Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6618/2010
T {0/2}
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Starkl, Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit
Verfügung vom 16. Juli 2010 das Leistungsgesuch von A._______,
geboren 1969 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 14. Januar 2009
(act. IV/1 S. 7) abwies (act. 1.1),
dass die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Starkl – diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2010
anfocht und beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2010 sei aufzuheben,
die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe
Invalidenrente auszurichten, ausserdem sei ihr Gesundheitszustand
umfassend abzuklären und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu
geben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 2. März 2011, gestützt auf die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 22. Februar 2011,
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten
Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 11, act. IV/50),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig
ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist
und Rechtsanwältin Claudia Starkl mit Vollmacht vom 17. August 2010
rechtsgültig bevollmächtigt hat,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach
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der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20
Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes während den Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG)
rechtzeitig eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2011
die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung (act. 1 S. 9)
guthiess (act. 8), und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. B._______, Spécialiste FMH en psychiatrie, vom ärztlichen
Dienst der IV-Stelle, in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 der
Vorinstanz vorschlug, eine pluridisziplinäre (psychiatrische und
orthopädische) Begutachtung in der Schweiz durchzuführen unter
Beantwortung der üblichen Fragen (act. IV/50),
dass sich die IVSTA in der Duplik vom 2. März 2011 dem Vorschlag des
ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 16. Juli 2010 auf einem mangelhaft eruierten
medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung
entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig
erweise,
dass die Beschwerdeführerin explizit eine mangelhafte Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügte und beantragte, es sei die
Vorinstanz zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu
verpflichten (act. 1 S. 8, act. 9 S. 4 f.),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 16. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass die Parteientschädigung mangels Vorliegens einer Kostennote
gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass im vorliegenden Verfahren das durch die Vorinstanz zu
entschädigende Anwaltshonorar einschliesslich Auslagen pauschal auf
Fr. 2'500.-- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und
Art. 10 VGKE), womit sich auch das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung als gegenstandslos erweist,
dass der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz vom 2. März 2011
inkl. Anfrage an den ärztlichen Dienst und dessen Stellungnahme (act.
IV/49 und 50) zur Kenntnis zuzustellen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
16. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'500.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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