einsprache.
D.
Die Vorinstanz veranlasste durch das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt. In der Folge
stellte die kantonale Behörde dem BFM mit Schreiben vom 30. Septem-
ber 2013 den Antrag auf Verweigerung der Einreisebewilligung für den
Gesuchsteller.
E.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller
stamme aus einer Region, aus welcher – als Folge der insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse – der Zuwanderungs-
druck nach wie vor stark anhalte. Beim Gesuchsteller handle es sich um
einen 25-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann, der mit seinen Eltern in
Y._______ (Kosovo) lebe. Es sei davon auszugehen, dass ihm keine be-
sonderen persönlichen oder familiären Verpflichtungen oblägen. Insge-
samt könne auch nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirt-
schaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer
Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem seien bereits wichtige Be-
zugspersonen (Bruder und Schwägerin) in der Schweiz wohnhaft, woraus
auf konkrete Migrationstendenzen im nächsten Umfeld des Gesuchstel-
C-6602/2013
Seite 3
lers geschlossen werden könne. Es sei somit nicht von einer anstandslo-
sen und fristgerechten Wiederausreise auszugehen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2013 liess die mittlerweile
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 22. Oktober 2013 sei aufzuheben und dem Gesuchsteller
sei die Einreise in die Schweiz und der damit verbundene Besuchsauf-
enthalt von 30 Tagen zu bewilligen.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 11. März 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
C-6602/2013
Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1
C-6602/2013
Seite 5
m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse
insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum
aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An-
spruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(a.M. EGLI/MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von
180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV [SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
C-6602/2013
Seite 6
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.6 Aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit unterliegt der
Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
C-6602/2013
Seite 7
4.7 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.
5.1 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung
von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in
Abrede gestellt werden. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner im
Kosovo lag 2012 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds
(IWF) bei 2.760 Euro, das BIP insgesamt bei etwa 5 Mrd. Euro. Damit
bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverläs-
sige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora (die
Angaben gehen bis zu etwa 500 Mio. Euro/Jahr) und Informationen über
das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten. Die
Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforderungen für die sozio-
ökonomische Entwicklung des Landes dar. Im ersten Halbjahr 2012 be-
trug die Arbeitslosenquote nach offiziellen Angaben 35,1%. Laut der ge-
meinsam von Weltbank und der kosovarischen Statistikagentur erstellten
Studie „Labour Force Survey 2012“ soll sie bei den 15-25jährigen sogar
bei 60% liegen. Insgesamt ergibt sich ein leicht verbesserter Trend ge-
genüber den Vorjahren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Februar 2014, besucht im
April 2014). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Aus-
wanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebunde-
nen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minima-
les soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem
ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuie-
ren kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck auf die
Schweiz und andere Teile Europas.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
C-6602/2013
Seite 8
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen kinderlosen und unver-
heirateten Mann. Er lebt zusammen mit zwei Schwestern und seinen El-
tern in Y._______. Ein Bruder – der Ehemann der Beschwerdeführerin –
sowie eine Schwester leben im Ausland. Beschwerdeweise wird weiter
geltend gemacht, er engagiere sich politisch, wie im Übrigen bereits sein
Bruder, der Ehemann der Beschwerdeführerin, der in seiner Heimat im
Präsidium der "Demokratischen Partei des Kosovo" (PDK) engagiert ge-
wesen sei. Der Gesuchsteller habe im Herbst 2013 als Kandidat der "Na-
tional Front of Kosovo" (Balli Kombëtar e Kosovës) an den Gemeinde-
wahlen in Y._______ teilgenommen. Zudem habe er als Präsident des
Forums für die Jungen eine wichtige Charge seiner Partei inne. Damit
bekleide er eine verantwortungsvolle Position in der genannten Partei.
Vorliegend besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, wurden
doch zahlreiche Dokumente eingereicht, welche die diesbezüglichen Akti-
vitäten des Gesuchstellers belegen (vgl. Mitgliederbestätigung der "Nati-
onal Front of Kosovo" vom 29. Oktober 2013, amtliche Liste der Kandida-
ten der "National Front" für die Versammlung der Gemeinde Y._______
und Formular für die Anerkennung der parteipolitischen Änderun-
gen/Repräsentanten der politischen Partei jeweils mit deutscher Überset-
zung sowie Wahlplakat 2013 des Gesuchstellers). Mit diesen Ausführun-
gen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller durch sein
politisches Engagement zweifellos über eine gewisse gesellschaftliche
Verpflichtung in seinem Heimatland verfügt. Dieser Umstand allein recht-
fertigt jedoch die Annahme nicht, es bestünde eine besondere Gewähr
dafür, er würde nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht
in den Kosovo zurückreisen.
6.2 In seinem Visumgesuch vom 17. Juli 2013 gab der Gesuchsteller an,
er sei Arbeiter (vgl. Pkt. 19 "derzeitige berufliche Tätigkeit"). Weiter gab er
unter "Anschrift und Telefonnummer des Arbeitsgebers" (vgl. Pkt. 20) die
Adresse der "A._______" an. Diese Angabe bestätigte die Beschwerde-
führerin im an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Auskunftsbo-
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Seite 9
gen vom 20. September 2013. Dort führte sie aus, ihr Gast sei Arbeiter in
der Betonplatten-Produktion. Seinen Monatslohn erhalte er jeweils bar
ausbezahlt. Des Weiteren machte sie geltend, ihr Gast habe den Bache-
lor in Kriminalistik abgeschlossen und möchte nun in Pristina den Master
absolvieren. Beschwerdeweise wurde ergänzend festgehalten, der Ge-
suchsteller habe, wenn es Gymnasium und Studium zugelassen hätten,
stets gearbeitet, so auch im Sommer zwischen dem Bachelor-Abschluss
und der Aufnahme des Masterstudienganges. Seit dem
18. Oktober 2013 habe er eine Zulassung zum Masterstudium (Lehrgang
Sicherheitswissenschaften) an der Privatuniversität B._______. Das Stu-
dium habe er inzwischen aufgenommen. Sein Lebensunterhalt sei nicht
allzu teuer, da er im grossen elterlichen Haus wohnen könne. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Mann hätten ihrem Gast zudem die Studienge-
bühren für das erste Jahr des Masterstudiums finanziert.
6.3 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es bestünden beträchtliche
Zweifel an der geltend gemachten Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers.
Diesbezüglich verwies sie unter anderem auf die besonders kurze Fas-
sung des zu den Akten gereichten Arbeitsvertrags und dessen fehlende
Übereinstimmung mit dem kosovarischen Arbeitsgesetz. Vorliegend erüb-
rigt es sich hingegen, auf die Vorbringen der Vorinstanz näher einzuge-
hen, soll es sich beim Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers ohnehin nur
um einen Studentenjob handeln, welchen er lediglich in seinen Semester-
ferien ausübt bzw. ausgeübt hat (vgl. auch Replik vom 11. März 2014).
Einem der Beschwerde beigelegten Lebenslauf des Gesuchstellers ist
denn auch zu entnehmen, dass er bei der "A._______" lediglich im Zeit-
raum vom 1. Juni 2012 bis zum 27. September 2013 tätig gewesen sein
soll. Insofern ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu relativie-
ren, ihr Gast habe immer über eine Arbeit verfügt (vgl. Replik vom
11. März 2014). Zudem ist auch der in dieser Zeit bar ausbezahlte monat-
liche Lohn des Gesuchstellers von 200 Euro (vgl. Bestätigung der
"A._______" vom 8. Juli 2013) deutlich niedriger als das kosovarische
Durchschnittsgehalt, beläuft sich dieses doch auf 350 bis 400 Euro pro
Monat (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, >
Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirt-
schaftspolitik, Stand: Februar 2014, besucht im April 2014). In diesem
Sinn ist auch der beschwerdeweise eingereichte Bankbeleg der Bank
TEB vom 6. November 2013 nicht aufschlussreich. Dieser hält lediglich
fest, dass sich der Kontostand des Bankkontos des Gesuchstellers per
6. November 2013 auf 1'945.50 Euro belief. Hingegen fehlt ein detaillier-
ter Auszug aller Ein- und Auszahlungen über einen gewissen Zeitraum.
C-6602/2013
Seite 10
Ohne einen solchen ist nicht festzustellen, ob es sich allenfalls um exter-
ne Unterstützungsbeiträge oder selbst erwirtschaftetes Geld handelt.
Es versteht sich von selbst, dass gemäss diesen Ausführungen nicht da-
von ausgegangen werden kann, der Gesuchsteller sei beruflich im Koso-
vo verankert. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behaup-
tet, macht sie doch beschwerdeweise geltend, ihr Gast müsse nicht von
seinem Semesterferienjob leben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der
nun 26-jährige Gesuchsteller – abgesehen von dem obgenannten Stu-
dentenjob – weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. Lebenslauf).
6.4 Umso mehr sind vorliegend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Fa-
milie des Gesuchstellers im Kosovo zu untersuchen, bei der dieser noch
lebt. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Familie lebe in
komfortablen Verhältnissen. Das grosse Haus sei bezahlt, der grosse
Garten mit zwei Trinkwasserbrunnen leiste einen wesentlichen Beitrag
zum reich gedeckten Tisch der Familie. Hinzu würden Einnahmen aus der
Vermietung des früheren Wohnhauses der Familie und des grossen
Parkplatzes kommen. Die Schwester des Gesuchstellers verfüge durch
ihre Stelle als Coiffeuse über ein geregeltes Einkommen und der Ge-
suchsteller selbst verfüge ebenfalls über ein Nebeneinkommen zum Stu-
dium. Das Familieneinkommen sei stabil und biete der Familie eine gute
und gesicherte Lebensgrundlage. Hinzu kämen unregelmässige Neben-
einkünfte des Vaters aus Garten- und Unterhaltsarbeiten, welche er für
Familien in der Umgebung verrichte.
6.5 Die soliden wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Familie
des Beschwerdeführers befinden soll, sind somit gemäss Vorbringen der
Beschwerdeführerin primär auf deren Wohneigentum zurückzuführen.
Zusätzlich generiere die Familie weitere Einnahmen in Form von Mietein-
künften, dem Lohn der Schwester und des Gesuchstellers sowie den un-
regelmässigen Nebeneinkünfte des Vaters. Diesbezüglich ist jedoch dar-
auf hinzuweisen, dass den Akten keinerlei Angaben über die konkrete
Höhe der Einkünfte der Schwester als Coiffeuse und des Vaters für seine
Gelegenheitsarbeiten zu entnehmen sind. Auch fehlen Dokumente be-
züglich der Vermietung des Hauses und des Parkplatzes (Mietverträge,
Bankauszüge usw.). Insbesondere ist unbekannt, wie hoch die Einnah-
men der genannten Einkünfte sind. Zudem wurde es versäumt, einen
Auszug aus dem Katasteramt (Grundbuchauszug) – welcher nebst den
eingereichten Fotos das Wohneigentum der Familie belegen könnte –
einzureichen. Dass diesbezügliche Belege fehlen, erstaunt umso mehr,
C-6602/2013
Seite 11
als die Beschwerdeführerin ansonsten ihre weiteren Vorbringen minutiös
mittels Eingabe entsprechender Beweismittel belegt hat. Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den der Beschwerde beige-
legten Lebensläufe der Eltern des Gesuchstellers keine Hinweise darauf
ergeben, die Eltern seien finanziell gut situiert, ist doch die Mutter seit
dem Jahr 2008 nicht mehr berufstätig; der Vater befindet sich seit dem
Jahr 2010 nicht mehr in einer Festanstellung. Vor diesem Hintergrund
kann anhand der Akten nicht als erstellt gelten, das Familienumfeld des
Gesuchstellers sei stabil und relativ wohlhabend, wie es beschwerdewei-
se geltend gemacht wurde.
6.6 Unterstützt werden diese Ausführungen durch den Umstand, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Mann dem Gesuchsteller die Studienge-
bühren für das Masterstudium bezahlt haben. Die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, es handle sich dabei um eine grosszü-
gige und willkommene Geste der Anerkennung und nicht um eine wirt-
schaftlicher Notwendigkeit, müssen in diesem Kontext als blosse Schutz-
behauptung gedeutet werden.
6.7 Im Übrigen ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu relativie-
ren, ihr Gast verfüge im Kosovo mit dem Universitätsabschluss in Krimi-
nalistik und dem baldigen Abschluss als Master in Sicherheitswissen-
schaften über glänzende Zukunftsaussichten. Immerhin befindet er sich
seit dem Abschluss der Matur im Jahr 2007 in Ausbildung. Eine prakti-
sche Tätigkeit in dem von ihm angestrebten Bereich hat er hingegen noch
nie absolviert. Auch kann das über sechs Jahre dauernde Bachelor-
Studium der Kriminalistik kaum damit erklärt werden, er habe nebst sei-
nem Studium stets gearbeitet, wurde doch in seinem Lebenslauf unter
"beruflicher Tätigkeit" lediglich seine Arbeit bei der "A._______" vom
1. Juni 2012 bis 27. September 2013 erwähnt. Es bestehen somit gewis-
se Zweifel, ob sich die Berufsaussichten mit dem angestrebten Abschluss
tatsächlich so rosig präsentieren wie von ihm geltend gemacht.
6.8 Vorliegend kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass
der Gesuchsteller in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in seiner
Heimat fest verankert ist. Seine Verhältnisse lassen zwar durch sein poli-
tisches Engagement eine gewisse Einbettung in seiner angestammten
Umgebung erkennen, diese scheint aber nicht derart fest, dass ausge-
schlossen werden könnte, der Gesuchsteller könnte eine Emigration in
die Schweiz nicht als geeignete Alternative ins Auge fassen.
C-6602/2013
Seite 12
7.
An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Diesbezüglich wird betont,
dass nicht etwa die Integrität der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen
wird, verfügt sie doch gemäss den eingereichten Unterlagen ohne Zweifel
über einen ausgezeichneten Leumund. Nicht in Abrede gestellt wird fer-
ner ihre intensive Beziehung zu ihrem Gast und dessen Eltern sowie zum
Heimatland ihres Schwagers. All dies ändert jedoch nichts an der Tatsa-
che, dass sie zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finan-
zielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt (vgl. Unter-
haltsgarantie der Gastgeberin vom 12. September 2013), nicht aber für
ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen muss und
kann (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem glei-
chen Grund ist auch nicht entscheidend, dass schon die Schwiegereltern
der Beschwerdeführerin im November 2012 bei ihr zu Besuch waren und
die Schweiz fristgerecht wieder verlassen haben (vgl. Beschwerde vom
25. November 2013), lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüs-
se auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers zu. Schliesslich wur-
den auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) vorgebracht und liegen
auch nicht vor.
8.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz
demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine an-
standslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht erfüllt.
9.
In prozessualer Hinsicht wird zudem beschwerdeweise geltend gemacht,
das BFM habe den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich zur Stellungnahme des
Amts für Migration des Kantons Aargau nicht habe äussern können. Vor-
liegend kann hingegen offen bleiben, ob die Vorinstanz überhaupt ver-
pflichtet gewesen wäre, ihr vorgängig zum negativen Antrag des Amts für
Migration und Integration des Kantons Aargau vom 30. September 2013
das rechtliche Gehör zu gewähren, ist doch ein entsprechender Mangel
als nachträglich geheilt zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig
einzustufen wäre und die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwal-
C-6602/2013
Seite 13
tungsgericht, welches sowohl Sachverhalt wie auch Rechtslage frei über-
prüfen kann, die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.112 m.H.; siehe auch Urteil des BVGer
C-1704/2007 vom 24. November 2008 E. 9.2).
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b VGKE [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6602/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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