Abtei lung III
C-661/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter
Vuille; Gerichtsschreiberin Haake.
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani,
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus dem Kosovo stammende X._______ reiste im Dezember 2001 –
ein halbes Jahr nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres – im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein, nachdem ihr Vater zuvor ein ent-
sprechendes Gesuch für seine Ehefrau und seine fünf Kinder gestellt
hatte. Ihr wurde daraufhin im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei den Eltern erteilt.
Im Dezember 2002 verheiratete sie sich während eines Urlaubs in ihrer
Heimat mit einem Landsmann. Am 1. Februar 2003 verliess sie die Woh-
nung ihrer Eltern, bezog eine eigene Unterkunft und stellte nachfolgend ein
Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann.
Mit Verfügung vom 15. August 2005 verweigerte das Migrationsamt des
Kantons Aargau die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die von
X._______ dagegen gerichtete Einsprache an das kantonale Rekursge-
richt im Ausländerrecht führte zwar zur Aufhebung der Verfügung; das
Bundesamt für Migration (BFM) verweigerte der anstehenden Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung jedoch am 9. Februar 2005 seine Zustim-
mung. Die Beschwerde, die X._______ gegen die Zustimmungsverweige-
rung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) richte-
te, wurde mit rechtskräftigem Entscheid vom 18. Juli 2006 abgewiesen.
B. Aufgrund der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver-
fügte das BFM am 10. August 2006 die Wegweisung von X._______ und
setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. September 2006.
C. Gegen die Wegweisungsverfügung vom 10. August 2006 erhob X._______
am 6. September 2006 Beschwerde beim damals zuständigen EJPD. Sie
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie das
Begehren, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wieder
herzustellen. Zur Begründung macht sie geltend, eine Ausreise sei ihr
nicht zumutbar, da sie in der Schweiz gut integriert sei und sich in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde. Sie habe sich schon kurz nach
der Einreise in der Schweiz ins Erwerbsleben integriert und verfüge seit
dem 18. September 2002 über eine feste Arbeitsstelle. Ihre Wegweisung
tangiere daher in erheblicher Weise auch die Interessen ihres
Arbeitgebers.
D. Mit Verfügung vom 12. September 2006 verweigerte die Instruktionsbehör-
de die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
3(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art.
33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfü-
gungen des BFM betreffend Wegweisung (Art. 12 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesen-
heit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen be-
darf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine
Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht
berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit zur Ausreise aus
der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tat-
bestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, so-
wie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et
en droit d’asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
2.2 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Aufenthalts-
recht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur Ausreise
verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen
verweigert wurde (Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 ANAG). Die Behörde be-
stimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so
hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Behörde eine eidge-
nössische, so hat die Person aus der Schweiz auszureisen (Artikel 12 Ab-
satz 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermessen steht der Be-
hörde dabei nicht zu (vgl. dazu NICOLAS WISARD, a.a.O., S. 130).
2.3 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein irgendwie
geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur
Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendi-
gung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/
Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im
4öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich
dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die Weg-
weisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage
gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise
durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren
Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilli-
gungsverfahren oder – nach Verweigerung der Bewilligung – in dem dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen; vorbehalten blei-
ben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG.
3. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) und das zu-
ständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vor-
läufige Aufnahme von X._______ hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN
WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de
police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal
[RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es da-
rauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für
den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegwei-
sung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl
1990 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt
a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Wegweisungs-
verfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen.
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Per-
son weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) – einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten
würden, einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stünden technische Hin-
dernisse im Weg oder es drohe ihr in ihrem Heimatland Verfolgung, Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be-
strafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK; vgl. auch
Art. 25 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV, SR 101]).
4.3 Ebenso wenig lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf
schliessen, dass ihre Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung verbunden
und damit für sie unzumutbar sein könnte. Eine konkrete Gefährdung kann
bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
5Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Be-
handlung (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmäs-
sig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, ver-
mögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im
Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen). Eine solche
Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 10
E. 5.1 S. 106 mit Hinweisen).
Derartige Einwände werden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben, so
dass auch in ihrem Fall der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo – wo-
von Rechtsprechung und Praxis grundsätzlich ausgehen – als zumutbar zu
erachten ist. Die verheiratete Beschwerdeführerin gehört in ihrer Heimat
jedenfalls nicht zu den ethnischen Minderheiten und/oder Angehörigen von
so genannten vulnerable groups, für die hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs eine Ausnahme in Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu
und zum Erfordernis einer Einzelfallabklärung EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3
S.122 und Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.).
5. Darüberhinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der
Schweiz privat und beruflich gut integriert. Wie bereits erwähnt, sind diese
Umstände indessen grundsätzlich im Aufenthaltsverfahren vorzubringen.
Für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist dagegen
gemäss ständiger Rechtsprechungspraxis grundsätzlich auf die Situation
im Heimatland und nicht auf diejenige im Gastland abzustellen (vgl.
Entscheid des EJPD vom 5. Mai 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 13.2).
6. Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und aus dem Be-
schwerdevorbringen keine relevanten Anhaltspunkte, die gegen die Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat der
Beschwerdeführerin sprächen: Dem Vollzug ihrer Wegweisung stehen we-
der völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen, noch wird das
Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG
glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Heimat im Dezember
2001 verlassen und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz. Sie ist weder gesundheitlich gefährdet
oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung
im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Hinweise auf ihre angeblich gute
Integration in der Schweiz sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich.
7. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art.
49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
68. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 27. September 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 907 367 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand am: