Abtei lung III
C-66/2006 + C-67/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz);
Richter Blaise Vuille; Richterin Ruth Beutler;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
1. H._______,
2. K._______,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt André Schällibaum, Winkelriedstrasse 35,
Postfach, 6005 Luzern,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführerinnen (Mutter geb.
1953 und Tochter geb. 1986) reisten am 16. Januar 2005 mit zu einer Auf-
enthaltsdauer von 60 Tagen berechtigenden Besuchervisa zu ihrem Sohn
bzw. Bruder in die Schweiz. Die Ausreise erfolgte am 4. April 2005 und so-
mit 18 Tage nach Ablauf der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer. An-
lässlich der Ausreise wurden beide Frauen am Flughafen Zürich von der
Kantonspolizei befragt und wegen widerrechtlichen Aufenthalts sowie
Missachtung der Meldepflicht verzeigt.
B. Mit Verfügungen vom 14. April 2005 verhängte die Vorinstanz über die Be-
schwerdeführerinnen je eine Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen grobe Zuwiderhandlungen ge-
gen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtausreise nach Ablauf des Vi-
sums, illegaler Aufenthalt) vor. Ihre Anwesenheit sei zudem aus vorsorg-
lich armenrechtlichen Gründen unerwünscht.
Einer allfälligen Beschwerde wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Aufgrund des gleichen Sachverhaltes bestrafte das Statthalteramt Bülach
die Beschwerdeführerinnen mit Strafverfügungen vom 17. Mai 2005 wegen
widerrechtlichen Verweilens im Lande nach Ablauf des bewilligten Aufent-
haltes und Missachtung der Meldepflicht zu je einer Busse von Fr. 200.--
nebst Kosten von Fr. 170.--. Beide Strafverfügungen blieben unangefoch-
ten und erwuchsen in Rechtskraft.
C. Mit einer gemeinsamen Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 25. Mai 2005 beantragten die
Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Einreisesperren. Dabei mach-
ten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten nicht die Absicht gehabt, län-
ger als gestützt auf die Visa erlaubt in der Schweiz zu verbleiben. Die
Situation habe sich dann aber aus familiären Gründen anders ergeben. Bei
der verspäteten Ausreise aus der Schweiz handle es sich lediglich um ei-
nen geringfügigen Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften und
nicht um eine grobe Zuwiderhandlung. Ferner sei der Vorwurf der Uner-
wünschtheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen völlig aus der Luft
gegriffen und entbehre jeglicher Grundlage. Sie hätten sich in der Vergan-
genheit diesbezüglich nichts zuschulden kommen lassen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2005 lehnte der damals zuständige
Beschwerdedienst des EJPD das von den Rekurrentinnen gestellte Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ab.
E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2005
die Abweisung der Beschwerde. Dabei verweist sie insbesondere auf die
Rapporte der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2005 und die Strafverfü-
3gungen des Statthalteramtes Bülach vom 17. Mai 2005.
F. Die Beschwerdeführerinnen halten in der Replik vom 15. September 2005
an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest.
Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelver-
fahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfah-
ren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen
Einreisesperren zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die beiden Re-
kursverfahren zu vereinigen, zumal die Anfechtung beider Einreisesperren
in einer Beschwerdeeingabe erfolgte.
4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
5. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 kann die eidgenössische Behörde über uner-
wünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch
für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer ver-
hängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen frem-
denpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt dar-
auf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen las-
sen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt
4ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
5.1 Gestützt auf den Tatbestand von Satz 2 der vorgenannten Norm (grobe
oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder ande-
re gesetzliche Bestimmungen) kann eine Fernhaltemassnahme verhängt
werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschrif-
ten verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht.
Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhand-
lung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen – unabhängig vom Ver-
schulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale,
für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche
berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August
1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38
und 63.2).
5.2 Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
verfügen, oder wenn sie keiner solchen bedürfen. Demzufolge hält sich ein
Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn seine Anwesenheit nicht
durch das Gesetz oder durch eine individuelle Bewilligung erlaubt ist.
Für die Einreise in die Schweiz benötigt ein ausländischer Staatsangehöri-
ger einen gültigen Reisepass und ein Visum, es sei denn, er gehöre einer
von diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an (Art. 2, Art. 3 und
Art. 4 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Serbische Staatsangehörige wie die
Beschwerdeführerinnen gehören indessen nicht zu diesen insoweit favori-
sierten Personengruppen.
6. Der den Beschwerdeführerinnen vorgeworfene Sachverhalt (illegaler Auf-
enthalt von 18 Tagen nach Ablauf der in den Visa bewilligten Aufenthalts-
dauer) ist unbestrittenen. Sie bestreiten lediglich, dass es sich dabei um
eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften hand-
le.
Von einem geringfügigen Verstoss könnte allenfalls dann ausgegangen
werden, wenn Rechtfertigungsgründe (beispielsweise in Form eines Not-
stands) vorliegen würden. In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Be-
schwerdeführerinnen beiläufig geltend, sie seien „aufgrund von familiären
Gegebenheiten“ daran gehindert worden, rechtzeitig auszureisen. Der blo-
sse, nicht weiter reflektierte Hinweis ist nun aber nicht geeignet, um als
Rechtfertigungsgrund für die Missachtung elementarer fremdenpolizeili-
cher Vorschriften gelten zu können. Kommt hinzu, dass die Beschwerde-
führerinnen solche Hinderungsgründe bei ihrer Anhaltung offenbar noch
nicht geltend gemacht hatten. Im Rapport der Kantonspolizei ist vielmehr
die Rede davon, sie hätten sich um die maximal zulässige Aufenthaltsdau-
er nicht gekümmert bzw. seien davon ausgegangen, sie könnten sich län-
ger in der Schweiz aufhalten. Die solchermassen offensichtlich nachge-
schobene Schutzbehauptung erklärt auch nicht, weshalb sich die Be-
schwerdeführerinnen nicht bei der dafür zuständigen Fremdenpolizeibe-
hörde um eine Verlängerung ihrer Visa bemühten. Der Einwand der Be-
schwerdeführerinnen, wonach sie nie die Absicht gehabt hätten, sich dau-
5ernd in der Schweiz aufzuhalten oder hier eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-
men, ändert an diesen Feststellungen nichts.
Administrativmassnahmen auf dem Gebiete des Fremdenpolizeirechts die-
nen gerade dazu, der öffentlichen Ordnung unbesehen subjektiver Beweg-
gründe für eine Missachtung zum Durchbruch zu verhelfen und Ausländer
zur sorgfältigen Respektierung einschlägiger Normen anzuhalten. Der ille-
gale Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen von 18 Tagen ist zweifellos
geeignet, jede fremdenpolizeiliche Ordnung in empfindlicher Weise zu stö-
ren. In casu ist denn die Vorinstanz – auch im Einklang mit der von den
Beschwerdeführerinnen angerufenen publizierten Rechtsprechung des
EJPD – zu Recht vom Tatbestand der groben Zuwiderhandlung gegen
fremdenpolizeiliche Bestimmungen ausgegangen, weshalb die Vorausset-
zungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Satz 2 ANAG erfüllt sind.
7. Die Vorinstanz geht in ihren Verfügungen ferner vom Risiko der Armenge-
nössigkeit aus und schliesst daraus auf eine Unerwünschtheit (vgl. Art. 13
Abs. 1 erster Satz ANAG).
7.1 Tatsächlich können armenrechtliche Gründe eine Fernhaltemassnahme
rechtfertigen und zwar dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, der be-
treffende Ausländer verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, auf
die er im Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen könnte. Es besteht dann
die Gefahr, dass er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden muss
oder versucht sein könnte ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu er-
zielen, respektive auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelan-
gen. Ob eine Polizeigefahr im dargelegten Sinne besteht, lässt sich natur-
gemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige
Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten Ausländer als
"unerwünscht", deren Verhalten in der Vergangenheit darauf schliessen
lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ord-
nung einzufügen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse
liegt (vgl. VPB 61.1, 60.4, 58.53 sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von
Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem
Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäi-
sche Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern
usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
7.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer ver-
späteten Ausreise mittellos angetroffen wurden, weshalb ihnen kein Bus-
sendepositum abgenommen werden konnte (vgl. Rapporte der Kantonspo-
lizei Zürich vom 4. April 2005). Dadurch ergeben sich – entgegen den Vor-
bringen der Beschwerdeführerinnen – auch für den Fall einer erneuten
Einreise in die Schweiz sehr wohl konkrete Anhaltspunkte für eine Polizei-
gefahr im oben erwähnten Sinne, zumal die vom jeweiligen Gastgeber im
Visumsverfahren zu stellende finanzielle Garantie zeitlich und in ihrer
Höhe begrenzt ist. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen auch
den Fernhaltegrund der Unerwünschtheit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG
gesetzt haben.
68. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperren dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und ange-
messen sind. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung
sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen
Verhältnisse der Verfügungsbelasteten sowie eine wertende Gewichtung
öffentlicher und privater Interessen (vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und
6. Auflage von MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt a.M.
1990, Nr. 67, S. 211 f., mit Hinweisen).
8.1 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremden-
polizeiliche Ordnung gegenüber den fehlbaren Beschwerdeführerinnen zu
schützen, ist gewichtig, was sich ohne weiteres aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt. Die Überschreitung eines für 60 Tage bewilligten Be-
suchsaufenthaltes um 18 Tage ist nicht zu bagatellisieren. Hinzu kommt
das begründete Risiko, die Beschwerdeführerinnen könnten bei weiteren
Einreisen der öffentlichen Hand (erneut) zur Last fallen. Demgegenüber
steht einzig das private Interesse der Beschwerdeführerinnen an Besu-
chen ihres Sohnes bzw. Bruders in der Schweiz. Abgesehen davon, dass
solche familiären Kontakte auch anders gepflegt werden können (z.B.
durch Reisen des Sohnes bzw. Bruders ins Heimatland der Beschwerde-
führerinnen), ist die Einreisesperre – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung zutreffend dargelegt hat – nicht als absolutes Einreiseverbot aus-
gestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt
dar. Die zuständige Behörde kann die Wirkungen der Einreisesperre auf
begründetes Gesuch hin für begrenzte Zeit und zu bestimmten Zwecken
aussetzen (die sog. Suspension der Einreisesperre; vgl. Art. 13 Abs. 1
letzter Satz ANAG). Der massnahmebelastete Ausländer wird durch die
Einreisesperre mit anderen Worten von den allgemein geltenden Einreise-
bestimmungen ausgenommen und einem besonderen, wenn auch stren-
gen Kontrollregime in Bezug auf Einreise, die Dauer und den Zweck des
Aufenthaltes unterstellt.
8.2 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Gemeinwesens einer-
seits sowie der Beschwerdeführerinnen anderseits führt somit zum Ergeb-
nis, dass sich die Einreisesperren als solche wie auch von der verfügten
Dauer her (drei Jahre) als verhältnismässige und angemessene Massnah-
men zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie sind durch den am 16. August 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. ....... und ....... zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Rudolf Grun
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