Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6612/2010
Urteil vom 6. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl,
Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit
Verfügung vom 21. Juli 2010 das Leistungsbegehren von A._______
abgewiesen hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, gegen diese Verfügung mit
Eingabe vom 14. September 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung,
die Gewährung einer Invalidenrente, die umfassende Abklärung seines
Gesundheitszustandes sowie die Durchführung eines polydisziplinären
Gutachtens, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, beantragt
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
während der Gerichtsferien fristgerecht erfolgte (Art. 38 Abs. 4 und
Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG)
und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht geleistet
wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner
Stellungnahme vom 12. Dezember 2010 zuhanden der IVSTA aufgrund
der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung einer
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umfassenden medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers
empfohlen hat (act. 79),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 beantragt
hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an
die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift die
mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügte und
insbesondere die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung
beantragte,
dass sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien die
Durchführung einer weiteren medizinischen Begutachtung als notwendig
erweist,
dass damit feststeht, dass die angefochtenen Verfügung vom 21. Juli
2010 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche fachärztliche
Begutachtung durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu
zu verfügen,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm
anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
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dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgehoben und die Sache
mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderliche
fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache
zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 inkl. Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom 12. Dezember 2010 in Kopie [act. 79];
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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