Abtei lung II I
C-6614/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Francesco
Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6614/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die am NN. geborene, seit 2005 geschiedene und seit Ende
August 2008 (wieder) in Deutschland wohnhafte deutsch-israelische
Doppelbürgerin X._______, welche in den Jahren 1970 bis 1978 in der
Schweiz gearbeitet hat, meldete sich am 13. August 2007 (damals
noch aus Israel) mittels dem Formular E 204 beim deutschen
Versicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend die IV-Stelle oder die Vorinstanz) zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (act. 1 bis 3 und 55 der IV-Stelle).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen von der Antragstellerin am 18. März 2008 ausgefüllten Frage-
bogen für den Versicherten sowie einen von ihr am selben Tag ausge-
füllten Fragebogen für den Arbeitgeber, aus welchen zu entnehmen ist,
dass sie ihre vollschichtig ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin im Land-
ratsamt W._______ Ende 1994 infolge Heirat aufgegeben habe, und
dass sie seit dem 1. Januar 2006 eine deutsche Vorruhestandsrente
erhalte (act. 21 und 22 IV);
- einen ebenfalls von X._______ am selben Tag ausgefüllten
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, in welchem diese
angibt, dass sie gewisse Haushaltsarbeiten wie Einkäufe tätigen,
Wäsche flicken, Betreuung von Kindern und Krankenpflege wegen ih-
rer Sehbehinderung nur mit Einschränkungen ausführen könne und
auf die Hilfe ihrer beiden Söhne angewiesen sei (act. 20 IV);
- ein von Dr. med. M._______, Facharzt für innere Medizin und
Allergiologie verfasstes multidisziplinäres ärztliches Gutachten vom 10.
Mai 2007 zu Handen der Deutschen Rentenversicherung, dem zu
entnehmen ist, dass die Antragstellerin – insbesondere gestützt auf
die Aussagen des israelischen Arztes Dr. med. N._______ im
ärztlichen Fragebogen vom 23. April 2007 sowie auf einen
augenärztlichen Bericht von Dr. med. O._______ vom 18. April 2007 –
erstens seit dem 10. Lebensjahr an einer Elephantiasis leide, aber
trotz dieses Leidens während 20 Jahren gearbeitet habe, sodann
myopisch sei mit Sehstärke 6/9 und 6/12, einem Visus, welcher für alle
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Tätigkeiten ausreiche, allerdings auch an einem „tilted disc“ leide, so
dass sie nicht längere Zeit ununterbrochen arbeiten könne; die
Arbeitsfähigkeit sei deshalb auf sechs Stunden täglich zu reduzieren;
die übrigen Leiden im Bereiche der Wirbelsäule sowie leichte
arteriosklerotische Veränderungen und Arthrosen seien nicht
nachgewiesen oder hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; im
Übrigen sei die Versicherte in Israel wegen fehlender hebräischer
Sprachkenntnisse nicht arbeitsfähig (act. 37 IV sowie act. 29 bis 36
IV);
- einen weiteren ärztlichen Befundbericht von Dr. med. N._______ vom
10. Dezember 2007 mit derselben Diagnose wie im oben genannten
ärztlichen Gutachten vom 10. Mai 2007 (act. 38 IV).
A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellenarzt
Dr. med. P._______ mit Bericht vom 15. Mai 2008 dafür, dass bei der
Versicherten hauptsächlich eine Elephantiasis und Obesitas sowie ein
„tilted disc“ und eine Myopathie beider Augen bei normalem Visus
diagnostiziert werden könne, was eine Arbeitsunfähigkeit von 25% ab
dem 10. Mai 2007 zur Folge habe; trotz der Behinderung durch die
Elephantiasis habe die Versicherte bis 1994 als Sekretärin arbeiten
können, was auch weiterhin trotz Adipositas möglich sei; wegen des
Augenleidens sei jedoch die Arbeitszeit in einer angepassten Verwei-
sungstätigkeit auf 6 Stunden pro Tag zu beschränken; insgesamt be-
stehe keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit (act. 41 IV).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2008 teilte die IV-Stelle der Antrag-
stellerin mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste,
da aus den Akten hervorgehe, dass infolge der Gesundheitsbeein-
trächtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 25% in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Sekretärin bestehe und die Ausübung einer leichteren,
dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tä-
tigkeit wie z.B im Verkauf auf dem Korrespondenzweg, als Kassierin,
Archivarin oder als Empfangsdame zu 75% zumutbar sei. Mit einer Er-
werbseinbusse von 25% könne keine IV-Rente beansprucht werden
(act. 45 IV).
B.b Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 widersprach X._______ dem
Vorbescheid der IV-Stelle, indem sie ein Gutachten eines israelischen
Augenarztes vom 2. Juli 2008 ins Recht legte und darauf hinwies, dass
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sie wegen des Schwunds an Sehkraft auch keine leichten
Büroarbeiten verrichten könne und deshalb von deutscher Seite be-
reits eine Rente erhalte (act. 46 bis 49 IV).
B.c Mit Stellungnahme vom 19. September 2008 hielt der IV-Stellen-
arzt an seiner bisherigen Einschätzung fest und wies insbesondere auf
die multidisziplinäre medizinische Expertise von Dr. med. M._______
vom 10. Mai 2007 hin, wonach die Versicherte während 6 Stunden im
Tag arbeiten könne. Die dortige Aussage, dass sie wegen mangelnder
Sprachkenntnisse in Israel nicht als Sekretärin arbeiten könne, sei im
Übrigen IV-fremd (act. 53).
B.d Mit Verfügung vom 26. September 2008 wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren im Wesentlichen unter Wiederholung der Begrün-
dung ihres Vorbescheids ab. Zudem wies sie darauf hin, dass die Ein-
gabe der Antragstellerin vom 4. Juli 2008 mit dem beigelegten Arzt-
zeugnis, welches ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet worden sei, an
der Richtigkeit des Vorbescheids nichts zu ändern vermöge (act. 54
IV).
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 26. September 2008 erhob X._______
(nachfolgend die Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Oktober
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei
machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie seit 2 Jahren von der
Deutschen Rentenversicherung eine volle Rente erhalte und von der
Schweiz das Gleiche erwarte. Sie legte bereits aktenkundige ärztliche
Atteste bei und stellte ein weiteres eines deutschen Augenarztes in
Aussicht (act. 1).
C.b Mit Eingabe vom 7. November 2008 reichte die Beschwerdeführe-
rin den in Aussicht gestellten, vom 23. Oktober 2008 datierten Augen-
arztbericht von Dr. med. Q._______ nach, dem die Diagnosen einer
hohen Myopie, eines Astigmatismus und einer Presbyopie zu
entnehmen sind (act. 3).
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ak-
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ten dem internen ärztlichen Dienst unterbreitet worden seien, welcher
in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2009 festgehalten habe, dass
das neue augenärztliche Zeugnis vom 23. Oktober 2008 die bekannten
Diagnosen bestätigt habe und zum bisherigen augenärztlichen Bericht
von Dr. med. O._______ vom 18. April 2007 keine neuen Erkenntnisse
gebracht habe. Insbesondere werde die ausreichende Sehkraft für die
bisherige Tätigkeit bestätigt und die Anomalie „tilted disc“ nicht er-
wähnt (act. 9 und act. 57 IV).
E.
Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine Replik ein, obwohl der
Instruktionsrichter ihr dazu die Gelegenheit geboten hat (act. 10).
Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 legte sie hingegen nochmals unaufge-
fordert dar, dass sie - auch wegen des grauen Stars - sehr schlecht
sehe und deswegen niemals etwa als Kassierin arbeiten könne, da sie
die Preise nicht erkennen könne, am PC trotz Lesebrille oder Fernbril-
le alles verschwommen sehe und wegen der Sehbehinderung auch ein
Bein gebrochen habe. Sie beantragt, dass ihre Augen durch einen
Schweizer Arzt untersucht werden sollen (act. 14).
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 vom Instruktionsrichter
geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- hat die Be-
schwerdeführerin innert gewährter Frist überwiesen (act. 11 und 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
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1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. September
2008. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der einverlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1.
Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt,
anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet ei-
nes Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
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Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
4.
4.1 Im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 26. Septem-
ber 2008) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E.
1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall bis zum 31.
Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der 4. IV-Revision anwendbar, und ab dem 1. Januar 2008 die
zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revi-
sion (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155); denn ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im Übrigen finden die ab 1.
Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der ent-
sprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11)
Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
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Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw.
Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente
bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Ren-
te ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Vier-
telsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm (in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) respektive Art. 29
Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger so-
wie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche
Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union Wohnsitz haben.
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
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bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
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§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Gemäss der ab 1.
Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei
Amputationen (MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die
genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in die-
ser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und
denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt;
letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbs-
ausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a).
Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsun-
fähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die ver-
sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll ar-
beitsfähig war.
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5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
5.7 Da sich die Beschwerdeführerin am 13. August 2007 bei der Deut-
schen Rentenversicherung für Leistungen der Invalidenversicherung
angemeldet hat und dieses Datum aufgrund von Art. 86 Abs. 1 der Ver-
ordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 831.109.268.1) auch für die
schweizerische Invalidenversicherung massgebend ist, steht ihr ein
allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 48 IVG (in der bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) frühestens ein Jahr vor der
Gesuchstellung, also frühestens ab dem 13. August 2006 zu.
5.8 Zusammenfassend ist somit im Folgenden vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin zwischen dem
13. August 2006 (ein Jahr vor Antragstellung) und dem 26. September
2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) ein Anspruch auf eine In-
validenrente bestand oder ein solcher in diesem Zeitraum entstanden
ist.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben zuletzt im Jahre
1994 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Unter diesen Umständen
ist für den erwähnten Zeitraum allein aufgrund der ärztlichen Angaben
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine rentenbegründende Invali-
dität erlitten hat.
6.
6.1 Den Akten ist vorliegend zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen an einer Myopie an beiden Augen mit Sehstärke
6/9 und 6/12, aber nicht eingeschränktem Visus, einem sog. „tilted
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disc“, Elephantiasis und Obesitas leidet. Dabei handelt es sich um la-
bile pathologische Geschehen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch
erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewese-
nen Fassung).
6.2 Hinsichtlich des Einflusses der erwähnten Leiden auf die Arbeits-
fähigkeit geht die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten da-
von aus, dass diese die Beschwerdeführerin nicht daran hindern wür-
den, zwar nicht vollschichtig, aber immerhin zu 75% eine leichte, dem
Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit
wie z.B. Im Verkauf auf dem Korrespondenzweg, mit Telefon oder In-
ternet, als Kassierin, Registratorin, Empfangsdame u.a. auszuüben.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es bestehe
bei ihr eine rentenbegründende Invalidität im Wesentlichen wegen ih-
rer Sehleiden, zumal sie auch die erwähnten leichten Tätigkeiten nicht
ausüben könnte, da sie etwa Warenpreise beim Einkaufen kaum lesen
könne. Dabei stützt sie sich auf ärztliche Atteste, auf ihr subjektives
Empfinden und auf die Beurteilung der deutschen Versicherungsbe-
hörde.
6.3 Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall sich auf die
Tatsache abstützt, dass sie eine deutsche Vorruhestandsrente erhält,
so ist diese für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht
bindend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert die Gewäh-
rung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan die
invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem
Recht nicht (Urteil des BVGer C-2538/2007 vom 26. Mai 2009 E. 7.3,
Urteil des EVG I 435/02 vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Für die schweizerischen Behörden kann auch nicht das subjektive
Empfinden der Beschwerdeführerin genügen. Der Richter ist vielmehr
auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüglich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
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nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder als Gutachten. Bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar
2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind aufgrund de-
ren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006).
6.4 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auch
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad
übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer
Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annah-
me der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
7.
Im vorliegenden Fall liegen ärztliche Berichte vor, welche im Wesentli-
chen in der Diagnose der bereits genannten Leiden (vgl. E. 6.1) nicht
divergieren. Aber auch hinsichtlich des Einflusses dieser Beschwerden
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen zwischen
den Beurteilungen des Schweizer Arztes und der ausländischen Au-
genärzte keine offensichtlichen Differenzen.
7.1 Der IV-Stellenarzt, auf dessen Berichte sich die Vorinstanz ab-
stützt, hat sich unmissverständlich und durchwegs, nämlich am 15. Mai
2008 nach Durchsicht der Gesuchsunterlagen (vgl. act. 41 IV), am 19.
September 2008 aufgrund des Einspruchs auf den Vorbescheid (vgl.
act. 53 IV) und am 3. Februar 2009 nach Eingang eines mit der Be-
schwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Attests (vgl. act. 57 IV) da-
hingehend geäussert, dass die diagnostizierten Leiden die Beschwer-
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deführerin nicht daran hindern würden, mit einer Erwerbseinbusse von
25% in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Die Augenleiden der
Beschwerdeführerin hat er jedenfalls in diesem Umfange berücksich-
tigt. Was die anderen Leiden (Elephantiasis, Obesitas) anbelangt, so
bemerkt der von der Vorinstanz zugezogene Arzt zu Recht, dass sie
kaum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei-
ten haben können, zumal die Beschwerdeführerin bis 1994 trotz dieser
Leiden vollschichtig gearbeitet hatte.
7.2 Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind von israelischer Seite
hauptsächlich im multidisziplinären medizinischen Gutachten vom 10.
Mai 2007 von Dr. med. M._______, Facharzt für innere Medizin und
Allergiologie enthalten, in welchem dieser davon ausgeht, dass die
Arbeitsfähigkeit wegen der Sehstörungen auf sechs Stunden täglich zu
reduzieren sei (act. 37 IV). Dies entspricht praktisch dem Befund des
IV-Stellenarztes, der sich auch darauf abstützt, um eine
Erwerbseinbusse von 25% anzunehmen. Die Vorinstanz
berücksichtigte ebenfalls den Befund von Dr. med. N._______ vom 10.
Dezember 2007 (vgl. act. 39 IV), wonach die Beschwerdeführerin beim
Gehen, Stehen und Sitzen behindert sei, indem ihr nur leichte und
leidensangepasste Tätigkeiten zugemutet werden. In späteren
augenärztlichen Berichte aus Israel vom 2. Juli 2008 (vgl. act. 48 und
49 IV) und aus Deutschland von Dr. med. Q.______ vom 23. Oktober
2008 (vgl. act. 3) sind keine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit
enthalten. Der IV-Stellenarzt entnahm daraus auch keine neuen
Diagnosen.
7.3 Im vorliegenden Fall gehen die ärztlichen Beurteilungen über die
Arbeitsfähigkeit somit praktisch nicht auseinander. Alles in allem sind
die Befunde des ärztlichen IV-Stellendienstes, welche sich auf die Gut-
achten der ausländischen Ärzte stützt, klar und schlüssig. Für das
Bundesverwaltungsgericht gibt es keine ersichtlichen Gründe, ent-
scheidend davon abzuweichen. Mit der Annahme, dass der Beschwer-
deführerin die Ausübung einer dem Gesundheitszustand angepassten
Tätigkeit wie z.B. im Verkauf, als Kassierin, Archivarin oder als Emp-
fangsdame zu 75% zumutbar ist, aber auch dass eine Arbeitsunfähig-
keit von 25% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin beste-
he, wird insbesondere auf die genannten Sehbeschwerden, aber auch
auf die übrigen Leiden Rücksicht genommen. Damit wird offensichtlich
keine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr erreicht.
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7.4 Im Übrigen besteht selbst dann keine rentenrelevante Gesund-
heitseinschränkung, wenn man die Beschwerdeführerin als Hausfrau
betrachten würde, kann sie doch die meisten Haushaltsarbeiten ohne
Einschränkungen selbst erledigen, wie sie selbst angegeben hat (vgl.
act. 20 IV). Nur ein kleiner Teil der Haushaltsarbeiten (Einkäufe täti-
gen, Wäsche flicken, Betreuung von Kindern und Krankenpflege) kann
sie zwar erledigen, aber mit Einschränkungen. Damit besteht auch un-
ter diesem Aspekt keine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr.
Die angefochtene Verfügung hält demnach insgesamt einer richterli-
chen Prüfung stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt und vor-
liegend mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerde-
führerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG a contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorins-
tanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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